Scheidung und Getrenntleben

Wenn ein verheiratetes Paar beschließt, sich endgültig zu trennen, leitet einer der Ehegatten oder leiten beiden Ehegatten zusammen in der Regel ein Scheidungsverfahren ein.

Die Scheidung wird in den meisten Ländern von einem Gericht ausgesprochen, und mit der vom Gericht erlassenen Entscheidung wird die Ehe aufgelöst.

Hat das Paar Kinder, so führt die Ehescheidung neben der Trennung der Ehe auch zu einer Neuordnung der Beziehungen eines jeden Ehegatten zu den gemeinsamen Kindern.

Sie führt außerdem zu einer Aufteilung der gemeinsamen Güter der Ehegatten und dazu, dass einer der Ehegatten erforderlichenfalls für den anderen Ehegatten oder für die Kinder einen Beitrag leistet oder Unterhalt zahlt.

Anhand von Regeln, die in der Europäischen Union gelten, lässt sich feststellen, bei welchem Gericht ein Scheidungsantrag zu stellen ist, wenn sich das Ehepaar trennt. Diese Regeln sind besonders nützlich, wenn die beiden Ehepartner eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben oder wenn sie während der Ehe in verschiedenen Mitgliedstaaten gelebt haben.

Diese Regeln bewirken auch, dass eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochene Ehescheidung in einem anderen Mitgliedstaat leichter anerkannt und wirksam wird.

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Letzte Aktualisierung: 30/05/2023

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Scheidung und Getrenntleben - Belgien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Belgien gibt es zwei Arten der Ehescheidung: die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe und die einverständliche Scheidung.

Für die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Zum einen kann die unheilbare Zerrüttung der Ehe mit allen rechtlichen Mitteln bewiesen werden (Artikel 229 § 1 Zivilgesetzbuch (Code civil/Burgerlijk Wetboek)). Die Zerrüttung ist unheilbar, wenn durch sie die Fortsetzung und die Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten unmöglich geworden sind.
  • Zum anderen kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die tatsächliche Trennung über einen bestimmten Zeitraum angedauert hat. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe steht fest, wenn der Antrag gemeinsam von beiden Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von mehr als sechs Monaten eingereicht wird. Falls die tatsächliche Trennung weniger als sechs Monate angedauert hat und die Ehegatten einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen wollen, steht die unheilbare Zerrüttung fest, nachdem die Ehegatten nach Ablauf einer Bedenkzeit ein zweites Mal vor Gericht erschienen sind und ihren Scheidungswunsch wiederholt haben (Artikel 229 § 2 Zivilgesetzbuch). Einseitiger Scheidungsantrag nach mehr als einjähriger tatsächlicher Trennung: Die Ehe gilt als unheilbar zerrüttet, wenn der Antrag von einem einzigen Ehegatten nach einer tatsächlichen Trennung von mehr als einem Jahr eingereicht wird. Falls die tatsächliche Trennung weniger als ein Jahr angedauert hat und einer der Ehegatten einen einseitigen Scheidungsantrag stellen will, steht die unheilbare Zerrüttung fest, nachdem der antragstellende Ehegatte nach Ablauf einer Bedenkzeit ein zweites Mal vor Gericht erschienen ist und seinen Scheidungswunsch wiederholt hat (Artikel 229 § 3 Zivilgesetzbuch).

Die einverständliche Scheidung setzt voraus, dass die Ehegatten eine vorab getroffene umfassende Vereinbarung zur Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen vorlegen und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe geschieden wird, an ihrem Wunsch festhalten, ihre Ehe im gegenseitigen Einverständnis zu beenden. Diese vorab getroffene umfassende Vereinbarung setzt sich aus einer von den Ehegatten festgelegten Regelung für ihr jeweiliges Vermögen (Artikel 1287 Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek)) und einer Scheidungsvereinbarung zusammen, die den Wohnort jedes Ehegatten während des Verfahrens, die elterliche Autorität, die Verwaltung des Vermögens der gemeinsamen Kinder und das Umgangsrecht während und nach der Scheidung, den Beitrag jedes Ehegatten zum Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie etwaige Unterhaltszahlungen unter den Ehegatten während und nach der Scheidung regelt (Artikel 1288 Gerichtsgesetzbuch).

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

In Belgien gibt es zwei Arten der Ehescheidung: die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe (Artikel 229 Zivilgesetzbuch) und die einverständliche Scheidung (Artikel 230 Zivilgesetzbuch).

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Scheidung der Ehe löst das eheliche Band für die Zukunft auf. Die ehemaligen Ehegatten haben kein gesetzliches Erbrecht mehr gegenüber dem jeweils anderen. Sie können wieder heiraten. In Belgien wirkt sich die Eheschließung nicht auf den Nachnamen der Ehegatten aus. Verheiratete können jedoch den Nachnamen des Ehegatten benutzen. Nach der Scheidung darf eine Person den Nachnamen ihres ehemaligen Ehegatten im Alltags- und Berufsleben nicht mehr benutzen; eine Ausnahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn es sich bei diesem Namen um eine Firma handelt.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Die Gütergemeinschaft wird aufgelöst. Wird die Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden, verlieren die Ehegatten alle Vorteile, die sie einander in Eheverträgen oder seit ihrer Heirat gewährt haben, sowie die Begünstigungen aus einer vertraglichen Einsetzung als Erben, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle der einverständlichen Scheidung legen die Ehegatten ihre jeweiligen Rechte vorab im Rahmen der umfassenden Scheidungsvereinbarung fest (siehe Frage 1).

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung hat keine Auswirkungen auf die Rechte der aus der Ehe stammenden Kinder (Artikel 304 Zivilgesetzbuch). Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung werden die Autorität über die Person der Kinder und die Verwaltung ihres Vermögens von beiden Elternteilen gemeinsam oder von demjenigen ausgeübt, dem sie anvertraut worden sind, sei es durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien, sei es durch Anordnung des Gerichtspräsidenten im Eilverfahren (référé/kort geding) (Artikel 302 Zivilgesetzbuch). Die Ehegatten sind entsprechend ihren Möglichkeiten verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Aufsicht, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung zu sorgen (Artikel 203 Zivilgesetzbuch) und ihren Anteil an den aus dieser Verpflichtung resultierenden ordentlichen und außerordentlichen Kosten zu leisten (Artikel 203bis Zivilgesetzbuch). Dieser Beitrag wird in der Regel in Form einer Unterhaltszahlung geleistet, die entweder gerichtlich oder vertraglich festgelegt wird.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe: Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt, dessen Betrag und die Modalitäten für eine Anpassung des vereinbarten Betrags treffen. Wird keine solche Vereinbarung getroffen, kann das Gericht auf Antrag des bedürftigen Ehegatten Unterhalt zulasten des anderen Ehegatten zuerkennen. Das Gericht kann den Antrag auf Unterhalt ablehnen, wenn der Beklagte nachweist, dass der Kläger einen schweren Fehler begangen hat, durch den die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht wurde. Unterhalt wird in keinem Fall einem Ehegatten zuerkannt, der der Ausübung körperlicher Gewalt gegenüber dem anderen Ehegatten für schuldig befunden wurde. Wenn der Beklagte nachweist, dass die Bedürftigkeit des Klägers aus einer einseitig von Letzterem getroffenen Entscheidung hervorgeht, ohne dass die Bedürfnisse der Familie diese Wahl gerechtfertigt haben, kann er von der Zahlung des Unterhalts befreit werden oder lediglich verpflichtet werden, einen reduzierten Unterhalt zu zahlen (Artikel 301 §§ 1, 2 und 5 Zivilgesetzbuch). Der Betrag des Unterhalts sollte mindestens den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten entsprechen, darf jedoch ein Drittel der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht übersteigen. Die Dauer des Unterhalts darf nicht länger als die der Ehe sein. Sie kann in bestimmten Ausnahmefällen verlängert werden (Artikel 301 §§ 3, 4, 6, 8 und 9 Zivilgesetzbuch).

Einverständliche Scheidung: Die Ehegatten legen ihre jeweiligen Rechte vorab im Rahmen der umfassenden Scheidungsvereinbarung fest (siehe Frage 1). Sie können sowohl während des Scheidungsverfahrens als auch danach den Betrag des eventuellen Unterhalts und die Voraussetzungen, unter denen dieser Betrag indexiert und angepasst werden soll, vereinbaren (Artikel 1288 Absatz 1 Nummer 4 Gerichtsgesetzbuch).

In all diesen Fällen kann das Gericht den zu leistenden Unterhalt erhöhen oder verringern oder die Unterhaltspflicht aufheben, wenn der Unterhalt infolge neuer, vom Willen der Parteien unabhängiger Umstände nicht mehr angemessen ist. Im Falle der Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe kann das Gericht den Unterhaltsbetrag auch dann anpassen, wenn sich die finanzielle Situation der Ehegatten infolge der Scheidung geändert hat.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes („Trennung von Tisch und Bett“/séparation de corps/scheiding van tafel en bed) hat nicht die Auflösung des Ehebandes, aber die Einschränkung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten zur Folge. Die Verpflichtung zum Zusammenwohnen entfällt, und es gilt Gütertrennung.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Scheidung.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat nicht die Auflösung des Ehebandes, aber die Einschränkung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten zur Folge. Für die Ehegatten selbst bedeutet dies lediglich, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, zusammenzuwohnen und einander beizustehen (devoir d’assistance/bijstandsplicht). Die Treuepflicht und die Verpflichtung zur materiellen Hilfe (devoir de secours/hulpplicht) bleiben bestehen (Artikel 308 Zivilgesetzbuch). Hinsichtlich des Vermögens hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die Gütertrennung zur Folge (Artikel 311 Zivilgesetzbuch). Für die Kinder hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie die Scheidung. Getrennt lebende Ehegatten haben keinen Anspruch auf Unterhalt, sie können jedoch die Verpflichtung zur materiellen Hilfe geltend machen (Artikel 213 Zivilgesetzbuch).

Die Folgen einer einverständlichen Trennung sind dieselben wie bei einer einverständlichen Scheidung und werden durch die vorab getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten geregelt, nur dass das Eheband nicht aufgelöst wird. Die Treuepflicht und die Verpflichtung zur materiellen Hilfe bleiben auch in diesem Fall bestehen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Nichtigkeit der Ehe ist als zivilrechtliche Sanktion für den Fall vorgesehen, dass die Eheschließung trotz der vorherigen Kontrolle durch den Standesbeamten rechtswidrig zustande gekommen ist.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe ist in den folgenden Fällen „absolut“ nichtig:

  • Einer der Ehegatten ist minderjährig und wurde nicht von der Voraussetzung der Volljährigkeit befreit (Artikel 144 Zivilgesetzbuch). Das Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre.
  • Fehlende Einwilligung (Artikel 146 Zivilgesetzbuch).
  • Scheinehe (Artikel 146bis Zivilgesetzbuch): Es kommt zu keiner Eheschließung, wenn aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht, dass die Absicht wenigstens eines Ehegatten offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft, sondern nur die Erlangung eines an die Rechtsstellung der Ehegatten gebundenen aufenthaltsrechtlichen Vorteils ist.
  • Zwangsehe (Artikel 146ter Zivilgesetzbuch): Es kommt zu keiner Eheschließung, wenn die Ehe ohne die freie Einwilligung der beiden Ehegatten eingegangen wird oder die Einwilligung zumindest eines der Ehegatten unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen gegeben wurde.
  • Bigamie (Artikel 147 Zivilgesetzbuch).
  • Bestehen eines Ehehindernisses aufgrund von Verwandtschaft oder Schwägerschaft, eines Urteils, das den mutmaßlichen leiblichen Vater zur Zahlung von Alimenten verpflichtet, oder einer Verwandtschaft durch Adoption (Artikel 161 bis 164, Artikel 341 und Artikel 356-1 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 353-13 Zivilgesetzbuch).
  • Fehlende Zuständigkeit des öffentlichen Amtsträgers, der die Eheschließung vorgenommen hat (Artikel 191 Zivilgesetzbuch) (fakultative absolute Nichtigkeit).
  • Heimliche Ehe (Artikel 191 Zivilgesetzbuch) (fakultative absolute Nichtigkeit).

Eine „relative“ Nichtigkeit der Ehe ist gegeben, wenn ein Mangel in der Einwilligung durch einen oder beide Ehegatten oder ein Irrtum in der Person vorliegt (Artikel 180 und 181 Zivilgesetzbuch).

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Nichtigerklärung hat zur Folge, dass die Ehe mit Wirkung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit nichtig ist. Sie gilt rückwirkend bis zum Tag der Eheschließung. Alle Folgen der Eheschließung fallen weg. Die Ehe wird so behandelt, als ob sie niemals bestanden hätte.

Wenn die Ehegatten in gutem Glauben geheiratet haben, das heißt, wenn sie den Nichtigkeitsgrund nicht kennen mussten, kann das Gericht entscheiden, dass die Ehe nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, während die bereits eingetretenen Folgen bestehen bleiben. Wenn nur ein Ehegatte in gutem Glauben geheiratet hat, gelten die Folgen der Ehe nur für diesen Ehegatten.

Die für die Kinder günstigen Folgen der Ehe bleiben bestehen, auch wenn keiner der Ehegatten in gutem Glauben geheiratet hat. Ein Kind, das während der für nichtig erklärten Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach der Nichtigerklärung geboren wurde, gilt weiterhin als Kind des Ehemanns der Mutter.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Das Gesetz sieht zwei Formen der Vermittlung vor: die freiwillige Vermittlung, bei der die Parteien von sich aus, d. h. ohne Mitwirkung des Gerichts, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, und die gerichtliche Vermittlung, die von den Parteien oder dem Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorgeschlagen wird, das dann ausgesetzt wird. Die Vermittlung kann bei Streitsachen zum Einsatz kommen, die die ehelichen Pflichten (Artikel 201 und 203 Zivilgesetzbuch), die Rechte und Pflichten der Ehegatten (Artikel 221 bis 224 Zivilgesetzbuch), die Scheidungsfolgen (Artikel 295 bis 307bis Zivilgesetzbuch), die elterliche Autorität (Artikel 371 bis 387bis Zivilgesetzbuch), die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe (Artikel 229 Zivilgesetzbuch), die einverständliche Scheidung (Artikel 1254 bis 1310 Gerichtsgesetzbuch) oder das faktische Zusammenwohnen zum Gegenstand haben. Die Inanspruchnahme der freiwilligen Vermittlung kann von jeder Partei vorgeschlagen werden (Artikel 1730 ff. Gerichtsgesetzbuch). Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Vermittlung anordnen (Artikel 1734 ff. Gerichtsgesetzbuch). In beiden Fällen kann eine von den Parteien mithilfe der Vermittlung getroffene Vereinbarung dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Vereinbarung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Interessen minderjähriger Kinder verstößt.

Die Scheidung kann nur durch das Gericht ausgesprochen werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Für den Antrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe und für den Antrag auf Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung ist das Gericht Erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg) des letzten ehelichen Wohnorts oder des Wohnsitzes (domicile/woonplaats) des Beklagten zuständig (Artikel 628 Absatz 1 Nummer 1 Gerichtsgesetzbuch).

Bei der einverständlichen Scheidung können die Ehegatten das Gericht Erster Instanz wählen (Artikel 1288bis § 2 Gerichtsgesetzbuch).

Für den Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe ist das Gericht erster Instanz des Wohnsitzes des Beklagten zuständig (Artikel 624 Gerichtsgesetzbuch).

Der Antrag auf Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe ist wie folgt einzureichen: 1. nach Artikel 229 § 1 Zivilgesetzbuch durch Gerichtsvollzieherurkunde (exploit d‘huissier/deurwaardersexploot), 2. gemeinsam nach Artikel 229 § 2 Zivilgesetzbuch durch gemeinsame Antragschrift nach den Artikeln 1026 ff. Gerichtsgesetzbuch, die von jedem der Ehegatten oder von mindestens einem Rechtsanwalt oder einem Notar unterzeichnet ist (Artikel 1254 § 1 Gerichtsgesetzbuch), oder 3. einseitig nach Artikel 229 § 3 Zivilgesetzbuch durch kontradiktorische Antragschrift nach den Artikeln 1034bis bis 1034sexies Gerichtsgesetzbuch. In jedem Fall muss der verfahrenseinleitende Akt neben den üblichen Angaben eine ausführliche Beschreibung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls Angaben zur Identität der Kinder enthalten (Artikel 1254 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch). Ferner sind die Eheschließungsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder sowie für jeden Ehegatten ein Identitäts- und ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen, es sei denn, diese Dokumente sind im Bevölkerungs- oder Fremdenregister verfügbar (Artikel 1254 § 2 Gerichtsgesetzbuch).

Für die einverständliche Scheidung ist eine Antragschrift (requête/verzoekschrift) bei Gericht einzureichen. Neben den für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe erforderlichen Unterlagen sind die von den Parteien vorab getroffenen Vereinbarungen und gegebenenfalls ein Inventar ihrer Vermögenswerte vorzulegen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Es gelten die allgemeinen Vorschriften. Siehe Informationsblatt „Prozesskostenhilfe“.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Jede Entscheidung, mit der einem Antrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe oder einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe stattgegeben wird oder mit der ein solcher Antrag abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats nach dem Tag ihrer Zustellung angefochten werden, unabhängig davon, ob es sich um ein Säumnisurteil handelt oder ob das Urteil nach Anhörung beider Parteien ergangen ist (Artikel 1048 Absatz 1 und Artikel 1051 Absatz 1 Gerichtsgesetzbuch).

Gegen ein Urteil, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wurde, kann Berufung (appel/hoger beroep) nur wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung oder wegen Aussöhnung der Ehegatten eingelegt werden. Die Staatsanwaltschaft kann innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils Berufung einlegen. In diesem Fall wird die Berufung beiden Parteien zugestellt. Berufung kann auch von einem Ehegatten oder von beiden Ehegatten, entweder unabhängig voneinander oder gemeinsam, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. In diesem Fall wird sie der Staatsanwaltschaft und, wenn sie nur von einem Ehegatten eingelegt wird, dem anderen Ehegatten zugestellt. Eine auf Aussöhnung der Ehegatten gestützte Berufung muss in jedem Fall von beiden Ehegatten gemeinsam innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Eine solche Berufung wird der Staatsanwaltschaft zugestellt (Artikel 1299 Gerichtsgesetzbuch). Gegen ein Urteil, mit dem eine einverständliche Scheidung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes abgelehnt wird, ist Berufung nur zulässig, wenn sie von beiden Ehegatten, entweder unabhängig voneinander oder gemeinsam, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Urteils eingelegt wird (Artikel 1300 Gerichtsgesetzbuch).

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung („Brüssel-IIa-Verordnung“) gilt seit dem 1. März 2005. Die Verordnung findet in der gesamten Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) Anwendung. Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 21 Absatz 1 Brüssel-IIa-Verordnung). Insbesondere bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Artikel 21 Absatz 2 Brüssel-IIa-Verordnung). Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wenn dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, oder wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem früheren Verfahren zwischen denselben Parteien ergangen ist (Artikel 22 Brüssel-IIa-Verordnung). Im Rahmen der Prüfung darf die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht überprüft werden (Artikel 24 Brüssel-IIa-Verordnung), und die Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Artikel 26 Brüssel-IIa-Verordnung). Zudem darf die Anerkennung einer Entscheidung nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Ehescheidung nach belgischem Recht unter Zugrundelegung desselben Sachverhalts nicht zulässig wäre (Artikel 25 Brüssel-IIa-Verordnung). Die Urkunden, die für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung vorgelegt werden müssen, sind in Artikel 37 Brüssel-IIa-Verordnung aufgeführt.

Soweit die Brüssel-IIa-Verordnung nicht anwendbar ist, gilt für nach dem 1. Oktober 2004 ergangene Entscheidungen das belgische Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (Code de droit international privé/Wetboek van internationaal privaatrecht (im Folgenden „IPR-Gesetzbuch“) – Artikel 126 § 2 IPR-Gesetzbuch). Nach Artikel 22 IPR-Gesetzbuch erfolgt die Anerkennung automatisch, ohne dass es hierfür eines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Eine ausländische gerichtliche Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn die Wirkung der Anerkennung offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn gegen die Rechte der Verteidigung verstoßen worden ist, wenn die Entscheidung auf einen Rechtsverstoß zurückzuführen ist, wenn gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn die Entscheidung mit einer in Belgien ergangenen Entscheidung oder mit einer vorher im Ausland ergangenen Entscheidung, die in Belgien anerkannt werden kann, unvereinbar ist, wenn der Antrag im Ausland eingereicht worden ist, nachdem in Belgien ein Antrag zwischen denselben Parteien und mit demselben Gegenstand eingereicht wurde, der immer noch anhängig ist, wenn die belgischen Gerichte allein zuständig waren, über den Antrag zu erkennen, wenn die Zuständigkeit des ausländischen Rechtsprechungsorgans ausschließlich auf der Anwesenheit des Beklagten oder der Anwesenheit von Gütern, ohne direkten Bezug zur Streitsache, im Staat dieses Gerichts begründet war oder wenn die Anerkennung mit einem der im IPR-Gesetzbuch erwähnten Ablehnungsgründe (solche Gründe sind im Bereich des Personenstands- und Familienrechts nur der Name, die Adoption und die Verstoßung) im Widerstreit steht (Artikel 25 § 1 IPR-Gesetzbuch). Im Rahmen der Prüfung darf die ausländische gerichtliche Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst revidiert werden (Artikel 25 § 2 IPR-Gesetzbuch). Die Schriftstücke, die für die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung vorgelegt werden müssen, sind in Artikel 24 IPR-Gesetzbuch aufgeführt.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Grundprinzip sowohl der Brüssel-IIa-Verordnung als auch des IPR-Gesetzbuchs ist die automatische Anerkennung, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Bei der Anerkennung nach der Brüssel-IIa-Verordnung kann jedoch jede Partei, die ein Interesse hat, gemäß den Verfahren des Abschnitts 2 eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen (Artikel 21 Absatz 3 Brüssel-IIa-Verordnung). Soweit die Brüssel-IIa-Verordnung nicht anwendbar ist, kann jeder Interessehabende oder die Staatsanwaltschaft gemäß dem in Artikel 23 erwähnten Verfahren feststellen lassen, dass die Entscheidung ganz oder teilweise anerkannt werden muss oder nicht anerkannt werden darf (Artikel 22 § 2 IPR-Gesetzbuch).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Artikel 55 § 1 IPR-Gesetzbuch enthält die Kollisionsnormen, die auf Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes mit internationalem Bezug Anwendung finden. Die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes unterliegen:

  1. dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags ihren gewöhnlichen Wohnort haben,
  2. in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts auf dem Gebiet eines selben Staates: dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Wohnort der Ehepartner befand, wenn einer von ihnen bei Einreichung des Antrags seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet dieses Staates hat,
  3. in Ermangelung eines gewöhnlichen Wohnorts eines der Ehepartner auf dem Gebiet des Staates, wo sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Wohnort befand: dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner bei Einreichung des Antrags haben,
  4. in den anderen Fällen: dem belgischen Recht.

Der Begriff „gewöhnlicher Wohnort“ ist in Artikel 4 § 2 IPR-Gesetzbuch definiert. Mit dem „gemeinsamen gewöhnlichen Wohnort“ ist nicht unbedingt ein Wohnsitz an derselben Adresse oder in derselben Gemeinde gemeint, sondern vielmehr ein Wohnsitz im selben Land. Bei dem nach Artikel 55 § 1 bestimmten Recht darf es sich nicht um ein Recht handeln, das das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht kennt. In diesem Fall ist das anzuwendende Recht das Recht, das nach dem jeweils nächsten alternativen Kriterium nach § 1 bestimmt ist (Artikel 55 § 3 IPR-Gesetzbuch).

Darüber hinaus haben die Ehegatten in begrenztem Maße die Möglichkeit, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu wählen. Sie können das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide bei der Einreichung des Antrags haben, oder das belgische Recht wählen (Artikel 55 § 2 IPR-Gesetzbuch). Diese Wahl kann spätestens beim ersten Erscheinen vor dem Gericht, das mit dem Antrag auf Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes befasst ist, geäußert werden.

Das nach Artikel 55 IPR-Gesetzbuch bestimmte Recht gilt für die Zulässigkeit eines Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Gründe und Bedingungen für die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder, bei einem gemeinsamen Antrag, die Bedingungen für die Einwilligung, einschließlich der Art und Weise, wie sie ausgedrückt wird, die Verpflichtung für die Ehegatten, eine Vereinbarung zu schließen über die Maßnahmen mit Bezug auf die Person, den Unterhalt und das Vermögen der Ehegatten und der Kinder, für die sie die Verantwortung haben, sowie die Auflösung des Ehebandes oder, bei einer Trennung, den Umfang der Lockerung dieses Bandes (Artikel 56 IPR-Gesetzbuch).

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Bulgarien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das bulgarische Recht kennt folgende Arten der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung:

  • Ehescheidung in beiderseitigem Einvernehmen nach den Artikeln 50 und 51 Familiengesetzbuch (Semeen kodeks);
  • streitige Ehescheidung aus Gründen einer tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe nach Artikel 49 Familiengesetzbuch;
  • verschuldensunabhängige Ehescheidung aus Gründen einer tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe auf der Grundlage einer zwischen den Eheleuten getroffenen Vereinbarung nach Artikel 49 Absatz 4 Familiengesetzbuch.

Bei einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen stellen die Eheleute beim Kreisgericht (rajonen sad) einen gemeinsamen Scheidungsantrag, mit dem sie zugleich die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung nach Artikel 50 Familiengesetzbuch vorlegen. In dieser Vereinbarung müssen die Eheleute alle Angelegenheiten regeln, die den Wohnort der gemeinsamen Kinder, die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit ihren Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die Nutzung der Familienwohnung, den Ehegattenunterhalt und den Familiennamen betreffen. Diese Vereinbarung muss vom Gericht gebilligt werden, nachdem es geprüft hat, ob die Interessen der Kinder gewahrt sind. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung unzulänglich ist oder die Interessen der Kinder nicht ordnungsgemäß gewahrt sind, so räumt es eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel ein. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, weist das Gericht den Scheidungsantrag ab.

Bei einer Scheidung aus Gründen einer tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe wird die Klage von einem der Ehegatten eingereicht (Scheidungskläger). Die Klage wird vor dem Kreisgericht (rajonen sad) verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk der Scheidungsbeklagte seinen Wohnsitz hat. Das Gericht muss von Amts wegen über die Frage des schuldhaften Scheiterns der Ehe entscheiden wie auch über die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt, die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die Nutzung der Familienwohnung, den Ehegattenunterhalt und die Verwendung des Nachnamens des Ehemannes. Diese Regelung gilt, wenn die Beteiligten keinen Ehevertrag geschlossen hatten, in dem die oben angeführten Beziehungen zwischen den Eheleuten für den Fall der Scheidung bereits geregelt sind.

Bei einer Scheidung auf Antrag können die Eheleute erklären, dass sie eine verbindliche Vereinbarung zur Regelung von Angelegenheiten getroffen haben, die die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, die Nutzung der bisher gemeinsamen Familienwohnung, den Ehegattenunterhalt und die Verwendung des Nachnamens des Ehemannes betreffen. Das Gericht entscheidet über die Frage des Verschuldens nur auf ausdrücklichen Wunsch eines bzw. beider Verfahrensbeteiligten, ist aber dazu verpflichtet, das Vorliegen des Grundes für die Beendigung der Ehe – die tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe – festzustellen.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Bei einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen:

Grundlage für eine einvernehmliche Ehescheidung ist die Erklärung der Eheleute über die ernsthafte und unerschütterliche beiderseitige Zustimmung zur Beendigung der Ehe. Das Gericht prüft dabei nicht, welche Motive die Eheleute für die Beendigung der Ehe haben.

Bei einer Scheidung infolge einer Scheidungsklage:

Grundlage für eine Ehescheidung infolge einer Scheidungsklage ist die tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe. Für den Begriff der „tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe“ gibt es keine Legaldefinition. Nach der Rechtslehre und der Auslegungspraxis des Obersten Kassationsgerichts (Varchowen kasazionen sad) liegt eine tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe dann vor, wenn der Bund der Ehe zwar formal besteht, aber seiner von Gesetz und den guten Sitten vorgegebenen Substanz vollständig beraubt ist. Die tiefe, unheilbare Zerrüttung der Ehe ist ein objektiver Zustand, der im jedem Einzelfall festgestellt und nachgewiesen werden muss. Dafür sind sämtliche Beweismittel zulässig, auch mündliche Aussagen. Im Gesetz sind für das Vorliegen einer tiefen, unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine absoluten Voraussetzungen vorgegeben. Die Rechtsprechung akzeptiert als Voraussetzungen Ehebruch, länger andauerndes Getrenntleben, Alkoholmissbrauch und Missbrauch anderer Rauschmittel, körperliche und seelische Grausamkeit sowie anhaltende Vernachlässigung der Familie, wobei diese Liste nicht erschöpfend ist. Nach dem neuen Familiengesetzbuch ist das Gericht nicht mehr gehalten, von Amts wegen zu entscheiden, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Entscheidung in dieser Frage von einem bzw. beiden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich verlangt wird. Mangels einer Vereinbarung bleibt die Frage des Verschuldens jedoch maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Nutzung der Familienwohnung.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Nach der Scheidung kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Weiterführung des Familiennamens oder die Führung des vorehelichen Familiennamens anordnen. Der andere Ehegatte kann diesem Antrag nicht widersprechen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das neue Familiengesetzbuch normiert drei mögliche eheliche Güterstände: den gesetzlichen Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft, den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung und den vertraglich vereinbarten Güterstand.

1. Wesen der Ehevermögensgemeinschaft ist das unteilbare gemeinsame Eigentum an allen während der Ehe erworbenen Vermögenswerten einschließlich der Bareinlagen. Sie gehören beiden Ehegatten gemeinsam, unabhängig davon, unter wessen Namen sie erworben wurden, wenn beide Ehegatten gemeinsam zu ihrem Erwerb beigetragen haben. Der gemeinsame Beitrag der Ehegatten kann in Form von Geldmitteln, Arbeitsleistung, Kinderbetreuung und Hausarbeit geleistet werden und gilt bis zum Beweis des Gegenteils als erbracht. Nach dem geltenden Familiengesetzbuch von 2009 gelten Bareinlagen nicht länger als gemeinsames Eigentum der Ehegatten.

Das persönliche Vermögen jedes Ehegatten besteht aus den Vermögenswerten, die er vor der Eheschließung erworben hatte, sowie aus den während der Ehe erhaltenen Erbschaften und Schenkungen.  Ebenfalls zum persönlichen Vermögen zählen bewegliche Sachen, die ein Ehegatte während der Ehe für seinen normalen persönlichen Gebrauch oder für die Ausübung seines Berufs erworben hat.

Nach der Scheidung wird das gemeinsame Ehevermögen in reguläres Vermögen umgewandelt.

2. Gütertrennung:

Die von jedem Ehegatten während der Ehe erworbenen Rechte sind Teil seines persönlichen Vermögens. Bei Beendigung der Ehe infolge einer Scheidungsklage hat der andere Ehegatte jedoch einen anteiligen Anspruch auf diese Vermögensgegenstände, sofern er mit seiner Arbeit, seinen eigenen finanziellen Mitteln, durch Betreuung der gemeinsamen Kinder, mit Hausarbeit oder anderweitig dazu beigetragen hat. Die Ausgaben zur Deckung des Bedarfs der Familie sind von beiden Ehegatten zu tragen. Die Ehegatten haften gemeinschaftlich für die Deckung des täglichen Bedarfs der Familie.

3. Vertraglich vereinbarter Güterstand:

Nach dem neuen Familiengesetzbuch haben Ehegatten die im bulgarischen Recht neue Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen. Dieser Ehevertrag kann von den Ehegatten vor oder während ihrer Ehe geschlossen werden. Sein Anwendungsbereich ist auf Vereinbarungen über die Aufteilung des Vermögens zwischen den Vertragspartnern beschränkt, wie z. B. die Rechte der Vertragsparteien am während der Ehe erworbenen Vermögen, ihre Eigentumsrechte an ihrem jeweils vor der Ehe vorhandenen Vermögen, die Art und Weise der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens einschließlich der Familienwohnung und der rechtsgeschäftlichen Verfügung darüber, die Aufteilung der Kosten und finanziellen Verpflichtungen zwischen den Parteien, die vermögensrelevanten Folgen im Falle einer Scheidung, die Unterhaltsleistungen der Ehegatten während der Ehe und im Falle der Scheidung sowie die Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen ehelichen Kinder. Unzulässig sind Vereinbarungen zur Umwandlung von vorehelichem Vermögen einer der Parteien in gemeinschaftliches eheliches Vermögen. Ein Ehevertrag darf auch keine Bestimmungen im Sinne einer Verfügung von Todes wegen enthalten, außer in Bezug auf die jeweiligen Anteile der Ehegatten am vereinbarten gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen im Falle seiner Auflösung. Auf alle im Ehevertrag nicht geregelten vermögensrechtlichen Beziehungen findet der gesetzliche Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft Anwendung.

Im Zusammenhang mit der rechtsgeschäftlichen Verfügung über die Familienwohnung findet unabhängig vom Güterstand, den die Ehegatten gewählt haben, ebenfalls der Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft Anwendung, d. h., wenn die Familienwohnung zum persönlichen Vermögen des einen Ehegatten gehört, so ist für rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, sofern den beiden Ehegatten im gemeinsamen oder jeweils persönlichen Eigentum nicht noch eine andere Wohnung gehört. Können die Ehegatten keine Einigung über die rechtsgeschäftliche Verfügung erzielen, so kann diese nur mit Genehmigung des Kreisgerichts erfolgen, wenn feststeht, dass sie sich nicht zum Nachteil der noch minderjährigen gemeinsamen Kinder und der Familie auswirkt. Im Scheidungsurteil spricht das Gericht – sofern sich die bisherige Familienwohnung nicht von beiden Ehegatten getrennt nutzen lässt – ihre Alleinnutzung einem von beiden zu, wenn dieser dies beantragt und einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Bei noch minderjährigen gemeinschaftlichen Kindern aus der Ehe entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Nutzung der Familienwohnung und kann diese dem Ehegatten zusprechen, dem auch die Ausübung der Elternrechte zugesprochen wurde, und zwar für die Zeit, in der er diese Rechte ausübt.

Mit der Ehescheidung entfallen das gegenseitige gesetzliche Erbrecht der bisherigen Ehegatten sowie jegliche Begünstigung im Rahmen einer etwaig vorhandenen Verfügung von Todes wegen. Nach der Scheidung können auch vermögenswirksame Schenkungen von erheblichem Wert widerrufen werden, die im Zusammenhang mit der Eheschließung oder während der Ehe von einem Ehegatten oder seinen engen Verwandten zugunsten des anderen Ehegatten gemacht wurden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Anspruch auf Widerruf der Schenkung kann noch bis zu einem Jahr nach der Scheidung geltend gemacht werden.

Der gesetzliche Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft findet immer dann Anwendung, wenn die Eheschließenden für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen keinen Güterstand gewählt haben, sowie wenn sie minderjährig oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Der Güterstand wird in das Güterstandsregister eingetragen. Der Güterstand kann während der Ehe geändert werden. Die Änderung des Güterstands wird in das Zivileheregister und in das Güterstandsregister eingetragen. Eheverträge und der jeweils geltende gesetzliche Güterstand werden in ein zentrales elektronisches Register auf dem Standesamt eingetragen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Ist in diesem Register kein Güterstand vermerkt, so gilt bei Rechtsgeschäften eines oder beider Ehegatten mit einem Dritten der gesetzliche Güterstand der Ehevermögensgemeinschaft.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

In den bulgarischen Rechtsvorschriften wird der Rechtsbegriff „Ausübung der Elternrechte“ verwendet.

Bei der Entscheidung zur Beendigung der Ehe durch Ehescheidung muss das Gericht auch über Fragen befinden, die die Ausübung der Elternrechte, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen ehelichen Kindern und den Kindesunterhalt sowie die Nutzung der Familienwohnung betreffen, und dabei den Interessen der Kinder Rechnung tragen. Das Gericht entscheidet, wer von den Ehegatten die Elternrechte ausüben soll, und legt die Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte, für den Umgang zwischen Kindern und Eltern sowie den Kindesunterhalt fest. Bei seiner Entscheidung, welcher Elternteil die Elternrechte ausüben soll, wägt das Gericht alle die Interessen der Kinder betreffenden Umstände ab und hört dazu die Eltern und auch die Kinder an, wenn diese älter sind als zehn Jahre.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach Artikel 83 Familiengesetzbuch sind Unterhaltsleistungen nur dem Ehegatten zuzusprechen, den kein Verschulden an der Scheidung trifft. Nach der Beendigung der Ehe sind die Unterhaltsleistungen maximal drei Jahre lang zu zahlen, sofern die Verfahrensbeteiligten keinen längeren Zeitraum vereinbart haben. Das Gericht kann diese Zeiträume verlängern, wenn sich der die Unterhaltsleistungen erhaltende ehemalige Ehegatte in einer besonderen Notlage befindet und der andere Ehegatte die Unterhaltsleistungen ohne große Schwierigkeiten zahlen kann. Der Anspruch des ehemaligen Ehegatten auf Unterhaltsleistungen erlischt mit seiner Wiederheirat. In der gerichtlichen Praxis sind Fälle, in denen ein ehemaliger Ehegatte Unterhaltsleistungen zugesprochen bzw. auferlegt bekommt, extrem selten.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Das Rechtsinstitut der „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ gibt es im geltenden bulgarischen Recht nicht.

Der Begriff des Getrenntlebens bedeutet in der Rechtsprechung einfach nur, dass die Ehegatten weder zusammenleben noch einen gemeinsamen Haushalt haben. Er hat also nicht dieselbe Bedeutung wie der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe 4.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe 4.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Im bulgarischen Recht wird der Ausdruck „Nichtigerklärung der Ehe“ verwendet. Die Nichtigerklärung der Ehe ist nach bulgarischem Recht eine Möglichkeit, eine Ehe zu beenden. Eine für nichtig erklärte Ehe hat vor ihrer gerichtlich verfügten Beendigung die gleiche Rechtswirkung wie eine wirksame Ehe. Da eine Ehe nur von einem Gericht für nichtig erklärt werden kann, ist es erst nach ergangenem Gerichtsurteil möglich, sich auf die Nichtigkeit der Ehe zu berufen.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn einer der Ehegatten

  • zum Zeitpunkt der Eheschließung unter achtzehn Jahre, aber über sechzehn Jahre alt war, und das Gericht die Eheschließung nicht genehmigt hat; ;
  • bereits mit einer anderen Person verheiratet ist;
  • entmündigt wurde oder an einer geistigen Krankheit bzw. geistigen Behinderung leidet, die eine Entmündigung rechtfertigen kann;
  • an einer Krankheit leidet, die das Leben oder die Gesundheit der Nachkommen oder des anderen Ehegatten ernsthaft gefährdet, es sei denn, diese Krankheit gefährdet nur den anderen Ehegatten und dieser ist sich dessen bewusst;
  • ein direkter Verwandter in aufsteigender oder absteigender Linie des anderen Ehegatten ist;
  • ein Bruder bzw. eine Schwester, ein Neffe bzw. eine Nichte oder ein sonstiger Verwandter einer Seitenlinie bis einschließlich zum vierten Grad des anderen Ehegatten ist;
  • der Adoptivelternteil oder das Adoptivkind des anderen Ehegatten ist;
  • zur Eheschließung mittels Androhung einer folgenschweren und unmittelbaren Gefahr für sein Leben, seine Gesundheit oder seine Ehre oder die seiner Familie gezwungen wurde.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Je nach Art des Ehemangels kann die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe von dem Ehegatten eingereicht werden, der von diesem Mangel betroffen ist. Sie kann aber auch von der Staatsanwaltschaft, vom Ehegatten aus erster Ehe oder von der Staatsanwaltschaft und dem Ehegatten erhoben werden. In Artikel 97 Familiengesetzbuch sind der zur Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe befugte Personenkreis und die entsprechende Klagefrist explizit und erschöpfend aufgeführt.

Die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung einer Ehe sind, was die persönlichen und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten wie auch die Beziehungen zwischen den Ehegatten und ihren Kindern anbelangt, mit denen der Ehescheidung identisch. Bei der Nichtigerklärung einer Ehe entspricht die Bösgläubigkeit dem Verschulden bei der Ehescheidung. Die während einer für nichtig erklärten Ehe gezeugten oder geborenen Kinder gelten als eheliche Kinder; als Vater gilt der ehemalige Ehegatte der Mutter.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Die einzige Möglichkeit zur Beendigung einer Ehe durch Ehescheidung besteht darin, bei Gericht eine Scheidungsklage oder einen Scheidungsantrag einzureichen.

Entscheiden sich die Verfahrensbeteiligten für eine Mediation, wird das Gerichtsverfahren ausgesetzt.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Das Kreisgericht (rajonen sad) ist als Gericht erster Instanz für verschuldensabhängige Ehescheidungsklagen und für Klagen auf Nichtigerklärung der Ehe originär zuständig. Dieses Gericht verhandelt auch über Scheidungsanträge, die in beiderseitigem Einvernehmen der Ehegatten gestellt werden. Scheidungsklagen sind bei dem für den Wohnsitz des Scheidungsbeklagten örtlich zuständigen Gericht einzureichen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, muss die Rechtssache jedoch an das zuständige Gericht weiterleiten, wenn der Scheidungsbeklagte innerhalb der Klageerwiderungsfrist Einspruch erhebt.

Der Scheidungskläger muss persönlich in der Verhandlung vor Gericht erscheinen. Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen müssen beide Parteien persönlich erscheinen. Im Fall des Nichterscheinens ohne triftigen Grund wird der Antrag abgewiesen.

In Ehesachen gibt es keine Versäumnisurteile.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Die Verfahrensbeteiligten können Prozesskostenhilfe zu den für die Gewährung der Prozesskostenhilfe üblichen Bedingungen erhalten. Diese sind im Prozesskostenhilfegesetz (Zakon za Pravnata Pomosht) festgelegt.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen ein Gerichtsurteil, das die Ehescheidung in beiderseitigem Einvernehmen ausspricht, ist die Berufung nicht statthaft.

Ab Zustellung des Gerichtsurteils infolge einer Klage auf Nichtigerklärung der Ehe oder einer Ehescheidungsklage hat ein Verfahrensbeteiligter zwei Wochen Zeit, um gegen dieses Urteil beim zuständigen Bezirksgericht Berufung einzulegen. Das Scheidungsurteil wird auch dann rechtskräftig, wenn mit der eingelegten Berufung nur der das Verschulden feststellende Teil des Urteils angefochten wird.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

In diesem Fall findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (in der Fassung des Artikels 621 Zivilprozessordnung (Graschdanski prozesualen kodeks) Anwendung. Eine gerichtliche Entscheidung oder eine andere Urkunde wird von der Behörde, der die Entscheidung oder Urkunde vorgelegt wird, auf der Grundlage einer vom Ursprungsgericht ausgestellten und beurkundeten Ausfertigung und gegebenenfalls einer Bescheinigung, sofern diese nach EU-Recht erforderlich ist, anerkannt. Entscheidungen im Anwendungsbereich des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 werden von den zuständigen Registerbehörden anerkannt.

Die Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung nach Maßgabe des Artikels 623 Zivilprozessordnung kann bei dem Bezirksgericht beantragt werden, in dessen Gerichtsbezirk die Gegenpartei ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat oder, falls die Gegenpartei keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Republik Bulgarien hat, bei dem Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Hat auch der Antragsteller weder einen Wohn- noch Geschäftssitz in Bulgarien, ist das Stadtgericht Sofia zuständig.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

In diesem Fall findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (in der Fassung der Artikel 622 und 623 Zivilprozessordnung (Graschdanski prozesualen kodeks) Anwendung.

Die Partei, die sich der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung widersetzt, kann gegen den Anerkennungs- bzw. den Vollstreckungsbeschluss Rechtsmittel beim Appellationsgericht Sofia (Sofijski apelativen sad) einlegen. Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts Sofia ist nur eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Kassationsgericht möglich.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

In diesem Fall findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20 Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts Anwendung.

In Fällen, in denen diese Verordnung nicht anwendbar ist, gilt das Gesetzbuch über das internationale Privatrecht (Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo – KMCP).

Für die Nichtigerklärung einer Ehe ist das Recht des Landes maßgebend, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen ihrem gemeinsamen nationalen Recht. Sind die Ehegatten Staatsangehörige unterschiedlicher Länder, so unterliegen ihre persönlichen Beziehungen dem Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, ist für ihre Beziehungen das Recht des Landes maßgeblich, mit dem beide Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind.

Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten unterliegen dem Recht, das auch auf ihre persönlichen Beziehungen Anwendung findet.

Die Scheidung von Ehegatten mit derselben ausländischen Staatsangehörigkeit wird nach dem Recht des Landes geregelt, dessen Staatsangehörige sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags sind. Für die Scheidung von Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ist das Recht des Landes maßgeblich, in dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, findet bulgarisches Recht Anwendung.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Tschechien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das Gericht entscheidet über die Ehescheidung aufgrund der Scheidungsklage, die einer der Ehegatten eingereicht hat. Im Scheidungsverfahren stellt das Gericht fest, ob Scheidungsgründe vorliegen, d. h., ob die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und wenn ja, aus welchen Gründen.

Eine Ehe gilt automatisch als gescheitert, wenn sie wenigstens ein Jahr bestanden hat, die Ehegatten mindestens sechs Monate von Tisch und Bett getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte der Scheidungsklage beitritt. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass wahrheitsgetreue, übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten zum Scheitern ihrer Ehe und zum beiderseitigen Scheidungsbegehren vorliegen, so spricht es die Ehescheidung auch ohne Feststellung der Gründe für das Scheitern der Ehe aus, wenn die Ehegatten folgende Dokumente vorlegen:

  • eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts mit dessen Genehmigung der Vereinbarung der Ehegatten über die Rechte der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches, noch nicht voll geschäftsfähiges minderjähriges Kind und des persönlichen Umgangs mit ihm für die Zeit nach der Ehescheidung;
  • eine schriftliche und mit den amtlich beglaubigten Unterschriften der Ehegatten versehene Vereinbarung über die Regelung der finanziellen Angelegenheiten und der Rechte und Pflichten bezüglich ihrer gemeinsamen Ehewohnung sowie aller Unterhaltsverpflichtungen für die Zeit nach der Ehescheidung.

Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, so wird die Ehescheidung nicht vorgenommen, wenn sie wegen besonderer Gründe (z. B. wegen seiner körperlichen oder geistigen Behinderung) nicht mit dem Wohl dieses Kindes im Einklang stünde. Eine Ehescheidung kann erst erfolgen, wenn für die Zeit nach der Ehescheidung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Rechte der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind und des persönlichen Umgangs mit ihm vorliegt.

Widerspricht der Ehegatte, der nicht in erster Linie zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, so etwa durch Verletzung seiner ehelichen Pflichten, der Scheidungsklage, und würde er aufgrund der Scheidung beträchtliche Nachteile erleiden, so weist das Gericht die Scheidungsklage ab, wenn außergewöhnliche Umstände für die Erhaltung der Ehe sprechen. Haben die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft jedoch für mindestens drei Jahre nicht ausgeübt, so spricht das Gericht die Ehescheidung aus, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Scheidungsgründe liegen bei einer tiefgreifenden, dauerhaften und unheilbaren Zerrüttung der Ehe vor, wenn von den Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen können.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein Ehegatte, der den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen hatte, kann dem Standesamt binnen sechs Monaten nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils mitteilen, dass er wieder seinen früheren Nachnamen annimmt, bzw. dass er seinem ursprünglichen Nachnamen nicht mehr den Nachnamen des anderen Ehegatten beifügt.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Mit der Ehescheidung endet das Gesamthandseigentum am gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten.

Wird das gemeinschaftliche Vermögen aufgelöst, zerschlagen oder im Umfang reduziert, so sind die ehemaligen gemeinsamen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Auseinandersetzung aufzulösen. Die Auseinandersetzungsvereinbarung bedarf der Schriftform, wenn sie während der Ehe geschlossen wurde, oder wenn Gegenstand der Auseinandersetzung Sachen sind, für deren vertragliche Eigentumsübertragung auch die Schriftform vorgeschrieben ist. Gelingt den Ehegatten keine Einigung über die Auseinandersetzung ihrer gemeinschaftlichen vermögensrechtlichen Beziehungen, so nimmt das Gericht die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens auf Antrag eines Ehegatten vor. Bei dieser Auseinandersetzung geht das Gericht von der Annahme aus, dass beide Ehegatten gleich große Anteile an den ihr gemeinschaftliches Vermögen darstellenden Vermögenswerten haben. Jeder Ehegatte ist berechtigt, die Rückzahlung seines Beitrags zum gemeinschaftlichen Vermögen zu verlangen, und zugleich verpflichtet, alle Ausgaben zurückzuerstatten, die aus dem gemeinschaftlichen Vermögen für in seinem Alleineigentum stehende Vermögenswerte getätigt wurden. Bei der Auseinandersetzung wird vorrangig auf die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Kinder sowie darauf geachtet, wie jeder Ehegatte für die Familie gesorgt hat (insbesondere, wie er sich um die Kinder und um die Familienwohnung gekümmert hat) und welchen Beitrag er zum Erwerb und zur Werterhaltung der Vermögenswerte geleistet hat, die ihr gemeinschaftliches Vermögen darstellen.

Wurde binnen drei Jahren nach der Ehescheidung noch keine Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen bzw. keine Klage auf Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens durch gerichtliche Entscheidung eingereicht, so wird vermutet, dass bewegliche Vermögensgegenstände der Person gehören, die sie wie ein Eigentümer ausschließlich zu ihren eigenen Zwecken, Zwecken ihrer Familie oder Zwecken ihres Haushalts benutzt. Bei den anderen beweglichen und unbeweglichen Sachvermögenswerten wird vermutet, dass sie im Miteigentum stehen und jeder Miteigentümer einen gleich großen Anteil daran hat; dies gilt auch für andere Eigentumsrechte, Forderungen und Verbindlichkeiten.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Bevor die Ehe der Eltern eines gemeinschaftlichen, noch nicht voll geschäftsfähigen minderjährigen Kindes geschieden wird, regelt das Gericht die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf dieses Kind für die Zeit nach der Ehescheidung. Das Gericht bestimmt insbesondere den Ehegatten, der mit der elterlichen Sorge für das Kind betraut wird, und wie jeder Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein geschiedener Ehegatte hat gegenüber seinem ehemaligen Ehegatten eine Unterhaltspflicht, wenn dieser nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, und diese Unfähigkeit auf die Eheschließung zurückzuführen ist oder mit dieser zusammenhängt. Bei der Festlegung der Unterhaltsleistungen werden insbesondere das Alter der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ehescheidung und das Ende der ihnen gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht berücksichtigt. Kann sich das Paar nicht über die Höhe der Unterhaltsleistung einigen, so entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten. Diese Unterhaltsleistung kann entweder als Pauschalbetrag oder in Teilzahlungen erfolgen.

Finden die Ehegatten bzw. das geschiedene Paar keine Einigung zur Unterhaltsleistung, so kann das Gericht auf Antrag des Ehegatten, der nicht in erster Linie zum Scheitern der Ehe beigetragen und aufgrund der Scheidung beträchtliche Nachteile erlitten hat, diesem Unterhaltsleistungen zusprechen, aber nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach der Ehescheidung.

Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen erlischt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ gibt es in der Tschechischen Republik nicht.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe die Antwort auf Frage 4.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe die Antwort auf Frage 4.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Das Gericht nimmt die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe auch ohne Klageerhebung vor, wenn die betreffende Ehe mit einem Mann oder einer Frau geschlossen wurde, der/die bereits verheiratet war, bzw. mit einer Person, die zuvor eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere ähnliche Lebensgemeinschaft im Ausland begründet hatte und diese Ehe, Lebenspartnerschaft oder andere ähnliche Lebensgemeinschaft noch besteht, oder wenn die betreffende Ehe zwischen einem Verwandten in aufsteigender Linie und einem Nachkommen, zwischen Geschwistern oder zwischen durch Adoption Verwandten geschlossen wurde.

Das Gericht nimmt die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe auf Klageerhebung eines Ehegatten vor, wenn dessen Einwilligung zur Eheschließung unter Zwang erfolgte, so unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, oder wenn dessen Einwilligung zur Eheschließung nur infolge eines Irrtums über die Person des zukünftigen Ehegatten oder über die Eheschließung als solche bzw. über die Bedeutung der Erklärung, eine Ehe eingehen zu wollen, erfolgte. Der Klage ist binnen eines Jahres nach dem Tag einzureichen, an dem der Ehegatte angesichts der Umstände frühestens dazu in der Lage war, oder an dem er von den wahren Tatsachen Kenntnis erhielt. Das Gericht nimmt die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe auf Klageerhebung einer Person vor, die ein berechtigtes Interesse daran hat, wenn die Ehe trotz eines vorhandenen rechtlichen Hinderungsgrundes (z. B. Minderjährigkeit, Geschäftsunfähigkeit; nicht jedoch die beschränkte Geschäftsfähigkeit) geschlossen wurde.

Die Ehe ist nichtig, wenn zumindest eine der Personen, die die Ehe eingehen möchten, die Voraussetzungen, die uneingeschränkt erfüllt sein müssen, hinsichtlich ihrer Einwilligung in die Eheschließung oder hinsichtlich der Trauungszeremonie bzw.im Zusammenhang damit nicht erfüllt.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Siehe die Antwort auf Frage 7.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine von einem Gericht für nichtig erklärte bzw. aufgehobene Ehe gilt als von Anfang an (ex tunc) nie geschlossen. Jedoch gilt sie bis zum Zeitpunkt, zu dem das Gericht sie für nichtig erklärt, als voll wirksam. Für die Rechte und Pflichten der Ehegatten gegenüber ihren gemeinschaftlichen Kindern und für ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nach der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe gelten dieselben Vorschriften wie im Fall der Ehescheidung. Die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe hat zur Folge, dass alle Erklärungen der vermeintlichen Ehegatten zu ihrem Familiennamen ebenfalls rechtsungültig werden. Beide Ehegatten kehren danach zu ihren ursprünglichen Nachnamen zurück und haben bezüglich ihres Nachnamens auch keinerlei Wahlrecht mehr. Die Nachnamen der gemeinschaftlichen Kinder bleiben nach der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe jedoch unverändert. Auch nachdem die Ehe für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wurde, ist die Rechtslage hinsichtlich der gemeinschaftlichen Kinder so, dass die Vaterschaft weiterhin beim Ehegatten ihrer Mutter vermutet wird.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Es gibt verschiedene Beratungsdienste für Ehe, Familie und zwischenmenschliche Beziehungen. Die Mediation stellt eine weitere Option dar. Weitere Einzelheiten sind auf der Website des Verbands der Mediatoren in der Tschechischen Republik und auf der Website des Verbands der Ehe- und Familienberater in der Tschechischen Republik zu finden – siehe die Links zu diesen Websites am Ende. Die Auflösung einer Ehe durch Scheidung kann jedoch nur aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils eines Gerichts erfolgen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Antrag auf Einleitung eines Scheidungsverfahrens bzw. der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe ist bei dem Kreisgericht zu stellen, in dessen Gerichtsbezirk das Paar seinen letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, sofern wenigstens ein Ehegatte in diesem Gerichtsbezirk wohnt. Ist dies nicht der Fall, so ist das für den Antragsgegner allgemein zuständige Gericht örtlich zuständig oder, falls es ein solches Gericht nicht gibt, das für den Antragsteller allgemein zuständige Gericht. Das für eine natürliche Person allgemein zuständige Gericht ist das Kreisgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreffende Person ihren Wohnsitz hat, und wenn sie keinen Wohnsitz hat, das Kreisgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreffende Person ihren Aufenthalt hat. Wohnsitz ist der Ort, an dem eine Person mit der Absicht wohnt, sich dort ständig aufzuhalten (es kann auch mehrere solche Orte geben, so dass alle dort zuständigen Gerichte als für diese Person allgemein zuständiges Gericht gelten können). Für weitere Einzelheiten siehe die Informationen über die gerichtliche Zuständigkeit.

Die Scheidungsklage ist schriftlich einzureichen und muss eindeutig erkennen lassen, an welches Gericht sie gerichtet ist und wer damit die Scheidung einreicht; ferner ist eindeutig anzugeben, wer die Beteiligten sind (vollständiger Name und Nachname, Geburtsnummer oder Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder Postanschrift) und auf welche Ehe sich die Klage bezieht (wann diese Ehe geschlossen wurde und die Umstände, Entwicklungen und Gründe für ihr Scheitern). Die Klage muss datiert und unterzeichnet sein. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidungsklage, bei der die Ehegatten der Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen zustimmen, muss diese die Unterschriften beider Ehegatten tragen. Die in der Klage vorgebrachten Fakten sind durch entsprechende Urkunden und Belege nachzuweisen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Im Allgemeinen haben die Beteiligten keinen Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten einer Ehescheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder einer gerichtlichen Feststellung der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer Ehe. Das Gericht kann die Erstattung dieser Kosten ganz oder teilweise zulassen, wenn die Umstände des Falles oder die Situation der Verfahrensbeteiligten dies rechtfertigen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des Gerichtssenats einem Verfahrensbeteiligten volle oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten gewähren, wenn dies aufgrund der Situation des Beteiligten gerechtfertigt ist und nicht zur willkürlichen oder eindeutig sinn- und zwecklosen Antragstellung oder zur Rechtsbehinderung führt. Ist es zum Schutz der Interessen eines Verfahrensbeteiligten notwendig, so kann dieser Beteiligte das Gericht auch ersuchen, ihm einen Rechtsbeistand (Prozessanwalt) zu bestellen. Das Gericht kann den Rechtsbeistand auch schon vor Verfahrensbeginn bestellen, wofür der Verfahrensbeteiligte aber die Voraussetzungen für die Freistellung von den Gerichtsgebühren erfüllen muss. Der Verfahrensbeteiligte muss dem Gericht daher Nachweise zu seiner sozialen Situation und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegen.

Wenn die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung erfüllt sind, kann auch bei der tschechischen Anwaltskammer beantragt werden, Rechtsdienstleistungen eines Rechtsbeistands unentgeltlich oder zu ermäßigten Gebühren bereitzustellen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen das Urteil, mit dem die Ehe geschieden oder die Nichtigkeit bzw. Aufhebung der Ehe erklärt wird, kann binnen fünfzehn Tagen nach Zugang der schriftlichen Ausfertigung des Urteils Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist in Schriftform bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Ergeht in Bezug auf die ursprüngliche Entscheidung eine berichtigende Entscheidung, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt erneut zu laufen, zu dem die berichtigende Entscheidung Rechtswirkung entfaltet. Auch wenn die Berufung erst nach Ablauf der Fünfzehntagesfrist eingeht, gilt sie als rechtzeitig eingelegt, wenn der Berufungskläger für seine Berufung unrichtige Anweisungen des Gerichts befolgt hat. Die Berufung ist nicht statthaft, wenn der Ehescheidung ein gemeinsamer Scheidungsantrag zugrunde lag.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Vorausgesetzt, dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) ergangene gerichtliche Entscheidung in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel IIa-Verordnung) fällt, wird diese Entscheidung ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens anerkannt. Das Standesamt berücksichtigt die gerichtliche Entscheidung ohne Weiteres und nimmt diesbezüglich in den betreffenden Personenstandsbüchern automatisch eine ergänzende Zusatzeintragung vor, sobald ihm die dafür erforderlichen Dokumente vorgelegt werden, d. h. die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eine beglaubigte Ausfertigung dieses Urteils betreffend die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe samt einer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und der Bescheinigung nach Artikel 39 der Brüssel IIa-Verordnung (oder Artikel 33 der Brüssel IIa-Verordnung). Das Gericht, das über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe entschieden hat, stellt auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine Bescheinigung darüber aus. Das Erfordernis, diese Bescheinigung dann vorzulegen, kann entfallen, wenn alle Fakten, die ansonsten in der Bescheinigung erfasst sind, auch in der gerichtlichen Entscheidung selbst oder in anderen mit vorgelegten Dokumenten zu finden sind (wenn z. B. die vorgelegte gerichtliche Entscheidung den Bestätigungsvermerk trägt, dass sie rechtskräftig ist).

Jedoch kann jede Partei, die ein Interesse daran hat, beim zuständigen Kreisgericht eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der betreffenden gerichtlichen Entscheidung beantragen, so z. B. wenn Klärungsbedarf besteht, ob die Ehe besteht oder nicht besteht (Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel IIa-Verordnung). In diesem Fall betrifft dies jedoch nur das Recht der Partei, die ein Interesse daran hat, und stellt keine Verpflichtung dar; diese Art von Gerichtsentscheidung ist für eine normale Eintragung in die betreffenden Personenstandsbücher nicht erforderlich.

Erging die gerichtliche Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat vor dem 1. Mai 2004 und ist zumindest einer der Verfahrensbeteiligten tschechischer Staatsangehöriger, so werden solche Gerichtsentscheidungen in Ehesachen aufgrund einer besonderen Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik anerkannt. Ausländische Gerichtsentscheidungen, die den Bestätigungsvermerk tragen, dass sie rechtskräftig sind, und sonstige erforderliche Dokumente (z. B. die Heiratsurkunde) sind dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik zusammen mit ihrer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und versehen mit der einschlägigen höherrangigen Beglaubigungsform des internationalen Urkundenverkehrs (Superlegalisation, Apostille) vorzulegen, sofern in einem internationalen Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sind auf der Website des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik zu finden – siehe den Link zu dieser Website weiter unten.

Einige bilaterale Abkommen über die Prozesskostenhilfe, die für die Tschechische Republik rechtsverbindlich sind (solche Abkommen bestehen mit der Slowakei, Ungarn und Polen), enthalten Bestimmungen zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in rechtlichen Angelegenheiten (mit Ausnahme von vermögensrechtlichen Angelegenheiten), die von den Justizbehörden der jeweils anderen Partei erlassen wurden (zu denen auch Entscheidungen betreffend die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe gehören) und die in der Tschechischen Republik ohne ein besonderes Verfahren anerkannt und vom Standesamt ohne Weiteres berücksichtigt werden. In diesen Fällen nimmt das Standesamt in den betreffenden Personenstandsbüchern eine ergänzende Zusatzeintragung vor, sobald ihm die betreffende ausländische Gerichtsentscheidung, die den Bestätigungsvermerk trägt, dass sie rechtskräftig ist, zusammen mit ihrer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und versehen mit der einschlägigen höherrangigen Beglaubigungsform des internationalen Urkundenverkehrs (Superlegalisation, Apostille) vorgelegt wird, sofern in einem internationalen Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Das vorstehend dargestellte Verfahren findet selbstverständlich nur in Fällen Anwendung, in denen die Gerichtsentscheidung vor dem 1. Mai 2004 erging. Ansonsten findet das in der Brüssel IIa-Verordnung geregelte Verfahren Anwendung– siehe oben.

Die Tschechische Republik ist Unterzeichnerstaat des am 1. Juni 1970 in Den Haag abgeschlossenen Haager Übereinkommens über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen. Unter der Voraussetzung, dass die betreffende gerichtliche Entscheidung die nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wurde in der Tschechischen Republik die Praxis eingeführt, dass es keines besonderen Anerkennungsverfahrens vor dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik bedarf, wenn die gerichtliche Entscheidung nach dem 11. Juli 1976 rechtskräftig wurde, also dem Tag, an dem das Haager Übereinkommen für die Tschechische Republik in Kraft trat. Die ausländische Gerichtsentscheidung, die den Bestätigungsvermerk trägt, dass sie rechtskräftig ist, ist dem Standesamt zusammen mit ihrer gerichtlich beglaubigten Übersetzung ins Tschechische und versehen mit der einschlägigen höherrangigen Beglaubigungsform des internationalen Urkundenverkehrs (Superlegalisation, Apostille) vorzulegen, sofern in einem internationalen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Eine gerichtliche Entscheidung kann aus den in Artikel 22 der Brüssel IIa-Verordnung aufgeführten Gründen mit Rechtsbehelfen angefochten werden. In diesen Fällen kann der Antrag bei dem örtlich zuständigen Kreisgericht gestellt werden, nämlich bei dem für die natürliche Person, die Scheidungsbeklagte ist, allgemein zuständigen Gericht.

Die automatische Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein Standesamt nach einem der bilateralen Abkommen bzw. nach dem am 1. Juni 1970 in Den Haag abgeschlossenen Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen lässt sich möglicherweise im Rahmen von Verwaltungsverfahren mit der Option verhindern, anschließend im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch Rechtsmittel beim zuständigen Bezirksgericht einzulegen.

Gegen die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

In der Tschechischen Republik unterliegt die Beendigung der Ehe durch Ehescheidung den Rechtsvorschriften des Landes, dessen Staatsangehörige die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sind. Sind die Ehegatten Staatsangehörige unterschiedlicher Länder, so unterliegt die Beendigung der Ehe durch Ehescheidung den Rechtsvorschriften des Landes, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Rechtssystem der Tschechischen Republik.

Für den Fall, dass die Ehescheidung etwa einem ausländischen Rechtssystem unterliegt, das die Beendigung der Ehe durch Ehescheidung nicht oder nur unter außergewöhnlich schwierigen Umständen gestattet, und dass wenigstens einer der Ehegatten Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist, oder dass wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, findet tschechisches Recht Anwendung.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterVerband der Mediatoren in der Tschechischen Republik

Link öffnet neues FensterVerband der Ehe- und Familienberater in der Tschechischen Republik

Link öffnet neues FensterOberstes Gericht der Tschechischen Republik – Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen

 

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Letzte Aktualisierung: 16/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Deutschland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Eine Ehe kann gemäß § 1564 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hierbei kommt es sowohl auf den gegenwärtigen Zustand der Ehe als auch auf die Prognose für die Zukunft an. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Für das Scheitern der Ehe hat der Gesetzgeber folgende unwiderlegbare Vermutungen aufgestellt:

  • Die Ehegatten leben bereits seit einem Jahr getrennt und beide Ehegatten beantragen die Scheidung oder der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu (§ 1566 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
  • Die Ehegatten leben bereits seit drei Jahren getrennt (§ 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

 

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Das deutsche Recht kennt lediglich den Scheidungsgrund des Scheiterns der Ehe. Eine Ehescheidung aufgrund Verschuldens eines Ehepartners gibt es nicht.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

 

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Für die gemeinsame Wohnung nach der Scheidung gilt gemäß § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich Folgendes: Der Ehegatte, der auf die Nutzung der Wohnung im stärkeren Maße angewiesen ist, kann von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser ihm die Wohnung überlässt. Dabei sind insbesondere das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse beider Ehegatten zu beachten; die Überlassung kann aber auch aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen.

Bei einer Mietwohnung tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort (§ 1568a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Bei Wohneigentum gilt:

  • Ist nur einer der beiden Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer der bisherigen Wohnung, kann der andere Ehegatte die Überlassung nur in Ausnahmefällen verlangen, nämlich dann, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, vgl. § 1568a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Steht die Wohnung im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten, gelten die eingangs zu § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches erläuterten Grundsätze.

In beiden Fällen haben sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf Überlassung der Wohnung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen.

Bei Haushaltsgegenständen ist zu unterscheiden zwischen Gegenständen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, und solchen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Gemäß § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Ehegatte, der auf die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände im stärkeren Maße angewiesen ist, von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser ihm die Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet. Wie bei der gemeinsamen Wohnung (§ 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten zu beachten, wobei die Überlassung und Übereignung auch aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen kann.

Die Rechtsfolgen sind hier:

  • Bei Haushaltsgegenständen im gemeinsamen Eigentum kann der Ehegatte, der sein Eigentum an dem Haushaltsgegenstand nach § 1568b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches überträgt, hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
  • Auf Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines der beiden Ehegatten stehen, hat der andere keinen Anspruch.

 

3.2.2 Zugewinnausgleich:

Nach deutschem Recht leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wenn sie nicht durch Ehevertrag eine andere Vereinbarung über den Güterstand getroffen haben. Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch gemäß § 1363 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Bei einer Scheidung erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, § 1374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hinzuzurechnen ist nach Abzug der Verbindlichkeiten gemäß § 1374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes im Laufe der Ehe von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, sofern es nicht zu den Einkünften gehört (sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen).

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Sogenannte illoyale Vermögensminderungen werden bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt. Das heißt, dem Endvermögen wird der Betrag hinzugerechnet, um den es durch eine solche illoyale Vermögensminderung vermindert ist (§ 1375 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der maßgebliche Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten gemäß § 1378 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, die auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist.

In Ausnahmefällen kann das Familiengericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einzelne Vermögensgegenstände zu übertragen sind (§ 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das ist allerdings nur dann möglich, wenn

  • dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu vermeiden und
  • dies dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugemutet werden kann.

Der Wert dieser übertragenen Vermögensgegenstände wird auf die Ausgleichsforderung angerechnet.

Die Regelungen der §§ 1373 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Zugewinnausgleich sind nicht anwendbar, wenn die Ehegatten in notarieller Form (§ 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuches) einen der folgenden Güterstände gewählt haben:

  • Gütertrennung (§ 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  • Gütergemeinschaft (§ 1415 bis 1518 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  • Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

 

3.2.3 Folgen betreffend die Altersversorgung der Ehegatten

Die während der Ehe von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte (zum Beispiel Anrechte auf Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge) werden bei der Scheidung im Wege des Versorgungsausgleichs jeweils hälftig geteilt. Dadurch wird gewährleistet, dass beide Ehegatten an den von ihnen in der Ehezeit erworbenen Anrechten gleichermaßen teilhaben und jeder Ehegatte eigenständige Anrechte auf Altersversorgung erhält.

 

 

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

3.3.1 Elterliche Verantwortung

Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und lassen sich scheiden, so besteht die gemeinsame Sorge fort. Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt – von Fällen der Kindeswohlgefährdung abgesehen – nur in den Fällen, in denen ein Elternteil beim Familiengericht den Antrag auf Übertragung der elterlichen oder eines Teils der elterlichen Sorge auf sich allein stellt. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt und das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. § 1671 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Das Kind hat ein Recht auf Umgang; beide Elternteile sind zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Dies gilt unabhängig von der Verteilung des Sorgerechts. Nach Trennung oder Scheidung kommt es im Allgemeinen nur zu einer gerichtlich festgesetzten Regelung des Umgangs, wenn ein Beteiligter dies beantragt. Das Gericht kann aber auch von Amts wegen eine Umgangsregelung treffen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.

 

3.3.2 Unterhaltsansprüche

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Unterhaltsberechtigt sind die Kinder, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Allerdings sind Eltern gegenüber minderjährigen und bis zum Alter von 21 Jahren im Haushalt lebenden Kindern in gesteigertem Maße unterhaltspflichtig, das heißt es kommt für die Leistungsfähigkeit entscheidend auf das erzielbare und nicht bloß auf das verfügbare Einkommen an (§ 1603 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Grundsätzlich müssen die Eltern den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen leisten. Jedoch erfüllt ein Elternteil, der ein Kind betreut, seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Pflege und Betreuung des Kindes (§ 1606 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Nach der Trennung der Eltern ist deshalb in der Regel nur der Elternteil barunterhaltspflichtig, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt (§ 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Der Unterhalt des Kindes umfasst seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung (§ 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

 

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach der Scheidung hat jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ihm obliegt es daher, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1574 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, muss er sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen, wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist (§ 1574 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Unterhaltsberechtigt ist ein geschiedener Ehegatte jedoch,

  • solange und soweit von ihm wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (§ 1572 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann,
  • soweit von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (§ 1571 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  • solange und soweit sich der geschiedene Ehegatte ausbilden, fortbilden oder umschulen lässt, um ehebedingte Ausbildungsversäumnisse oder Nachteile auszugleichen, wobei Voraussetzung dafür ist, dass er die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung so bald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist (§ 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  • solange und soweit der Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (§ 1573 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  • soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (§ 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  • soweit die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht für die Bestreitung des vollen Unterhalts ausreichen (§ 1573 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie unter Umständen auch des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigen Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 1581 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Jedenfalls muss dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verbleiben.

Der Unterhalt kann gemäß § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuches herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden, wenn eine uneingeschränkte Fortzahlung unbillig wäre. Die Möglichkeit der Herabsetzung/Befristung gemäß § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuches erstreckt sich insbesondere auf die §§ 1570-1573 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei die gemäß § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches notwendigen Billigkeitserwägungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes aus kind- bzw. elternbezogenen Gründen eine Sonderregelung zur zeitlichen Befristung darstellen.

Bei der Abwägung nach § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Daneben ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn der Unterhaltsberechtigte ein geringeres Einkommen erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde. Gemäß § 1578b Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann sich ein solcher Nachteil insbesondere aus der Kinderbetreuung und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ergeben. Bei der Beurteilung von ehebedingten Nachteilen sind im Rahmen der umfassenden Würdigung zudem sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen, darunter auch die Dauer einer Ehe.

 

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Jeder Ehegatte kann, wenn er es will, ohne besondere Formalitäten getrennt leben. Besondere Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens enthalten die §§ 1361 bis 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe unter 6).

 

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Ehegatten müssen getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die eheliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Wohnung getrennt leben (§ 1567 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

 

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wenn die Eheleute getrennt leben oder wenn einer von ihnen dies beabsichtigt, kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, ihm die Ehewohnung oder einen Teil hiervon zur alleinigen Benutzung zu überlassen, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Auch die Verteilung der Haushaltsgegenstände kann bei Getrenntleben geregelt werden (§ 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dabei können die Eheleute jeweils voneinander die Herausgabe der ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände verlangen. Sie sind jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung im Einzelfall der Billigkeit entspricht (z. B. die Überlassung der Waschmaschine an den Ehegatten, bei dem die Kinder leben). Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Die Eigentumsverhältnisse bleiben hiervon jedoch unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

Zudem kann ein Ehegatte bei Getrenntleben von dem anderen Ehegatten gemäß § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der Trennungsunterhalt ist Ausfluss ehelicher Solidarität und soll dafür sorgen, dass Ehegatten nicht durch eine Trennung hilfsbedürftig werden. Außerdem soll unabhängig von ökonomischen Zwängen eine Möglichkeit für die Ehegatten eröffnet werden, zu einem ehelichen Leben zurückzufinden. Deshalb sind die Ehegatten noch in vergleichsweise starkem Maße für einander verantwortlich, so dass nur eingeschränkte Anforderungen an die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Erwerbsverpflichtung des Ehegatten bestehen. Unterhaltsberechtigt ist ein getrennt lebender Ehegatte dann, wenn er nicht in der Lage ist, aus seinen Einkünften und seinem Vermögen seinen Bedarf zu decken.

 

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine „Nichtigerklärung“ gibt es im deutschen Eherecht nicht.

Allerdings ist eine Ehe, bei der ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam. Das Familiengericht kann in diesen Fällen das Nichtbestehen der Ehe feststellen.

Auch kann eine Ehe durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden (§§ 1313 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Verfahren auf Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Nichtbestehens der Ehe sind in der Praxis selten.

 

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Gründe für die Aufhebung der Ehe sind Gesetzesverstöße oder Willensmängel bei der Eheschließung. Sie sind in § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches abschließend aufgezählt.

 

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung aufgelöst, § 1313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Folgen der Aufhebung der Ehe bestimmen sich nur partiell (in den in § 1318 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten) Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

 

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Im Falle einer Scheidung haben Eltern im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Die Beratung soll getrenntlebenden und geschiedenen Eltern helfen, die Bedingungen für eine am Wohl des Kindes oder des Jugendlichen orientierte Ausübung der Elternverantwortung zu schaffen. Die Eltern werden unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines Konzepts für eine einvernehmliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt. Eine Datenbank aller Beratungsstellen findet sich unter Link öffnet neues FensterLink öffnet neues FensterLink öffnet neues Fensterhttps://www.dajeb.de/. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Mediation Streit beizulegen und zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Mehr Informationen zur Familien-Mediation finden sich unter Link öffnet neues FensterLink öffnet neues FensterLink öffnet neues Fensterhttps://www.bafm-mediation.de/

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Das deutsche Recht kennt nur die Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe (§ 121 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Der Antrag in einer Ehesache ist grundsätzlich bei den Abteilungen für Familiensachen der Amtsgerichte – Familiengericht - zu stellen (§ 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 111 Nr. 1, 121 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 dieses Gesetzes. Die Ehegatten müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 114 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ein Bürger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann für Verfahren vor den Familiengerichten Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch wird auch wirtschaftlich Schwächeren der Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt – je nach einzusetzendem Einkommen oder Vermögen – voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden übernommen, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnet. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.bmj.de/.

 

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen den Beschluss über die Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 58 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft. Über das Rechtsmittel der Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Auch hier ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

 

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:

Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (nachfolgend: Brüssel IIa-Verordnung) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies setzt nach der Brüssel IIa-Verordnung im Regelfall voraus, dass das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde (zu den Ausnahmen siehe Artikel 64 Brüssel IIa-Verordnung). Für noch ältere Altfälle gilt in erster Linie die Vorgänger-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung, nämlich die Brüssel II-Verordnung.

Entscheidungen aus Dänemark bedürfen im Regelfall nach wie vor eines besonderen Anerkennungsverfahrens nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Für Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, die am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, gilt:

Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 (sogenannte Brüssel IIb-Verordnung) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens.

Anzumerken ist, dass nach der Brüssel IIb-Verordnung auch am oder nach dem 1. August 2022 förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen in Sachen der Ehescheidung und der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung haben, automatisch anerkannt werden.

 

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 ist für den Antrag auf Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung im Regelfall das Amtsgericht – Familiengericht - zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in dessen Bezirk

  • die Person, gegen die sich der Antrag richtet, sich gewöhnlich aufhält oder
  • (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
  • oder sonst das Familiengericht Pankow.

Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle drei Oberlandesgerichtsbezirke beim Amtsgericht Celle konzentriert ist.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zivilprozessordnung.

Anzumerken ist, dass dasselbe Verfahren grundsätzlich auch für Anträge auf Versagung der Anerkennung einer förmlich errichteten oder eingetragenen öffentlichen Urkunde oder auf Versagung der Anerkennung einer eingetragenen Vereinbarung in Sachen der Ehescheidung und der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung findet.

Für Entscheidungen in am oder nach dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 ist für den Antrag auf Versagung der Anerkennung einer solchen Entscheidung im Regelfall das Amtsgericht – Familiengericht - zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in dessen Bezirk

  • die Person, gegen die sich der Antrag richtet, sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält oder
  • (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird,
  • oder sonst das Familiengericht Pankow.

Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle drei Oberlandesgerichtsbezirke bei dem Amtsgericht Celle konzentriert ist.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Welches Recht auf die Ehescheidung bei Sachverhalten mit Verbindung zum Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, bestimmt sich für Deutschland und mittlerweile 16 weitere Staaten der Europäischen Union nach den Regeln der Verordnung (EU) Nummer 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (sogenannte Rom III-Verordnung). Das nach der Rom III-Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.

 

 

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Letzte Aktualisierung: 16/01/2025

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Scheidung und Getrenntleben - Estland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Eine Scheidung kann im Einvernehmen zwischen den Ehegatten von einem Standesbeamten oder Notar (perekonnaseisuasutus oder perekonnaseisuamet) ausgesprochen werden, wenn ein gemeinsamer schriftlicher Scheidungsantrag vorliegt. Eine Scheidung kann jedoch auch von einem Gericht ausgesprochen werden, wenn einer der Ehegatten eine Scheidungsklage gegen den anderen einreicht. Das ist der Fall, wenn die Ehegatten unterschiedlicher Meinung in Bezug auf die Scheidung oder die damit zusammenhängenden Umstände sind oder das Standesamt für die Scheidung nicht zuständig ist.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Ein Standesbeamter oder ein Notar kann die Scheidung im Einvernehmen zwischen den Ehegatten aussprechen, wenn ein gemeinsamer schriftlicher Scheidungsantrag vorliegt und wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Estland haben.

Das Gericht kann eine Scheidung aufgrund einer Klage aussprechen, die ein Ehegatte gegen den anderen eingereicht hat, sofern die ehelichen Beziehungen unwiderruflich beendet sind. Eheliche Beziehungen sind beendet, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde und die Ehegatten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr zusammenleben werden. Von einer Beendigung der ehelichen Beziehungen wird ausgegangen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Scheidung wirkt sich nicht auf die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aus. Bei der Scheidung kann das Gericht oder das Standesamt auf Antrag den Nachnamen wieder einsetzen, den die Person vor der Eheschließung hatte; ansonsten wird der bei der Eheschließung angenommene Nachname beibehalten.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Bei der Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten entsprechend der für sie geltenden Güterstandsregelung aufgeteilt. Im Falle der Gütergemeinschaft wird das gemeinsame Vermögen (ühisvara) in der Regel nach den Bestimmungen über die Beendigung der Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten wird zu dem Zeitpunkt festgestellt, zu dem der eheliche Güterstand aufgelöst wird. Die Ehegatten sind nicht dazu verpflichtet, ihr gemeinsames Vermögen bei der Scheidung zu teilen. Bis zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens werden die diesbezüglichen Rechte gemeinsam ausgeübt und die Pflichten gemeinsam erfüllt. Darüber hinaus sind die Ehegatten dazu berechtigt, Gegenstände gemeinsam zu besitzen, die Teil ihres gemeinsamen Vermögens sind.

Im Falle einer endenden Zugewinngemeinschaft (vara juurdekasvu tasaarvestus) werden der jeweilige Zugewinn der Ehegatten und ihr Ausgleichsanspruch festgestellt.

Wünschen die Ehegatten eine Teilung ihres Eigentums bei der Scheidung, wird das Eigentum gemäß dem gewählten Güterstand oder gemäß einem Ehevertrag geteilt (abieluvaraleping). Haben die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen, endet dieser mit der Scheidung. Bei der Beendigung eines Ehevertrags im Fall einer Scheidung enden alle Rechte und Pflichten aus dem Ehevertrag. Das Eigentum wird gemäß dem Ehevertrag geteilt.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Scheidung als solche wirkt sich nicht auf die elterliche Verantwortung aus; die Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht.

Die Eltern sollten sich generell einigen, bei wem das Kind leben wird, wer in welchem Umfang die Erziehung des Kindes übernimmt und wie und für welchen Zeitraum Unterhalt bereitgestellt wird. Die monatliche Unterhaltszahlung für ein Kind darf den im Familienrechtsgesetz (perekonnaseadus) festgesetzten Mindestunterhaltsbetrag nicht unterschreiten.

Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nicht ausüben wollen oder können, ist jeder Elternteil befugt, beim Gericht einen Antrag auf die teilweise oder vollständige Übertragung des Sorgerechts zu stellen. Änderungen im Sorgerecht lassen die Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen unberührt.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein geschiedener Ehegatte ist unterhaltsberechtigt:

  1. bis das Kind drei Jahre alt ist, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Ehescheidung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, da er für das gemeinsame Kind sorgt;
  2. wenn der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung aufgrund seines Alters oder Gesundheitszustands nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und wenn der Unterhaltsbedarf aufgrund des Alters oder Gesundheitszustands bereits zum Zeitpunkt der Scheidung bestand. Unterhalt aufgrund des Alters oder Gesundheitszustands kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsbedarf zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Unterhaltsanspruch aus anderen im Gesetz festgelegten Gründen erloschen ist. Der Unterhalt wird gezahlt, solange von der unterhaltsberechtigten Person keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Der Vater eines Kindes ist dazu verpflichtet, der Mutter des Kindes acht Wochen vor und 12 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen.

Ein Gericht kann einen geschiedenen Ehegatten gemäß den in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen von der Pflicht zur Zahlung des Unterhalts befreien.

Ein geschiedener Ehegatte kann erst nach Klageeinreichung die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung einfordern.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die Ehegatten gelten als ohne Auflösung des Ehebandes getrennt, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt haben, nicht ehelich zusammenleben und wenn mindestens einer der Ehegatten dies auch eindeutig nicht wünscht.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Ehegatten leben getrennt.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Sind die Ehegatten ohne Auflösung des Ehebandes getrennt, kann jeder Ehegatte

  1. von dem anderen Ehegatten die Herausgabe aller Gegenstände verlangen, die im Interesse der Familie genutzt wurden, wenn der Ehegatte diese in seinem getrennten Haushalt benötigt oder ein rechtmäßiges Interesse an ihrer weiteren Nutzung hat. Alle grundlegenden Haushaltsgegenstände der Familie, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, werden nach dem Grundsatz der Gleichheit zwischen ihnen geteilt. Im Allgemeinen können beide Ehegatten einen Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Gegenstände geltend machen, die sich in ihrem persönlichen Eigentum befinden. Das gesamte gemeinschaftliche Eigentum wird gerecht geteilt, wobei die Interessen jedes Ehegatten und der Kinder berücksichtigt werden;
  2. verlangen, dass ihm der Ehegatte die Ehewohnung oder einen Teil derselben zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um größere persönliche Konflikte zu vermeiden. Auch wenn hier in erster Linie die Vorzugsrechte des Wohnungseigentümers berücksichtigt werden sollten, kann die Wohnung auch dem Ehegatten zur Nutzung übergeben werden, der nicht ihr Eigentümer ist, wenn das Gericht dies unter Berücksichtigung der Mittel beider Ehegatten und der Interessen der Kinder für erforderlich hält.

Sind die Ehegatten ohne Auflösung des Ehebandes getrennt, ist jeder Ehegatte dazu verpflichtet, Unterhalt in Form von regelmäßigen Geldbeträgen zu zahlen, um die Kosten zu decken, die der andere Ehegatte für die Familie aufwendet.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Nichtigerklärung der Ehe bedeutet, dass die Ehe von Anfang an als nichtig angesehen wird. Eine Ehe kann nur durch ein Gerichtsurteil für nichtig erklärt werden.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann nur aus den im Familienrechtsgesetz niedergelegten Gründen für nichtig erklärt werden, d. h. wenn

  1. zum Zeitpunkt der Eheschließung die Anforderungen an das Mindestalter für eine Eheschließung oder an die Handlungsfähigkeit verletzt wurden;
  2. zum Zeitpunkt der Eheschließung gegen das gesetzliche Verbot der Eheschließung verstoßen wurde;
  3. zum Zeitpunkt der Eheschließung gegen die gesetzlichen formalen Anforderungen verstoßen wurde;
  4. zum Zeitpunkt der Eheschließung zumindest einer der beiden Ehegatten an einer vorübergehenden psychischen Störung litt oder aus einem sonstigen Grund nicht in der Lage war, seinen Willen auszuüben;
  5. die Ehe unter arglistiger Täuschung oder unter Zwang geschlossen wurde, auch indem der Gesundheitszustand oder andere persönliche Angaben eines Ehegatten verschwiegen wurden, die für die Gültigkeit der Ehe von Bedeutung sind;
  6. es nicht die Absicht eines der beiden oder beider Ehegatten war, die sich aus dem Stand der Ehe ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, sondern wenn die Ehe aus anderen Gründen geschlossen wurde, insbesondere mit der Absicht, eine estnische Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (Scheinehe);
  7. die Ehegatten infolge einer während der Ehe vorgenommenen Geschlechtsumwandlung demselben Geschlecht angehören.

Darüber hinaus wird eine Ehe als nichtig angesehen, wenn

  1. sie zwischen Personen des gleichen Geschlechts geschlossen wurde;
  2. die Eheschließung von einer Person bestätigt wurde, die nicht die Befugnisse eines Standesbeamten hat;
  3. mindestens eine Partei nicht den Wunsch geäußert hat, die Ehe zu schließen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Bei Nichtigerklärung der Ehe wird die Ehe als von Anfang an nichtig angesehen, es sei denn, die Ehe wurde für nichtig erklärt, weil sie zwischen Personen des gleichen Geschlechts geschlossen wurde; in diesem Fall ist sie ab dem Inkrafttreten der betreffenden Gerichtsentscheidung nichtig. Personen, deren Ehe für nichtig erklärt wurde, haben nicht länger die Rechte und Pflichten gegenüber dem anderen, die sich aus der Eheschließung ergeben (einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Ehevertrag, der ebenfalls als nichtig angesehen wird).

Wird die Ehe für nichtig erklärt, weil ein Ehegatte dem anderen verschwiegen hat, dass er bereits verheiratet ist, oder weil er den anderen Ehegatten durch arglistige Täuschung oder unter Zwang zur Eheschließung gebracht hat, kann das Gericht anordnen, dass diese Person der anderen mit der sie in einer nichtigen Ehe verbunden war, gemäß den Bestimmungen bezüglich des Ehegattenunterhalts Unterhalt zahlt. Auf Antrag der Partei, die rechtswidrig zur Eheschließung bewogen wurde, kann das Gericht die Bestimmungen zum ehelichen Vermögen auf den Güterstand der Parteien anwenden (d. h gemeinsames Vermögen der Ehegatten).

Kinder aus einer für nichtig erklärten Ehe haben dieselben Rechte und Pflichten wie aus einer Ehe hervorgegangene Kinder.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Bei Einvernehmen der Ehegatten kann ein Standesbeamter oder Notar die Scheidung aussprechen. Die Rechtsfolgen einer Scheidung (z. B. Aufteilung des ehelichen Vermögens) können in einer gemeinsamen Vereinbarung der Ehegatten niedergelegt werden.

Bei einer streitigen Scheidung zwischen den Ehegatten gibt es keine außergerichtlichen Verfahren der Streitbeilegung.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ein Antrag auf Scheidung kann eingereicht werden bei:

  1. dem Standesamt am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten (wenn der Wohnsitz beider Ehegatten in Estland liegt);
  2. einem Notar;
  3. dem erstinstanzlichen Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat (Landgericht (maakohus)).

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe sollte bei dem Gericht erster Instanz (Landgericht) gestellt werden, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.

Eine Scheidung wird aufgrund eines gemeinsamen schriftlichen Antrags der Ehegatten auf Ehescheidung durch einen Standesbeamten ausgesprochen. Sie sollten in dem Antrag bestätigen, dass zwischen ihnen keine Streitigkeiten bezüglich der Kinder, der Teilung des gemeinsamen Vermögens und der Unterhaltszahlungen bestehen. Dem Scheidungsantrag sollte ein die Ehe bescheinigendes Dokument beigefügt werden. Ist es einem Ehegatten wegen triftiger Gründe nicht möglich, persönlich im Standesamt zu erscheinen, um den gemeinsamen Antrag abzugeben, kann er einen gesonderten Antrag einreichen, der von einem Notar beglaubigt wurde. In einer ausländischen Sprache verfasste Dokumente sollten beim Standesamt mit einer durch einen Notar, einen Konsularbeamten oder beeidigten Übersetzer bescheinigten Übersetzung eingereicht werden. Jedes die Ehe bescheinigende Dokument, das im Ausland ausgestellt wurde, muss legalisiert werden oder eine Apostille aufweisen, sofern ein internationales Abkommen nicht anders bestimmt.

Eine Scheidung wird aufgrund eines gemeinsamen schriftlichen Antrags der Ehegatten auf Ehescheidung durch einen Notar ausgesprochen. Dem Scheidungsantrag sollte ein die Ehe bescheinigendes Dokument beigefügt werden. Ist es einem Ehegatten aus triftigem Grund nicht möglich, persönlich vor dem Notar zu erscheinen, um den gemeinsamen Antrag abzugeben, kann er einen gesonderten Antrag einreichen, der von einem Notar beglaubigt wurde. In einer ausländischen Sprache verfasste Dokumente sollten beim Standesamt mit einer durch einen Notar, einen Konsularbeamten oder beeidigten Übersetzer bescheinigten Übersetzung eingereicht werden. Jedes die Ehe bescheinigende Dokument, das im Ausland ausgestellt wurde, muss legalisiert werden oder eine Apostille aufweisen, sofern ein internationales Abkommen nicht anders bestimmt.

In Ehesachen, die von einem estnischen Gericht zu entscheiden sind, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befindet, oder wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt. Befindet sich der Wohnsitz des Beklagten nicht in Estland, wird die Klage bei dem Gericht eingereicht, das am Wohnsitz eines gemeinsamen minderjährigen Kindes der Parteien zuständig ist, oder wenn die Parteien kein minderjähriges Kind haben, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers befindet. Wenn eine Klage auf Scheidung, auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder auf Nichtigerklärung der Ehe bei Gericht eingereicht wird, muss die Klageschrift alle formalen Anforderungen erfüllen, die in der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) im Hinblick auf eine zivilrechtliche Klage niedergelegt sind. Die Klageschrift und alle Urkundenbeweise sollten dem Gericht in Schriftform oder auf elektronischem Wege, auf Estnisch und im A4-Format vorgelegt werden.

In der Klageschrift sind anzugeben: der Name des Gerichts, die Personalien des Klägers und des Beklagten (Ehegatten) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zudem ist anzugeben, wer für den Unterhalt der Kinder aufkommt und sie erzieht und bei wem die Kinder leben werden. Die Klageschrift sollte des Weiteren einen Vorschlag für die künftige Ausübung der elterlichen Rechte und Erziehung des Kindes und den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Auch sollte der Kläger alle in seinem Besitz befindlichen Beweismittel aufführen und vorlegen.

Gesetzt den Fall, dass das gemeinsame Vermögen geteilt wird, sollte darüber hinaus in der Klageschrift die Zusammenstellung und Lage des Vermögens angegeben, der Wert des gesamten Eigentums des Klägers festgestellt und ein Vorschlag zur Teilung des gemeinsamen Vermögens unterbreitet werden. Haben die Ehegatten einen Ehevertrag unterzeichnet, sollte dieser der Klageschrift als Anhang beigefügt werden.

Die Klageschrift ist von dem Kläger oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Unterzeichnet der Vertreter, ist auch eine Vollmacht oder ein anderes Dokument beizufügen, das die Befugnisse des Vertreters bescheinigt.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Wenn die den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellende Person aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bezahlen, oder wenn sie diese nur teilweise oder in Raten bezahlen kann und wenn es ausreichend Gründe für die Annahme gibt, dass die beabsichtigte Beteiligung an dem Verfahren erfolgreich sein wird, kann das Gericht sie entweder vollständig oder teilweise von der Verpflichtung zur Begleichung der Prozesskosten befreien, die dann der Staat übernimmt.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen ein Urteil, das eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung der Ehe betrifft, können gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu Rechtsmittelverfahren Rechtsmittel eingelegt werden, wenn der Berufungskläger der Ansicht ist, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf einem Rechtsfehler beruht (z. B. wenn das erstinstanzliche Gericht eine materiell- oder eine verfahrensrechtliche Norm falsch angewendet hat).

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Ein Scheidungsurteil, das in einem Mitgliedstaat erlassen wurde, wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates automatisch in den anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Zur Anfechtung der Anerkennung einer Entscheidung in Bezug auf eine Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe sollte das Rechtsmittelgericht des Mitgliedstaates angerufen werden, das in der Liste der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates aufgeführt ist. In Estland wird diese Aufgabe von einem Bezirksgericht (ringkonnakohus) übernommen.

Das Verfahren und die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Gerichtsentscheidung werden in der Gerichtsentscheidung genannt.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Im Fall einer Scheidung finden die Rechtsvorschriften des Landes Anwendung, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Ländern, aber die Staatsangehörigkeit desselben Landes, so bestimmen sich die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige die Ehegatten sind. Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Ländern und unterscheidet sich ihre Staatsangehörigkeit, so bestimmen sich die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe nach dem Recht des Landes,

  • in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in diesem Land hat;
  • in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat;
  • in dem bei einem gemeinsamen Antrag einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat;
  • in dem ein Antragsteller, der eine Scheidung beantragt, seinen Wohnsitz hat, wenn er dort mindestens ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung gewohnt hat, oder in dem sich der Antragsteller mindestens sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und dessen Staatsangehöriger er ist.

Ist eine Scheidung nach dem vorgenannten Recht nicht zulässig oder nur unter äußerst strengen Voraussetzungen, so findet stattdessen estnisches Recht Anwendung, wenn einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Estland hat oder zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte oder die estnische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß.

 

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Letzte Aktualisierung: 28/05/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Scheidung und Getrenntleben - Irland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Einer der Ehegatten hatte am Tag der Verfahrenseinleitung seinen Wohnsitz in Irland.

ODER

Einer der Ehegatten hatte an diesem Tag seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.

(Section 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Link öffnet neues FensterFamily Law (Divorce) Act, 1996 [Gesetz über das Familienrecht (Scheidung) von 1996])

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Das Gericht (nach Section 38 Absatz 1 des Gesetzes der Circuit Court oder der High Court) muss zu der Überzeugung gelangen,

dass die Ehegatten am Tag der Verfahrenseinleitung seit mindestens zwei Jahren getrennt leben oder in den drei Jahren vor diesem Tag während mehrerer Zeiträume von insgesamt mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben

UND

dass nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf eine Versöhnung zwischen den Ehegatten besteht

UND

dass für die Ehegatten und unterhaltsberechtigte Familienmitglieder Regelungen getroffen wurden oder werden, die das Gericht unter den gegebenen Umständen als angemessen ansieht.

(Section 5 Absatz 1 des Gesetzes)

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Ehe, die Gegenstand des Urteils ist, wird aufgelöst, und die Ehegatten können eine neue Ehe eingehen (Section 10 Absatz 1 des Gesetzes).

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Beim Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht eine Regelung für die Vermögensauseinandersetzung treffen (Section 14 Absatz 1 des Gesetzes). Vermögenswerte können verkauft, zu gleichen Teilen oder in anderer Weise aufgeteilt oder auf den Namen einer Partei umgeschrieben werden.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Beim Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht Anordnungen treffen, die es im Hinblick auf das Wohl unterhaltsberechtigter minderjähriger Familienmitglieder oder das Sorge- oder Umgangsrecht als angemessen ansieht (Section 5 Absatz 2 des Gesetzes). Das Kindeswohl ist dabei von größter Bedeutung.

(Weitere Einzelheiten sind dem Informationsblatt „Elterliche Verantwortung – Irland“ zu entnehmen.)

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Beim Erlass des Scheidungsurteils kann das Gericht eine Unterhaltsentscheidung zugunsten eines Ehegatten treffen, die unwirksam wird, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Ehe eingeht (Section 13 des Gesetzes).

Das Gericht kann auch den Versorgungsausgleich zugunsten eines Ehegatten anordnen (Section 17 des Gesetzes).

(Weitere Einzelheiten sind dem Informationsblatt „Unterhalt – Irland“ zu entnehmen.)

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erleichtert es Ehepartnern, die sich einander entfremdet haben, ihr Leben neu zu ordnen, damit sie dauerhaft voneinander getrennt leben können.

Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ermöglicht es dem zuständigen Gericht, umfassende zusätzliche Anordnungen in Bezug auf Kinder, Unterhaltszahlungen, Kapitalzahlungen, Ruhegehaltsansprüche, die gemeinsame Wohnung und andere Vermögenswerte zu treffen. Durch ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird die Ehe nicht aufgelöst. Daher müssen einander entfremdete Ehegatten, die ein solches Urteil erwirkt haben und eine neue Ehe eingehen möchten, zunächst ein Scheidungsurteil erwirken.

(Section 8 des Link öffnet neues FensterJudicial Separation and Family Law Reform Act, 1989 [Gesetz über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Reform des Familienrechts von 1989])

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Es muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ehebruch durch den Ehegatten
  2. Unzumutbares und grausames Verhalten des Ehegatten
  3. Verlassen des Ehegatten während eines Jahres
  4. Getrenntleben der Ehegatten seit einem Jahr und Zustimmung beider Ehegatten zu dem Antrag
  5. Getrenntleben der Ehegatten seit drei Jahren
  6. Zerrüttung der Ehe in einem Maße, dass nach Überzeugung des Gerichts seit mindestens einem Jahr keine normale eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht

(Section 2 des Link öffnet neues FensterJudicial Separation and Family Law Reform Act, 1989 [Gesetz über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Reform des Familienrechts von 1989])

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft beendet, die Ehe jedoch nicht aufgelöst. Die Ehefrau ist weiterhin berechtigt, den Nachnamen des Ehemanns zu tragen.

In finanzieller Hinsicht besteht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten fort, und es ist möglich, Unterhalt zuzuerkennen, ohne dass einem etwaigen Verschulden Rechnung getragen werden kann. Allerdings zieht das Urteil wie im Falle einer Scheidung die Auflösung und Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach sich.

Erbansprüche bleiben bestehen, es sei denn, die Trennung von Tisch und Bett erfolgt aufgrund des alleinigen Verschuldens eines Ehegatten.

Die Parteien können bei Gericht die Aufhebung des Urteils beantragen. Das Gericht hebt das Urteil auf, wenn es zur Überzeugung gelangt ist, dass eine Versöhnung stattgefunden hat und die Parteien beabsichtigen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen.

Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung:

Auf Antrag eines Ehegatten kann das Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von Rechts wegen in ein Scheidungsurteil umgewandelt werden, wenn die Trennung während eines Zeitraums von drei Jahren bestanden hat. In diesem Fall spricht der Richter die Scheidung aus und entscheidet über ihre Folgen.

Wurde die Trennung auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten ausgesprochen, so kann sie auch nur auf gemeinsamen Antrag in eine Scheidung umgewandelt werden.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Nichtigerklärung bedeutet, dass jede Partei einer für nichtig erklärten Ehe so gestellt ist, als ob sie nie mit der anderen Partei verheiratet gewesen wäre.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Es muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einer der Ehegatten hatte am Tag der Verfahrenseinleitung seinen Wohnsitz in Irland.
  • Einer der Ehegatten hatte an diesem Tag seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.
  • Einer der Ehegatten ist vor diesem Zeitpunkt verstorben

und

  • hatte zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Irland oder
  • hatte zu diesem Zeitpunkt seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Ehe wird so behandelt, als ob sie niemals bestanden hätte. Jeder Partei steht es frei, eine neue Ehe einzugehen. Die Parteien haben keine gegenseitigen Erbansprüche und sind nicht verpflichtet, einander Unterhalt oder Beistand zu leisten. Gemeinsame Kinder, die während der Ehe geboren wurden, gelten als nichtehelich.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Finanz- und Eigentumsfragen oder die Angelegenheiten unterhaltsberechtigter Kinder können außergerichtlich im Wege der Mediation geregelt werden. Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder ein Scheidungsurteil kann jedoch nur von einem Gericht erlassen werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe ist der Circuit Court oder der High Court zuständig.

Das Verfahren für die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beim Circuit Court wird mit der Einreichung einer Zivilklageschrift (Civil Bill) bei der Geschäftsstelle des zuständigen Circuit Court eingeleitet (Order 59 Rule 4 der Circuit Court Rules 2001 [Verfahrensordnung der Circuit Courts von 2001]).

Das Verfahren für die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beim High Court wird mit einer besonderen Ladung (Special Summons) eingeleitet, die von der Geschäftsstelle ausgefertigt wird (Order 70A der Rules of the Superior Courts [Verfahrensordnung der oberen Gerichte] (S. 1 Nr. 343 von 1997)). Das Verfahren für die Nichtigerklärung der Ehe beim High Court wird mit der Einreichung eines Antrags (Petition) bei der Geschäftsstelle eingeleitet (Order 70 der Rules of the Superior Courts [Verfahrensordnung der oberen Gerichte]).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, beim Link öffnet neues FensterLegal Aid Board, vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Entscheidung des High Court über die Berufung gegen die Entscheidung des Circuit Court in einem Verfahren für die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung der Ehe kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, sie ist abschließend und rechtskräftig (Section 39 des Link öffnet neues FensterCourts of Justice Act, 1936 [Gerichtsgesetz von 1936]).

Gegen alle Entscheidungen des High Court in Verfahren für die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung der Ehe, die beim High Court eingeleitet wurden, kann ein Rechtsmittel beim Supreme Court eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach Section 29 Absatz 1 Buchstabe d bzw. e des Link öffnet neues FensterFamily Law Act, 1995 [Gesetz über das Familienrecht von 1995] ist bei dem irischen Gericht (Circuit Court oder High Court) ein Antrag auf die besondere Erklärung zu stellen. Das Verfahren beim Circuit Court wird mit einer Zivilklageschrift (Civil Bill) eingeleitet, das Verfahren beim High Court mit einer besonderen Ladung (Special Summons).

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Aufgrund des verfassungsrechtlichen Status der Scheidung entscheiden die irischen Gerichte (High Court oder Circuit Court), ob eine im Ausland ausgesprochene Scheidung in Irland anerkannt werden kann oder nicht.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Voraussetzungen für eine Scheidung in Irland sind in Section 38 des Family Law (Divorce) Act, 1996 [Gesetz über das Familienrecht (Scheidung) von 1996] festgelegt.

Ein Ehegatte, der nicht in Irland lebt oder nicht die irische Staatsangehörigkeit besitzt, kann in Irland die Scheidung beantragen, wenn er eine der Voraussetzungen in Section 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Family Law (Divorce) Act, 1996 erfüllt. Die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen richtet sich in Irland nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

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Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Griechenland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Zur Auflösung einer Ehe durch Scheidung bedarf es einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (Artikel 1438 ff. Zivilgesetzbuch (Αστικός Κώδικας)).

Es wird zwischen zwei Arten von Scheidungsverfahren unterschieden:

  1. Bei einer einvernehmlichen Scheidung (συναινετικό διαζύγιο) sind sich die Ehegatten darin einig, die eheliche Beziehung aufzulösen; dies geschieht mittels einer von ihnen und ihren Anwälten bzw. nur ihren Anwälten, sofern diesen die Vertretungsvollmacht erteilt wurde, unterzeichneten Vereinbarung. Die Ehe muss mindestens sechs Monate bestanden haben. Sofern keine minderjährigen Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird die Ehe außergerichtlich aufgelöst, d. h., der Abschluss der obengenannten Vereinbarung ist ausreichend. Sind hingegen minderjährige Kinder vorhanden, bedarf es zwischen den Ehegatten einer weiteren schriftlichen Vereinbarung zur Regelung des Sorge- und Umgangsrechts. Sämtliche Vereinbarungen sind dem zuständigen Gericht erster Instanz (Μονομελές Πρωτοδικείο) vorzulegen, das entsprechend dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vereinbarungen bestätigt und die Auflösung der Ehe erklärt.
  2. Bei einer gerichtlichen Scheidung (διαζύγιο κατ' αντιδικία) beantragt einer der Ehegatten bzw. beantragen beide Ehegatten separat unter Nennung der Gründe für die Zerrüttung der Ehe vor dem örtlich zuständigen Gericht erster Instanz die Auflösung der Ehe.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Bei einer gerichtlichen Scheidung gibt es folgende Scheidungsgründe (Artikel 1439 Zivilgesetzbuch):

  1. Die Ehe ist aus einem die Person des Beklagten oder auch beide Ehegatten betreffenden Grund so weit zerrüttet, dass die Annahme berechtigt ist, dass die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft für den Kläger unzumutbar wäre. Bei Bigamie, Ehebruch, häuslicher Gewalt, böswilligem Verlassen oder wenn der Beklagte dem Kläger nach dem Leben trachtet, wird vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Der Beklagte hat die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.
    Leben die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren dauerhaft voneinander getrennt, so wird eine Zerrüttung unwiderlegbar vermutet und darf die Scheidung verlangt werden, auch wenn der Grund für die Zerrüttung vom Kläger zu vertreten ist.
  2. Wird einer der Ehegatten für verschollen erklärt, kann der andere Ehegatte die Scheidung einreichen.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung endet die Pflicht der Eheleute, zusammenzuleben und gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Ehegatten, die den Nachnamen ihres Ehegatten angenommen haben, nehmen üblicherweise wieder ihren eigenen Namen an, sofern sie den Namen ihres Ehegatten nicht weiter behalten möchten, da sie unter dem Namen ihres Ehegatten berufliches Ansehen oder künstlerischen Ruhm erworben haben. Ferner sind die Eheleute jedweder Pflicht enthoben, ihren gegenseitigen Verpflichtungen nachzukommen. Das Hemmnis der Bigamie besteht nicht mehr. Der Aufschub der Verjährung von Forderungen des einen Ehegatten gegenüber dem anderen endet nunmehr. Die Schwägerschaft, die durch die Ehe zwischen den Blutsverwandten des einen Ehegatten und den Blutsverwandten des anderen Ehegatten begründet worden ist, besteht auch nach Auflösung der Ehe fort.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Im Falle einer Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die ihm gehörenden bzw. ihm mutmaßlich gehörenden beweglichen Gegenstände, auch wenn diese von beiden oder nur von dem anderen Ehegatten benutzt worden sind, sofern der andere Ehegatte diese Vermutung nicht widerlegt. Dies gilt auch für Gegenstände, die als für den anderen Ehegatten notwendig angesehen werden können. Wenn der Ehegatte, in dessen Besitz sich der betreffende Gegenstand befindet, es ablehnt, ihn seinem Eigentümer zu übergeben, hat dieser das Recht auf dingliche, persönliche und auf Besitzklagen. Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der Eigentümer der ehelichen Wohnung ist, gegen den Ehegatten, der diese nutzt, dingliche oder persönliche Klage erheben. Im Falle gemeinsamen Eigentums endet dieses nach der Ehe, und jeder der beiden Ehegatten erhält das, was ihm gemäß den Bestimmungen über die Auflösung der Gemeinschaft und die Gütertrennung zusteht. Bei Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, steht dem anderen Ehegatten ein Anteil daran zu.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Nach der Auflösung der Ehe durch Scheidung kann das Gericht die Ausübung der elterlichen Verantwortung wie folgt regeln:

a) Übertragung der elterlichen Verantwortung oder des Sorgerechts auf einen Elternteil;

b) Übertragung der elterlichen Verantwortung oder des Sorgerechts auf beide Elternteile gemeinsam;

c) Aufteilung der elterlichen Verantwortung zwischen den Elternteilen oder

d) Übertragung der elterlichen Verantwortung auf einen Dritten.

Was die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern betrifft, die nicht über Einkünfte aus einer Beschäftigung oder aus Vermögen verfügen bzw. deren Einkommen für ihren Unterhalt nicht ausreicht, so besteht diese Pflicht auch nach der Scheidung fort. Die Eltern legen die Unterhaltsmodalitäten selbst fest; bei Streitigkeiten entscheidet das Gericht.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach der Auflösung der Ehe durch Scheidung hat der Ehegatte, der nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften oder aus eigenem Vermögen zu bestreiten, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten,

  1. wenn von ihm aufgrund seines Alters oder Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Scheidung nicht verlangt werden kann, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter auszuüben, um dadurch seinen Unterhalt zu bestreiten;
  2. wenn er das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind hat und dadurch an der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist;
  3. wenn er keine feste, angemessene Erwerbstätigkeit findet oder er eine berufliche Ausbildung dafür benötigt; in beiden Fällen besteht der Anspruch auf Unterhalt nicht länger als drei Jahre nach Verkündung der Scheidung; oder
  4. wenn die Zusprechung von Unterhalt zum Zeitpunkt der Scheidung aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.

Der Unterhalt kann gleichwohl versagt oder eingeschränkt werden, wenn dies bei entsprechender Begründung geboten ist, insbesondere wenn die Ehe von kurzer Dauer war, der Berechtigte die Scheidung verschuldet oder er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt allerdings, wenn der Unterhaltsberechtigte sich wiederverheiratet oder mit einem anderen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn der zur Zahlung Verpflichtete stirbt. Er erlischt aber dann, wenn der Unterhaltsberechtigte stirbt, es sei denn, der Anspruch bezieht sich auf einen vorangegangenen Zeitraum oder zum Zeitpunkt des Todes stehen Raten aus.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Ungültigerklärung der Ehe bedeutet, dass eine Ehe, die volle Rechtswirkung hatte, aufgrund eines Mangels durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt wird und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet mit der einzigen Ausnahme, dass die Kinder, die in der für nichtig erklärten Ehe geboren wurden, weiterhin als ehelich geborene Kinder gelten. Die Regeln der Ungültigerklärung eines annullierbaren Rechtsakts gelten auch für die Ungültigerklärung einer annullierbaren oder ungültigen Ehe (Artikel 1372 ff. Zivilgesetzbuch).

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Ungültigerklärung einer Ehe setzt voraus, dass sie entweder wegen des Fehlens einer positiven Voraussetzung für die Ehe oder wegen der Existenz eines unüberbrückbaren Hindernisses ungültig oder wegen einer Täuschung oder Bedrohung annullierbar ist.

Das Fehlen einer positiven Voraussetzung liegt vor, wenn die Erklärungen der zukünftigen Ehegatten nicht persönlich oder unter einer Bedingung bzw. auf Zeit gegeben werden, wenn die Ehegatten minderjährig sind und nicht die Genehmigung des Gerichts haben, wenn einer von ihnen unter gerichtlicher Vormundschaft steht und sein gerichtlich bestellter Vormund der Eheschließung nicht zustimmt und das Gericht keine Genehmigung erteilt und wenn einer von ihnen bei der Eheschließung die Vorgänge nicht bewusst wahrnimmt oder wegen einer Geisteskrankheit nicht in der Lage ist, klar zu denken. Ein unüberbrückbares Hindernis besteht im Falle einer uneingeschränkten direkten oder einer indirekten Blutsverwandtschaft bis zum vierten Grade, einer uneingeschränkten direkten Schwägerschaft sowie einer indirekten Schwägerschaft bis zum dritten Grade und ferner im Falle von Bigamie und Adoption.

Die Nichtigkeit der Ehe kann geheilt werden, wenn die Eheleute nach der Eheschließung vollständig und frei in die Ehe einwilligen, wenn den unberechtigten Minderjährigen im Nachhinein eine Genehmigung des Gerichts erteilt wird oder wenn der unberechtigte minderjährige Ehegatte bei Erreichung des 18. Lebensjahrs die Ehe anerkennt, wenn der geschäftsunfähige Ehegatte die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt und die Ehe anerkennt oder wenn der Vormund oder das Gericht oder ein vormals geschäftsunfähiger Ehegatte, der die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt, die Ehe akzeptiert und  wenn der getäuschte oder genötigte Ehegatte nach der Abstellung der Täuschung oder Bedrohung die Ehe anerkennt. Eine Ehe besteht nicht, wenn keine standesamtliche Eheschließung durch den Bürgermeister in Anwesenheit von Trauzeugen erfolgt ist bzw. keine kirchliche Trauung durch einen Priester der östlichen orthodoxen Kirche oder einen Geistlichen eines anderen Glaubens bzw. einer anderen in Griechenland bekannten Religion vollzogen worden ist. In diesem Fall ist die Ehe nicht wirksam, und jede Person, die daran ein rechtliches Interesse hat, kann die Rechtsunwirksamkeit durch eine Feststellungsklage bestätigen lassen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Im Prinzip werden die sich aus der Eheschließung ergebenden Rechtsfolgen rückwirkend aufgehoben. Dies gilt für alle persönlichen, familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Somit führt die Ungültigerklärung der Ehe dazu, dass der Erbanspruch, den der eine Ehegatte auf das Vermögen des anderen hat, ex tunc erlischt. Dies ist allerdings nur bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall. Zugleich werden damit alle Rechtsgeschäfte der Ehegatten mit Dritten aufgehoben, die sie in ihrer Eigenschaft als Ehegatten entweder auf der Grundlage der Bedürfnisse des ehelichen Zusammenlebens oder als Rechtsgeschäfte zur Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten unter dem Vorbehalt des guten Glaubens der Dritten, die mit den Ehegatten in geschäftlicher Verbindung standen, geschlossen haben. Wenn beide Ehegatten oder einer von ihnen bei der Eheschließung nichts von der Ungültigkeit wussten, gilt die Ungültigerklärung für diesen oder beide Ehegatten nur für die Zukunft. Ein Ehegatte, der bei der Eheschließung keine Kenntnis von der Ungültigkeit hat, hat gegenüber dem anderen Ehegatten, dem die Ungültigkeit von Anfang an bekannt war, und, sofern dieser nach der Ungültigerklärung der Ehe gestorben ist, gegenüber dessen Erben Anspruch auf Unterhalt gemäß den Bestimmungen, die für die Scheidung gelten und sinngemäß angewendet werden. Das gleiche Recht hat auch der Ehegatte, der durch Drohungen oder auf illegale oder sittenwidrige Weise gezwungen wurde, die Ehe einzugehen, wenn die Ehe für ungültig erklärt wird oder mit dem Tod des anderen Ehegatten endet (Artikel 1383 Zivilgesetzbuch).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Nein.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Das Gericht erster Instanz unter dem Vorsitz eines Richters (Artikel 17 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας)) ist zuständig für die Auflösung der Ehe durch Scheidung wegen starker Zerrüttung, die in der Person eines oder beider Ehegatten begründet ist, und wegen Verschollenheit. Ferner ist es für die Nichtigerklärung einer ungültigen oder annullierbaren Ehe zuständig, für die Feststellung des Nichtbestehens einer rechtswirksamen Ehe und während der Ehe für aus der Ehe erwachsende Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten. Das Verfahren entspricht dem für Ehestreitigkeiten, das durch Gesetz 4055/2012 geändert wurde.

Das vorgenannte Gericht ist ebenfalls zuständig für einvernehmliche Scheidungen, die allerdings im nichtstreitigen Verfahren verhandelt werden. Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten (Artikel 39 der Zivilprozessordnung) oder an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern einer von ihnen nach wie vor dort wohnt, oder an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 22 der Zivilprozessordnung); im Falle eines gemeinsamen Scheidungsantrags ist der Ort maßgeblich, an dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder an dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern er diesen mindestens ein Jahr vor der Klage hatte bzw. mindestens sechs Monate, wenn er griechischer Staatsbürger ist oder beide Ehegatten die griechische Staatsbürgerschaft haben. Für Gegenanträge sind ebenfalls die obengenannten Gerichte zuständig. Darüber hinaus können Unterhaltsklagen mit Scheidungs- und Aufhebungsklagen sowie Klagen auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe zusammengefasst und vor dem örtlich zuständigen Gericht erster Instanz unter dem Vorsitz eines Richters gemäß dem Verfahren für Ehesachen sowie mit den für dieses Verfahren geltenden Einschränkungen verhandelt werden. Zudem können Klagen auf Übertragung der elterlichen Verantwortung und auf Regelung des Umgangs dem Scheidungsantrag beigefügt und vor dem Gericht erster Instanz unter dem Vorsitz eines Richters gemäß dem speziellen Verfahren laut Artikeln 681B ff. der Zivilprozessordnung verhandelt werden.

Der Antrag wird in der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht; der zuständige Justizangestellte legt daraufhin einen Verhandlungstermin fest, der auf den Ausfertigungen des Antrags vermerkt wird. Der vom Kläger bzw. Antragsteller bevollmächtigte Rechtsanwalt erteilt dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Abschrift mit dem Hinweis auf den Verhandlungstermin und der Ladung zur Verhandlung an dem vom Gericht festgesetzten Tag und Ort zuzustellen. Der Gerichtsvollzieher stellt die Abschrift dem Antragsgegner zu. Wenn der Antragsgegner in Griechenland wohnt oder sich dort aufhält, wird ihm die Abschrift des Antrags sechzig (60) Tage vor dem Verhandlungstermin zugestellt, wohnt er oder hält er sich im Ausland auf oder ist sein Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist neunzig (90) Tage. Soll der Antrag einer Person mit bekanntem Wohnsitz im Ausland zugestellt werden, werden sinngemäß die Bestimmungen für die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks angewendet, die in den EU-Bestimmungen und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten festgelegt sind, oder es wird in den Ländern, in denen es gilt, nach dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 verfahren; andernfalls kommen die in bilateralen oder multilateralen Abkommen festgelegten Regeln zur Anwendung.

In Bezug auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, die Scheidung und die gerichtliche Trennung (Artikel 14, 15 und 16 Zivilgesetzbuch) wird der Reihenfolge nach folgendes materielle Recht angewendet:

  1. das geltende Recht des Staates, dem beide Ehegatten während ihrer Ehe zuletzt angehört haben, sofern einer der Ehegatten nach wie vor Angehöriger dieses Staates ist,
  2. das an dem Ort geltende Recht, an dem die Ehegatten während ihrer Ehe zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder
  3. das Recht, mit dem die Ehegatten am stärksten verbunden sind.

Die Eltern-Kind-Beziehungen (Artikel 18 und 19 Zivilgesetzbuch) werden der Reihenfolge nach durch folgendes Recht geregelt:

a) durch das geltende Recht des Staates, dem beide Ehegatten zuletzt angehört haben,

b) durch das an dem Ort geltende Recht, an dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder

c) durch das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind hat; wenn das Kind die griechische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, gilt griechisches Recht. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten gelangt das Recht des Staates zur Anwendung, zu dem das Kind die engste Verbindung hat.

Das angewandte Prozessrecht ist gemäß der lex fori das griechische Prozessrecht, über dessen Bestimmungen jedoch gemäß Artikel 28 der Verfassung die Regelungen des Unionsrechts sowie anderer internationaler Übereinkommen stehen. Die Anwälte, die die Parteien vertreten, benötigen eine spezielle Vertretungsvollmacht oder müssen gemeinsam mit der von ihnen vertretenen Partei vor Gericht erscheinen. Die Heiratsurkunde, der Familienstandsnachweis und andere Beweisstücke müssen während der Beweisaufnahme vor Gericht beigebracht werden. Die Befragung der Zeugen und die Stellung von Anträgen erfolgen im Gerichtssaal. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Parteien eine Erklärung über den Wunsch zur Auflösung ihrer Ehe abgeben; dies geschieht mittels einer von ihnen und/oder ihren bevollmächtigten Anwälten unterzeichneten Erklärung. Ferner muss eine Vereinbarung über das Sorge- und Umgangsrecht vorgelegt werden. Das Gericht bestätigt die Vereinbarung und erklärt die Auflösung der Ehe. Die Aussagen der Parteien werden nach Ermessen des Gerichts beurteilt. Die Parteien werden nicht unter Eid vernommen, und die Kinder der Parteien werden nicht als Zeugen befragt. Zeugen und Sachverständige hingegen müssen unter Eid aussagen. Das Gericht ist bemüht, eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen. Das Nichterscheinen des Antragsgegners hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Wenn eine der Parteien verstirbt, bevor ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Falle eines Antrags auf Ungültigerklärung der Ehe, die auch der Staatsanwalt erheben kann, wird dieser zur Stellungnahme vor Gericht geladen. Im Falle des Ablebens einer Partei wird das Verfahren ausgesetzt und kann von den Rechtsnachfolgern dieser Partei fortgeführt werden. Erhebt der Staatsanwalt Klage auf Ungültigerklärung oder Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, so richtet sich diese Klage gegen beide Parteien und, wenn eine Partei verstorben ist, gegen die Rechtsnachfolger dieser Partei.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Prozesskostenhilfe wird insbesondere dann gewährt, wenn die Verfahrenskosten nachweislich so hoch sind, dass der Antragsteller gezwungen wäre, auf die für seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie erforderlichen finanziellen Mittel zurückzugreifen, und sofern das Verfahren nicht offensichtlich unbegründet oder unratsam erscheint. Beantragt wird die Prozesskostenhilfe bei dem Richter, bei dem das Verfahren anhängig ist oder bei dem es zur Verhandlung gebracht werden soll. Handelt es sich um ein mehrköpfiges Gericht erster Instanz, so wird der Antrag bei dessen Vorsitzenden gestellt. Geht es um eine Sache, die nicht mit einem streitigen Verfahren in Zusammenhang steht, dann ist der Antrag bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Friedensgericht (ειρηνοδικείο) zu stellen (Artikel 194 ff. der Zivilprozessordnung).

In dem Antrag muss kurz zusammengefasst der Gegenstand des Verfahrens erläutert werden; ferner sind die das Gerichtsverfahren betreffenden Beweismittel aufzuführen sowie Nachweise zu erbringen, die die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen belegen. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  1. eine (gebührenfreie) Bescheinigung des Bürgermeisters bzw. des Gemeinderatsvorsitzenden des Ortes, an dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, über die berufliche, finanzielle und familiäre Situation des Antragstellers;
  2. eine (gebührenfreie) Bescheinigung des Finanzamts am Ort des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller in den zurückliegenden drei Jahren eine Einkommensteuererklärung oder eine sonstige Steuererklärung eingereicht hat, sowie der Steuerbescheid.

Das Gericht, das über die Angelegenheit entscheidet, kann die Gegenpartei vorladen, ohne dass Gebühren erhoben werden. Die Anwesenheit der Rechtsanwälte ist nicht erforderlich. Wenn seiner Ansicht nach die oben genannten Voraussetzungen bestehen, gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe. Sie wird für jedes Verfahren gesondert erteilt. Sie gilt für jedes Gericht jedweder Instanz und umfasst auch die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung. Wer Prozesskostenhilfe erhält, ist vorübergehend von der Verpflichtung entbunden, die Prozess- und generell die Verfahrenskosten zu entrichten, d. h. die Gebühren für Notare und Gerichtsvollzieher, für Zeugen und Sachverständige, das Honorar für den Rechtsanwalt und andere Rechtsbevollmächtigte. Zudem braucht er keine Sicherheit zu leisten. Es ist auch möglich, dass er einstweilig nur von einem Teil der obengenannten Kosten befreit wird.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt sich nicht auf die Pflicht aus, für die der Gegenpartei zuerkannten Kosten aufzukommen. Das Gericht kann, wenn der Antragsteller dies wünscht, in dem Prozesskostenhilfebeschluss selbst oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher bestellen, der den Antragsteller unterstützt. Die vom Gericht bestellten Personen sind verpflichtet, diesem Auftrag nachzukommen. Der Beschluss selbst gilt als Vollmacht.

Die Prozesskostenhilfe endet mit dem Ableben des Berechtigten, jedoch können Verfahren, die keinen Aufschub erlauben, auch danach auf der Grundlage der gewährten Unterstützung weitergeführt werden. Zudem kann die Prozesskostenhilfe auf Beschluss des Gerichts von Amts wegen oder auf Intervention des Staatsanwalts widerrufen oder beschränkt werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung entweder von Anfang an nicht gegeben waren, nicht mehr gelten oder sich verändert haben. Die Begleichung der Kosten erfolgt gemäß den Artikeln 190 bis 193 der Zivilprozessordnung.

Wenn demnach die Gegenpartei des Prozesskostenhilfeempfängers  die Kosten tragen muss, werden die Stempelgebühr, die vollstreckbare Ausfertigung und andere Gebühren gemäß dem Gesetz zur Erhebung öffentlicher Einnahmen eingefordert; Kosten, die dem Prozesskostenhilfeempfänger, den Rechtsanwälten oder anderen Rechtsbevollmächtigten sowie Justizbeamten zustehen, werden diesen zugesprochen und gemäß den Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung eingetrieben. Wird verfügt, dass die Kosten zu Lasten des Prozesskostenhilfeempfängers gehen, so werden sie auf die gleiche Weise eingefordert, sobald die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe gänzlich oder teilweise entfallen und dies bestätigt wurde. Wenn die Parteien aufgrund nicht wahrheitsgemäßer Erklärungen und Angaben Prozesskostenhilfe erhalten haben, werden sie von dem Richter, der den Widerruf der Bewilligung verfügt hat, zu einer Geldbuße zwischen 100 EUR und 200 EUR verurteilt, die der Versicherungskasse für Angehörige von Rechtsberufen zufällt; unbeschadet dessen haben sie die Verfahrenskosten, von denen sie befreit worden waren, zu tragen und mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja. Die unterlegene Partei kann bei dem örtlich zuständigen Berufungsgericht (Εφετείο) gegen eine Entscheidung, die eine Scheidung oder die Aufhebung einer ungültigen bzw. annullierbaren Ehe oder die Anerkennung des Nichtbestehens einer Ehe betrifft, innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab Zustellung der Entscheidung Berufung einlegen, sofern sie ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in Griechenland hat; wohnt sie oder hält sie sich im Ausland auf oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so beträgt die Frist sechzig (60) Tage; im Falle einer Nichtzustellung der Entscheidung gilt eine Frist von drei (3) Jahren ab Bekanntmachung der endgültigen Entscheidung. Ist die zu einer Berufung berechtigte Partei verstorben, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem die endgültige Entscheidung den Gesamtrechtsnachfolgern oder den Rechtsnachfolgern zugestellt wurde.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Prinzipiell werden die in einem Mitgliedstaat der EU ergangenen Entscheidungen gemäß der derzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Wer in Griechenland eine Entscheidung über Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe anerkennen lassen will, muss einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz (unter dem Vorsitz eines Einzelrichters) stellen, in dessen Bezirk die Person, gegen die vollstreckt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Bezirk die Entscheidung vollstreckt werden soll.

Sobald der Verhandlungstermin feststeht, muss der Gegenpartei eine Abschrift des Antrags mit dem Verhandlungstermin mitgeteilt und die Gegenpartei zur Verhandlung geladen werden. Das Gericht ist nicht befugt, die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, zu überprüfen. Das Gericht prüft vielmehr, ob die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung seines Landes widersprechen würde, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück der Partei, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, die Person war mit der Entscheidung eindeutig einverstanden, ob die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren mit denselben Parteien in Griechenland ergangen ist, oder ob die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Griechenland erfüllt.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Gegen die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung durch ein griechisches Gericht kann vor dem jeweils zuständigen Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Die Frist für die Anrufung des Berufungsgerichts beträgt einen Monat nach Zustellung der Entscheidung. Wenn jedoch die Gegenpartei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die Vollstreckbarkeit erklärt wurde, beträgt die Frist zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung. Die Entfernung rechtfertigt keine Fristverlängerung. Wenn die Partei, zu deren Lasten die Anerkennung beantragt wird, nicht vor Gericht erscheint, so ist das Gericht verpflichtet, das Verfahren so lange auszusetzen, bis geklärt ist, ob die besagte Partei ordnungsgemäß und fristgemäß vorgeladen worden ist bzw. ob jedwede diesbezüglichen Anstrengungen unternommen worden sind. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kann beim Obersten Gerichtshof (Άρειος Πάγος) Revision eingelegt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Eine Scheidung wird der Reihenfolge nach durch folgendes materielle Recht geregelt:

  1. das Recht des Staates, dem beide Ehegatten während ihrer Ehe zuletzt angehört haben, sofern einer der Ehegatten nach wie vor Angehöriger dieses Staates ist,
  2. das an dem Ort geltende Recht, an dem die Ehegatten während ihrer Ehe zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder
  3. das Recht, mit dem die Ehegatten am stärksten verbunden sind.

Gemäß der lex fori ist das griechische Prozessrecht maßgebend, dem aber nach Artikel 28 der griechischen Verfassung das Recht der Europäischen Union vorgeht.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Spanien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Seit der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform ist in Spanien für eine Ehescheidung weder eine vorhergehende Trennung erforderlich noch müssen gesetzlich vorgesehene Gründe hierfür vorliegen.

Die Scheidung kann von nur einem Ehegatten, von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt werden. Für ein Scheidungsurteil sind folgende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen:

  1. Seit der Eheschließung müssen mindestens drei Monate vergangen sein, wenn die Scheidung von beiden Ehegatten oder von einem Ehegatten mit Zustimmung des anderen beantragt wird.
  2. Seit der Eheschließung müssen mindestens drei Monate vergangen sein, wenn die Scheidung von nur einem Ehegatten beantragt wird.
  3. Die Scheidung kann auch ohne Einhaltung dieser Fristen beantragt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, oder die gemeinsamen Kinder bzw. die Kinder eines der Ehegatten Gefahr für Leib und Leben besteht oder eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit und Integrität oder der sexuellen Selbstbestimmung und Unversehrtheit gegeben ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Ehescheidung bereits auf Wunsch eines Ehegatten nach Ablauf der oben angegebenen Fristen beantragt und erwirkt werden kann, ohne dass der Antragsgegner mit einer Begründung in der Sache Einspruch gegen die Scheidung einlegen kann, und dass im letztgenannten Fall das Verstreichen dieser Fristen nicht einmal erforderlich ist.

Eine Ehe kann einvernehmlich oder im streitigen Verfahren geschieden werden.

Im ersten Fall ist dem Antrag eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beizufügen, in der folgende Punkte geregelt werden: die Betreuung der Kinder, für die ein gemeinsames Sorgerecht besteht, die Ausübung der elterlichen Sorge und gegebenenfalls der Kontakt und Umgang zwischen den Kindern und dem Elternteil, bei dem sie nicht gewöhnlich leben, sowie gegebenenfalls der Kontakt und Umgang zwischen Enkelkindern und Großeltern, stets unter Berücksichtigung des Kindeswohls; Abmachungen in Bezug auf Haustiere, die unter Berücksichtigung der Interessen der Familienmitglieder und des Wohls des Tieres zu treffen sind; gegebenenfalls die Aufteilung der Zeiten des Zusammenlebens und der Betreuung sowie der Kosten für die Betreuung der Tiere; die Nutzung der Wohnung und des Hausrats, die Beteiligung an den ehelichen Lasten und dem Unterhalt sowie die Grundlagen für deren Anpassung und etwaige Sicherheiten, die Auflösung des ehelichen Güterstands, soweit erforderlich, und der Unterhalt, der gegebenenfalls an einen der Ehegatten zu zahlen ist.

Im zweiten Fall muss dem Antrag ein Vorschlag mit den Maßnahmen zur Regelung der Folgen, die sich aus der Scheidung oder Trennung ergeben, beigefügt sein; diese werden im Rahmen des Verfahrens erörtert. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht über die Maßnahmen.

Wenn es unmündige minderjährige Kinder oder ältere Kinder gibt, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung von den Eltern unterstützt werden, sind in jedem Fall die Gerichte zuständig.

Wenn es keine Kinder gibt, ist der Urkundsbeamte des Gerichts oder ein Notar (nach Wahl der Parteien) zuständig.

Diplomaten und Konsularbeamte dürfen keine notarielle Trennungs- oder Scheidungsurkunde im Rahmen der ihnen übertragenen notariellen Aufgaben ausstellen.

Die Bestimmungen über die Ungültigerklärung der Ehe, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung gelten gleichermaßen für alle Ehen zwischen Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, da es nach dem Gesetz 13/2005 nicht darauf ankommt, ob die Partner gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind – die Bedingungen und Folgen der Eheschließung sind in beiden Fällen gleich.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Seit der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform muss die Scheidung in Spanien nicht mehr begründet werden, da die Entscheidung, das Eheband aufzulösen oder nicht, als freie Willensentscheidung der Ehegatten betrachtet wird.

Die einzige Anforderung ist, dass die unter Punkt 1 aufgeführten Zeiträume verstrichen sein müssen.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die erste Folge der Scheidung ist die Auflösung des Ehebandes. Mit der Scheidung erlischt die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft wie auch die sich aus der Verbindung ergebende Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand; zudem können beide Ehegatten eine neue Ehe eingehen.

Das spanische Recht verlangt nicht, dass eine Ehefrau bei der Eheschließung den Nachnamen des Ehemanns annimmt, wie dies in anderen Ländern der Fall sein kann.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Die Ehescheidung führt zur Aufhebung des ehelichen Güterstands und zur Auflösung der von den Ehepartnern geschaffenen gemeinsamen Vermögenswerte, die zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Für die Aufteilung maßgebend ist der geltende eheliche Güterstand.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung oder die Scheidung der Ehe entbindet die Eltern nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern.

Im Hinblick auf Maßnahmen, die gemeinsame Kinder betreffen, bedarf es einer Entscheidung über

  1. das Sorgerecht für die Kinder,
  2. die elterliche Sorge und
  3. die Regelung des Umgangsrechts. Alle diese Maßnahmen fallen unter den in EU-Rechtsakten verwendeten Begriff der elterlichen Verantwortung.

In diesem Sinne muss die elterliche Sorge stets im Interesse des Kindeswohls ausgeübt werden, entsprechend der Persönlichkeit der Kinder und unter Wahrung ihrer Rechte und ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Damit sind die folgenden Pflichten und Befugnisse verbunden:

  1. Obhut, Fürsorge, Verpflegung, Erziehung und eine umfassende Bildung,
  2. Vertretung und Verwaltung des Vermögens und
  3. Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des/der Minderjährigen, der nur mit Zustimmung beider Elternteile oder, wenn keine Einigung erreicht wird, mit gerichtlicher Genehmigung geändert werden kann.

Die Änderung des Aufenthaltsortes eines minderjährigen Kindes ohne die Zustimmung beider Elternteile kann als Entführung angesehen werden.

Bei der Festlegung, ob das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt oder nur einem Elternteil zugesprochen wird, ist das Kindeswohl ausschlaggebend.

In den autonomen Gemeinschaften Spaniens gibt es unterschiedliche Rechtssysteme mit eigenen familienrechtlichen Vorschriften, die in jedem Einzelfall zurate gezogen werden müssen.

Laut Zivilgesetzbuch wird das gemeinsame Sorgerecht angeordnet, wenn sich die Eltern in der vorgeschlagenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen darauf geeinigt haben oder wenn sie im Verlauf des Verfahrens eine solche Absprache treffen. Wird keine Einigung zwischen den Eltern erreicht, kann das Sorgerecht auf Antrag einer Partei gerichtlich geregelt werden. Das Gericht trifft seine Entscheidung zum Wohle des Kindes nach Konsultierung der Staatsanwaltschaft (Ministerio Fiscal). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt das gemeinsame Sorgerecht keine Ausnahme, sondern den Regelfall dar und ist sogar wünschenswert, da es das Recht der Kinder auf Kontakt zu beiden Elternteilen auch in Krisensituationen sicherstellt, wenn er denn möglich ist.

Was den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder betrifft, so gilt der Grundsatz, dass die Trennung der Eltern diese nicht von ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern entbindet und beide zum Unterhalt beitragen müssen. Der Unterhalt deckt alles ab, was für Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung, Erziehung und Ausbildung des Kindes notwendig ist, solange es minderjährig ist, aber auch später, wenn das Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, seine Ausbildung abzuschließen.

In der Regel bedeutet dies, dass der nicht mit dem Sorgerecht betraute Ehegatte Unterhaltszahlungen an den Ehegatten zu leisten hat, dem das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen wurde, und zwar so lange, bis die Kinder ihre finanzielle Unabhängigkeit erreicht haben oder diese aus eigenem Verschulden nicht erreicht haben. Wenn das gemeinsame Sorgerecht angeordnet wurde, kommt normalerweise jeder Elternteil während des Zeitraums, in dem die Kinder bei ihm sind, für die üblichen Ausgaben für die Kinder auf (Kleidung, Verpflegung, Unterkunft), während für die verbleibenden Ausgaben ein gemeinsames Konto eröffnet wird, in das jeder Elternteil einen monatlichen Beitrag oder einen Betrag entsprechend seiner finanziellen Situation einzahlt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der beiden Elternteile allerdings sehr voneinander unterscheiden, spricht nichts dagegen, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil finanzielle Mittel zukommen lässt, damit letzterer in der Lage ist, in der Zeit, in der die Kinder bei ihm sind, für die durch sie verursachten Ausgaben aufzukommen.

Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) hat Link öffnet neues FensterTabellen für den Kindesunterhalt in familienrechtlichen Verfahren erarbeitet und bietet eine Online-Anwendung für die einfache Kalkulation im Einzelfall an. Diese dienen lediglich als Orientierungshilfe.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Wenn die Trennung oder Scheidung zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führt, sodass einer der Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten schlechter gestellt ist als vor der Beendigung der Ehe, hat Ersterer Anspruch auf einen Ausgleich, der gemäß der getroffenen Vereinbarung oder der gerichtlichen Entscheidung in Form regelmäßiger Zahlungen über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum oder als Einmalzahlung zu leisten ist.

In einigen Gebieten gelten diesbezüglich besondere Regelungen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr zusammenleben, mithin das verpflichtende Zusammenleben beendigt wird, die Ehe jedoch weiterhin gültig ist. Auch entfällt die Möglichkeit, in Ausübung der Schlüsselgewalt über das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten zu verfügen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wie im Falle einer Scheidung müssen nach der mit dem Gesetz 15/2005 eingeführten Reform auch für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Spanien keine Gründe mehr vorgetragen werden, da die Entscheidung, das Eheband aufzulösen oder nicht, als freie Willensentscheidung der Ehegatten betrachtet wird.

Die einzige Anforderung, die bei Einreichung des Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu erfüllen ist (außer in bestimmten Fällen), ist die Einhaltung eines Mindestzeitraums, der seit der Eheschließung verstrichen sein muss. Es handelt sich dabei um die gleichen Zeiträume, die für die Scheidung gelten (siehe Punkt 1).

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Rechtsfolgen einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes entsprechen denen einer Scheidung: Die Ehegatten leben nicht mehr zusammen und das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten kann ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses, mit dem die Trennung festgestellt wird, oder sobald beide Ehegatten in einer öffentlichen Urkunde der Trennung zugestimmt haben, nicht mehr in Ausübung der Schlüsselgewalt angetastet werden. Der Unterschied besteht darin, dass das Eheband zwar gelockert, aber nicht aufgelöst wird.

Aufgrund der Tatsache, dass das Eheband nicht aufgelöst wird, ist eine Versöhnung möglich. Rechtswirkung erlangt die Versöhnung durch die entsprechende Benachrichtigung des Gerichts einzeln durch beide Parteien. Wurde die Ehe unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen (sociedad de gananciales, wonach die Hälfte der Einkünfte eines jeden Ehegatten dem anderen Ehegatten zusteht), wird gleichzeitig mit der Trennung der eheliche Güterstand aufgehoben und durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzt.

Desgleichen wird mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (und mit der faktischen Trennung an und für sich) die Vaterschaftsvermutung beendet, die besagt, dass Kinder, die höchstens 300 Tage nach der Trennung geboren werden, als leibliche Kinder des Ehemanns anzusehen sind.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Ungültigerklärung einer Ehe (zwischen Ehegatten desselben Geschlechts oder unterschiedlichen Geschlechts) erfolgt durch die gerichtliche Feststellung von Ehemängeln, die die Ehe von Beginn an ungültig gemacht haben. Das bedeutet, dass die Ehe nie bestanden und folglich keinerlei rechtliche Auswirkungen hat. Die Ehegatten treten wieder in den Stand lediger Personen.

Die Erklärung der Nichtigkeit einer Ehe hat somit auch die Auflösung und Aufhebung des ehelichen Güterstands zur Folge und beendet die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zum gegenseitigen Beistand.

Im Unterschied zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und zur Ehescheidung bedeutet das Nichtbestehen der Ehe, dass kein Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht, da dieser eine gültige Ehe voraussetzt. Dieser Umstand wird jedoch dadurch gemildert, dass dem Ehegatten, der in gutem Glauben gehandelt hat, eine Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn der andere bei der Eheschließung böswillig gehandelt hat.

Die Rechtsfolgen, die bereits vor der gerichtlichen Entscheidung zur Ungültigerklärung der Ehe eingetreten sind, bestehen für die Kinder fort. Die Rechtsfolgen sind somit dieselben wie bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder einer Ehescheidung.

Neben der Ungültigerklärung der Ehe durch ein Zivilgericht werden in Spanien auch die zivilrechtlichen Folgen von kirchenrechtlichen Entscheidungen zur Ungültigerklärung von kirchlichen Eheschließungen und von päpstlichen Entscheidungen über kurze, nicht vollzogene Ehen anerkannt, für die ein Prüfverfahren erforderlich ist (das dem Exequaturverfahren ähnelt), wobei die erstinstanzlichen Gerichte (Juzgados de Primera Instancia), gegebenenfalls die Familiengerichte, für die Anerkennung der zivilrechtlichen Folgen dieser Entscheidungen zuständig sind. Grundlage für die Anerkennung dieser Entscheidungen ist die Vereinbarung zwischen dem spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl über rechtliche Angelegenheiten, die am 3. Januar 1979 unterzeichnet wurde.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Für die Ungültigerklärung einer Ehe muss unabhängig davon, wie sie geschlossen wurde, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Fehlende Einwilligung in die Ehe.
  2. Die Ehe wurde geschlossen, obwohl ein Ehehindernis bestand.
  3. Die Ehe ist ohne Beteiligung eines Friedensrichters, Bürgermeisters oder Standesbeamten, Urkundsbeamten eines Gerichts, Notars oder eines anderen entsprechend ermächtigten Amtsträgers bzw. nicht im Beisein von Zeugen geschlossen worden.
  4. Zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand ein Irrtum in der Person des anderen Ehegatten oder in dessen Person betreffenden Eigenschaften, die für die Zustimmung zur Eheschließung ausschlaggebend waren.
  5. Die Ehe wurde unter Zwang oder moralischer Nötigung eingegangen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Bei einer Ungültigerklärung ist die Ehe von Anfang an als ungültig anzusehen. Folglich treten die Ehegatten wieder in den Stand lediger Personen.

Dennoch behalten die Rechtsfolgen der für ungültig erklärten Ehe in Bezug auf die Kinder und den/die Ehegatten, der/die in gutem Glauben gehandelt hat/haben, ihre Gültigkeit, sofern diese Rechtsfolgen in der Zeit zwischen der Eheschließung und der Ungültigerklärung eingetreten sind.

Der Ehegatte, der arglistig gehandelt hat, hat bei der Auflösung des ehelichen Güterstands keinen Anspruch auf Beteiligung am Zugewinn des Ehegatten, der die Ehe nach Treu und Glauben eingegangen ist.

Dem in gutem Glauben handelnden Ehegatten kann ferner, sofern eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, eine Entschädigung zugesprochen werden, um ein mögliches durch die Ungültigerklärung verursachtes wirtschaftliches Ungleichgewicht auszugleichen.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Spanien ist die Mediation in Familiensachen auf gesamtstaatlicher Ebene im Link öffnet neues FensterGesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen geregelt, mit dem die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in spanisches Recht umgesetzt wurde.

Für die Mediation gelten die Grundsätze der Freiwilligkeit und Wahlfreiheit, Unparteilichkeit, Neutralität und Vertraulichkeit. Neben diesen Grundsätzen gelten bestimmte Regeln oder Leitlinien für die Handlungen der an der Mediation beteiligten Parteien; dazu zählen unter anderem guter Glaube und gegenseitiger Respekt sowie die Pflicht zur Kooperation und Unterstützung des Mediators.

Das Gesetz 5/2012 regelt die „Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten“. Damit sind solche Streitfälle gemeint, bei denen mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land als die anderen Parteien hat und bei denen die Parteien in ein Mediationsverfahren einwilligen oder ein Mediationsverfahren nach geltendem Recht zwingend vorgeschrieben ist. Dies umfasst auch Konflikte, die durch eine Mediationsvereinbarung vorweggenommen oder gelöst werden, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem die Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Vereinbarung oder bestimmte ihrer Rechtsfolgen nach dem Umzug einer der Parteien im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchgesetzt werden sollen.

Die Parlamente der meisten autonomen Gemeinschaften haben Gesetze über die Mediation in Familiensachen erlassen, darunter Andalusien – Gesetz 1/2009 vom 27. Februar 2009 über die Mediation in Familiensachen in Andalusien; Aragonien – Gesetz 9/2011 vom 24. März 2011 über die Mediation in Familiensachen in Aragonien; Asturien – Gesetz 3/2007 vom 23. März 2007 über die Mediation in Familiensachen; Kanarische Inseln – Gesetz 15/2003 vom 8. April 2003 über die Mediation in Familiensachen; Kantabrien – Gesetz 1/2011 vom 28. März 2011 über die Mediation in der autonomen Gemeinschaft Kantabrien; Kastilien-La Mancha – Gesetz 4/2005 vom 24. Mai 2005 über den auf die Mediation in Familiensachen spezialisierten Sozialdienst; Kastilien und León – Gesetz 1/2006 vom 6. April 2006 über die Mediation in Familiensachen in Kastilien und León; Katalonien (in dieser autonomen Gemeinschaft ist die Mediation besonders wichtig, da diese Region stärker von ihrer Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich Gebrauch macht und in Artikel 233 Absatz 6 des katalonischen Zivilgesetzbuchs festgelegt hat, dass das Gericht die Ehegatten zur Teilnahme an einer Informationssitzung über das Mediationsverfahren auffordern kann, wenn es unter den gegebenen Umständen im betreffenden Fall eine Einigung noch für möglich hält); Valencia – Gesetz 7/2001 vom 26. November 2001 zur Regelung der Mediation in Familiensachen in Valencia; Galicien – Gesetz 4/2001 vom 31. Mai 2001 über die Mediation in Familiensachen; Balearen – Gesetz 14/2010 vom 9. Dezember 2010 über die Mediation in Familiensachen auf den Balearen; Madrid – Gesetz 1/2007 vom 21. Februar 2007 über die Mediation in Familiensachen in Madrid; Baskenland – Gesetz 1/2008 vom 8. Februar 2008 über die Mediation in Familiensachen.

Auf nationaler Ebene sieht Artikel 770 Absatz 7 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung vor, dass die Parteien eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke einer Mediation stellen können.

Bei grenzüberschreitenden Verfahren in Ehesachen findet Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 Anwendung. Darin heißt es: „Das Gericht fordert die Parteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens entweder direkt oder gegebenenfalls mithilfe der Zentralen Behörden auf, zu prüfen, ob sie gewillt sind, eine Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dass dies dem Kindeswohl widerspricht, im Einzelfall nicht angebracht wäre oder das Verfahren hierdurch über Gebühr verzögert würde“.

Auch bei internationalen Kindesentführungen ist eine Mediation als Möglichkeit vorgesehen. In solchen Fällen muss das Mediationsverfahren so schnell wie möglich mit einem Minimum an Sitzungen erfolgen, wobei die Aussetzung des Gerichtsverfahrens zugunsten einer Mediation in keinem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die gerichtliche Entscheidung über die Entführung überschreiten darf. Wird eine Mediationsvereinbarung erzielt (die auf andere Angelegenheiten ausgedehnt werden kann), muss sie vom Gericht unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften und des Kindeswohls genehmigt werden. Für Kindesentführung und Familiensachen sind unterschiedliche Gerichte zuständig: Kindesentführungen werden nur vor den Gerichten der Provinzhauptstädte verhandelt, während Familiensachen von allen Gerichten mit entsprechender Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk behandelt werden. Dementsprechend kann es sein, dass die Mediationsvereinbarung, wenn sie sich auf verschiedene Angelegenheiten erstreckt, von verschiedenen Gerichten genehmigt werden muss, d. h. in Bezug auf die Kindesentführung vom Gericht der Provinzhauptstadt und in Bezug auf die übrigen Aspekte vom für die Angelegenheit zuständigen Familiengericht.

In Zivilverfahren, die unter die Zuständigkeit der mit Gewalt gegen Frauen befassten Gerichte (Juzgados de Violencia sobre la Mujer) fallen, ist eine Mediation ausgeschlossen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

a) Wo muss der Antrag gestellt werden?

Wenn die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte für ein Verfahren (gemäß Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019) und gegebenenfalls für ergänzende Maßnahmen zum Urteil über das Eheband begründet ist, ist der Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe bei einem erstinstanzlichen Gericht zu stellen (es sei denn, die Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird in gegenseitigem Einvernehmen beantragt und es sind keine minderjährigen Kinder betroffen, sodass ein Notar mit dem Antrag befasst werden kann). In einigen Gerichtsbezirken gibt es erstinstanzliche Gerichte, die sich auf Familiensachen spezialisiert haben. Zuständig ist im konkreten Fall das erstinstanzliche Gericht:

  • am Ort des ehelichen Wohnsitzes.
  • Leben die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, hat der Antragsteller die Wahl zwischen dem Gericht
    • am Ort des letzten ehelichen Wohnsitzes,
    • am Wohnsitz des Antragsgegners oder
    • falls der Antragsgegner weder einen festen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Wahl des Antragstellers an dem Ort, an dem sich der Antragsgegner aufhält oder zuletzt aufgehalten hat.
  • Falls der Antragsgegner weder einen festen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann der Antrag nach Wahl des Antragstellers an dem Ort eingereicht werden, an dem sich der Antragsgegner aufhält oder zuletzt aufgehalten hat.
  • Falls die örtliche Zuständigkeit nicht auf diesem Weg bestimmt werden kann, ist der Antrag bei dem am Wohnsitz des Antragstellers zuständigen erstinstanzlichen Gericht zu stellen.
  • Die Stellung eines gemeinsamen Antrags der Ehegatten auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erfolgt bei dem Gericht
    • am Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes oder
    • am Wohnort eines der Antragsteller.
  • Anträge auf einstweilige Maßnahmen können an das erstinstanzliche Gericht gerichtet werden, das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.

In Spanien wurden aufgrund des Link öffnet neues FensterOrgangesetzes 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Schutzmaßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt Gerichte zur Verfolgung von Gewalt gegen Frauen eingerichtet, die auch für zivilrechtliche Scheidungs-, Trennungs- und Annulierungssachen zuständig sind, wenn die eine Partei des Zivilverfahrens eine Frau ist, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Sinne von Artikel 87ter Absatz 1 Buchstabe a des Gerichtsverfassungsgesetzes ist, und gegen die andere Partei wegen der Begehung einer geschlechtsspezifischen Gewalttat oder der Beihilfe oder Anstiftung zu einer solchen Tat ermittelt wird. In diesem Fall ist der Antrag bei dem Gericht einzureichen, das für Gewalt gegen Frauen zuständig ist und das Strafverfahren führt.

Für Informationen über die spanischen Justizbehörden und die Suche nach einem Gericht können Sie die Link öffnet neues FensterSuchmaschine für Gerichte auf der Website des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt nutzen.

Bei Verfahren vor dem Notar muss die öffentliche Urkunde von einem Notar ausgefertigt werden, der entweder am Ort, an dem sich die letzte gemeinsame Wohnung der Eheleute befand, oder am Ort, an dem sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines der beiden Antragsteller befindet, niedergelassen ist.

Den Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung finden Sie hier: Veröffentlichungen des EJN.

b) Formalitäten und Dokumente

Wenn der Gerichtsweg eingeschlagen wird, muss der Antrag auf Ungültigerklärung der Ehe, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung schriftlich gestellt und vom Rechtsbeistand des Antragstellers (letrado) sowie vom Prozessbevollmächtigten (procurador) unterzeichnet werden. Wenn die Ehegatten die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung gemeinsam beantragen, können sie die Dienste derselben Anwälte in Anspruch nehmen.

Dem Antrag auf Trennung, Feststellung der Nichtigkeit oder Scheidung der Ehe ist Folgendes beizufügen:

  • Die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder – allein die Vorlage des Familienstammbuchs (libro de familia) reicht nicht aus;
  • Dokumente, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt;
  • Dokumente, die zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Ehegatten und gegebenenfalls der Kinder erforderlich sind, wie Steuererklärungen, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bankbescheinigungen, Eigentumsurkunden oder Grundbuchauszüge, falls die Parteien vermögensrechtliche Maßnahmen beantragen;
  • Ein Plan der Eltern in Bezug auf Maßnahmen für unmündige minderjährige Kinder oder ältere Kinder, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung von den Eltern unterstützt werden;
  • Ein Vorschlag für eine Vereinbarung über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen, wenn ein gemeinsamer Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung gestellt wird;

Wenn sich die Parteien für ein notarielles Verfahren entscheiden (im Fall einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und wenn keine unmündigen minderjährigen Kinder davon betroffen sind), müssen sie kraft Gesetzes bei der Unterzeichnung der notariellen Urkunde von einem zugelassenen Anwalt begleitet werden und außer den Personenstandsurkunden auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorlegen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Spanien erkennt das Recht von spanischen Staatsangehörigen, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ausländern in Spanien auf Prozesskostenhilfe an, sofern diese nachweisen können, dass sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel für einen Rechtsstreit verfügen.

Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Personen, die nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügen und deren Einkünfte und Bruttoeinkommen pro Jahr, berechnet für alle Kategorien und pro Familiengemeinschaft, folgende Schwellenwerte nicht überschreiten:

  1. Das Zweifache des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden öffentlichen Einkommensindikators (IPREM) für Personen, die nicht Teil einer Familiengemeinschaft sind
  2. Das Zweieinhalbfache des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden IPREM für Personen, die Teil einer Familiengemeinschaft jeglicher Art mit weniger als vier Mitgliedern sind
  3. Das Dreifache des IPREM für Familiengemeinschaften mit mindestens vier Mitgliedern

Berechnung des IPREM

Berechnung des IPREM: Angaben zur Höhe des IPREM und Änderungen sind hier zu finden: Link öffnet neues Fensterhttp://www.iprem.com.es.

Der Antrag ist bei der Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) des Ortes einzureichen, an dem sich das Gericht befindet, das mit dem Hauptverfahren befasst ist, oder bei dem Gericht am Wohnsitz des Antragstellers. Im letzteren Fall leitet das Gericht den Antrag an die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer weiter.

Die Rechtsanwaltskammern sind auch die Empfangsstelle für Anträge in grenzüberschreitenden Streitigkeiten. In solchen Fällen wird der Antrag von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Anwaltskammer ausgestellt.

Staatsangehörige eines europäischen Landes, das Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist, können den Antrag an die von ihrem Land für die Durchführung dieses Übereinkommens benannte zentrale Behörde richten.

Der Antragsteller muss Prozesskostenhilfe vor der Einleitung des Verfahrens beantragen, während der Antragsgegner sie vor Anfechtung des Antrags beantragen muss. Im Fall einer Änderung ihrer finanziellen Situation können jedoch sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner nachträglich Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn kein ausreichendes gemeinsames Vermögen vorhanden ist und ein Ehegatte aufgrund der Finanzlage des anderen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann der besser gestellte Ehegatte verpflichtet werden, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu tragen; bezeichnet wird dies als „litis expensas“ (Kosten von Streitsachen mit speziellen Regelungen für Scheidungsverfahren).

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen Entscheidungen, die von spanischen Gerichten in Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Scheidung und Ungültigerklärung einer Ehe erlassen werden, können Rechtsmittel eingelegt werden. Diese müssen innerhalb von 20 Tagen bei dem erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Zuständig für das Rechtsmittelverfahren ist dann das jeweilige Provinzgericht (Audiencia Provincial). In bestimmten Fällen kann gegen die im Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung Revision bzw. eine außerordentliche Beschwerde wegen Verfahrensfehlern bei der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs eingelegt werden.

Die Einlegung von Rechtsmitteln hemmt von Gesetzes wegen nicht die Wirksamkeit der in der Entscheidung verfügten Maßnahmen. Wenn sich das Rechtsmittel ausschließlich auf angeordnete Maßnahmen bezieht, wird das Urteil hinsichtlich der Ungültigerklärung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ehescheidung vom Urkundsbeamten des Gerichts für rechtskräftig erklärt und seine Eintragung in das Personenstandsregister wird genehmigt.

Bei Verfahren der einvernehmlichen Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ehescheidung kann die gerichtliche Entscheidung, mit der die vorgeschlagene Vereinbarung über die Trennungs- oder Scheidungsfolgen genehmigt wird, von den Parteien in keinem Punkt angefochten werden. Lediglich dem gegebenenfalls beteiligten Staatsanwalt steht es zu, im Interesse minderjähriger oder geschäftsunfähiger Kinder Rechtsmittel einzulegen. Wenn alle Maßnahmen abgewiesen wurden, können Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen einstweilige Maßnahmen, die vom Richter vor oder im Lauf des Verfahrens zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Ungültigerklärung der Ehe oder zur Scheidung angeordnet werden, können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da diese Maßnahmen zeitlich befristet sind und durch das Urteil im entsprechenden Verfahren abgelöst werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Maßgebend hierfür ist die

Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung), (Brüssel IIb), die für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark gilt.

Durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-IIb-Verordnung) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung) mit Wirkung vom 1. August 2022 ersetzt. Welche der beiden Verordnungen anzuwenden ist, ergibt sich aus ihrem zeitlichen Anwendungsbereich.

Wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat in einem Verfahren zur Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe ergangen ist, lediglich eine Aktualisierung der Daten in den Personenstandsbüchern eines anderen Mitgliedstaates (und im Vereinigten Königreich bis 31. Dezember 2020) angestrebt wird und wenn gegen diese Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie erlassen wurde, kein weiterer Rechtsbehelf zulässig ist, reicht es aus, beim Standesamt einen entsprechenden Antrag gemäß den Bestimmungen der anzuwendenden Verordnung zu stellen; dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen gemäß dem Recht des Landes, in dem sie erlassen wurde, erfüllt;
  • eine Bescheinigung unter Verwendung des standardisierten Formblatts, die vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, ausgestellt wurde;
  • falls die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antrag dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die Anerkennung einer Entscheidung über die Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die in einem Mitgliedstaat mit Ausnahme von Dänemark ergangen ist, muss in Spanien bei dem erstinstanzlichen Gericht beantragt werden, das für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständig ist. Hierzu reicht es aus, dass die anzuerkennende Entscheidung in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist; es nicht erforderlich, dass sie bereits rechtskräftig ist. Wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz nicht in Spanien hat, kann der Antrag dort gestellt werden, wo er sich in Spanien aufhält oder zuletzt aufgehalten hat; ist dies nicht möglich, kann der Antrag am Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden.

Der Antrag muss schriftlich mit Unterstützung eines Anwalts gestellt werden, wobei dieselben Unterlagen wie im oben beschriebenen Fall beizufügen sind.

Die Anerkennung einer Entscheidung kann beiläufig erfolgen.

Für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die in Dänemark ergangen sind, findet das Link öffnet neues FensterGesetz 29/2015 vom 30. Juli 2015 über die internationale gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen Anwendung. Das Verfahren beginnt mit der direkten Einreichung eines Antrags beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht.

Falls es nur um die Eintragung in das Personenstandsregister geht, ist eine vorherige gerichtliche Genehmigung oder ein Exequaturverfahren nicht erforderlich, da das Link öffnet neues FensterGesetz 20/2011 vom 21. Juli 2011 über das Personenstandsregister Anwendung findet.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Das Verfahren zur Beantragung der Anerkennung einer Entscheidung gilt ebenso für die Beantragung der Nichtanerkennung. Wenn die Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates anerkannt wurde, kann erst nach Zustellung der Anerkennungsentscheidung Einspruch erhoben werden; ferner müssen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Rechtsmittel beim zuständigen Provinzgericht eingelegt werden.

Wenn es sich um eine in Dänemark ergangene Entscheidung handelt, ist der Einspruch zu erheben, solange das Verfahren noch beim Gericht erster Instanz anhängig ist und das Gericht den Antrag der Gegenpartei auf Anerkennung der Entscheidung prüft. In allen Fällen muss für das Einlegen eines Einspruchs ein Anwalt beauftragt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Seit Inkrafttreten der Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) Nr. 1259/2010 am 21. Juni 2012 können Ehegatten nach Maßgabe der Artikel 5 und 8 dieser Verordnung das in ihrer Trennungs- oder Scheidungssache anzuwendende Recht unter den in der Verordnung aufgeführten Rechtsordnungen wählen. Treffen die Ehegatten keine Wahl, unterliegen die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

  1. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  2. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  3. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  4. dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Ungültigerklärung der Ehe und ihre Wirkungen richten sich gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nach dem Recht, das für die Eheschließung maßgebend ist.

Was den ehelichen Güterstand anbelangt, wird das anzuwendende Recht nach der Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands oder, wenn diese Verordnung nicht anwendbar ist, durch Artikel 9 Absatz 2 des Link öffnet neues Fensterspanischen Zivilgesetzbuchs bestimmt.

Für Angelegenheiten, die sich auf das Sorgerecht für die Kinder beziehen, ist nach dem Link öffnet neues FensterHaager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 das Recht maßgebend, das für die Behörde gilt, die die Entscheidung erlässt.

Bei einstweiligen Maßnahmen sollte dasselbe Recht gelten, das im konkreten Fall für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung der Ehe oder die Scheidung maßgebend ist. Hiervon ausgenommen sind dringliche Maßnahmen, die in Bezug auf Personen oder Vermögenswerte ergriffen werden können, die sich in Spanien befinden, auch wenn keine Zuständigkeit in der Sache besteht.

Das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Link öffnet neues FensterHaager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

Das in Fragen des ehelichen Güterstands anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016.

Was die gegebenenfalls erforderliche Beibringung von Beweisen über das ausländische Recht in Spanien betrifft, so muss dessen Inhalt und Gültigkeit bewiesen werden. Das spanische Gericht kann Inhalt und Gültigkeit mit jeglichen Mitteln, die es als erforderlich erachtet, feststellen, um das ausländische Recht anwenden zu können.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für alle in Spanien angestrengten Verfahren unabhängig von dem Recht, das für die Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe zur Anwendung kommt, stets das spanische Verfahrensrecht gilt. Diese Verfahren sind in Titel I des vierten Buchs des Link öffnet neues FensterGesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess geregelt.

 

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Letzte Aktualisierung: 30/05/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Scheidung und Getrenntleben - Frankreich

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Es gibt eine Form der außergerichtlichen Scheidung:

  • die einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen (divorce par consentement mutuel) durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet und von einem Notar amtlich registriert wird

Es gibt vier Formen der gerichtlichen Scheidung:

  • die einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen
  • die einverständliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen (divorce par acceptation du principe de la rupture du mariage oder divorce accepté)
  • die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe (divorce pour altération définitive du lien conjugal)
  • die Scheidung wegen Fehlverhaltens (divorce pour faute)

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

  • Die einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet und von einem Notar amtlich registriert wird, kann von den Ehegatten gewählt werden, wenn sie sich über die Zerrüttung der Ehe und alle Scheidungsfolgen grundsätzlich einig sind. In diesem Fall setzen sie zusammen mit ihren Rechtsanwälten eine Vereinbarung auf, die nach Ablauf einer Bedenkfrist von beiden Parteien und ihren Rechtsberatern unterzeichnet wird. Wenn die Ehegatten Kinder haben, sind diese über ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu informieren. Beantragt mindestens eines von ihnen eine Anhörung, müssen die Parteien beim Familienrichter (juge aux affaires familiales) einen Antrag auf gerichtliche einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen stellen, damit das Kind gehört werden kann.
  • Die gerichtliche einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen kann von den Ehegatten nur beantragt werden, wenn ein Kind eine Anhörung beantragt und sich die Ehegatten über die Zerrüttung der Ehe und alle Scheidungsfolgen grundsätzlich einig sind. In diesem Fall muss der Grund für die Scheidung nicht angegeben werden, dem Gericht ist aber der Entwurf einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird vom Gericht nur abgelehnt, wenn die Interessen der Kinder oder eines Ehegatten nicht ausreichend gewahrt sind.
  • Die einverständliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen kann von einem Ehegatten beantragt und von dem anderen akzeptiert oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Anders als bei der einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen sind sich die Ehegatten zwar grundsätzlich über die Scheidung, nicht aber nicht über deren Folgen einig. Diese müssen daher vom Gericht geregelt werden.
  • Die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe kann von einem Ehegatten beantragt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft am Tag der Antragstellung seit einem Jahr nicht mehr besteht. Dies setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben und Trennungsabsicht besteht.
  • Die Scheidung wegen Fehlverhaltens kann von einem Ehegatten beantragt werden, der dem anderen Ehegatten eine diesem anzulastende schwere oder wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten vorwirft, die das weitere Zusammenleben unzumutbar macht.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

  • Die ehelichen Pflichten, zu denen Treue, häusliche Gemeinschaft und Fürsorge gehören, enden, wenn das Scheidungsurteil nicht mehr angefochten werden kann und damit rechtskräftig geworden ist.
  • Jedem geschiedenen Ehegatten steht es dann frei, eine neue Ehe einzugehen.
  • Mit der Scheidung verliert jeder Ehegatte das Recht, den Namen des anderen zu führen. Ein Ehegatte darf jedoch den Namen des anderen mit dessen Zustimmung oder mit Genehmigung des Gerichts weiter führen, wenn er darlegen kann, warum für ihn oder die Kinder ein besonderes Interesse damit verbunden ist.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

  • Die Scheidung führt zur Auflösung des ehelichen Güterstands und gegebenenfalls zur Aufteilung des Vermögens.
  • Die Scheidung hat weder Auswirkungen auf Vermögensvorteile unter Ehegatten, die während der Ehe wirksam geworden sind, noch auf bestehende Vermögensgegenstände, die einer der Ehegatten durch Schenkung erhalten hat. Sie führt jedoch von Rechts wegen zur Aufhebung der Vermögensvorteile unter Ehegatten, die mit der Auflösung des ehelichen Güterstands, mit dem Tod eines der Ehegatten bzw. mit einer Verfügung von Todes wegen wirksam werden.
  • Die gerichtliche oder außergerichtliche einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen setzt die Einigung der Ehegatten über die Abwicklung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche voraus. Bei den anderen Formen der Scheidung können sich die Ehegatten bereits im Vorfeld darüber einigen, müssen es aber nicht. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung erst nach der Scheidung.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Scheidung hat keine besonderen Auswirkungen auf die elterliche Sorge, die auch nach der Scheidung grundsätzlich gemeinsam ausgeübt wird. Allerdings kann das Gericht die Ausübung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls auch nur einem Elternteil übertragen. Die Modalitäten für die Ausübung des Sorgerechts sind festzulegen (gewöhnlicher Aufenthalt, Umgangsrecht usw.).

Beide Elternteile müssen weiterhin ihrer Unterhalts- und Erziehungspflicht nachkommen. Der Unterhalt wird in Form einer Geldrente (pension alimentaire) geleistet, die ein Elternteil dem anderen zahlt, er kann jedoch auch in der direkten Übernahme sämtlicher oder eines Teils der für das Kind aufgewendeten Kosten bestehen. Ein Nutzungs- und Wohnrecht kann ebenfalls als Beitrag zum Unterhalt angesehen werden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Anmerkung: Die Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten ist eine vorläufige Maßnahme, d. h. der Unterhalt wird nur bis zur Scheidung gezahlt. Nach der Scheidung können die ehemaligen Ehegatten lediglich gegenseitige Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung (prestation compensatoire) oder Schadensersatz (dommages-intérêts) geltend machen. Dies kann bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen auf gütlichem Wege geregelt werden, in den anderen Fällen entscheidet das Gericht.

  • Mit der Ausgleichsleistung sollen aus der Beendigung der Ehe resultierende Unterschiede in den Lebensbedingungen der Ehegatten ausgeglichen werden. Ihre Höhe wird vom Gericht je nach Einkommen und Bedarf jedes Ehegatten festgesetzt. Die Ausgleichsleistung wird in der Regel pauschal erbracht:
    • entweder durch Zahlung eines gegebenenfalls an Zahlungsbedingungen geknüpften Geldbetrags
    • oder durch Übertragung von Eigentum oder von zeitweiligen oder lebenslangen Nutzungs-, Wohn- oder Nießbrauchrechten.

In Ausnahmefällen kann eine Ausgleichsleistung in Form einer Leibrente vereinbart werden, deren Höhe im Falle von Änderungen bei Einkommen oder Bedarf der Ehegatten nach unten korrigiert werden kann.

  • Einem Ehegatten kann Schadensersatz zugesprochen werden, wenn die Scheidung gravierende Folgen für ihn hat und
    • wenn die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe beantragt wurde und er Antragsgegner ist, selbst aber keinen Scheidungsantrag gestellt hat, oder
    • wenn die Ehe allein aufgrund des Verschuldens des anderen Ehegatten geschieden wird.

(Siehe „Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen – Frankreich“.)

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (séparation de corps) handelt es sich um ein Rechtsinstitut, mit dem bestimmte eheliche Pflichten, etwa die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, beendet werden, die Ehe selbst jedoch nicht aufgelöst wird. Die Ehegatten dürfen daher keine neue Ehe eingehen und sind weiterhin verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

  • Formen und Verfahren sind die gleichen wie bei der gerichtlichen Scheidung; eine außergerichtliche einverständliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist nicht möglich.
  • Grundsätzlich kann der Ehegatte, der Gegner eines Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist, seinerseits einen Gegenantrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stellen, ebenso wie ein Ehegatte, der Gegner eines Scheidungsantrags ist, auch selbst die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen kann.
  • Wenn die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe beantragt wurde, ist ein Gegenantrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht zulässig; in diesem Fall kann nur ein Scheidungsantrag gestellt werden.
  • Hat das Gericht gleichzeitig über einen Scheidungsantrag und einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu entscheiden, so prüft es zuerst den Scheidungsantrag. Der Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird nur geprüft, wenn dem Scheidungsantrag nicht stattgegeben wird. Ist in beiden Anträgen das Fehlverhalten des jeweils anderen Ehegatten als Grund genannt, prüft der Richter die Anträge gleichzeitig. Gibt er beiden Anträgen statt, wird die Scheidung wegen beiderseitigen Verschuldens ausgesprochen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Folgen einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

  • Mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes endet die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, dagegen bleiben die Fürsorge-, die Treue- und die Unterstützungspflicht bestehen. Sofern das Gericht nichts anderes entscheidet, kann die Ehefrau außerdem weiterhin den Namen des Ehemanns führen. Unterstützungspflicht bedeutet, dass ein Ehegatte dem anderen im Bedarfsfall Unterhalt zahlen muss. Die Höhe dieser Zahlungen ist vom Verschulden der Ehegatten unabhängig, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat seine ehelichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Anstelle von Unterhalt kann auch ein einmaliger Betrag gezahlt werden, wenn die Vermögenssituation des unterhaltspflichtigen Ehegatten dies zulässt.
  • In vermögensrechtlicher Hinsicht führt das Urteil über die Trennung von Rechts wegen zur Auflösung des ehelichen Güterstands (Artikel 302 des Zivilgesetzbuchs).
  • Das Erbrecht der Ehegatten bleibt unberührt. Der überlebende Ehegatte beerbt den verstorbenen Ehegatten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einverständlichen Trennung ohne Auflösung des Ehebandes können die Ehegatten jedoch in ihrer Vereinbarung auf Erbansprüche verzichten.

Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

Auf Antrag eines Ehegatten kann das Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von Rechts wegen in ein Scheidungsurteil umgewandelt werden, wenn die Trennung während eines Zeitraums von zwei Jahren bestanden hat. In diesem Fall spricht das Gericht die Scheidung aus und entscheidet über ihre Folgen. Der Grund für die gerichtliche Trennung ist auch der Scheidungsgrund. Das Verschulden kann nicht erneut geprüft werden.

Jede Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann in eine einverständliche Scheidung umgewandelt werden, wenn beide Ehegatten dies beantragen. Eine einverständliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann jedoch nur in eine einverständliche Scheidung umgewandelt werden.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden. Durch die Nichtigerklärung der Ehe (annulation du mariage) werden alle Wirkungen der Ehe rückgängig gemacht, als wenn sie niemals bestanden hätte.

Dadurch unterscheidet sie sich von der Scheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die nur für die Zukunft wirken.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Gründe für die Nichtigerklärung einer Ehe sind unterschiedlich, je nachdem, ob eine relative Nichtigkeit (nullité relative) (Willensmangel oder fehlende Zustimmung der Personen, die der Eheschließung zustimmen müssen) oder eine absolute Nichtigkeit (nullité absolue) (Nichterfüllung einer zwingenden Voraussetzung) vorliegt.

Relative Nichtigkeit

Relative Nichtigkeit liegt in drei Fällen vor:

  • Irrtum hinsichtlich der Identität oder wesentlicher Eigenschaften einer Person
  • Zwang
  • fehlende Zustimmung der Personen, die der Eheschließung zustimmen müssen

Nur bestimmte Personen können die Nichtigerklärung der Ehe beantragen: der Ehegatte, dessen Einwilligung mit einem Mangel behaftet oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, die Personen, deren Zustimmung zur Eheschließung erforderlich gewesen wäre, und die Staatsanwaltschaft.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Eheschließung (bzw. innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die betroffene Person das für die rechtswirksame Einwilligung in die Ehe erforderliche Alter erreicht hat) gestellt wird.

Absolute Nichtigkeit

Absolute Nichtigkeit liegt bei gänzlich fehlender Einwilligung, Heirat von Minderjährigen, Doppelehe, Verwandtschaft, Nichtanwesenheit eines der Ehegatten während der Eheschließung, fehlender Zuständigkeit des Standesbeamten und heimlicher Eheschließung vor.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung kann von jedem, der ein Interesse daran hat, oder von der Staatsanwaltschaft innerhalb von dreißig Jahren ab dem Tag der Eheschließung (bzw. innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die betroffene Person das für die rechtswirksame Einwilligung in die Ehe erforderliche Alter erreicht hat) gestellt werden.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Für die Folgen der Nichtigerklärung macht es keinen Unterschied, ob eine relative oder eine absolute Nichtigkeit vorliegt.

  • Die persönlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe werden rückgängig gemacht, als wenn sie niemals bestanden hätte. Wenn zum Beispiel einer der Ehegatten verstorben ist, führt die Nichtigerklärung dazu, dass der andere keinen gesetzlichen Erbanspruch hat.
    Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gutgläubig waren. Bei dieser sogenannten „Putativehe“ (mariage putatif) ist die Ehe zwar nichtig, wird aber ansonsten so behandelt, als wenn sie lediglich aufgelöst worden wäre. Daher bleiben sämtliche zivilrechtlichen, persönlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen, die vor der Nichtigerklärung eingetreten sind, erhalten.
  • Die Nichtigerklärung hat keine rechtlichen Folgen für aus der Ehe hervorgegangene Kinder. Ihre Situation wird wie bei einer Scheidung geregelt.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Die Scheidung und ihre Folgen können im Wege der außergerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen geregelt werden, die die Mitwirkung zweier Rechtsanwälte und eines Notars, nicht aber eines Richters erfordert; dies ist allerdings nicht möglich, wenn ein Kind eine Anhörung beantragt.

In allen übrigen Fällen muss das Gericht angerufen werden, den Parteien steht es jedoch frei, vor oder neben dem gerichtlichen Verfahren eine Familienmediation in Anspruch zu nehmen.

Die Mediation kann auch vom Gericht vorgeschlagen werden. Bei der Mediation, mit der eine natürliche Person oder einer Vereinigung betraut wird, hört der Mediator die Parteien an, stellt ihre Standpunkte einander gegenüber und versucht, ihnen bei der Lösung ihres Konflikts zu helfen.

Wenn die Parteien nach einer solchen Mediation eine Einigung erzielt haben, können sie ihre Vereinbarung dem Gericht zur Genehmigung vorlegen oder das Verfahren der außergerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen wählen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Wo muss der Antrag gestellt werden?

  • Antrag auf gerichtliche Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Der Antrag ist über einen Rechtsanwalt bei der Geschäftsstelle des Tribunal judiciaire einzureichen.

Örtlich zuständig ist

  • das Gericht am Wohnsitz der Familie
  • wenn die Ehegatten getrennt leben und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, das Gericht am Wohnsitz des Ehegatten, bei dem die minderjährigen Kinder wohnen
  • wenn die Ehegatten getrennt leben und die elterliche Sorge nur von einem von ihnen ausgeübt wird, das Gericht am Wohnsitz dieses Ehegatten
  • in den übrigen Fällen das Gericht am Wohnsitz des Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat
  • bei einem gemeinsamen Antrag der Ehegatten nach deren Wahl das Gericht am Wohnsitz eines von ihnen
  • Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe ist beim Großinstanzgericht (tribunal de grande instance) am Wohnsitz des Antragsgegners einzureichen. Der Antrag ist in Form einer Ladung von einem Gerichtsvollzieher zuzustellen.

  • Einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet wird

Die von beiden Parteien und ihren Rechtsanwälten unterzeichnete Vereinbarung wird von einem in Frankreich niedergelassenen Notar amtlich registriert.

Vorzulegende Unterlagen

  • Antrag auf gerichtliche Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

In allen Scheidungsverfahren müssen die Ehegatten alle für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, ihre Krankenkasse angeben und Angaben zu Behörden oder Einrichtungen machen, von denen sie Zahlungen, Renten oder andere Leistungen erhalten.

Wenn bei Gericht eine Ausgleichsleistung beantragt wird, müssen die Ehegatten eine ehrenwörtliche Erklärung über die genaue Höhe ihres Einkommens, ihrer sonstigen Einkünfte und ihres Vermögens sowie über ihre Lebensbedingungen abgeben.

Bei einer gerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen muss im Antrag kein Scheidungsgrund angegeben werden, dem Antrag ist jedoch eine datierte Vereinbarung mit den Unterschriften der Ehegatten und ihrer Rechtsanwälte beizufügen, in der alle Scheidungsfolgen, gegebenenfalls auch die Abwicklung des ehelichen Güterstands (état liquidatif du régime matrimonial), geregelt sind.

In den übrigen Fällen muss der Antrag zwar keine Angaben zu Rechtsgrundlage oder Scheidungsgrund, gegebenenfalls aber Anträge auf vorläufige Maßnahmen enthalten.

  • Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe

Besondere Dokumente werden nicht verlangt, der Antragsteller muss jedoch Unterlagen beifügen, die belegen, dass die Gründe, auf die er sich beruft, zur Nichtigerklärung der Ehe führen können.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Je nach der finanziellen Bedürftigkeit kann vollständige oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt werden (siehe „Prozesskostenhilfe – Frankreich“).

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die genannten Gerichtsentscheidungen können die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Entscheidungen in Scheidungssachen werden automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Dies gilt auch für Entscheidungen über die Nichtigerklärung der Ehe.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Zur Abwendung der Anerkennung einer solchen Entscheidung kann beim Großinstanzgericht (tribunal de grande instance) Klage auf Feststellung ihrer Nichtvollstreckbarkeit erhoben werden (action en inopposabilité). Die Feststellungsentscheidung kann später einem Antrag der anderen Partei auf Vollstreckbarkeitserklärung (d. h. auf Feststellung der Vollstreckbarkeit einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung in Frankreich) entgegengehalten werden. Die Abweisung der Klage hat die Wirkung einer Vollstreckbarkeitserklärung.

Das Verfahren ist dasselbe wie für die Klage auf Feststellung der Vollstreckbarkeit.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts kann das auf eine Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht von den Ehegatten gewählt werden.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, gilt für die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und sofern einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Wenn jedoch die Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung beantragt wird, ist das auf die Scheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, es sei denn, die Ehegatten haben ein anderes Recht gewählt.

Diese Vorschriften gelten für die Ehegatten auch bei einer einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet und von einem Notar amtlich registriert wird. In diesem Fall kann jedoch nicht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts angewendet werden, da kein Gericht angerufen wird.


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Letzte Aktualisierung: 29/11/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Scheidung und Getrenntleben - Kroatien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Bevor eine Ehe durch ein Gericht geschieden werden kann, muss gemäß den Bestimmungen der Artikel 50, 369 und 453 des Familiengesetzes (Obiteljski zakon, Narodne Novine (Amtsblatt der Republik Kroatien, NN) Nr. 103/15, 98/19, 47/20, 49/23 und 156/2023) ein entsprechendes gerichtliches Scheidungsverfahren (Zivilverfahren oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durch die klagebefugte(n) Person(en) (locus standi) angestrengt werden. Hat das Ehepaar ein gemeinsames minderjähriges Kind, sind dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung die entsprechenden Belege beizufügen (Bericht über die erfolgte Pflichtberatung und Plan über die gemeinsame elterliche Sorge – Artikel 55 in Verbindung mit Artikel 456 des Familiengesetzes). Ähnliche Regelungen finden Anwendung, wenn die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind haben und nur eine Scheidungsklage einreicht (Bericht über die erfolgte Pflichtberatung – Artikel 57 in Verbindung mit Artikel 379 des Familiengesetzes).

Daher muss bei Ehegatten, die gemeinsame minderjährige Kinder haben, vor der Einreichung eines gemeinsamen Antrags auf einvernehmliche Scheidung bzw. einer Scheidungsklage einer der Eheleute einen Antrag auf Pflichtberatung bei der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Soziale Arbeit (Hrvatski zavod za socijalni rad) stellen, die entweder für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat, oder für den Ort, an dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hatten (Artikel 321, 322 und 323 des Familiengesetzes).

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind in Artikel 51 des Familiengesetzes geregelt. Nach den oben genannten Bestimmungen verfügt das Gericht eine Scheidung, wenn

  1. die beiden Ehegatten einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einreichen,
  2. es feststellt, dass das eheliche Verhältnis ernstlich und dauerhaft zerrüttet ist, oder
  3. seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Eine Rechtsfolge der Auflösung der Ehe ist das Erlöschen der persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten (Artikel 30 bis 33 des Familiengesetzes). Im Familiengesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass im Falle der Auflösung der Ehe (durch Nichtigerklärung/Aufhebung oder Scheidung) jeder der Ehegatten den Nachnamen behalten kann, den er bei Auflösung der Ehe führte (Artikel 48 des Familiengesetzes).

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Vor der Aufteilung des ehelichen Vermögens (einvernehmlich oder durch das Gericht – in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist in der Regel zwischen Rechten und Gegenständen, die Teil des gemeinsamen Vermögens sind, und Rechten und Gegenständen, die einem Ehegatten allein gehören, zu unterscheiden (drei Gruppen von Vermögenswerten). Geregelt wird diese Frage in einem zivilrechtlichen Verfahren auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen des Familiengesetzes (Artikel 34 bis 39 und 43 bis 46), falls die Ehegatten keine Vergleichsvereinbarung über die Vermögensaufteilung erzielt haben (Ehevertrag – Artikel 40 bis 42 des Familiengesetzes). Alternativ finden das Gesetz über Eigentumsrechte und andere dingliche Rechte (Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima), das Gesetz über zivilrechtliche Pflichten (Zakon o obveznim odnosima), das Gesetz über Grundbucheintragungen (Zakon o zemljišnim knjigama), das Unternehmensgesetz (Zakon o trgovačkim društvima), das Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) und die Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Artikel 38, 45 und 346 des Familiengesetzes) Anwendung.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Für minderjährige Kinder ergeben sich aus der Auflösung einer Ehe verschiedene wichtige Rechtsfolgen: So muss geklärt werden, bei welchem Elternteil das Kind nach der Scheidung leben wird, wie die persönliche Beziehung zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, aufrechterhalten werden soll, wie für den Unterhalt des Kindes gesorgt wird und wie alle anderen Bereiche der elterlichen Sorge geregelt werden (u. a. die Vertretung des Kindes, die Regelung von Rechtsfragen, die Verwaltung und Veräußerung von Vermögenswerten des Kindes sowie die Ausbildung und Gesundheitsversorgung des Kindes). Wenn die Eheleute diese Rechtsfolgen ihrer Scheidung einvernehmlich regeln (Plan über die gemeinsame elterliche Sorge), bewirken sie damit ein einfacheres und schnelleres Scheidungsverfahren der freiwilliger Gerichtsbarkeit (Artikel 52, 54 bis 55, 106 und 453 bis 460 des Familiengesetzes). Erarbeiten die Ehegatten keinen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung zu den zuvor genannten Rechtsfolgen der Scheidung enthält, ergeht die Entscheidung über diese Angelegenheiten automatisch durch das Gericht im Rahmen eines durch Klageerhebung eingeleiteten zivilgerichtlichen Scheidungsverfahrens (Artikel 53 bis 54, 56 bis 57 sowie 413 des Familiengesetzes). Die Eltern können jedoch auch noch während eines solchen Verfahrens eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Scheidung treffen. In diesem Fall entscheidet das Gericht auf der Grundlage der von den Eltern getroffenen Vereinbarung, sofern es der Auffassung ist, dass diese Vereinbarung dem Kindeswohl dient (Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 420 des Familiengesetzes).

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach Maßgabe des Familiengesetzes kann ein Ehegatte vor Abschluss des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Wurde im Verlauf des Scheidungsverfahrens kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht, kann ein geschiedener Ehegatte innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Ehe eine Unterhaltsklage anstrengen. Dies gilt jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch bei Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren erfüllt waren und auch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Unterhaltsverfahren weiter erfüllt waren (Artikel 295 bis 301 und 423 bis 432 des Familiengesetzes). Die rechtlichen Voraussetzungen für den Unterhalt sind gegeben, wenn der Ehegatte, der den Unterhaltsanspruch geltend macht, nicht über ausreichende Mittel verfügt, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, oder die entsprechenden Mittel nicht aus eigenem Vermögen beschaffen kann und auch nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Beschäftigung zu finden. Dabei gilt die Bedingung, dass der Ehegatte, gegen den sich der Anspruch richtet, über ausreichende Mittel verfügen muss, um einer solchen Verpflichtung nachzukommen (Artikel 295 des Familiengesetzes). Der Unterhalt wird für einen festgelegten Zeitraum gewährt. Nach Artikel 298 des Familiengesetzes kann die Unterhaltspflicht des Ehegatten bis zu einem Jahr gelten, je nachdem, wie lange die Ehe bestanden hat und ob die Möglichkeit besteht, dass der Anspruchsberechtigte den eigenen Lebensunterhalt in absehbarer Zukunft auf andere Weise bestreiten kann. Im Familiengesetz sind ferner die Modalitäten für die Erfüllung der Unterhaltspflicht geregelt. Nach Artikel 296 des Familiengesetzes werden als Ehegattenunterhalt feste Monatsbeträge festgelegt, die jeweils im Voraus zu zahlen sind. Auf Antrag eines oder beider Ehegatten kann das Gericht aber auch eine Pauschalzahlung anordnen, wenn dies geboten erscheint. Nach Artikel 302 des Familiengesetzes können die Ehegatten im Scheidungsfall eine Unterhaltsvereinbarung treffen (Artikel 302 und 470 bis 473 des Familiengesetzes).

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Eine „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ liegt vor, wenn die Ehegatten alle zwischen ihnen bestehenden Beziehungen, die das Eheleben ausmachen, beenden, weil sie nicht mehr als Ehepaar zusammenleben und die eheliche Gemeinschaft nicht länger aufrechterhalten wollen. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ ist ein Begriff aus dem Eherecht. Gemäß Artikel 51 des Familiengesetzes besteht einer der Rechtsgründe für die Auflösung einer Ehe darin, dass mindestens ein Jahr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vergangen sein muss. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hat auch eine besondere Bedeutung für die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. So gilt gemäß Artikel 36 des Familiengesetzes, dass Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) durch Erwerbstätigkeit erworben haben oder die aus einem solchen Vermögen stammen, als Ehegüter gelten.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Das Familiengesetz enthält keine Anforderungen an die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“, da es sich bei der ehelichen Gemeinschaft um einen Rechtsbegriff handelt, der für den Inhalt des Ehelebens steht. Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft tritt ein, wenn die Ehegatten alle zwischen ihnen bestehenden Beziehungen, die das Eheleben ausmachen, beenden, weil sie nicht mehr als Ehepaar zusammenleben und die eheliche Gemeinschaft nicht länger aufrechterhalten wollen (wenn sie z. B. nicht mehr miteinander kommunizieren). Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zeigt sich in der Praxis meist dadurch, dass ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung und den Ehepartner verlässt.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ ist ein Begriff aus dem Eherecht. Gemäß Artikel 51 des Familiengesetzes besteht einer der Rechtsgründe für die Auflösung einer Ehe darin, dass mindestens ein Jahr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vergangen sein muss. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hat auch eine besondere Bedeutung für die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. So gilt gemäß Artikel 36 des Familiengesetzes, dass Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) durch Erwerbstätigkeit erworben haben oder die aus einem solchen Vermögen stammen, als Ehegüter gelten. Diese Regelungen sind dem Umstand geschuldet, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht zwingend mit der Dauer der Ehe übereinstimmen muss, insbesondere dann nicht, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird. In der Regel endet die eheliche Gemeinschaft, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Das Scheidungsverfahren kann daher über die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hinaus andauern. In der Regel ist dies auch der Fall (vor allem, wenn in dem Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden).

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Im kroatischen Familienrecht ist eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ (zakonska rastava) nicht vorgesehen. Ein analoger Begriff für die „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in der geltenden Gesetzgebung wäre die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ (prestanak bračne zajednice). Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ ist ein Begriff aus dem Eherecht. Gemäß Artikel 51 des Familiengesetzes besteht einer der Rechtsgründe für die Auflösung einer Ehe darin, dass mindestens ein Jahr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vergangen sein muss. Die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hat auch eine besondere Bedeutung für die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. So gilt gemäß Artikel 36 des Familiengesetzes, dass Vermögenswerte, die die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft (nicht während der Dauer der Ehe) durch Erwerbstätigkeit erworben haben oder die aus einem solchen Vermögen stammen, als Ehegüter gelten. Diese Regelungen sind dem Umstand geschuldet, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht zwingend mit der Dauer der Ehe übereinstimmen muss, insbesondere dann nicht, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wird. In der Regel endet die eheliche Gemeinschaft, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Das Scheidungsverfahren kann daher über die „Auflösung der ehelichen Gemeinschaft“ hinaus andauern. In der Regel ist dies auch der Fall (vor allem, wenn in dem Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden).

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Im kroatischen Familienrecht wird der Begriff poništaj braka und nicht poništenje braka für die „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe verwendet. Eine Ehe, die gegen die Bestimmungen der Artikel 25 bis 28 des Familiengesetzes verstößt, ist ungültig. Dies betrifft die Eheschließung von Minderjährigen, von nicht einsichtsfähigen Personen, von Personen, deren Geschäftsfähigkeit mit Blick auf Entscheidungen über ihre persönlichen Verhältnisse beschränkt ist, sowie die Eheschließung von Blutsverwandten, von adoptierten Personen oder von einer Person, die bereits eine nach wie vor bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Die Bestimmungen für die „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe kommen bei einer solchen Ehe zur Anwendung (Artikel 29 des Familiengesetzes).

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Im kroatischen Familienrecht wird der Begriff poništaj braka und nicht poništenje braka für die „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe verwendet. Die Rechtsfolgen der „Nichtigerklärung/Aufhebung“ einer Ehe sind auf gleiche Weise geregelt wie die Rechtsfolgen der Auflösung einer Ehe durch Scheidung (siehe die Antwort auf Frage 3).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Nach kroatischem Recht wird die Ehescheidung durch ein Gericht verfügt. Ein außergerichtliches Ehescheidungsverfahren ist nicht vorgesehen. Ein wichtiges Grundprinzip des Familienrechts, das vor allem in Scheidungsverfahren zum Tragen kommt, ist jedoch die einvernehmliche Klärung der familiären Beziehungen. Diese ist Aufgabe aller Einrichtungen, die Familien professionelle Hilfe anbieten oder Entscheidungen in Bezug auf familiäre Beziehungen treffen (Artikel 9 des Familiengesetzes). Im Familienrecht sind deshalb zwei außergerichtliche Verfahren vorgesehen, deren Ziel es ist, Scheidungsangelegenheiten einvernehmlich zu klären: eine Pflichtberatung (Artikel 321 bis 330 des Familiengesetzes) und eine Familienmediation (Artikel 331 bis 344 des Familiengesetzes). Für die Pflichtberatung steht ein Team von Fachkräften der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Soziale Arbeit zur Verfügung, die Familienmitgliedern (z. B. Ehegatten mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind, die eine Scheidung anstreben) dabei unterstützen, zu einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung des Kindes zu gelangen. Dazu gehört die Erarbeitung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Scheidung darstellt und in dem im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist: Ort und Anschrift des Wohnsitzes des Kindes, wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringen wird, wie Informationen ausgetauscht werden sollen, die mit der Zustimmung zu Entscheidungen zusammenhängen, die das Kind betreffen, wie wichtige Informationen über das Kind ausgetauscht werden sollen, die Höhe des Unterhalts, den der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, zu leisten hat, wie künftige Angelegenheiten geklärt werden sollen. Diese einvernehmlichen Entscheidungen müssen auch die Rechtsfolgen abdecken für den Fall, dass keine Einigung erzielt und ein Gerichtsverfahren angestrengt wird, um über die persönlichen Rechte des Kindes zu entscheiden. Im Rahmen der Familienmediation versuchen die Parteien, Familienstreitigkeiten mit Unterstützung eines Familienmediators oder mehrerer Familienmediatoren einvernehmlich beizulegen. Bei diesem Verfahren geht es vor allem darum, einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge aufzustellen und andere Vereinbarungen in Bezug auf das Kind zu erzielen sowie etwaige andere Fragen materieller und immaterieller Art zu klären.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ehegatten ohne minderjährige Kinder können ein Gerichtsverfahren anstrengen, indem einer von ihnen eine Scheidungsklage einreicht oder indem beide einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einreichen (Artikel 50 des Familiengesetzes). In beiden Fällen kommt das außergerichtliche Verfahren der Pflichtberatung (professionelle Begleitung der Familienmitglieder bei einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen durch ein Team von Fachkräften der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Sozialarbeit) nicht zur Anwendung (Artikel 321 bis 322 des Familiengesetzes). Die Ehegatten treten vielmehr sofort in ein gerichtliches Scheidungsverfahren (Zivilverfahren oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ein, das verhältnismäßig einfach und schnell ist. Gleiches gilt für das Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe, wenn die Ehegatten kein gemeinsames minderjähriges Kind haben.

Ehegatten mit einem minderjährigen Kind können ein Gerichtsverfahren anstrengen, indem einer von ihnen eine Scheidungsklage einreicht oder indem beide einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung einreichen (Artikel 50 des Familiengesetzes). Bevor es zu einem Scheidungsverfahren kommt (durch Klage oder Antrag auf einvernehmliche Scheidung), müssen Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, an einer außergerichtlichen Pflichtberatung teilnehmen. Dabei handelt es sich um eine professionelle Begleitung der Familienmitglieder bei einvernehmlichen Entscheidungen über die familiären Beziehungen durch ein Team von Fachkräften der Regionalstelle des Kroatischen Instituts für Soziale Arbeit, die entweder für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat, oder für den Ort, an dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hatten (Artikel 321 bis 322 des Familiengesetzes). Ziel dieser Regelung ist es, den Ehegatten professionelle Unterstützung zu bieten, u. a. bei der Erarbeitung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung über die Rechtsfolgen der Scheidung darstellt und in dem im Einzelnen Folgendes festzuhalten ist: Ort und Anschrift des Wohnsitzes des Kindes, wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringen wird, wie Informationen ausgetauscht werden sollen, die mit der Zustimmung zu Entscheidungen zusammenhängen, die das Kind betreffen, wie wichtige Informationen über das Kind ausgetauscht werden sollen, die Höhe des Unterhalts, den der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, zu leisten hat, wie künftige Angelegenheiten geklärt werden sollen. Eltern können im Rahmen der Pflichtberatung einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge erstellen oder ihn eigenständig oder im Rahmen einer Familienmediation (einem außergerichtlichen Verfahren, in dem die Ehegatten versuchen, Familienstreitigkeiten mit Unterstützung eines Familienmediators oder mehrerer Familienmediatoren einvernehmlich beizulegen – Artikel 331 des Familiengesetzes) erarbeiten. Durch die Erstellung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge können die Ehegatten ein einfacheres und schnelleres Scheidungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewirken, das durch Einreichung eines Antrags eingeleitet wird (Artikel 52, 54 bis 55, 106 und 453 bis 460 des Familiengesetzes). Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, müssen ihrem Antrag auf einvernehmliche Scheidung den Bericht über die erfolgte Pflichtberatung nach Artikel 324 des Familiengesetzes und den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge gemäß Artikel 106 des Familiengesetzes beifügen (Artikel 456 des Familiengesetzes).

Erarbeiten die Ehegatten keinen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge, der eine Vereinbarung zu den zuvor genannten Rechtsfolgen der Scheidung enthält, ergeht die Entscheidung über diese Angelegenheiten automatisch durch das Gericht im Rahmen eines durch Klageerhebung eingeleiteten zivilgerichtlichen Scheidungsverfahrens (Artikel 53 bis 54, 56 bis 57 sowie 413 des Familiengesetzes). Ehegatten, die ein gemeinsames minderjähriges Kind haben, müssen einer Scheidungsklage den Bericht über die erfolgte Pflichtberatung nach Artikel 324 des Familiengesetzes beifügen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Im kroatischen Rechtssystem werden Fragen der Prozesskostenhilfe und die Möglichkeit der Befreiung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren durch das Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći, NN Nr. 143/2013 und 98/2019) geregelt. Eine Partei, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in allen Verfahren – einschließlich Ehesachen und anderer familienrechtlicher Verfahren – primäre Prozesskostenhilfe erhalten (Artikel 9 bis 11 des Prozesskostenhilfegesetzes). Eine Partei, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann in allen Familienrechtsverfahren und anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren sekundäre Prozesskostenhilfe erhalten (Artikel 12 bis 25 des Prozesskostenhilfegesetzes). Die Voraussetzungen für die Befreiung von Gerichtskosten in bestimmten Verfahren – einschließlich familienrechtlicher Verfahren – sind durch Artikel 13 Absatz 3 des Prozesskostenhilfegesetzes geregelt. Insbesondere ist auf die Bestimmungen zu achten, die Folgendes regeln:

  1. die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe ohne Feststellung der finanziellen Situation der betreffenden Person (Artikel 15 des Prozesskostenhilfegesetzes),
  2. das Verfahren für die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe (Artikel 16 bis 18 des Prozesskostenhilfegesetzes),
  3. den Umfang der Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe (Artikel 19 des Prozesskostenhilfegesetzes) und
  4. verfahrensrechtliche und andere Fragen, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe relevant sind (Artikel 20 bis 25 des Prozesskostenhilfegesetzes).

Darüber hinaus ist durch die Artikel 10 und 11 des Gerichtsgebührengesetzes (Zakon o sudskim pristojbama, NN Nr. 74/95, 57/96, 137/02, (26/03), 125/11, 112/12, 157/13, 110/15, 118/18 und 51/23) geregelt, welche Parteien grundsätzlich von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit sind.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen eine Entscheidung über eine Scheidung oder über die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe können Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses Recht steht beiden Parteien während des Verfahrens zu. Die Rechtsmittel in Ehesachen sind im Familiengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß Artikel 346 sind stattdessen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku, NN Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22, 114/22 und 155/23) anzuwenden.

Die Rechtsmittel gegen Urteile sind in Artikel 348 der Zivilprozessordnung geregelt, während sich die Regelung zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Artikel 378 findet. In Bezug auf die Rechtsmittel ist nach dem Familiengesetz eine gerichtliche Überprüfung von in zweiter Instanz ergangenen Urteilen in Ehesachen nicht zulässig (Artikel 373 des Familiengesetzes).

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/1111 wird eine solche Entscheidung in Kroatien anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.

Außerdem bedarf es keines besonderen Verfahrens für die Aktualisierung der Personenstandsbücher eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Anträge auf Anerkennung oder Nichtanerkennung (Artikel 21 Absatz 3 der Brüssel‑IIa‑Verordnung) sind bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht (općinski sud) einzureichen. In diesem Fall kommt das Verfahren nach Kapitel III Abschnitt 2 der Brüssel‑IIa‑Verordnung zur Anwendung.

Rechtsmittel, d. h. Rechtsbehelfe gemäß Artikel 33 der Brüssel‑IIa‑Verordnung, werden über das erstinstanzliche Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (Amtsgericht aus der oben genannten Liste), bei einem zweitinstanzlichen Gericht (Gespanschaftsgericht, županijski sud) eingelegt.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Bestimmen die Ehegatten das auf die Scheidung anzuwendende Recht, gilt entweder das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern eine Rechtswahl getroffen wird, das Recht des Landes, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch immer in diesem Land hat, das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten besitzt, sofern eine Rechtswahl getroffen wird, oder das kroatische Recht (Artikel 36 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht (Zakon o međunarodnom privatnom pravu, NN Nr. 101/17 und 67/23). Haben die Ehegatten gemäß Artikel 36 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht keine Rechtswahl getroffen, gilt für die Scheidung entweder

  1. das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. das Recht des Landes, in dem sie ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch immer in diesem Land hat,
  3. das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen, oder
  4. das kroatische Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 09/12/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Italien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind gesetzlich geregelt (siehe Abschnitt 2). Das Gericht muss feststellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Es muss diese Prüfung auch dann vornehmen, wenn die Ehepartner einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Die gemeinsame Scheidungsabsicht der Ehegatten an sich stellt noch keinen Scheidungsgrund dar. In Italien gibt es im Grunde keine Ehescheidung im beiderseitigen Einvernehmen. Das Gericht muss in jedem Fall die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen ermitteln, bevor eine Ehe geschieden werden kann.

Wenn die Ehe nach dem Zivilgesetzbuch (Codice Civile) geschlossen wurde, wird sie durch die Scheidung aufgelöst. Wenn die Eheleute kirchlich getraut wurden und die Ehe ordnungsgemäß im Zivilstandsregister eingetragen wurde, werden die zivilrechtlichen Wirkungen durch die Scheidung beendet. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.

Quellen: Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970, geändert durch Gesetz Nr. 436 vom 1. August 1978, durch Gesetz Nr. 74 vom 6. März 1987 und durch Gesetz Nr. 55 vom 6. Mai 2015.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Jeder der Ehegatten kann die Ehescheidung aus folgenden Gründen beantragen:

1) wenn der andere Ehegatte nach der Eheschließung wegen einer vor oder nach der Eheschließung begangenen, besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wird:

- zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren (auch als Gesamtstrafe) wegen vorsätzlicher Straftaten, wobei politisch motivierte Straftaten und Straftaten „aus besonderen moralischen oder sozialen Gründen“ (motivi di particolare valore morale e sociale) ausgenommen sind;

- zu einer Freiheitsstrafe wegen Inzest (Artikel 564 Strafgesetzbuch) oder wegen sexuell motivierter Straftaten nach Artikel 609bis (sexueller Gewalt), 609quater, 609quinquies oder 609octies (alle eingeführt durch Gesetz Nr. 66 vom 15. Februar 1996);

- zu einer Freiheitsstrafe wegen Mordes am eigenen Kind oder versuchten Mordes am Ehegatten oder eigenen Kind;

- zu einer Freiheitsstrafe, wenn die betreffende Person in mindestens zwei der folgenden Anklagepunkte für schuldig befunden wurde: schwere Körperverletzung, Verletzung von Unterhaltspflichten, Misshandlung von Familienangehörigen oder Minderjährigen oder Ausnutzung einer geistig behinderten Person zum Nachteil des Ehepartners oder der Kinder, außer wenn der die Scheidung beantragende Ehepartner wegen eigener Beteiligung an der Straftat verurteilt wurde oder das Paar wieder zusammenlebt;

2) in Fällen, in denen:

- der andere Ehegatte von den in Absatz 1b und 1c genannten Straftaten des Inzests oder der sexuellen Gewalt freigesprochen wurde und das Gericht feststellt, dass der Beklagte unfähig ist, weiter oder erneut mit der Familie zu leben;

- das Paar im beiderseitigen Einvernehmen oder auf Antrag einer der Parteien rechtswirksam getrennt gelebt hat für einen ununterbrochenen Zeitraum:

  1. von mindestens zwölf Monaten, seit das Paar in einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor Gericht erschienen ist;
  2. von sechs Monaten bei Trennung im beiderseitigen Einvernehmen, und zwar auch dann, wenn ein Rechtsstreit einvernehmlich beigelegt wurde;
  3. von sechs Monaten ab dem bestätigten Datum in der Trennungsvereinbarung, die in anwaltlich begleiteten Verhandlungen erreicht wurde, oder ab dem Datum der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung, die vor einem Standesbeamten geschlossen wurde;

- das Strafverfahren wegen einer der in Absatz 1b und 1c genannten Straftaten wegen Verjährung eingestellt wurde, das Scheidungsgericht aber feststellt, dass die Straftat andernfalls strafrechtlich verfolgt worden wäre;

- das Strafverfahren wegen Inzests mit der Feststellung abgeschlossen wurde, dass der Beschuldigte strafrechtlich nicht belangt werden kann, weil die Tat keinen „öffentlichen Skandal“ verursacht hat;

- der ausländische Ehegatte im Ausland eine Aufhebung oder Auflösung der Ehe erwirkt hat oder dort eine neue Ehe eingegangen ist;

- die Ehe nicht vollzogen wurde;

- einer der Ehepartner offiziell das Geschlecht gewechselt hat. In diesem Fall kann der Antrag auf Ehescheidung sowohl von demjenigen, der die Geschlechtsumwandlung vollzogen hat, als auch von dem anderen Ehegatten eingereicht werden.

Abgesehen von den strafrechtlich relevanten Fällen (dazu zählen neben Verurteilungen wegen schwerer Straftaten auch Fälle, in denen die Person wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde, verjährte Straftaten oder Fälle von Inzest, in denen die objektive Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit fehlt) gelten somit als mögliche Gründe für eine Ehescheidung: Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung, Auflösung oder eine von einem Ehegatten im Ausland geschlossene neue Ehe, Nichtvollzug der Ehe und Geschlechtsumwandlung.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Ehescheidung bewirkt Folgendes:

Die eheliche Gemeinschaft wird aufgelöst; beide Ehepartner sind wieder ledig und können erneut heiraten.

Die Frau verliert den Nachnamen des Ehemannes, den sie ihrem eigenen Namen hinzugefügt hatte. Auf Antrag kann das Gericht genehmigen, dass sie den Nachnamen ihres Ehemannes zusätzlich zu ihrem eigenen Namen behält, wenn dies aus schützenswerten Gründen in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse der Kinder ist.

Die verwandtschaftlichen Beziehungen werden durch die Scheidung nicht aufgehoben, insbesondere nicht das durch Verwandtschaft in direkter Linie bewirkte Ehehindernis (Artikel 87 Absatz 4 Zivilgesetzbuch).

Ein ausländischer Ehepartner verliert nicht die durch die Ehe erworbene Staatsbürgerschaft.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Die Scheidung beendet die gesetzliche Gütergemeinschaft (comunione legale, sie umfasst alle von den Ehepartnern während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigten Anschaffungen mit Ausnahme der in Artikel 179 Zivilgesetzbuch aufgeführten persönlichen Gegenstände) und löst das zur Versorgung der Familie geschaffene Vermögen (fondo patrimoniale) auf. Bis zur Volljährigkeit der Kinder bleibt das Familienvermögen jedoch bestehen. Die Scheidung hat keine Wirkung auf dasjenige gemeinsame Eigentum, für das andere Regelungen gelten (comunione ordinaria, z. B. Güter, die vor der Heirat anteilig oder bei vereinbarter Gütertrennung (separazione dei beni) während der Ehe angeschafft wurden). Auf Antrag eines der Ehegatten kann dieses gemeinsame Eigentum aufgelöst werden.

Ein Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, kann das Recht zugesprochen bekommen, weiter in der ehemals gemeinsamen Wohnung zu leben, wenn der Verbleib in dieser Wohnung dem Wohl des Kindes dient.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Das Gericht, das die Scheidung ausspricht, erteilt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährigen Kinder. Nur in Ausnahmefällen erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht. Das Gericht regelt zudem das Umgangsrecht desjenigen Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Es erteilt Anweisungen für die Verwaltung des Kindesvermögens und legt die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen fest, die an den mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil zu zahlen sind.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Wird eine Ehe geschieden, ordnet das Gericht auf Antrag einer Partei regelmäßige Unterhaltszahlungen für die Partei an, die nicht über ausreichende Mittel verfügt oder diese aus objektiven Gründen nicht selbst beschaffen kann. Die Pflicht zur Unterhaltszahlung erlischt bei Wiederheirat des Berechtigten. Im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien kann der Unterhalt auch einmalig durch Übertragung von Eigentumsrechten an einer Immobilie an den Berechtigten geleistet werden (siehe „Unterhalt – Italien“).

Die Unterlassung von Unterhaltszahlungen an die Familie nach einer Trennung oder Scheidung ist strafbar (Artikel 570 Strafgesetzbuch).

Weitere Wirkungen: Geschiedene, aber nicht wiederverheiratete Ehegatten, die unterhaltsberechtigt sind, haben auch Anspruch auf einen Anteil an eventuellen Abfindungszahlungen, die der andere Ehepartner erhält. Wenn der ehemalige Ehegatte stirbt, hat der andere Ehegatte allein oder zusammen mit anderen überlebenden Ehegatten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und bei finanzieller Bedürftigkeit auch auf einen Anteil am Vermögen des Verstorbenen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann auch eine hypothekarische Belastung erwirken oder die Beschlagnahme von Vermögen des Unterhaltspflichtigen beantragen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass das weitere Zusammenleben der Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine reine De-facto-Trennung ist ohne Wirkung (außer in Situationen, die vor dem Reformgesetz Nr. 151 vom 22. Mai 1975 entstanden sind).

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes löst die Ehe nicht auf, sondern schwächt die eheliche Gemeinschaft lediglich ab.

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann durch gerichtlichen Beschluss oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Quellen: Die materiellrechtlichen Regelungen enthält das Zivilgesetzbuch (Artikel 150 ff., Erbschaftsfragen regeln die Artikel 548 und 585 Zivilgesetzbuch).

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine vom Gericht angeordnete Trennung ohne Auflösung des Ehebandes setzt voraus, dass ein Zusammenleben der Ehepartner nicht mehr möglich ist.

Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, ordnet das Gericht auf Antrag eines Ehepartners eine Trennung an; dies kann auch gegen den Willen des anderen Ehepartners geschehen.

Ausnahmsweise kann das Gericht die Verantwortung für die Trennung auch einem der Ehegatten anlasten, was sich auf die Unterhaltsansprüche während der Trennung und nach der Scheidung sowie auf Erbansprüche auswirkt. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.

Die Trennung im beiderseitigen Einvernehmen wird erst durch Gerichtsbeschluss rechtswirksam. Das Gericht muss prüfen, ob die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen den übergeordneten Interessen der Familie entsprechen. Dies gilt vor allem für Vereinbarungen über das Sorgerecht und den Unterhalt für Kinder, die nicht im Interesse der Kinder sind; in dem Fall lädt das Gericht die Parteien erneut, damit die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden können. Halten sich die Parteien nicht daran, kann das Gericht die Genehmigung der Trennung verweigern.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Persönliche Beziehungen: Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (durch Gerichtsbeschluss oder im beiderseitigen Einvernehmen) entfallen sämtliche für zusammenlebende Eheleute geltende Beistandspflichten sowie die Vaterschaftsvermutung. Die Ehefrau verliert nicht den Nachnamen des Ehemannes, den sie ihrem Namen hinzugefügt hat. Auf Antrag des Ehemannes kann das Gericht ihr jedoch die Verwendung seines Namens verbieten, wenn ihm daraus schwerwiegende Nachteile entstehen könnten. Ebenso kann das Gericht der Ehefrau gestatten, den Namen des Ehegatten nicht mehr zu verwenden, wenn die Verwendung zu ihrem Nachteil wäre.

Gütergemeinschaft: Die Gütergemeinschaft wird aufgrund einer Erklärung über die Nichtauffindbarkeit oder den mutmaßlichen Tod eines der Ehegatten, der Nichtigerklärung, der Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der rechtswirksamen Trennung von Vermögensgütern, der einvernehmlichen Änderung der ehelichen Beziehung oder wegen Insolvenz eines der Ehegatten aufgelöst.

Bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird das Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten aufgelöst, wenn das Gericht die Trennung der Ehegatten genehmigt oder ab dem Tag, an dem das genehmigte Protokoll der einvernehmlich vereinbarten Trennung der Ehegatten in Anwesenheit des vorsitzenden Richters unterzeichnet wird. Der Beschluss über die Trennung der Ehegatten wird dem Standesamt übermittelt, damit die Auflösung des Gemeinschaftsvermögens eingetragen werden kann.

Elterliche Verantwortung: Das Gericht, das die Trennung genehmigt, regelt das Sorgerecht für minderjährige Kinder und legt die Höhe der Unterhaltszahlungen fest, die der von dem Kind getrennt lebende Elternteil (bzw. bei ausnahmsweise erteiltem alleinigem Sorgerecht der nicht sorgeberechtigte Elternteil) zu leisten hat. Das Recht auf den Verbleib in der Familienwohnung wird vorzugsweise dem mit dem Kind lebenden Ehegatten zugesprochen (siehe dazu: „Elterliche Verantwortung“ – Italien).

Gewährung von Unterhalt: Auf Antrag gewährt das Gericht dem nicht für die Trennung verantwortlichen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt durch den anderen Ehegatten, wenn er selbst nicht über hinreichende Mittel verfügt. Der bedürftige Ehegatte hat, auch wenn er für die Trennung verantwortlich ist, einen Anspruch auf regelmäßige Unterhaltszahlungen zur Deckung des Eigenbedarfs (siehe „Unterhalt – Italien“).

Die automatische inflationsbedingte Anpassung von Unterhaltszahlungen, die nach einer Ehescheidung ausdrücklich vorgesehen ist, wird nach geltender Rechtsprechung auch bei getrennt lebenden Ehepaaren angewandt.

Die gerichtlichen Sorgerechtsregelungen für die Kinder und die Berechnung der Unterhaltszahlungen für die Kinder und den Ehegatten können nachträglich geändert werden. Das Unterlassen der Unterhaltszahlungen ist nach Artikel 570 Strafgesetzbuch strafbar.

Zu verantwortende und nicht zu verantwortende Trennung: Getrennt lebende Ehegatten, die nicht für die Trennung verantwortlich sind, sind weiterhin in gleicher Weise erbberechtigt wie nicht getrennt lebende Eheleute.

Ehegatten, die für eine Trennung verantwortlich gemacht werden, haben nur Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass des Verstorbenen und auch nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassverfahrens einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ehegatten hatten (Artikel 548 und 585 Zivilgesetzbuch).

Weitere Wirkungen: Bei Nichteinhaltung der Trennungsanordnung kann eine hypothekarische Belastung erwirkt werden. Außerdem kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten die Beschlagnahme des Vermögens des unterhaltspflichtigen Ehegatten oder eine Gehaltspfändung anordnen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Nach Artikel 117 ff. Zivilgesetzbuch kann eine Ehe aus verschiedenen Gründen für nichtig erklärt werden. Ausgehend von der Ungültigkeit werden die Gründe für die Ungültigkeit und das jeweils anzuwendende Recht erläutert.

Eine Ehe ist ungültig, wenn sie mit einem der im Gesetz aufgeführten Mängel behaftet ist. Voraussetzung ist, dass der Mangel vor Gericht geltend gemacht wird.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Ehe wird den Erben nicht bekannt gegeben, solange das Urteil noch aussteht. Die Staatsanwaltschaft ist in das Verfahren eingeschaltet.

Quellen: Die materiellen Rechtsvorschriften hierzu enthalten die Artikel 117 – 129bis Zivilgesetzbuch.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann aus folgenden Gründen ungültig sein (Artikel 117 ff. Zivilgesetzbuch):

1. Einer der Ehegatten ist bereits verheiratet: Die Ungültigkeit ist absolut und nicht anfechtbar. Die Aufhebung kann von einem der Ehegatten, von einem direkten Verwandten in aufsteigender Linie, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse beantragt werden.

2. Impedimentum criminis: Die Ehe wird von zwei Personen eingegangen, von denen eine wegen Mordes oder versuchten Mordes an dem Ehegatten der anderen verurteilt worden ist. Die Ungültigkeit ist absolut und nicht heilbar. Die Aufhebung kann von einem der Ehegatten, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse beantragt werden.

3. Die Ehe kann wegen geistiger Behinderung eines der Ehegatten nicht geschlossen werden. Die Anerkennung dieser Behinderung kann auch nach der Heirat erfolgen, wenn festgestellt wird, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand. Die Ehe kann von einem Vormund, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse angefochten werden.

4. Einer der Ehegatten war geschäftsunfähig (incapacità naturale). Die Ehe kann von einem Ehepartner angefochten werden, wenn er nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, auch wenn seine Geschäftsunfähigkeit nicht bescheinigt worden ist. Wenn die Eheleute mehr als ein Jahr lang zusammengelebt haben, nachdem der Ehegatte seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hat, ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig.

5. Einer der Ehegatten war minderjährig. Die Aufhebung kann von einem der Ehegatten, von der Staatsanwaltschaft oder von den Eltern beantragt werden. Das Recht der oder des Minderjährigen, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe zu stellen, erlischt ein Jahr nach Erlangung der Volljährigkeit.

6. Zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand ein Verwandtschafts-, Adoptions- oder Vaterschaftsverhältnis. In diesem Fall kann die Gültigkeit der Ehe von einem der Ehegatten, von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Person mit berechtigtem Interesse bis spätestens ein Jahr nach der Eheschließung angefochten werden, sofern keine Heiratserlaubnis erwirkt worden ist.

7. Nötigung, Angst und Irrtum: Die Einwilligung wurde durch Nötigung oder durch besonders schwere, durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Ehegatten ausgelöste Ängste herbeigeführt, oder es bestand ein Irrtum hinsichtlich der Identität oder einer wesentlichen persönlichen Voraussetzung des anderen Ehegatten nach Artikel 122 Zivilgesetzbuch. Die Eheaufhebung kann von dem Ehegatten beantragt werden, dessen Einwilligung aus einem dieser Gründe mangelhaft ist, es sei denn, das Paar hat nach dem Wegfall der Nötigung oder der Angst oder dem Zeitpunkt, als der Irrtum offenkundig wurde, mindestens ein Jahr lang zusammengelebt.

8. Scheinehe: Die Ehe kann von einem der Ehegatten angefochten werden, wenn sie mit der Vereinbarung eingegangen wurde, auf die mit einer Ehe verbundenen Rechte und Pflichten zu verzichten. Die Aufhebung muss innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung beantragt werden. Wenn die Eheleute nach der Heirat wie Ehemann und Ehefrau zusammengelebt haben, und sei es auch nur für kurze Zeit, ist eine Nichtigerklärung nicht mehr möglich.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Wenn die Eheleute in gutem Glauben gehandelt haben (d. h. sie waren sich des Hindernisses bei der Eheschließung nicht bewusst), wird die Ehe als gültig angesehen, bis sie für nichtig erklärt wird; sie wird erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsanordnung ungültig (Prinzip der putativen Ehe, matrimonio putativo). Eine für nichtig erklärte Ehe hat gegenüber allen Kindern dieselbe Wirkung wie eine gültige Ehe, auch wenn beide Ehegatten bösgläubig gehandelt haben.

Das Gericht kann einen Ehegatten für die Dauer von maximal drei Jahren zu regelmäßigen Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten verpflichten, wenn dieser nicht über hinreichende Mittel verfügt und nicht wieder geheiratet hat.

Hat nur einer der Ehegatten in gutem Glauben gehandelt, gelten die Wirkungen der Ehe zugunsten dieses Ehegatten und aller Kinder. Der Ehegatte, der bösgläubig gehandelt hat, wird zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Höhe des Unterhalts für drei Jahre und zu weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet, soweit keine anderen Personen unterhaltspflichtig sind.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, das in das Gesetz Nr. 162/2014 vom 10. November 2014 umgewandelt wurde, hat die italienische Regierung zwei neue alternative Verfahren ohne Beteiligung eines Gerichts eingeführt:

  1. Die Parteien können im Beisein eines Rechtsanwalts eine Vereinbarung (convenzione di negoziazione assistita) schließen (mit vorheriger Genehmigung oder Erlaubnis der Staatsanwaltschaft) und haben damit die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich mit anwaltlicher Unterstützung gütlich beizulegen. Diese Möglichkeit steht Ehegatten, die eine einvernehmliche Trennung, die Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen oder die Auflösung ihrer Ehe oder eine Änderung der Bedingungen ihrer Trennung oder Scheidung anstreben, auch dann offen, wenn sie Kinder haben, die noch nicht volljährig oder volljährig, aber schwerbehindert oder finanziell noch nicht unabhängig sind. Auf diese Weise kann das Paar ein Gerichtsverfahren vermeiden (Artikel 2 und 6).
  2. Ehegatten, die keine Kinder haben, die noch nicht volljährig oder volljährig, aber schwerbehindert oder finanziell noch nicht unabhängig sind, haben seit kurzem die Möglichkeit, vor einem Standesbeamten eine Vereinbarung zur Bestätigung ihrer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder der Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe oder zur Änderung der Bedingungen ihrer Trennung oder Scheidung zu schließen (Artikel 12).

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

All diese Verfahren wurden durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzesdekrets Nr. 149 vom 10. Oktober 2022 reformiert, mit dem Titel IVbis (Regeln für Verfahren betreffend Personen, Minderjährige und Familien) in die Zivilprozessordnung aufgenommen wurde.

Infolge dieser Änderungen wurde in Kapitel III des Zivilgesetzbuchs ein neuer Abschnitt II eingeführt, der sich mit Verfahren zur Trennung, Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, der Auflösung von Lebenspartnerschaften und der Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung sowie mit Änderungen der entsprechenden Bedingungen befasst.

Gemäß Artikel 473bis Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist der Antrag, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, beim Gericht für Personen, Minderjährige und Familien (Tribunale per le persone, per i minorenni e le famiglie) einzureichen, das als Kammer entscheidet. Die Rechtssache kann jedoch an einen Richter der Kammer übertragen werden, der diese verhandelt und prüft. Das örtlich zuständige Gericht ist das Gericht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn in dem Verfahren Maßnahmen bezüglich eines minderjährigen Kindes getroffen werden sollen. In allen anderen Fällen gelten die allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit und somit das Kriterium des Wohnsitzes des Antragsgegners (Artikel 473bis Absatz 11 der Zivilprozessordnung). Ist der Antragsgegner nicht auffindbar oder hat er seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig, oder, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann jedes Gericht in Italien über die Rechtssache entscheiden.

Der eingereichte Antrag muss Folgendes enthalten:

  1. Name des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird
  2. Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Wohnort und Steueridentifikationsnummer des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der gemeinsamen Kinder der Parteien, wenn diese minderjährig sind oder wenn diese zwar volljährig, aber finanziell nicht unabhängig oder schwerbehindert sind, sowie der weiteren Personen, auf die sich die Anträge oder Verfahren beziehen
  3. Vor- und Nachname und Steueridentifikationsnummer des gesetzlichen Vertreters mit Angabe der Vollmacht
  4. Gegenstand des Antrags
  5. Klare und prägnante Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, auf die der Antrag gestützt wird, sowie die Anträge
  6. Liste der Beweismittel, auf die sich der Antragsteller berufen will, und der Dokumente, die der Verfahrensakte beigefügt werden sollen

Aus dem Antrag muss auch hervorgehen, ob es andere Verfahren gibt, die zur Gänze oder teilweise dieselben oder damit zusammenhängende Anträge betreffen. Dem Antrag ist eine Kopie der in diesem Verfahren bereits getroffenen Maßnahmen, einschließlich einstweiliger Anordnungen, beizufügen.

Dem Antrag und der Erwiderung sind stets die in Artikel 473bis Absatz 12 genannten Dokumente beizufügen, insbesondere:

  1. Steuererklärungen der letzten drei Jahre;
  2. schriftliche Nachweise über das Eigentum an dinglichen Rechten an eingetragenem unbeweglichem und beweglichem Vermögen sowie über Aktien;
  3. Kontoauszüge und Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Gemäß Artikel 473bis Absatz 49 der Zivilprozessordnung können die Parteien in dem Antrag auf Einleitung eines Trennungsverfahrens ohne Auflösung des Ehebandes auch die Auflösung oder Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe und der damit verbundenen Ansprüche beantragen. Solche Anträge sind nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist und nach Rechtskraft des Urteils über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zulässig.

Der Antrag ist bei dem zuständigen Gericht zusammen mit den darin genannten Dokumenten einzureichen.

Innerhalb von drei Tagen nach Einreichung des Antrags bestimmt der Vorsitzende den Berichterstatter, dem das Verfahren zur Verhandlung übertragen werden kann, und setzt den Termin für das erste Erscheinen der Parteien fest, wobei er eine Frist für die Einlassung des Antragsgegners festlegt, die mindestens 30 Tage vor der mündlichen Verhandlung liegen muss. Der Vorsitzende bestellt einen besonderen Vormund, wenn der Antragsgegner psychisch erkrankt oder geschäftsunfähig ist.

Die Höchstdauer zwischen der Einreichung des Antrags und der mündlichen Verhandlung beträgt 90 Tage.

In Artikel 473bis Absatz 51 wird das Verfahren für gemeinsame Anträge der Parteien geregelt.

Ein gemeinsamer Antrag im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Artikel 473bis Absatz 47 ist bei dem Gericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes einer der Parteien einzureichen. Der Antrag ist von den Parteien zu unterzeichnen und muss zudem Angaben zu den Einkünften und Vermögenswerten der letzten drei Jahre und zu den von den Parteien zu tragenden Kosten sowie zu den Bedingungen für die Abkömmlinge und den wirtschaftlichen Beziehungen enthalten. Im Rahmen des Antrags können die Parteien auch ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse ganz oder teilweise regeln. Wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, die mündliche Verhandlung durch die Einreichung schriftlicher Erklärungen zu ersetzen, müssen sie dies in der Antragsschrift beantragen und erklären, dass sie keine Versöhnung wünschen und die in Artikel 473bis Absatz 13 genannten Dokumente einreichen. Nach der Einreichung setzt der Vorsitzende einen Termin für die mündliche Verhandlung an, bei der die Parteien vor dem Berichterstatter erscheinen, und veranlasst die Übermittlung der Dokumente an die Staatsanwaltschaft, die spätestens drei Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ihre Stellungnahme abgibt. In der mündlichen Verhandlung legt der berichterstattende Richter, nach Anhörung der Parteien und unter Berücksichtigung ihres Wunsches, sich nicht zu versöhnen, die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Der Richter kann bei Bedarf jederzeit Klarstellungen verlangen und die Parteien auffordern, die in Artikel 473bis Absatz 12 genannten Dokumente einzureichen. Die Kammer des Gerichts erlässt eine Anordnung, mit der sie die Vereinbarungen zwischen den Parteien genehmigt oder zur Kenntnis nimmt. Stehen die Vereinbarungen im Widerspruch zu den Interessen der Kinder, lädt sie die Parteien unter Angabe der anzunehmenden Änderungen vor und weist im Falle einer unangemessenen Lösung den Antrag in der vorliegenden Form ab. Im Falle eines gemeinsamen Antrags auf Änderung der Bedingungen für die Ausübung der elterlichen Verantwortung für die Kinder und der finanziellen Zuwendungen an die Kinder oder die Parteien bestimmt der Vorsitzende den berichterstattenden Richter, der nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwalts in der Kammer Bericht erstattet. Der Richter ordnet das persönliche Erscheinen der Parteien an, wenn sie dies gemeinsam beantragen oder wenn Klarstellungen zu den vorgeschlagenen neuen Bedingungen erforderlich sind.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (patrocinio a spese dello Stato) zu erhalten und sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, ohne die Kosten für die Verteidigung und die anderen Gerichtskosten tragen zu müssen. Prozesskostenhilfe steht auch ausländischen Staatsbürgern mit offiziellem Wohnsitz in Italien zu. Die Anspruchsvoraussetzungen regelt das Gesetz Nr. 217 vom 30. Juli 1990; siehe dazu die Informationen zur Prozesskostenhilfe im Europäischen Justizportal. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei der zuständigen Anwaltskammer (consiglio dell’ordine degli avvocati) einzureichen. Vordrucke können von der Website der jeweiligen Anwaltskammer (z. B. der römischen Anwaltskammer) und des italienischen Justizministeriums heruntergeladen werden.

Quellen: Gesetz Nr. 217 vom 30. Juli 1990, geändert durch Gesetz Nr. 134 vom 29. März 2001.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Anordnung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe kann Berufung eingelegt werden. Der Rechtsbehelf wird durch eine Antragsschrift eingelegt, die die in Artikel 342 der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Angaben zu enthalten hat.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat vor dem 1. August 2022 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten nach den einheitlichen Vorschriften über die Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (im Folgenden „Brüssel IIa“) umgesetzt. Nach dem 1. August 2022 ergangene Entscheidungen werden in den EU-Mitgliedstaaten gemäß der nachfolgenden Verordnung (EU) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (im Folgenden „Brüssel IIb“) anerkannt.

Nach beiden Verordnungen erfolgt die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen automatisch. Entscheidungen über Ehescheidungen, Trennungen und Ungültigkeitserklärungen, gegen die im Ursprungsmitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann, werden zusammen mit der entsprechenden Bescheinigung umgesetzt, ohne dass die Einträge im Personenstandsregister des ersuchten Mitgliedstaates aktualisiert werden müssen. Außergerichtliche Vereinbarungen in Ehesachen (z. B. ausgehandelte Vereinbarungen, die am Ende des Verfahrens nach dem Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162 vom 10. November 2014, geschlossen wurden) werden unter Berücksichtigung der Brüssel-IIb-Verordnung auch in der EU umgesetzt.

Jede Partei mit einem berechtigten Interesse kann eine Feststellung erwirken, wonach die im Ausland ergangene Entscheidung anerkannt oder nicht anerkannt werden soll. Die Gründe für die Versagung der Anerkennung sind in der einschlägigen Verordnung ausdrücklich und umfassend geregelt. Der Rechtsbehelf in Form eines an das Gericht gerichteten Antrags (ricorso) ist bei dem örtlich zuständigen Berufungsgericht (corte di appello) einzulegen, das dort zuständig ist, wo die Entscheidung nach italienischem Recht wirksam wird. Das Gericht entscheidet unverzüglich mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei; die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Gemäß Artikel 30bis des Gesetzesdekrets Nr. 150 vom 1. September 2011, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 149/2022, werden Verfahren ohne die gegnerische Partei in Kammern durchgeführt.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Gegen eine durch die Kammer ergangene Entscheidung kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Überprüfung einer Entscheidung des Berufungsgerichts kann beim Kassationsgerichtshof beantragt werden (siehe Anhänge der Verordnung).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Für Italien gilt die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III). Das auf Verfahren zur Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen mit Auslandsberührung anzuwendende Recht ist das von den Parteien gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung gewählte Recht und, in Ermangelung einer Rechtswahl, das durch die Anknüpfungspunkte gemäß Artikel 8 bestimmte Recht. Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Grenzen für die Anwendung ausländischen Rechts sind zu beachten.

Artikel 31 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zur Reform des italienischen internationalen Privatrechts, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 149/2022, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn das einheitliche europäische internationale Privatrecht nicht anwendbar ist, verweist ebenfalls vollständig auf die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, wonach die Parteien das anwendbare Recht in beiderseitigem Einvernehmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung schriftlich bestimmen können und die Rechtswahl auch im Laufe des Verfahrens bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung, in der die Parteien erstmals erscheinen, erfolgen kann, und zwar auch durch eine Erklärung, die die Ehegatten entweder persönlich oder durch einen besonderen Rechtsvertreter zu Protokoll geben.

 

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Letzte Aktualisierung: 09/12/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Zypern

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Eine zwingende Voraussetzung für die Einreichung der Scheidung bei einer kirchlich geschlossenen Ehe ist die Benachrichtigung des für den Bezirk zuständigen Bischofs, in dem der Antragsteller ansässig ist. Der Scheidungsantrag kann drei Monate nach Benachrichtigung des zuständigen Bischofs eingereicht werden. Bei folgenden Scheidungsgründen muss der Bischof nicht benachrichtigt werden: Der Ehepartner gilt als verschollen, oder es besteht eine psychische Erkrankung des Ehepartners.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

  • Ehebruch;
  • unsittliches, ungebührliches oder sonstiges wiederholtes unentschuldbares Verhalten, das zu einer ernsthaften Zerrüttung der ehelichen Beziehung geführt hat und dem Antragsteller das Zusammenleben mit dem Ehegatten unerträglich macht;
  • ein Anschlag auf das Leben des Ehegatten, z. B. körperliche Misshandlung;
  • eine über drei Jahre andauernde psychische Erkrankung, die das Zusammenleben unzumutbar macht;
  • rechtskräftige Verurteilung eines Ehegatten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren;
  • der Ehegatte gilt als verschollen;
  • bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende und danach mindestens sechs Monate bis zur Einreichung des Scheidungsantrags andauernde Zeugungsunfähigkeit;
  • ungerechtfertigtes Verlassen des Ehegatten für die Dauer von zwei Jahren, lange Abwesenheitszeiten von insgesamt mehr als zwei Jahren; eine Aufforderung zur Rückkehr muss gesendet worden sein;
  • Konversion zu einer anderen Religion oder Glaubensgemeinschaft, Ausübung von moralischem Druck oder Versuch, den Ehegatten zu einer Sekte zu bekehren;
  • anhaltende Verweigerung des vom anderen Ehegatten geäußerten Kinderwunsches;
  • unheilbare Zerrüttung der Ehe;
  • Getrenntleben über einen Zeitraum von fünf Jahren.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Scheidung hat die Auflösung der Ehe zur Folge, führt jedoch nicht automatisch zur Namensänderung. Zur Namensänderung muss die betreffende Partei eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgeben.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Eine Scheidung wirkt sich nicht auf Vermögensstreitigkeiten aus. Zur Regelung von Vermögensstreitigkeiten muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, da es sich um unterschiedliche Verfahren handelt.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Scheidungsverfahren sind unabhängig von Sorgerechtsverfahren und haben daher keine Auswirkungen auf die minderjährigen Kinder, es sei denn, die Scheidung wurde wegen physischen Missbrauchs oder versuchter Tötung des Kindes ausgesprochen.

Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf Angelegenheiten, die die minderjährigen Kinder des Ehepaares betreffen (z. B. Unterhalt, elterliche Verantwortung, Umgangsrecht). Hierzu sind gesonderte Anträge zu stellen.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Die Scheidung zieht nicht automatisch eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten nach sich. Hierzu ist bei der Trennung des Ehepaares ein gesonderter Antrag zu stellen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im zyprischen Familienrecht nicht.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Entfällt.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Entfällt.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Ab dem Datum der gerichtlichen Nichtigerklärung ist die Ehe rechtlich unwirksam.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Nach Artikel 17 des Ehegesetzes (Gesetz Nr. 104(I)/2003 in der durch Gesetz Nr. 66(I)/2009 geänderten Fassung) ist eine Ehe nicht gültig, wenn sie

a) vor der endgültigen Auflösung oder Nichtigerklärung einer früheren kirchlich oder standesamtlich geschlossenen Ehe einer der Parteien geschlossen wurde;

b) zwischen Blutsverwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum fünften Grad geschlossen wurde;

c) zwischen in gerader Linie oder in der Seitenlinie Verschwägerten bis zum dritten Grad geschlossen wurde;

d) zwischen einem Adoptivelternteil und einem adoptierten Kind oder deren Nachkommen geschlossen wurde;

e) zwischen einem unehelichen Kind und dem Vater, der das Kind anerkannt hat, oder dessen Blutsverwandten geschlossen wurde.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für nichtig oder ungültig erklärte Ehe ist mit der Verkündung des Urteils vollständig unwirksam.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Ja, das am 25. April 2019 in Kraft getretene Gesetz über Mediation in Familienstreitigkeiten (Gesetz 62(Ι)/2019) sieht alternative außergerichtliche Möglichkeiten zur Regelung von Scheidungsangelegenheiten vor. Am 30. Dezember 2022 wurden Sonderverordnungen (RAA 507/2022) erlassen, um die Umsetzung zu erleichtern.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Antrag auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist bei dem Familiengericht (Οikogeneiakó Δikastírio) des Bezirks (eparchía) zu stellen, in dem beide oder eine der Parteien ihren Wohnsitz haben/hat. Dabei ist das Formblatt 1 der Prozessordnung des Obersten Gerichtshofs von 1990 zu verwenden (Týpo 1 ton Diadikastikón Kanonismón tou Anótatou Dikastiríou tou 1990). Zusammen mit dem Scheidungsantrag müssen ein Nachweis über die Benachrichtigung des zuständigen Bischofs (Bestätigung der Absendung des Schreibens oder Empfangsbestätigung des Einschreibens) sowie die Heiratsurkunde des Ehepaares eingereicht werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Familiengericht (Οikogeneiakó Δikastírio) zu stellen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, gegen ein Urteil zur Scheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe können beim Familiengericht zweiter Instanz (Δevterováthmio Οikogeneiakó Δikastírio) Rechtsmittel eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Dazu ist auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht der Republik Zypern zu stellen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Die Einrede ist an das Familiengericht richten, bei dem der Antrag auf Anerkennung und Eintragung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung gestellt wurde.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Familiengerichte der Republik Zypern sind nur dann für ein Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe zuständig, wenn die Parteien ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Zypern haben. Die Gerichte wenden zyprisches Recht an.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/05/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Lettland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Fälle, in denen eine Ehe aufgelöst werden kann, sind im Buch „Familienrecht“ des lettischen Zivilgesetzbuchs und in Abschnitt P des Notargesetzes geregelt. Das Institut der Ehe ist allgemein im Buch „Familienrecht“ des lettischen Zivilgesetzbuchs geregelt.

In Lettland kann die Ehe nur von einem Gericht oder einem Notar (notārs) aufgelöst werden. Ein Gericht kann eine Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten scheiden. Ein Notar kann eine Ehe scheiden, wenn beide Ehegatten sich über die Auflösung ihrer Ehe geeinigt und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, oder wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, sofern sie eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für das Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens getroffen haben.

Somit ist die Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Aufteilung des ehelichen Vermögens Voraussetzung für eine notarielle Scheidung.

Soll eine Ehe von einem Gericht geschieden werden, so muss das Gericht befinden, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und eine Wiederherstellung derselben nicht erwartet werden kann.

Somit ist die Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Aufteilung des ehelichen Vermögens Voraussetzung für eine notarielle Scheidung. Können die Ehegatten sich nicht einigen, werden diese Fragen vom Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag entschieden.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Ehescheidung vor dem Notar

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, die Ehegatten sich über die Scheidung geeinigt haben und dem Notar ein gemeinsamer, von beiden Ehegatten unterzeichneter Antrag vorliegt. Haben die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind oder gemeinsames Vermögen, ist dem Antrag eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für das Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens beizufügen.

Ehescheidung vor Gericht

Eine Ehe kann vor Gericht geschieden werden, wenn sich die Ehegatten über die Scheidung nicht einig sind und eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

Die Ehegatten leben seit mehr als einem Jahr getrennt. Die Ehegatten leben getrennt, es gibt keinen gemeinsamen Haushalt mehr und einer der Ehegatten ist entschlossen, den gemeinsamen Haushalt nicht wiederherzustellen, was die Möglichkeit einer ehelichen Gemeinschaft ausschließt. Ein getrennter Haushalt kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung bestehen.

Haben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt gelebt, löst das Gericht die Ehe nur auf, wenn

  • das Scheitern der Ehe darauf zurückzuführen ist, dass einer der Ehegatten den die Scheidung einreichenden Ehegatten oder dessen Kind oder das gemeinsame Kind der Ehegatten körperlich, sexuell, psychologisch oder wirtschaftlich missbraucht hat;
  • der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt;
  • einer der Ehegatten mit einer anderen Person zusammenlebt und innerhalb dieser Partnerschaft ein Kind gezeugt oder geboren wurde.

Haben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt gelebt und beantragt einer der Ehegatten aus anderen als den drei oben genannten Gründen die Scheidung, ohne dass der andere Ehepartner in die Scheidung einwilligt, so kann das Gericht die Ehe nicht auflösen und muss die Prüfung des Falls im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung der Ehegatten vertagen.

Haben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt gelebt, kann ein Notar die Ehe nur dann auflösen, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und beim Notar einen Scheidungsantrag nach Maßgabe des Notargesetzes eingereicht haben.

Wenn das Gericht unter den oben beschriebenen Umständen der Ansicht ist, dass Hoffnung auf eine Rettung der Ehe besteht, kann das Scheidungsverfahren im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung der Ehegatten um bis zu sechs Monate vertagt werden.

Wenn einer der Ehegatten vor Ablauf der drei Trennungsjahre aus anderen als den oben genannten Gründen die Scheidung beantragt, kann das Gericht die Ehe nicht auflösen, sondern muss die Prüfung des Falls im Hinblick auf eine mögliche Versöhnung der Ehegatten vertagen.

Haben die Ehegatten weniger als drei Jahre getrennt gelebt, kann ein Notar die Ehe nur dann auflösen, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und beim Notar einen Scheidungsantrag nach Maßgabe des Notargesetzes eingereicht haben.

Ein Gericht darf eine Ehe, selbst wenn diese gescheitert ist, nicht auflösen, wenn die Erhaltung der Ehe unter besonderen Umständen erforderlich ist, um die Interessen eines gemeinsamen minderjährigen Kindes der Ehegatten zu schützen.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils oder der Ausstellung einer Scheidungsurkunde durch einen Notar erlöschen die Rechte und Pflichten aus dem Ehestand. Die Scheidung kann für die früheren Ehegatten neue Rechte und Pflichten bedeuten. Sobald die Ehe geschieden ist, kann jede Partei eine neue Ehe eingehen.

Nach dem Zivilgesetzbuch darf ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten angenommen hat, diesen Namen auch nach der Scheidung behalten; das Gericht oder ein Notar kann einem Ehegatten aber auch auf dessen Antrag das Recht zusprechen, seinen vorehelichen Namen wieder anzunehmen.

Das Gericht kann dem Ehegatten, der zum Scheitern der Ehe beigetragen hat, auf Antrag des anderen Ehegatten untersagen, den Ehenamen beizubehalten, sofern dies nicht den Interessen eines Kindes schadet.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Ein Notar kann eine Ehe auflösen, wenn die Ehegatten zuvor eine Vereinbarung bezüglich der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens getroffen haben und diese dem Scheidungsantrag beigefügt ist.

Wird eine Ehe gerichtlich geschieden, können die Ehegatten eine Vereinbarung in Bezug auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens treffen. Wenn die Ehegatten sich nicht einigen, werden ihre Ansprüche vom Gericht auf der Grundlage des lettischen Zivilgesetzbuchs oder des Ehevertrags geregelt. Das Zivilgesetzbuch sieht zwei Arten von ehelichen Güterständen vor: gesetzliche und ehevertragliche Güterstände. Die Aufteilung des Vermögens bei einer Scheidung bestimmt sich nach dem Güterstand.

Bei Vorliegen eines gesetzlichen Güterstands hat jeder Ehegatte im Falle einer Aufteilung des ehelichen Vermögens das Recht, das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, sowie das Vermögen, das er nach der Eheschließung getrennt erworben hat, zu behalten. Vermögen, das während der Ehe von den Ehegatten gemeinsam oder von einem der Ehegatten unter Verwendung gemeinsamer Mittel erworben wurde, wird als Vermögen beider Ehegatten angesehen. Es wird angenommen, dass das gemeinsame Vermögen beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen gehört, sofern nicht einer der Ehegatten nachweisen und begründen kann, dass das Vermögen unterschiedlich aufgeteilt werden sollte.

Ist der Güterstand in einem Ehevertrag geregelt, kann der Ehevertrag entweder die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft beider Ehegatten vorsehen; die Auseinandersetzung des Vermögens erfolgt dann gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren für den jeweiligen vertraglichen Güterstand.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Bei der Scheidung werden Probleme, die aus den oben beschriebenen innerfamiliären Rechtsverhältnissen und insbesondere aus den Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern erwachsen, nicht getrennt behandelt.

Wird die Ehe von einem Notar geschieden, müssen sich die Ehegatten nicht nur über die Scheidung, sondern auch über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt der Kinder einigen. Eine vorherige schriftliche Vereinbarung betreffend die elterliche Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind, den Umgang und den Unterhalt des Kindes muss zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden.

Wird die Ehe vor einem Gericht geschieden, müssen sich die Ehegatten über die elterliche Sorge für ein gemeinsames minderjähriges Kind, den Umgang und den Unterhalt des Kindes einigen. Liegt keine derartige Vereinbarung vor, müssen die Ansprüche, sofern sie nicht bereits geregelt wurden, zusammen mit dem Scheidungsantrag geltend gemacht werden; andernfalls kann das Gericht die Ehe nicht scheiden.

Folgen einer Scheidung im Hinblick auf die elterliche Verantwortung

Die Verantwortung für ein Kind endet nicht, wenn das Kind nicht mehr länger mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt.

Leben die Eltern getrennt, sind sie dennoch weiterhin beide verantwortlich. Für die Versorgung und Beaufsichtigung des Kindes ist derjenige Elternteil zuständig, bei dem das Kind lebt.

Entscheidungen, die sich maßgeblich auf die Entwicklung des Kindes auswirken können, treffen die Eltern gemeinsam. Streitigkeiten zwischen den Eltern werden vor dem Vormundschaftsgericht (bāriņtiesa) geklärt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Die gemeinsame Sorge der Eltern ist aufgehoben, wenn eine Vereinbarung zwischen den Eltern oder eine gerichtliche Entscheidung einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuspricht.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein Kind, so übernimmt dieser die aus dem Sorgerecht erwachsenden Rechte und Pflichten. Dem anderen Elternteil muss Umgang gewährt werden (Recht auf Kontakt und privaten Umgang mit dem Kind).

Folgen einer Scheidung im Hinblick auf den Kindesunterhalt

Die Frage des Kindesunterhalts ist im Zuge des Scheidungsverfahrens zu klären. Die Eltern sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Die Unterhaltspflicht von Vater und Mutter gegenüber dem Kind besteht so lange fort, bis das Kind in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Verantwortung, für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, besteht auch dann fort, wenn das Kind nicht mehr mit einem oder beiden Elternteilen zusammenlebt. Im Falle einer Scheidung können sich die Eltern einvernehmlich über den Unterhalt des Kindes einigen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Frage vom Gericht im Zuge des Scheidungsverfahrens entschieden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass bei einer Ehescheidung oder auch noch danach der frühere Ehegatte zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards vom anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen gemäß dessen finanzieller Leistungsfähigkeit einfordern kann. Die Pflicht, den bisherigen Lebensstandard eines ehemaligen Ehegatten aufrechtzuerhalten, erlischt in folgenden Fällen:

  • Die Zeit, die seit der Scheidung oder Aufhebung der Ehe verstrichen ist, entspricht der Dauer der einstigen Ehe oder der Dauer der häuslichen Gemeinschaft in der aufgehobenen Ehe.
  • Der frühere Ehegatte hat wieder geheiratet.
  • Das Einkommen des früheren Ehegatten deckt dessen Unterhalt.
  • Der frühere Ehegatte unterlässt es, selbst durch Arbeit für seinen Unterhalt zu sorgen.
  • Der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder ist arbeitsunfähig geworden.
  • Der frühere Ehegatte hat gegen den anderen früheren Ehegatten eine Straftat begangen oder einen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder die Ehre von dessen Verwandten in auf- oder absteigender Linie verübt.
  • Der frühere Ehegatte hat den anderen früheren Ehegatten in einer Notlage gelassen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, ihm zu helfen.
  • Der frühere Ehegatte hat den anderen Ehegatten oder einen seiner Angehörigen in auf- oder absteigender Linie vorsätzlich fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt.
  • Der frühere Ehegatte hat ein verschwenderisches oder unmoralisches Leben geführt.
  • Einer der früheren Ehegatten stirbt oder wird für tot erklärt.
  • Es liegen sonstige wichtige Gründe vor.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der Begriff „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ existiert im lettischen Rechtssystem nicht.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn sie unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften und somit unrechtmäßig geschlossen wurde. Mit der Rechtskraft des Urteils werden die Parteien behandelt, als habe die Eheschließung niemals stattgefunden, und die Ehe wird ab dem Datum, an dem sie geschlossen wurde, für nichtig erklärt. Im Übrigen kann eine Ehe auch nach der Scheidung noch für nichtig erklärt werden.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann nur in den folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen aufgehoben werden:

  • Die Ehe wurde nicht von einem Standesbeamten oder einem Geistlichen einer der im Zivilgesetzbuch aufgeführten Konfessionen registriert.
  • Die Ehe wurde nur zum Schein geschlossen und verfolgte nicht das Ziel der Familiengründung.
  • Die Ehe wurde geschlossen, bevor beide Ehepartner achtzehn Jahre alt waren, oder in einzelnen Fällen bevor einer der Ehegatten sechzehn Jahre alt und somit fähig war, mit Zustimmung eines Erwachsenen, Elternteils oder Vormunds eine gültige Ehe einzugehen. Eine solche Ehe kann jedoch nicht aufgehoben werden, wenn nach der Eheschließung ein Kind gezeugt wurde oder wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht das Mindestalter erreicht haben.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung war einer der Ehegatten nicht in der Lage, die Tragweite seines Handelns zu begreifen oder sein Handeln zu kontrollieren.
  • Die Ehe wurde zwischen Personen geschlossen, die aufgrund ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht heiraten dürfen, namentlich Verwandte in direkter auf- oder absteigender Linie, Geschwister oder Halbgeschwister.
  • Die Ehe wurde zwischen einem Adoptierenden und einem Adoptierten geschlossen, außer wenn das Adoptionsverhältnis rechtsgültig aufgelöst wurde.
  • Die Ehe wurde zwischen einem Vormund und einem Mündel oder zwischen einem Pfleger und einer in Pflegschaft befindlichen Person geschlossen, bevor die Vormundschaft oder Pflegschaft aufgehoben wurde.
  • Einer der Ehegatten war bereits verheiratet.

In all diesen Fällen kann jederzeit von jeder betroffenen Partei oder vom Staatsanwalt ein Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt werden. Wurde die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet, können nur Personen, deren Rechte betroffen sind, einen Antrag auf Aufhebung stellen. Sind beide Ehegatten verstorben, kann kein Antrag auf Aufhebung der Ehe mehr gestellt werden.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Ein Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben wird, nimmt seinen vorehelichen Namen wieder an. Eine Person, die sich der Nichtigkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bewusst war, kann bei Gericht die Beibehaltung des Ehenamens beantragen.

War sich ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung der Nichtigkeit der Ehe bewusst, so hat der andere Ehegatte nicht nur Anspruch auf Unterhaltszahlungen entsprechend den früheren Lebensverhältnissen, sondern auch Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden.

Wurde eine Ehe aufgehoben, gelten für die Befreiung des anderen Ehegatten von der Pflicht zur Sicherung des bisherigen Lebensstandards seines früheren Ehegatten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Scheidung (siehe Frage 3.4).

Was die Auseinandersetzung des Vermögens nach Aufhebung der Ehe anbelangt, darf jeder der früheren Ehegatten alles Eigentum behalten, das er vor und während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft selbst erworben hat. Gemeinsam erworbenes Eigentum wird zu gleichen Anteilen unter den früheren Ehegatten aufgeteilt.

War keinem der beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst, wird das Eigentum gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zur Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im Scheidungsfall aufgeteilt. Sollte die Nichtigkeit der Ehe jedoch nur einem der Ehegatten nicht bewusst gewesen sein, findet das Verfahren zur Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im Scheidungsfall nur auf diesen Ehegatten Anwendung.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Lettland kann eine Ehe auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten durch einen Notar geschieden werden. Das notarielle Scheidungsverfahren ist in Abschnitt P des Notargesetzes geregelt. Ein Notar kann eine Ehe scheiden, wenn beide Ehegatten sich über die Aufhebung ihrer Ehe geeinigt und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder oder gemeinsames Vermögen haben oder wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder oder gemeinsames Vermögen haben, sofern sie eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltszahlungen für das gemeinsame minderjährige Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens getroffen haben.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ehescheidung vor dem Notar

Wird eine Ehe vor dem Notar geschieden, gibt es keine spezifische örtliche Zuständigkeit – die Parteien können sich an einen beliebigen Notar innerhalb des Landes wenden. Dies gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Fälle, deren Gerichtsbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates geregelt ist. Fällt eine grenzüberschreitende Scheidung gemäß der Gesetzgebung der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Gesetzgebung nicht unter die lettische Gerichtsbarkeit, kann ein Notar das Scheidungsverfahren nicht einleiten und muss die Ehegatten entsprechend in Kenntnis setzen.

Bei grenzüberschreitenden Scheidungsfällen bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts.

Ein Scheidungsantrag, der bei einem Notar eingereicht wird, muss folgende Angaben enthalten:

  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer jedes Ehegatten (falls ein Ehegatte keine persönliche Identitätsnummer hat, Geburtsjahr, -monat und -tag);
  • Jahr, Monat und Tag der Hochzeit und die Registernummer;
  • das Land, in dem die Ehe eingetragen wurde, und die Behörde bzw. die Konfession und der Name des Geistlichen, vor dem die Ehe geschlossen wurde;
  • ob die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben und ob sie sich über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder einigen konnten;
  • ob die Ehegatten gemeinsames Vermögen besitzen und ob sie sich über dessen Aufteilung einigen konnten;
  • die Nachnamen der Ehegatten nach der Scheidung.

Dem Antrag muss ein Original der Heiratsurkunde, eine amtliche Kopie, ein Auszug aus dem Standesregister oder eine Bescheinigung des Standesamtes beigefügt werden.

Haben die Ehegatten ein gemeinsames minderjähriges Kind oder gemeinsames Vermögen, ist dem Antrag eine schriftliche Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für das Kind sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens beizufügen.

Ehescheidung vor Gericht

Ein Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss beim zuständigen Bezirks- oder Stadtgericht (rajona (pilsētas) tiesa) eingereicht werden – in der Regel das Gericht am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragsgegners. Ein Antrag kann beim Gericht am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragstellers eingereicht werden, wenn

  • Minderjährige beim Antragsteller wohnen;
  • die Scheidungsklage gegen eine Person eingereicht wird, die eine Gefängnisstrafe verbüßt;
  • der Antragsgegner keinen gemeldeten Wohnsitz hat, sein Wohnsitz unbekannt ist oder er im Ausland lebt.

Die gerichtliche Zuständigkeit bei Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Aufhebung der Ehe, wenn einer der Ehegatten seinen üblichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat oder Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates ist, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

Nach Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats findet die Zivilprozessordnung des betreffenden Staates Anwendung.

Die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen ist darüber hinaus in für Lettland verbindlichen bilateralen Verträgen mit Nicht-EU-Staaten über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen geregelt.

Gemäß §§ 128 und 2351 der Zivilprozessordnung muss ein Antrag vor Gericht folgende Angaben enthalten:

  • Name des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identifikationsnummer und eingetragener Wohnsitz oder andernfalls faktischer Wohnsitz des Antragstellers; bei einer juristischen Person Vorname, Nachname, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz. Der Antragsteller kann für die Korrespondenz mit dem Gericht auch eine andere Adresse angeben;
  • Vorname, Nachname und persönliche Identitätsnummer, eingetragener Wohnsitz und jede weitere gemeldete Anschrift oder andernfalls der faktische Wohnsitz des Antragsgegners oder der betroffenen Partei; bei einer juristischen Person Vorname, Nachname, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz. Die persönliche Identitätsnummer oder Eintragungsnummer des Antragsgegners ist anzugeben, wenn sie bekannt ist;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer und Korrespondenzadresse des Vertreters des Antragstellers, falls der Antrag über einen Vertreter eingereicht wird, oder bei einer juristischen Person Name, Identifikationsnummer und Gesellschaftssitz;
  • bei einem Antrag auf Rückerstattung von Geldbeträgen der Name des Kreditinstituts und die Nummer des Kontos, auf das eventuelle Beträge zu überweisen sind;
  • der Antragsgegenstand;
  • der Streitwert, wenn der Anspruch in Geld ausgedrückt werden kann, wobei die Art der Berechnung des zurückgeforderten oder bestrittenen Betrags anzugeben ist;
  • die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, und Beweise, die diese Tatsachen belegen;
  • das Gesetz, auf das der Antrag gestützt ist;
  • die Forderungen des Antragstellers;
  • eine Liste der dem Antrag beigefügten Dokumente;
  • das Datum, an dem der Antrag gestellt wurde, und jede weitere Information, die relevant sein könnte.

Ein Scheidungsantrag muss auch folgende Angaben enthalten:

  • seit wann die Parteien getrennt leben;
  • ob der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt;
  • ob die Parteien sich über die elterliche Sorge, den Umgang und den Unterhalt für die Kinder sowie über die Aufteilung des ehelichen Vermögens einig sind oder ob sie diesbezüglich Anträge bei Gericht einreichen.

Der Antrag muss vom Antragsteller oder dessen Vertreter unterzeichnet sein. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss der Vertreter einer Partei über spezifische Handlungsvollmachten in der Sache verfügen. Die Handlungsvollmacht für einen Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag gilt auch für weitere verbundene Anträge.

Folgendes ist dem Antrag beizufügen:

  • eine beglaubigte Kopie des Antrags, die dem Antragsgegner übermittelt wird;
  • ein Beleg über die Entrichtung der staatlichen Gebühren und sonstiger Gerichtskosten gemäß den gesetzlich vorgegebenen Verfahren und in der vorgesehenen Höhe;
  • ein oder mehrere Dokumente, die den Sachverhalt belegen, auf den sich der Antrag stützt (z. B. eine Urkunde über die Eintragung der Ehe).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Im Allgemeinen leistet ein Staat Prozesskostenhilfe, wenn die Mittel oder das Einkommen einer Person zum Schutz ihrer Rechte nicht ausreichen oder wenn sich die Person plötzlich in einer allgemeinen oder finanziellen Lage befindet, die sie an der Geltendmachung ihrer Rechte hindert (z. B. infolge von Naturkatastrophen, höherer Gewalt oder anderen Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs), oder wenn die Person vollkommen von einer staatlichen oder örtlichen Behörde abhängig ist, wodurch es für sie objektiv schwierig ist, ihre Rechte zu schützen. Die Prozesskostenhilfe wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Prozesskostenhilfe umfasst in der Regel die Ausgaben für die Aufsetzung der Schriftstücke, die Rechtsberatung im Verfahren, die Vertretung vor Gericht und die Vollstreckung eines Gerichtsurteils.

Lettland gewährt darüber hinaus Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Erstinstanzlich wird ein Fall vom Bezirks- oder Stadtgericht (rajona (pilsētas) tiesa) entschieden. Gegen die Entscheidung kann bei einem Regionalgericht (apgabaltiesa) Berufung oder ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (kasācija) eingelegt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass bei einer Scheidung durch einen Notar die Echtheit der ordnungsgemäß beglaubigten Urkunden nicht angezweifelt werden kann. Eine Anfechtung ist nur im Rahmen eines getrennten Antrags möglich.

Beschwerden über fehlerhafte oder verweigerte Pflichterfüllung eines Notars sind innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Notar den Fehler begangen oder die Pflichterfüllung verweigert hat, bei dem Regionalgericht einzureichen, dessen Aufsicht der Notar unterliegt.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Ungültigerklärung der Ehe wird in Lettland gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates anerkannt. Diese Verordnung sieht vor, dass alle Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Um die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Ungültigerklärung der Ehe in Lettland sicherzustellen, kann jede betroffene Partei nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates einen Antrag auf Anerkennung (oder Nichtanerkennung) (atzīšana) oder auf Anerkennung und Vollstreckung (atzīšana un izpildīšana) der im Ausland ergangenen Entscheidung beim Bezirks- oder Stadtgericht am Vollstreckungsort der Entscheidung oder am gemeldeten Wohnsitz oder andernfalls am faktischen Wohnsitz des Antragsgegners einreichen.

Über die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckung einer im Ausland ergangenen Entscheidung entscheidet ein Einzelrichter auf Grundlage des eingereichten Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Antragstellung, ohne dass die Parteien vorgeladen werden. Der Richter kann die Anerkennung der Entscheidung in Lettland nur verweigern, wenn einer der in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates genannten Gründe für die Nichtanerkennung vorliegt. Demnach darf die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Litauen verweigert werden, wenn:

  • die Anerkennung der öffentlichen Ordnung Lettlands offensichtlich widerspricht;
  • dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden war;
  • die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in Lettland ergangen ist, oder
  • die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Lettland erfüllt.

Gemäß § 638 der Zivilprozessordnung muss ein Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer (oder andernfalls sonstige Identifikationsdaten) und Korrespondenzadresse des Antragstellers; bei einer juristischen Person Name, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz;
  • Vorname, Nachname, persönliche Identitätsnummer (oder andernfalls sonstige Identifikationsdaten), gemeldeter Wohnsitz und jede weitere gemeldete Adresse oder andernfalls der faktische Wohnsitz des Antragsgegners; bei einer juristischen Person Name, Eintragungsnummer und Gesellschaftssitz;
  • den Antragsgegenstand und die Umstände, auf die sich der Antrag stützt;
  • den Antrag auf vollständige oder teilweise Anerkennung bzw. Anerkennung und Vollstreckung der im Ausland ergangenen Entscheidung;
  • Name und Adresse des bevollmächtigten Vertreters, falls der Antragsteller sich in Lettland in der Sache vertreten lässt;
  • eine Liste der beigefügten Dokumente;
  • das Datum und die Uhrzeit der Aufsetzung des Antrags.

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates muss einem Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung Folgendes beigefügt werden:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  • im Falle eines Versäumnisurteils ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der säumigen Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück (bei Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe) zugestellt wurde; alternativ kann der Antragsteller ein Schriftstück vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsgegner das Versäumnisurteil unzweideutig akzeptiert hat;
  • eine Bescheinigung, die gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, ausgestellt wurde.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine interessierte Partei der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe auf zwei Arten begegnen.

Erstens kann gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates jede Partei, die ein Interesse hat, die Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Lettland beantragen.

Zweitens kann der Antragsgegner die Anerkennung der Entscheidung in Lettland auch noch anfechten, nachdem eine andere Person die Anerkennung beantragt und das Bezirks- oder Stadtgericht dem Antrag stattgegeben hat. Der Antragsgegner kann Einwände gegen die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in Lettland erheben, indem er die Anerkennungsentscheidung des Bezirks- oder Stadtgerichts anficht. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann gegen die Anerkennungsentscheidung eines Bezirks- oder Stadtgerichts bei einem Regionalgericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerde (blakus sūdzība) bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Übermittlung des Antrags an das Regionalgericht. Gegen die Anerkennungsentscheidung eines Regionalgerichts kann der Antragsgegner oder der Antragsteller beim Senat des Obersten Gerichtshofs (Augstākās tiesas Senāts) Rechtsbehelf einlegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerde bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und Übermittlung des Antrags an die zivilrechtliche Abteilung des Senats des Obersten Gerichtshofs.

Der Antragsgegner kann gegen die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung nur unter Verweis auf das Vorliegen von Gründen der Nichtanerkennung im Sinne von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates Rechtsbehelf einlegen (siehe Frage 14).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts erfolgt in Übereinstimmung mit der Link öffnet neues FensterVerordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts („Rom-III-Verordnung“).

Links

Link öffnet neues Fensterhttps://www.tiesas.lv/

Link öffnet neues Fensterhttps://www.llrx.com/2002/11/features-latvian-law-guide/ (in Englisch)

Link öffnet neues Fensterhttps://vvc.gov.lv

Link öffnet neues Fensterhttps://www.tm.gov.lv/lv

 

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Letzte Aktualisierung: 29/05/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Litauen

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Die Scheidung ist in Buch III „Familienrecht“, Teil 2, Kapitel 4 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen (Civilinis kodeksas) (im Folgenden „Zivilgesetzbuch“) geregelt.

Die Bedingungen für die Erwirkung einer einvernehmlichen Scheidung sind in § 3.51 geregelt. Eine Ehe kann in beiderseitigem Einvernehmen geschieden werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Eheschließung liegt mehr als ein Jahr zurück;
  2. die Ehegatten haben eine Scheidungsvereinbarung (Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, Sorgerecht für die Kinder usw.) unterzeichnet;
  3. beide Ehegatten sind uneingeschränkt geschäftsfähig.

In den in diesem Abschnitt genannten Fällen kommt ein vereinfachtes Scheidungsverfahren zur Anwendung.

§ 3.55 Zivilgesetzbuch regelt die Bedingungen für eine Scheidung auf Antrag eines der beiden Ehegatten. Der Scheidungsantrag ist beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der antragstellende Ehegatte seinen Wohnsitz hat. Die Ehe kann geschieden werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Ehegatten leben seit mindestens einem Jahr getrennt;
  2. einer der Ehegatten wurde nach der Eheschließung per gerichtlicher Entscheidung für geschäftsunfähig erklärt;
  3. der Aufenthaltsort eines der Ehegatten ist unbekannt, was gerichtlich bestätigt wurde;
  4. einer der Ehegatten verbüßt eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr für eine nicht vorsätzlich begangene Straftat.

§ 3.60 Zivilgesetzbuch regelt die Bedingungen für eine Scheidung wegen schuldhaften Verhaltens eines (oder beider) Ehegatten. Ein Ehegatte kann die Scheidung einreichen, wenn die Ehe aufgrund des schuldhaften Verhaltens des anderen Ehegatten zerrüttet ist. Ein Ehegatte gilt als schuldig am Scheitern der Ehe, wenn er seine ehelichen Pflichten im Sinne von Buch III (Familienrecht) des litauischen Zivilgesetzbuchs (Civilinis kodeksas) erheblich verletzt hat, sodass ein Zusammenleben in der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr möglich ist. Eine Ehe gilt aufgrund des Verschuldens eines Ehegatten als gescheitert, wenn dieser wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde, sich des Ehebruchs schuldig gemacht hat, dem anderen Ehegatten oder anderen Familienmitgliedern gegenüber gewalttätig geworden ist oder seine Familie verlassen und seit mehr als einem Jahr nicht mehr für sie gesorgt hat.

Der Antragsgegner im Scheidungsverfahren kann seine Schuld bestreiten und Nachweise für die Schuld des Antragstellers am Scheitern der Ehe erbringen. Nach Erwägung aller Umstände kann das Gericht entscheiden, dass die Schuld am Scheitern der Ehe bei beiden Ehegatten liegt. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass beide Ehegatten die Schuld am Scheitern der Ehe tragen, sind die Folgen die gleichen wie bei einer einvernehmlichen Scheidung.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Eine Ehe endet entweder mit dem Tod eines Ehegatten oder durch eine rechtskräftige Scheidung. Eine Ehe kann in beiderseitigem Einvernehmen, auf Antrag eines der Ehegatten oder auch wegen Verschuldens eines oder beider Ehegatten geschieden werden.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

Eine Ehe gilt als ab dem Tag geschieden, an dem das Scheidungsurteil des Gerichts in Kraft tritt. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Urteils muss das Gericht eine Kopie des Urteils dem örtlichen Standesamt übermitteln, das die Scheidung dann in die standesamtlichen Urkunden einträgt.

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Nach einer Scheidung kann der Ehegatte den Ehenamen beibehalten oder den vor der Ehe geführten Nachnamen wieder annehmen. Wird eine Ehe wegen Verschuldens eines Ehegatten geschieden, kann das Gericht dem schuldigen Ehegatten auf Antrag des anderen Ehegatten das Weiterführen des angenommenen Familiennamens untersagen; dies gilt jedoch nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten hängt davon ab, welcher Güterstand per Gesetz oder per Vertrag gilt. Wenn kein Ehevertrag vorliegt, gilt für das gemeinsame Vermögen der Ehegatten der gesetzliche Güterstand. Das Güterrecht ist in Buch III, Teil 3, Kapitel 6 des litauischen Zivilgesetzbuchs geregelt.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Wenn die eheliche Wohnung einem der beiden Ehegatten gehört, kann das Gericht ein Nutzungsrecht anordnen und dem anderen Ehegatten gestatten, gemeinsam mit den minderjährigen Kindern auch nach der Scheidung in der ehelichen Wohnung zu bleiben. Das Nutzungsrecht gilt bis zur Volljährigkeit des Kinds bzw. der Kinder. Wenn es sich bei der ehelichen Wohnung um eine Mietsache handelt, kann das Gericht das Mietverhältnis auf den Ehegatten übertragen, bei dem die minderjährigen Kinder nach der Scheidung leben werden, oder an einen Ehegatten, der nicht arbeitsfähig ist. Wurde ein Getrenntleben angeordnet, so kann der andere Ehegatte der ehelichen Wohnung verwiesen werden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

In seinem Scheidungsurteil ordnet das Gericht im Bedarfsfall auch Unterhaltszahlungen an den Ehegatten an, sofern der Unterhalt nicht bereits einvernehmlich im Rahmen der beiderseitigen Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt wurde. Ehegatten haben kein Recht auf Unterhalt, wenn sie über ausreichend Vermögen oder Einnahmen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ehegatte unterhaltsbedürftig ist, wenn er ein minderjähriges Kind aufzieht, das aus der Ehe hervorgegangen ist, oder aufgrund seines Alters oder einer Erkrankung nicht arbeiten kann. Ein Ehegatte, der aufgrund der Eheschließung und der gemeinsamen Familieninteressen oder wegen der Kinderbetreuung seine Berufsausbildung nicht mit einer Qualifikation abschließen konnte, kann vom anderen Ehegatten die Kosten für den Abschluss der Berufsausbildung oder für eine Umschulung einfordern.

Der Ehegatte, der die Schuld am Scheitern der Ehe trägt, ist nicht unterhaltsberechtigt.

Bei der Feststellung der Unterhaltspflicht und der Bestimmung der Unterhaltshöhe muss das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, das Vermögen beider Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Arbeitsfähigkeit, die Chancen eines nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, sowie andere wichtige Umstände berücksichtigen.

Unter folgenden Bedingungen werden die Unterhaltszahlungen gekürzt, nur vorübergehend gewährt oder verweigert:

  1. Die Ehe bestand seit weniger als einem Jahr.
  2. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat eine Straftat gegenüber dem anderen Ehegatten oder dessen Angehörige begangen.
  3. Die finanziellen Schwierigkeiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten sind das Ergebnis seines eigenen fehlerhaften Verhaltens.
  4. Der Ehegatte, der Unterhalt fordert, hat nicht zur Vermehrung des gemeinschaftlichen Vermögens beigetragen oder während der Ehe vorsätzlich die Interessen des anderen Ehegatten oder der Familie verletzt.

Das Gericht kann vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eine ausreichende Gewähr verlangen, dass er dieser Unterhaltspflicht nachkommen wird. Die Unterhaltszahlung kann in Form eines Pauschalbetrags, durch monatliche Zahlungen (Raten) oder durch eine Vermögensübertragung erfolgen.

Beantragt ein Ehegatte die Scheidung aufgrund der physischen Unfähigkeit des anderen Ehegatten, so muss der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, die Kosten für die Behandlung und Pflege des anderen Ehegatten tragen, sofern nicht das staatliche Sozialversicherungssystem dafür aufkommt.

Eine Unterhaltsentscheidung berechtigt auch zur Zwangspfändung des Vermögens des Antragsgegners. Wenn der Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann das Vermögen dieses Ehegatten zur Begleichung der im gesetzlichen Verfahren festgelegten Zahlungen verwendet werden.

Im Falle des Todes des unterhaltspflichtigen Ehegatten geht diese Unterhaltspflicht auf seine Nachkommen über, sofern das vererbte Vermögen zur Deckung dieser Kosten ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird.

Wenn der Ehegatte, dem Unterhalt zugesprochen wurde, stirbt oder erneut heiratet, enden die Unterhaltszahlungen. Im Falle des Todes des unterhaltsberechtigten Ehegatten geht das Recht, rückständige oder noch nicht geleistete Zahlungen einzufordern, auf die Nachkommen des verstorbenen Ehegatten über. Wird die neu eingegangene Ehe ebenfalls geschieden, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen beantragen, sofern er ein minderjähriges Kind aus der früheren Ehe aufzieht oder sich um ein behindertes Kind aus dieser Ehe kümmert. In allen anderen Fällen hat die Unterhaltspflicht des späteren Ehegatten Vorrang vor der Unterhaltspflicht des Ehegatten der früheren Ehe.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Trifft das Gericht eine Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, leben die Ehegatten zwar nicht mehr unter einem Dach, ihre sonstigen Rechte und Pflichten bleiben jedoch unberührt. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann ein erster Schritt zur Scheidung sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufnehmen dürfen. Anders als im Falle einer Scheidung dürfen Ehegatten, die sich ohne Auflösung des Ehebandes getrennt haben, nicht erneut heiraten, da sie rechtlich gesehen noch verheiratet sind.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Einer der Ehegatten kann bei Gericht eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen, wenn bestimmte Bedingungen, die nicht mit dem anderen Ehegatten zusammenhängen müssen, das eheliche Zusammenleben unzumutbar oder unmöglich machen oder die Interessen der gemeinsamen minderjährigen Kinder nachhaltig verletzt werden könnten oder wenn die Ehegatten kein Interesse mehr an einem weiteren Zusammenleben haben. Die Ehegatten können bei Gericht gemeinsam eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen, wenn sie zuvor eine Trennungsvereinbarung geschlossen haben, in der die Wohnsituation, die Unterhaltsforderungen und die Erziehung der minderjährigen Kinder sowie die Aufteilung des ehelichen Vermögens und das gemeinsame Sorgerecht geregelt wurden.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung berührt nicht die Rechte und Pflichten der Ehegatten gegenüber ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern; die Ehegatten leben lediglich nicht mehr in einem Haushalt zusammen. Im Rahmen einer Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss das Gericht immer auch eine Regelung für die Vermögensauseinandersetzung treffen, sofern diese Dinge nicht in einem Ehevertrag zwischen den Ehegatten geregelt wurden. Die rechtlichen Folgen einer Trennung im Hinblick auf die Eigentumsrechte der Ehegatten treten mit der Einleitung des Verfahrens in Kraft. Solange einem der Ehegatten nicht die Schuld an der Trennung zugewiesen wurde, kann dieser beantragen, die rechtlichen Folgen der Trennung im Hinblick auf die Eigentumsrechte rückwirkend auf den Tag zu datieren, an dem die Ehegatten das eheliche Zusammenleben tatsächlich beendet haben. Stirbt einer der getrennt lebenden Ehegatten, nachdem die Trennungsentscheidung vom Gericht erlassen wurde, erhält der überlebende Ehegatte alle mit dem Status des überlebenden Ehegatten einhergehenden Rechte, sofern ihm das Gericht nicht die Schuld am Scheitern der Ehe zugewiesen hat. Die gleiche Regelung gilt, wenn das Gericht eine Trennung aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Ehegatten feststellt, es sei denn, die Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten besagt etwas anderes. Der überlebende Ehegatte kann jedoch nicht Erbe des verstorbenen Ehegatten werden.

Beim Erlassen der Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann das Gericht den Ehegatten, dem die Schuld an der Trennung zugewiesen wurde, im Bedarfsfall zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichten, sofern der Unterhalt nicht bereits in der Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt wurde.

Eine Trennung endet, wenn die Ehegatten das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen und die Absicht bekunden, ihr Leben wieder dauerhaft miteinander zu verbringen. Die Trennung endet, wenn das Gericht eine Entscheidung erlässt, mit der dem gemeinsamen Antrag der Ehegatten auf Beendigung der Trennung stattgegeben und die Trennungsentscheidung aufgehoben wird.

Bei Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bleibt das Vermögen der Ehegatten auch weiterhin getrennt, bis sie einen neuen Ehevertrag schließen und den ehelichen Güterstand neu festlegen. Das Ende der Trennung ohne Aufhebung des Ehebandes hat nur dann rechtliche Folgen für Dritte, wenn die Ehegatten einen neuen Ehevertrag schließen und diesen nach dem Verfahren des § 3.103 Zivilgesetzbuch eintragen lassen.

Waren die Ehegatten seit Inkrafttreten der gerichtlichen Entscheidung über ihre Trennung mehr als ein Jahr lang getrennt, kann jeder der Ehegatten die Scheidung beantragen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann nur von einem Gericht für nichtig erklärt/aufgehoben werden. Eine Ehe, die von einem Gericht für ungültig erklärt wurde, ist von Anfang an (ex tunc) ungültig. Die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe (siehe Punkt 9) sind davon abhängig, ob die Ehe von beiden Ehegatten – oder zumindest von einem der Ehegatten – in gutem Glauben eingegangen wurde. Das Gesetz achtet bei der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe jedoch in jedem Fall die Rechte der Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind (die Kinder gelten als ehelich). Nach der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe können die Parteien eine neue Ehe eingehen oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung nicht erfüllt waren:

Eine Ehe kann nur mit einer Person des anderen Geschlechts geschlossen werden.

Der Mann und die Frau müssen die Ehe aus freiem Willen schließen. Jegliche Anwendung von Drohung, Zwang oder Täuschung oder ein anderweitiges Fehlen des freien Willens stellt einen Grund für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe dar.

Eine Ehe kann nur von Personen eingegangen werden, die am Tag der Eheschließung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Person, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs die Ehe eingehen möchte, kann beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht kann dann das für die Eheschließung erforderliche Mindestalter im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens für diese Person herabsetzen, jedoch um maximal zwei Jahre. Das Vorliegen einer Schwangerschaft ist ein wesentlicher Grund für das Herabsetzen des Ehefähigkeitsalters. Wird bei der Frau eine Schwangerschaft festgestellt, kann das Gericht das Mindestalter für die Eheschließung auch auf unter 16 Jahre festlegen.

Eine Person, die durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung für nicht geschäftsfähig erklärt wurde, kann keine Ehe eingehen. Sollte sich herausstellen, dass bei Gericht bereits ein Antrag gestellt wurde, eine der Personen, die die Ehe eingehen möchten, für nicht geschäftsfähig zu erklären, muss die Eintragung der Ehe verschoben werden, bis die Entscheidung in dieser Sache rechtskräftig geworden ist.

Eine verheiratete Person, die nicht nach dem gesetzlichen Verfahren geschieden wurde, kann keine weitere Ehe eingehen.

Eheschließungen zwischen Eltern und Kindern, Adoptiveltern und -kindern, Großeltern und Enkeln, Geschwistern und Halbgeschwistern, Cousins und Cousinen, Onkeln und Nichten bzw. Tanten und Neffen sind nicht gestattet.

Eine Scheinehe kann ebenfalls für nichtig erklärt/aufgehoben werden. Eine Ehe, die lediglich zum Schein und nicht mit der Absicht geschlossen wurde, eine rechtliche Familienbeziehung zu schaffen, kann auf Antrag eines der Ehegatten oder eines Staatsanwalts für nichtig erklärt/aufgehoben werden.

Eine nicht aus freiem Willen geschlossene Ehe kann für nichtig erklärt/aufgehoben werden. Ein Ehegatte kann die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe beantragen, wenn er belegen kann, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht in der Lage war, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen oder sein Handeln nicht in seiner Gewalt lag. Eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe kann von dem Ehegatten beantragt werden, der durch die Anwendung von Drohung, Zwang oder Täuschung zur Eheschließung genötigt wurde.

Ein Ehegatte, der aufgrund eines wesentlichen Irrtums in die Eheschließung eingewilligt hat, kann ebenfalls die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe beantragen. Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn der getäuschte Ehegatte die Ehe bei Kenntnis der die andere Partei betreffenden Umstände nicht eingegangen wäre. Als wesentlich gilt ein Irrtum, der i) die Gesundheit oder eine sexuelle Abnormität der anderen Ehepartei betrifft, die ein normales Familienleben unmöglich macht, oder ii) mit einer schweren Straftat zusammenhängt, die die andere Partei begangen hat.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Kinder aus einer für nichtig erklärten/aufgehobenen Ehe gelten als ehelich. Haben beide Ehegatten in gutem Glauben gehandelt, wussten also nichts von den Hindernissen für eine gültige Eheschließung und konnten davon auch keine Kenntnis haben, dann hat ihre Ehe die gleichen rechtlichen Folgen wie eine gültige Ehe, mit Ausnahme der Erbfolge im Falle des Todes eines der Ehegatten. Der Nachweis, dass die Ehegatten in gutem Glauben gehandelt haben, muss im Rahmen des Gerichtsverfahrens erbracht werden.

Hat einer der beiden Ehegatten oder haben beide in böser Absicht gehandelt, so hat die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe die nachstehenden rechtlichen Folgen: Wenn nur eine der Parteien in gutem Glauben gehandelt hat, entsprechen die diesem Ehegatten übertragenen Rechte jenen einer verheirateten Person, auch wenn die Ehe ungültig ist. Haben beide Ehegatten in böser Absicht gehandelt, gehen mit der ungültigen Ehe keinerlei Pflichten, aber auch keine Rechte einher, die einer verheirateten Person normalerweise zustünden. Jeder dieser Ehegatten kann sein eigenes Vermögen zurückfordern, einschließlich Geschenken an den anderen Ehegatten. Im Falle eines Unterhaltsbedarfs kann der Ehegatte, der in gutem Glauben gehandelt hat, Unterhalt von dem Ehegatten beantragen, der in böser Absicht gehandelt hat. Die Unterhaltspflicht besteht jedoch maximal drei Jahre. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag ist vom Gericht festzulegen, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Situation beider Parteien. Das Gericht kann entweder monatliche Zahlungen oder die Leistung eines Pauschalbetrags anordnen. Ändert sich die finanzielle Situation eines der Ehegatten, so kann die berechtigte Partei bei Gericht die Erhöhung, Verringerung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen beantragen. Eine Anordnung von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten, der in gutem Glauben gehandelt hat, erlischt automatisch, wenn diese Person eine neue Ehe eingeht, oder spätestens nach Ablauf der Dreijahresfrist, für deren Dauer Unterhalt zu leisten ist.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Die Gesetzgebung Litauens sieht keine alternativen Möglichkeiten zur außergerichtlichen Lösung von Problemen vor, die mit der Scheidung verbunden sind. Solche Probleme können ausschließlich vor Gericht gelöst werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ein Antrag auf Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen muss von beiden Ehegatten beim Amtsgericht (apylinkės teismas) in dem Bezirk eingereicht werden, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat. Aus dem Antrag müssen die Gründe für die Scheidung hervorgehen. Außerdem muss der Antragsteller darin darlegen, wie er die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern erfüllen wird. Der Antrag muss zudem alle nach § 384 der litauischen Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) erforderlichen Angaben enthalten.

Ein Scheidungsantrag, der von einem der Ehegatten gestellt wird, ist beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der antragstellende Ehegatte seinen Wohnsitz hat.

Ein Antrag auf Scheidung wegen Verschuldens eines der Ehegatten ist beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Leben die minderjährigen Kinder beim antragstellenden Ehegatten, ist der Scheidungsantrag ebenfalls beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der antragstellende Ehegatte seinen Wohnsitz hat.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ist beim Gericht am Wohnort der Antragsgegner oder zumindest eines Antragsgegners einzureichen.

Anträge auf eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes werden vom Gericht am Wohnort des Antragsgegners verhandelt.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Das Gesetz über staatlich garantierte Beratungs- und Prozesskostenhilfe der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos įstatymas) regelt die Gewährung von unentgeltlicher Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Personen. Diese Prozesskostenhilfe deckt auch familienrechtliche Angelegenheiten ab.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja. Gegen eine Entscheidung über die Scheidung oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe kann nach den allgemein geltenden Vorschriften für Rechtsmittelverfahren Berufung eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wird nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates in der Republik Litauen anerkannt. Dieser Verordnung zufolge werden in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Entscheidungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann jede Partei, die ein Interesse daran hat, der Anerkennung in der Republik Litauen einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe widersprechen.

Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine Partei, die ein Interesse daran hat, beim Amtsgericht (apylinkės teismas) einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung durch die Republik Litauen stellen.

Eine Person, die von der Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, kann der Anerkennung in Litauen auch während eines bereits laufenden Anerkennungsverfahrens und nach der Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts zur Anerkennung der Entscheidung widersprechen. Entsprechend kann der Antragsgegner der Anerkennung der Entscheidung in Litauen widersprechen, indem er einen Rechtsbehelf gegen die Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts einlegt. Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann gegen die Anerkennung der Entscheidung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gerichts vor dem Bezirksgericht (apygardos teismas) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Der Antragsgegner kann der Anerkennung einer von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung aus den in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates genannten Gründen für eine Nichtanerkennung widersprechen.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes und Scheidungen unterliegen den geltenden Gesetzen am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, so gelten die Gesetze des Landes, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, oder, in Ermangelung dessen, die Gesetze des Landes, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wenn die Gesetze des Landes, dessen Bürger die beiden Ehegatten sind, keine Scheidung vorsehen oder besondere Bedingungen für eine Scheidung voraussetzen, kann die Ehe nach litauischem Recht geschieden werden, wenn einer der beiden Ehegatten auch litauischer Staatsbürger ist oder dauerhaft in der Republik Litauen wohnhaft ist.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Luxemburg

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das luxemburgische Recht kennt zwei Arten der Ehescheidung: die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.

  • Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung kann von den Eheleuten gemeinsam beantragt werden, wenn Einigkeit über die Zerrüttung der Ehe und die rechtlichen Folgen der Scheidung besteht.

Haben die Eheleute ein Vermögen, das aufgeteilt werden muss, so muss ein Notar ein Vermögensverzeichnis erstellen und den Vermögenswert schätzen. Anschließend können die Eheleute ihre jeweiligen Ansprüche auf die Vermögensgegenstände frei regeln. Sind keine Vermögenswerte vorhanden, die erfasst werden müssen, braucht kein Notar eingeschaltet zu werden.

Die Ehepartner müssen sich auch über ihre Wohnverhältnisse während des Scheidungsverfahrens, die Lebensverhältnisse ihrer gemeinsamen Kinder während und nach diesem Verfahren, ihren jeweiligen Beitrag zur Erziehung und Versorgung der Kinder vor und nach der Ehescheidung und schließlich die Höhe einer etwaigen Unterhaltszahlung einigen, die ein Ehepartner dem anderen während des Verfahrens und nach Ausspruch der Scheidung zu zahlen hat. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform (convention) und ist von einem Rechtsanwalt oder Notar abzufassen. Die Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden, das sicherstellt, dass sie dem Kindeswohl dient und keine eindeutig unverhältnismäßig negativen Auswirkungen auf die Interessen eines der Ehepartner enthält. Die genehmigte Vereinbarung ist Bestandteil des Scheidungsurteils.

  • Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses

Eine Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses kann entweder von einem der beiden Ehepartner oder aber von beiden Ehepartnern gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich über den Scheidungswillen grundsätzlich einig sind, nicht aber über die rechtlichen Folgen der Scheidung.

Die unheilbare Zerrüttung ist nachgewiesen, wenn bei den Ehepartnern grundsätzlich Einigkeit über den Scheidungswillen besteht, oder wenn ein Ehepartner um Scheidung ersucht und das Ersuchen nach einer Bedenkfrist, die nicht länger als drei Monate dauert und einmal verlängert werden kann, aufrechterhält.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Das luxemburgische Recht kennt zwei Arten der Ehescheidung: die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Ehe wird durch das Scheidungsurteil aufgelöst. Damit endet die Pflicht der Eheleute zur gegenseitigen Treue, Fürsorge und Unterstützung.

Nach luxemburgischem Recht darf niemand einen anderen Nach- oder Vornamen als den in der Geburtsurkunde angegebenen tragen. Wer seinen Namen aufgegeben hat, muss ihn wieder annehmen. Eine Änderung des Personenstands, etwa durch Eheschließung, bewirkt somit keine Namensänderung eines der Ehepartner. Es besteht kein grundsätzliches Recht auf die Führung des Nachnamens des Ehepartners. Der jeweils andere Ehepartner muss der Führung seines Nachnamens zustimmen.

Die luxemburgischen Gerichte hatten Gelegenheit, sich zu den Auswirkungen der Scheidung auf das Namensrecht zu äußern:

Die geschiedene Ehefrau darf den Nachnamen ihres früheren Ehemannes nur mit dessen Zustimmung weiterverwenden. Dieser kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. Da es im Ermessen des früheren Ehemannes liegt, die Verwendung seines Nachnamens zu untersagen, kann das Gericht einer geschiedenen Ehefrau nicht die Weiterführung des Nachnamens des Ehemannes auf unbestimmte Zeit gestatten, auch nicht zu beruflichen Zwecken, wenn sich der Ehemann dem widersetzt. Allerdings kann das Gericht einer Frau, die unter dem Nachnamen ihres Mannes beruflich eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, zur Vermeidung eines wirtschaftlichen Schadens eine bestimmte Frist einräumen, innerhalb deren sie sich bei ihren Kunden unter ihrem eigenen Nachnamen bekannt machen kann (Cour, 24. Mai 2006, S. 33, 258).

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

  • Im Scheidungsurteil werden die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Aufteilung des Vermögens angeordnet. Liegt kein Ehevertrag vor, gilt für die Eheleute der gesetzliche Güterstand, d. h. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung wird die Zugewinngemeinschaft aufgelöst. Bei der Vermögensaufteilung wird zwischen zwei Phasen unterschieden:
    • In einem ersten Schritt nimmt jeder Ehepartner die Vermögenswerte wieder an sich, die nicht in die Zugewinngemeinschaft eingegangen sind, soweit sie noch unverändert vorhanden sind, andernfalls deren Surrogate.
    • In einem zweiten Schritt wird die gemeinschaftliche Vermögensmasse von Aktiva und Passiva aufgelöst. Für jeden Ehepartner wird ein Konto für Ausgleichsleistungen, die die Zugewinngemeinschaft ihm schuldet, und für Ausgleichsleistungen, die er der Gemeinschaft schuldet, angelegt.
  • Wurde ein Ehepartner durch rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 401bis, 402, 403, 404, 405 oder 409 des Strafgesetzbuchs (Code pénal) (d. h. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, vorsätzliche Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag, Mord, Kindsmord oder Vergiftung), die während der Ehe zum Nachteil des anderen Ehepartners oder eines im selben Haushalt lebenden Kindes begangen wurde, oder wegen einer versuchten Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 401, 403, 404 oder 405 des Strafgesetzbuchs zum Nachteil derselben Personen während der Ehe verurteilt, verliert er auf Antrag des anderen Ehepartners die von diesem gewährten ehebedingten Zuwendungen. Dagegen behält der unschuldige Ehepartner die ihm von seinem Ehepartner gewährten Zuwendungen, auch wenn diese Zuwendungen hätten auf Gegenseitigkeit beruhen sollen und diese Bedingung nicht erfüllt ist.
  • Hat ein Ehepartner während der Ehe seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt, kann er rückwirkend Rentenansprüche aus dem allgemeinen Altersversicherungssystem nach den zivil- und sozialrechtlich vorgesehenen Bedingungen und Kriterien erwerben („nachkaufen“). Sofern der Ehepartner zum Zeitpunkt des Antrags das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er zu diesem Zweck bei dem mit der Scheidung befassten Gericht vor dem Scheidungsurteil beantragen, einen „Referenzbetrag“ auf der Basis des Einkommensunterschieds der Eheleute während der Zeit zu berechnen, in der er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hatte. Die Vorschriften, nach denen dieser Betrag berechnet wird, sind in der großherzoglichen Verordnung vom 11. September 2018 über die Berechnung des Referenzbetrags und die Modalitäten für die Zahlung und die Erstattung der in Artikel 252 des Zivilgesetzbuchs genannten Beträge festgelegt (règlement grand-ducal du 11 septembre 2018 relatif au calcul du montant de référence et aux modalités de versement et de restitution des montants visés à l’article 252 du Code civil). Für die Zwecke dieses Nachkaufs hat der Ehepartner, der seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat, einen Anspruch in Höhe von 50 % des Referenzbetrags gegen den anderen Ehepartner, und zwar im Rahmen des Vermögens, das aus der Zugewinngemeinschaft oder dem gemeinsamen Eigentum nach Begleichung der Verbindlichkeiten besteht. Ein Betrag in Höhe dieses Anspruchs ist vom nachkaufsberechtigten Ehepartner an die Rentenkasse zu entrichten.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Grundsätzlich wird die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Scheidung der Eltern nicht beeinträchtigt, da sie weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen wird. Diese haben weiterhin alle wichtigen Entscheidungen über das Leben ihrer Kinder (Unterhalt, Erziehung, Schullaufbahn usw.) gemeinsam zu treffen.

Das Gericht wird die Ausübung der elterlichen Sorge nur dann auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Kindeswohl dient. In diesem Fall trifft der Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde, sämtliche das Kind betreffende Entscheidungen in Eigenverantwortung. Allerdings behält der andere Elternteil das Recht, informiert zu werden und Unterhalt und Erziehung des Kindes zu überwachen. Solange keine ernsthaften Gründe bestehen, die dies ausschließen, behält dieser Elternteil auch ein Umgangs- und Aufnahmerecht. Daher müssen beide Eltern nach ihrer Trennung den Kontakt mit dem Kind aufrechterhalten und dessen Bindung an den anderen Elternteil respektieren.

Im Falle einer Scheidung müssen beide Eltern, wenn keine andere Entscheidung gefällt wird, gemeinsam zu den Kosten für Unterhalt und Erziehung des Kindes beitragen. Dieser Beitrag hat die Form einer Unterhaltszahlung und endet nicht automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Die Unterhaltszahlung kann direkt an ein volljähriges Kind geleistet werden und entsprechend den Bedürfnissen des Kindes und den sich ändernden Mitteln und Ausgaben beider Elternteile angepasst werden.

Hinsichtlich des Wohnsitzes des Kindes existieren zwei Möglichkeiten (mit der seltenen Ausnahme, dass das Gericht das Kind einer dritten Partei anvertraut):

  • Das Kind lebt bei einem der Elternteile. In diesem Fall wird dem anderen Elternteil ein Umgangs- und Aufnahmerecht eingeräumt, es sei denn, schwerwiegende Gründe schließen dies aus.
  • Das Kind lebt abwechselnd bei einem der Elternteile, wobei das Gericht prüft, ob dieses Wechselmodell dem Kindeswohl dient. Ein solches Modell bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Zeit, in der das Kind bei den beiden Elternteilen lebt, gleich verteilt sein muss.

Sind sich die Eheleute über die Ausübung der elterlichen Sorge, den Wohnsitz und den Aufenthaltsort des Kindes, das Umgangs- und Aufnahmerecht sowie die Zahlungen für Unterhalt und Erziehung des Kindes einig, können sie eine entsprechende Vereinbarung während des Scheidungsverfahrens bei Gericht einreichen. Das Gericht kann diese Vereinbarung in seinem Urteil berücksichtigen, wenn die Vereinbarung nach seiner Auffassung dem Kindeswohl dient und beide Elternteile frei ihre Zustimmung gegeben haben.

Die Scheidung der Eltern darf ihren Kindern die Vorteile, die sie anderenfalls genossen hätten, nicht nehmen. In dieser Hinsicht werden sie genau wie Kinder nicht geschiedener Eltern behandelt.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Das Gericht kann einen Ehepartner zu Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehepartner verpflichten. Diese Unterhaltszahlungen werden auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgerichtet und durch die Beitragsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt. Wenn die Ehepartner zustimmen, kann das Gericht entscheiden, dass der Unterhalt als Pauschalbetrag gezahlt wird, dessen Höhe und Zahlungsbedingungen es festsetzt.

Bei der Festlegung der Bedürfnisse und der Beitragsfähigkeit berücksichtigt das Gericht unter anderem die folgenden Punkte:

1. Alter und Gesundheitszustand der Ehepartner,

2. Dauer der Ehe,

3. bereits geleistete oder noch zu erbringende Erziehungszeiten,

4. berufliche Qualifikation und Situation hinsichtlich des Arbeitsmarkts,

5. Verfügbarkeit für einen neuen Arbeitsplatz,

6. bestehende und absehbare Ansprüche,

7. Vermögen, sowohl Kapital als auch Einkommen, nach Auflösung der Zugewinngemeinschaft.

Unterhalt kann abgesehen von Ausnahmefällen nicht für einen längeren Zeitraum als die Dauer der Ehe gezahlt werden.

Sofern sie nicht als Pauschalbetrag gezahlt wird, kann die Unterhaltsleistung angepasst oder beendet werden.

Wurde ein Ehepartner durch rechtskräftiges Urteil wegen einer Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 398, 399, 400, 401, 401bis, 402, 403, 404, 405 oder 409 des Strafgesetzbuchs (Code pénal) (d. h. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, vorsätzliche Körperverletzung, vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag, Mord, Kindsmord oder Vergiftung), die während der Ehe zum Nachteil des anderen Ehepartners oder eines im selben Haushalt lebenden Kindes begangen wurde, oder wegen einer versuchten Straftat nach Artikel 372, 375, 376, 377, 393, 394, 396, 397, 401, 403, 404 oder 405 des Strafgesetzbuchs zum Nachteil derselben Personen während der Ehe verurteilt, verliert er auf Antrag des anderen Ehepartners sämtliche Unterhaltsansprüche.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft lockert zwar das Eheband, löst es aber nicht auf. Dadurch wird die Pflicht zum Zusammenwohnen beendet, die Pflicht zur gegenseitigen Treue und Fürsorge bleibt jedoch bestehen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Gründe für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sind dieselben wie die der Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führt immer zu einer Vermögensaufteilung. Haben die Eheleute drei Jahre lang getrennt gelebt, kann jeder Ehepartner beim Gericht die Scheidung beantragen. Das Gericht spricht die Scheidung aus, wenn der andere Ehepartner nicht unmittelbar in die Beendigung der Trennung einwilligt.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Ungültigerklärung der Ehe bedeutet die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe per Gerichtsurteil. Die Ehe hat – mit anderen Worten – nie existiert.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Für die Nichtigerklärung der Ehe gibt es mehrere Gründe:

  • Die Ehe wurde ohne freie Willensausübung der Eheleute geschlossen. Dies ist der Fall, wenn Gewalt im Spiel war oder wenn die betroffene Person über wesentliche Eigenschaften der anderen Partei getäuscht wurde.
  • Die Ehe wurde ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (oder ohne Genehmigung des Gerichts) geschlossen, wenn einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war.
  • Bigamie, d. h., wenn ein Ehepartner mit mehreren Personen gleichzeitig verheiratet ist.
  • Die Ehepartner sind bis zu einem gewissen Grad miteinander verwandt.
  • Es handelt sich um eine Zweckehe, um einen Vorteil hinsichtlich des Aufenthaltsstatus zu erhalten.
  • Die formellen Voraussetzungen der Eheschließung sind nicht erfüllt. Die Ehe wurde nicht öffentlich geschlossen oder sie wurde vor einer nicht zuständigen Amtsperson geschlossen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine für nichtig erklärte Ehe hat dennoch Rechtswirkungen (Putativehe – mariage putatif):

  • für beide Eheleute, wenn sie die Ehe gutgläubig eingegangen sind,
  • für den gutgläubigen Ehepartner,
  • für die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, auch wenn beide Ehepartner bösgläubig sind.

In keinem Fall hat die Nichtigerklärung der Ehe jedoch Rechtswirkungen für den bösgläubigen Ehepartner.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Im Großherzogtum Luxemburg kann die Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden, d. h. weder außergerichtlich noch durch Mediation. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Auflösung und Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, der Gesamthandsgemeinschaft, den Unterhaltspflichten und dem Beitrag zu den Lasten der Ehe, der Pflicht zur Versorgung der Kinder und zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts kann jedoch die Familienmediation in Anspruch genommen werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Wo ist der Antrag auf Ehescheidung zu stellen?

  • Der Antrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist bei dem Bezirksgericht (Tribunal d'Arrondissement) zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben bzw. in dem die beklagte Partei oder im Falle der einvernehmlichen Scheidung eine der Parteien ihren Wohnsitz hat; dies gilt vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
  • Der Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Familie ihren Wohnsitz hat, oder, sollten die Eltern getrennt leben, bei dem Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Elternteils liegt, bei dem die minderjährigen Kinder, sollte das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnort des Elternteils liegt, der das alleinige Sorgerecht ausübt, oder, in anderen Fällen, beim Bezirksgericht des Zuständigkeitsbereichs, in dem der Antragsteller lebt. Bei einem gemeinsamen Antrag wählen die Parteien das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz einer der beiden Parteien liegt. Dies gilt vorbehaltlich der Vorschriften der genannten Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.

Die Anträge werden vor einem Familienrichter (juge aux affaires familiales) verhandelt.

Zu beachtende Formalitäten und vorzulegende Dokumente

  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind mehrere Verfahrensabschnitte zu durchlaufen: Ist eine Vermögensaufteilung vorzunehmen, so müssen die Eheleute ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen durch einen Notar inventarisieren und bewerten lassen. Die Eheleute können ihre jeweiligen Ansprüche auf die betreffenden Vermögenswerte selbst regeln. Außerdem müssen sie bestimmte Sachfragen in einer Scheidungsvereinbarung regeln, darunter der Wohnsitz der Ehepartner während des Verfahrens, die Verwaltung der persönlichen Angelegenheiten und des Vermögens gemeinsamer Kinder, das Umgangsrecht, der Beitrag jedes Ehepartners zu Unterhalt und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie die Unterhaltsleistungen, die ein Ehepartner gegebenenfalls dem anderen zu zahlen hat. Diese Vereinbarung ist von einem Rechtsanwalt oder Notar abzufassen.

Die Sache wird durch die gemeinsame Antragstellung beider Ehepartner bei der Geschäftsstelle des Gerichts anhängig gemacht. Für die Anrufung des Gerichts besteht keine Anwaltspflicht.

Der Antrag muss enthalten:

1. das Datum,

2. die Nachnamen, Vornamen, Berufe und Anschrift(en) der Ehepartner,

3. die Geburtsdaten und -orte der Ehepartner;

4. gegebenenfalls Angaben zur Identität der gemeinsamen Kinder,

5. den Gegenstand des Antrags,

6. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Gründe.

Neben der oben erwähnten Vereinbarung sind die folgenden Dokumente mit dem Antrag einzureichen:

1. Trauschein,

2. Geburtsurkunden der Ehepartner,

3. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder,

4. ein Dokument, das die Staatsangehörigkeit der Ehepartner belegt,

5. gegebenenfalls eine Vereinbarung zur Bestimmung des auf die Scheidung der Eheleute anzuwendenden Rechts nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die den in dieser Verordnung niedergelegten Formerfordernissen entspricht. Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Eheleute das auf die Scheidung anzuwendende Recht unter Beachtung der Formvorschriften der genannten Verordnung auch in der Vereinbarung über die Ehescheidung einvernehmlich bestimmen,

6. jedes weitere Dokument, das die Eheleute heranziehen möchten.

Urkunden und Dokumente, die mit dem Antrag eingereicht werden und die die Parteien heranziehen möchten, müssen, wenn sie von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, gegebenenfalls beglaubigt werden.

  • Im Falle einer Scheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses oder einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes besteht Anwaltspflicht. Die Sache wird durch Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts anhängig gemacht.

Der Antrag muss enthalten:

1. das Datum,

2. die Nachnamen, Vornamen, Berufe und Anschrift(en) der Ehepartner,

3. die Geburtsdaten und -orte der Ehepartner;

4. gegebenenfalls Angaben zur Identität der gemeinsamen Kinder,

5. den Gegenstand des Antrags,

6. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Gründe.

Der Antrag kann darüber hinaus Eingaben in Bezug auf einstweilige Anordnungen zur Person, zum Unterhalt und zum Vermögen der Eheleute sowie zu ihren gemeinsamen Kindern enthalten.

Mit dem Antrag sind die folgenden Dokumente einzureichen:

1. Trauschein,

2. Geburtsurkunden der Ehepartner oder des Antragsstellers,

3. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder,

4. ein Dokument, das die Staatsangehörigkeit der Ehepartner belegt,

5. gegebenenfalls eine Vereinbarung zur Bestimmung des auf die Scheidung der Eheleute anzuwendenden Rechts nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die den in dieser Verordnung niedergelegten Formerfordernissen entspricht,

6. gegebenenfalls der Entwurf einer Vereinbarung über die Folgen der Scheidung, über die zwischen den Eheleuten Einigkeit besteht,

7. gegebenenfalls eine Kopie des Urteils, mit dem ein Ehepartner wegen einer der in der Antwort auf die Fragen 3.2 und 3.4 genannten Straftaten verurteilt wurde,

8. jedes weitere Dokument, das der Antragsteller (die Antragsteller) heranziehen möchte(n).

Urkunden und Dokumente, die mit dem Antrag eingereicht werden und die die Parteien heranziehen möchten, müssen, wenn sie von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, gegebenenfalls beglaubigt werden.

  • Für die Nichtigerklärung einer Ehe wird die Sache durch Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Gerichts anhängig gemacht. Für die Anrufung des Gerichts besteht keine Anwaltspflicht. Der Antrag muss enthalten:

1. das Datum,

2. die Nachnamen, Vornamen und Anschriften der Parteien,

3. die Geburtsdaten und -orte der Parteien,

4. den Gegenstand des Antrags,

5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der geltend gemachten Gründe.

Urkunden und Dokumente, die mit dem Antrag eingereicht werden und die die Parteien heranziehen möchten, müssen, wenn sie von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, gegebenenfalls beglaubigt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Personen, deren Einkommen nach luxemburgischem Recht als unzureichend betrachtet wird, können Prozesskostenhilfe erhalten. Um in den Genuss von Prozesskostenhilfe zu kommen, muss ein bei der Anwaltskammer Luxemburg (Barreau de Luxembourg) erhältlicher Fragebogen ausgefüllt und beim örtlich zuständigen Vorsitzenden der Anwaltskammer (Bâtonnier de l'Ordre des avocats) eingereicht werden, der über die Gewährung entscheidet.

Die Prozesskostenhilfe umfasst sämtliche Kosten der Instanzen, Verfahren oder Rechtshandlungen, für die sie gewährt wurde. Sie umfasst insbesondere die Stempel- und Registergebühren, Geschäftsstellengebühren, Rechtsanwaltshonorare, Gerichtsvollziehergebühren und -kosten, Notarkosten und -honorare, Sachverständigenkosten und -honorare, Zeugengelder, Übersetzer- und Dolmetscherhonorare, Gebühren für Bescheinigungen über das geltende ausländische Recht (certificats de coutume), Reisekosten, Gebühren und Kosten für Eintragungs-, Hypotheken- und Pfändungsformalitäten sowie gegebenenfalls die Kosten für Bekanntmachungen in Tageszeitungen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Im Großherzogtum Luxemburg kann gegen ein solches Urteil Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich 40 Tage, kann jedoch verlängert werden, wenn der Berufungskläger im Ausland wohnt. Berufungsinstanz ist der Oberste Gerichtshof (Cour supérieure de justice).

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Das Urteil eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über eine Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe wird nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom Großherzogtum Luxemburg grundsätzlich von Amts wegen anerkannt. Das bedeutet, dass für die Anerkennung des Urteils keinerlei Verfahren notwendig ist.

Auch die Berichtigung des Personenstandsregisters infolge einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt in Luxemburg ohne zusätzliches Verfahren. Die Entscheidung des Gerichts, das die Scheidung aussprach, muss am Rand der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Eheleute vermerkt werden. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, muss die Entscheidung des Gerichts in das Personenstandsregister der Gemeinde eingetragen werden, in dem die Eheschließung eingetragen ist, andernfalls in das Personenstandsregister der Stadt Luxemburg; ferner ist sie am Rand der Geburtsurkunden der Eheleute zu vermerken.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Alle Beteiligten können beim Präsidenten des Bezirksgerichts die Nichtanerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über eine Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe beantragen.

Der Präsident des Bezirksgerichts trifft seine Entscheidung unverzüglich. Die Person, gegen die die Nichtanerkennung beantragt wird, kann in diesem Verfahrensstadium keine Einwände vorbringen. Der Antrag ist nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • offensichtlicher Verstoß des Urteils gegen die öffentliche Ordnung,
  • Verletzung der Rechte des Antragsgegners,
  • Unvereinbarkeit des Urteils mit einer Entscheidung, die in einem verbundenen Verfahren ergangen ist.

Jede Partei kann die Entscheidung des Präsidenten des Bezirksgerichts beim Berufungsgericht (Cour d’appel) anfechten. Die Berufung wird im kontradiktorischen Verfahren geprüft. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kann beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Im Großherzogtum Luxemburg findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts Anwendung, die seit dem 21. Juni 2012 für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Estland (seit dem 11. Februar 2018), Frankreich, Griechenland (seit dem 29. Juli 2015), Italien, Lettland, Litauen (seit dem 22. Mai 2014), Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien gilt. Die Verordnung sieht vor, dass die Eheleute das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen können, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  • das Recht des Staates, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Nach derselben Verordnung unterliegen Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes mangels einer Rechtswahl nach dem genannten Artikel

  • dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 nicht zu Anwendung kommt, gilt für Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach luxemburgischem Recht

  • das für beide Ehepartner geltende nationale Recht, wenn sie dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das am gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner geltende Recht, wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben,
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Wichtige Links zum Thema Scheidung und Trennung

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Ungarn

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Die Ehe wird durch ein gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden, wenn die Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist. Bei der Scheidung muss das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder vorrangig berücksichtigt werden.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Alleiniger Scheidungsgrund ist das vollständige und unwiderrufliche Scheitern der Ehe. Das Gericht führt hierzu eine Beweiserhebung durch. Das Gericht kann die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweise auch von Amts wegen erheben. Auf das vollständige und unwiderrufliche Scheitern der Ehe deutet eine unbeeinflusste einvernehmliche Willenserklärung der Ehegatten hin, die auf der endgültigen Entscheidung beruht, sich scheiden zu lassen. Das vollständige und unwiderrufliche Scheitern der Ehe lässt sich insbesondere dann feststellen, wenn zwischen den Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und – aufgrund der zum Erlöschen der Lebensgemeinschaft führenden Umstände und der Dauer des Getrenntlebens – keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

Die Ehe wird vom Gericht ohne Prüfung der zugrundeliegenden Umstände geschieden, wenn die Ehepartner auf der Grundlage einer endgültigen unbeeinflussten Entscheidung einen einvernehmlichen Scheidungsantrag stellen.

Die Entscheidung gilt als endgültig, wenn sich die Ehegatten im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten sowie – sofern ein entsprechender Anspruch besteht – die Unterhaltszahlungen für den Ehegatten geeinigt haben (die betreffende Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden). Vereinbaren die Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge, ist eine Einigung über das Umgangsrecht nicht erforderlich, doch ist der Wohnsitz des Kindes bzw. der Kinder festzulegen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung hängt der Gegenstand der Vereinbarung also davon ab, ob sich die Ehegatten auf die gemeinsame elterliche Sorge geeinigt haben.

Ein wesentlicher Aspekt ist, dass im Gegensatz zur früheren Regelung nunmehr im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) keine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Ehevermögens mehr erforderlich ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

Mit der Scheidung endet die Ehe. Das elterliche Sorgerecht, der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, der Unterhalt für den Ehegatten, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung sowie der Wohnsitz der Kinder bei gemeinsamer elterlicher Sorge werden im Falle einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (sofern diese den Rechtsvorschriften entspricht) durch gerichtlichen Vergleich. Konnten sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht. Die Parteien müssen sich nicht über die Aufteilung der gemeinsamen Güter einigen, damit die Ehe vom Gericht geschieden werden kann.

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Nach der Scheidung bzw. Ungültigerklärung der Ehe behalten die Ehegatten den während der Ehe geführten Ehenamen. Die Ehegatten können jedoch dem Standesbeamten gegenüber erklären, dass sie den Ehenamen nicht beibehalten wollen. Hat die Ex-Gattin den Namen ihres Ex-Gatten während der Ehe nicht geführt, kann sie ihn nach der Scheidung ihrem Namen nicht voranstellen oder anfügen. Das Gericht kann auf Antrag des Ex-Gatten seiner Ex-Gattin das Führen seines Namens untersagen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Geht die Ex-Gattin eine neue Ehe ein, darf sie den Namen ihres Ex-Gatten nicht mehr ihrem Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt auch für den Fall, dass die neue Ehe geschieden wird.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die Gütergemeinschaft aufgehoben, und jeder der Ehegatten kann die Aufteilung der gemeinsamen Güter beantragen. Dabei kann ein Ausgleich für Vermögen, das aus dem gemeinschaftlichen Vermögen in das Eigenvermögen übertragen wurde und umgekehrt, sowie von Verwaltungs- und Instandhaltungskosten beantragt werden. Ein Ausgleich ist bei einem Verzicht auf die betreffenden Vermögensrechte nicht zulässig. Der Ausgleich von nicht zum Gesamtgut gehörenden Gütern, die im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung aufgebraucht wurden, ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Das bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Gesamtgut der Ehegatten ist nach Möglichkeit durch Zuweisung von Sachleistungen auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für das bei der Scheidung vorhandene Eigenvermögen. Sollte dies aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein oder mit einer erheblichen Wertminderung einhergehen, so stellt im Streitfall das Gericht fest, wie die Aufteilung erfolgt. Ein Ausgleich für fehlendes Gesamt- oder Eigengut ist nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung kein gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist und die ausgleichspflichtige Partei kein Eigenvermögen besitzt.

Haben die Ehegatten vertraglich Gütertrennung, ist dieser Vertrag nur dann gültig, wenn er notariell beglaubigt oder als privatschriftliche Urkunde von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet wurde. Dies gilt nicht für die Aufteilung des im gemeinsamen Eigentum stehenden beweglichen Vermögens, wenn die Aufteilung im Wege der Vollstreckung erfolgte.

Haben die Ehegatten keine Gütertrennung vereinbart oder regelt der Vertrag nicht sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, kann das Gericht mit der Auseinandersetzung des Ehevermögens und der Regelung der Ansprüche befasst werden. Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass im Zuge der Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche keinem der Ehegatten ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil entsteht.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Eltern müssen die für den gemeinsamen Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel selbst dann mit ihren minderjährigen Kindern teilen, wenn ihr eigener Unterhalt darunter leidet. Dies gilt nicht, wenn die gerechtfertigten Bedürfnisse des Kindes durch seine Erwerbstätigkeit oder durch Einkünfte aus seinem Vermögen gedeckt werden oder das Kind einen anderen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen ersten Grades hat. Der sorgeberechtigte Elternteil erbringt die Unterhaltsleistung in Natur, der getrennt lebende Elternteil in erster Linie in Geldleistungen (durch Unterhaltszahlung).

Entscheidet das Gericht über die Unterhaltszahlung, ist hierfür ein Betrag festzusetzen. Das Gericht kann in seinem Urteil verfügen, dass sich der Unterhaltsbetrag jährlich jeweils ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres proportional zum Anstieg des vom Statistischen Zentralamt (Központi Statisztikai Hivatal) veröffentlichten jährlichen Verbraucherpreisindexes automatisch erhöht.

Die Eltern entscheiden soweit möglich gemeinsam über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung.

Können sich die Eltern nicht einigen, so spricht das Gericht das elterliche Sorgerecht dem Elternteil zu, der seiner Ansicht nach die besseren Voraussetzungen für die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes bietet. Wenn die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Gericht das Sorgerecht einer anderen Person übertragen, sofern diese das Sorgerecht selbst wahrzunehmen wünscht.

Das Kind hat das Recht auf persönlichen und unmittelbaren Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil. Der von seinem Kind getrennt lebende Elternteil ist zum regelmäßigen Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Der sorgeberechtigte Elternteil bzw. die sorgeberechtigte Person hat den ungestörten Umgang zu gewährleisten.

Der die elterliche Sorge ausübende Elternteil und der von seinem Kind getrennt lebende Elternteil müssen im Interesse der ausgeglichenen Entwicklung des Kindes kooperieren, wobei auf das Familienleben und den Seelenfrieden des anderen Rücksicht zu nehmen ist. Der die elterliche Sorge ausübende Elternteil hat den getrennt lebenden Elternteil in angemessenen Zeitabständen über die Entwicklung, den Gesundheitszustand und die Lernerfolge des Kindes zu informieren und muss entsprechende Anfragen des getrennt lebenden Elternteils beantworten.

In wesentlichen Fragen, die das Schicksal des Kindes betreffen, üben getrennt lebende Eltern ihre Rechte selbst dann gemeinsam aus, wenn die elterliche Sorge aufgrund einer elterlichen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung einem Elternteil obliegt, es sei denn, das Gericht hat das Sorgerecht des getrennt lebenden Elternteils beschränkt oder es ihm entzogen. Als wesentliche Fragen, die das Schicksal des Kindes betreffen, gelten: Festlegung und Änderung des Namens des minderjährigen Kindes, Wohnsitz des Kindes, sofern er nicht dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Sorgeberechtigten entspricht, der langfristige oder mit Niederlassungsabsicht gewählte Aufenthaltsorts im Ausland, Änderung der Staatsbürgerschaft sowie Wahl der Schule und weiteren Laufbahn des Kindes.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft (durch gesetzliche Trennung oder Scheidung) ist der Ehegatte gegenüber seinem Ex-Gatten unterhaltsberechtigt, wenn er ohne Eigenverschulden auf Unterhalt angewiesen ist, es sei denn, er hat den Unterhaltsanspruch wegen einer Verfehlung während der Ehe verwirkt. Unterhaltspflicht besteht nur in dem Maße, in dem die Bestreitung des Unterhalts des Ex-Gatten sowie der Person, der gegenüber die Unterhaltspflicht ebenso wie gegenüber der Unterhalt beanspruchenden Person besteht, nicht gefährdet ist. Der Unterhaltsanspruch kann auch für eine bestimmte Zeitdauer festgestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsberechtigte danach nicht mehr auf Unterhalt angewiesen ist.

Wird Unterhalt erst mehr als fünf Jahre nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen einer Verschlechterung der Lebensumstände beantragt, so kann dem Antrag nur in Ausnahmefällen und aus besonderen Billigkeitserwägungen stattgegeben werden. Hatte die eheliche Lebensgemeinschaft nur weniger als ein Jahr lang Bestand und ging aus der Ehe kein Kind hervor, so besteht der etwaige Unterhaltsanspruch für eine Periode, die der Dauer der Lebensgemeinschaft entspricht. Das Gericht kann aus besonderen Billigkeitserwägungen einen längeren Unterhaltszeitraum festsetzen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

„Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ bedeutet die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. In diesem Fall kann vor Gericht u. a. die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens beantragt werden.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Beginn und Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft und somit die Zeitdauer der Gütergemeinschaft sind nach richterlichem Ermessen festzustellen. Dabei sind die inhaltlichen Elemente der ehelichen Lebensgemeinschaft (sexuelle Beziehung, wirtschaftliche Zusammenarbeit, gemeinsame Wohnung, gemeinsamer Haushalt, verschiedene Anzeichen der Zusammengehörigkeit, gemeinsame Kindeserziehung, Versorgung des Kindes einer Partei usw.) sorgfältig zu prüfen. Die richterliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Lebensgemeinschaft richtet sich also nach wirtschaftlichen, familiären, emotionalen und willensmäßigen Aspekten, die miteinander zusammenhängen und gemeinsam zu bewerten sind. Das Fehlen eines oder mehrerer dieser Aspekte deutet noch nicht zwangsläufig auf das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hin, insbesondere dann nicht, wenn es einen objektiven Grund dafür gibt.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet den Anspruch auf Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens. Zwar hat die Ehe in diesem Fall rechtlich noch Bestand, doch können die Ehegatten mit Beendigung der Lebensgemeinschaft Vermögen unabhängig voneinander erwerben. Im Hinblick auf das bereits entstandene gemeinschaftliche Vermögen sind sie jedoch nur gemeinsam verfügungsberechtigt, da die Vermutung des beiderseitigen Einvernehmens nicht mehr besteht. Bei gemeinsamen Kindern ist die gemeinsame elterliche Sorge zu regeln.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe gilt dann als ungültig, wenn sie vom Gericht in einem entsprechenden Verfahren für ungültig erklärt wurde. Das Urteil, mit dem das Gericht die Ehe für ungültig erklärt, gilt für alle Parteien. Die rechtlichen Folgen einer für ungültig erklärten Ehe sind gesetzlich festgelegt.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Gründe für die Nichtigerklärung der Ehe sind: Ein Ehepartner ist bereits verheiratet oder befindet sich in einer eingetragenen Partnerschaft; die Ehepartner sind in gerader Linie miteinander verwandt, Geschwister oder Blutsverwandte von Geschwistern oder stehen in einem Adoptivverhältnis zueinander; ein Ehepartner ist geschäftsunfähig, wobei unerheblich ist, ob er unter Vormundschaft steht oder nicht; die Eheschließenden haben die Erklärungen über die Eheschließung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben; ein Ehepartner ist nicht volljährig, wobei das Jugendamt in begründeten Ausnahmefällen die Eheschließung vorab genehmigen kann, sofern der Eheschließende sein 16. Lebensjahr vollendet hat.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Haben beide Ehepartner bei Schließung der später für ungültig erklärten Ehe in gutem Glauben gehandelt, so entsprechen die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Folgen denen einer gültig geschlossenen Ehe. Bei Nichtigerklärung der Ehe kann jeder der Ehepartner seine vermögensrechtlichen Ansprüche so geltend machen, als ob die Ehe geschieden worden wäre. Hat bei Schließung der später für ungültig erklärten Ehe nur der eine Ehepartner in gutem Glauben gehandelt, so sind die vorstehenden Bestimmungen nur auf seinen Wunsch hin anzuwenden.

Nach Nichtigerklärung der Ehe behalten die ehemaligen Ehegatten den während der Ehe geführten Ehenamen. Die Ehegatten können jedoch dem Standesbeamten gegenüber erklären, dass sie den Ehenamen nicht beibehalten wollen. Hat die Ex-Gattin den Namen ihres Ex-Gatten während der Ehe nicht geführt, kann sie ihn nach der Scheidung ihrem Namen nicht voranstellen oder anfügen.

Die Ungültigkeit der Ehe berührt nicht die Vaterschaftsvermutung.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Eine Ehe kann nur von einem Gericht für ungültig erklärt oder geschieden werden.

Wird eine Ehe für ungültig erklärt oder geschieden, so hat das Gericht erforderlichenfalls selbst dann über das Sorgerecht und den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder zu befinden, wenn kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Im Hinblick auf sonstige mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängende Fragen (Unterhalt für den Ehegatten, Nutzung der gemeinsamen Wohnung, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens usw.) entscheidet das Gericht auf entsprechenden Antrag. In diesem Fall steht es den Parteien frei, sich außergerichtlich zu einigen und diese Fragen vertraglich zu regeln.

Die Ehegatten können vor Anstrengung eines Scheidungsverfahrens oder im Laufe dieses Verfahrens – aus eigenem Willen oder auf Initiative des Gerichts – im Interesse einer einvernehmlichen Regelung ihrer Beziehung bzw. der mit der Scheidung zusammenhängenden Streitfragen eine Mediation in Anspruch nehmen. Wurde im Wege der Mediation eine Einigung erzielt, kann dies durch einen Prozessvergleich bestätigt werden.

Das Gericht kann die scheidungswilligen Eltern zur Regelung sonstiger Fragen in begründeten Fällen dazu anhalten, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, um die Ausübung der elterlichen Verantwortung angemessen zu regeln und die hierfür erforderliche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Das Scheidungsverfahren muss vom einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten angestrengt werden. Das Nichtigerklärungsverfahren muss vom einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten oder vom Staatsanwalt und einem klageberechtigten Dritten gegen beide Ehegatten angestrengt werden. Ist die Partei, gegen die das Verfahren eingeleitet werden soll, bereits verstorben, muss das Verfahren gegen einen gerichtlich bestellten Prozesspfleger geführt werden.

Zur Einleitung eines Verfahrens bedarf es eines Antrags, der Folgendes enthalten muss: Bezeichnung des befassten Gerichts; Name, Anschrift und Stellung der Parteien und ihrer Vertreter im Verfahren; durchzusetzender Anspruch sowie die diesem zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel; Angaben, aus denen die Zuständigkeit des Gerichts hervorgeht; ausdrücklicher, auf die Entscheidung des Gerichts gerichteter Antrag. Zudem sind Angaben zur Eheschließung sowie zur Geburt der aus der Ehe hervorgegangenen lebenden Kinder zu machen. Gegebenenfalls müssen auch Angaben enthalten sein, aus denen die Berechtigung zur Antragstellung hervorgeht. Dem Antrag sind beizufügen: Belege für die Angaben sowie die Schriftstücke bzw. deren Kopien (Auszüge), die vom Kläger als Beweismittel geltend gemacht werden, aus denen die Zuständigkeit des Gerichts hervorgeht und die zum Nachweis der von Amts wegen zu berücksichtigenden sonstigen Umstände erforderlich sind, es sei denn, dass sich diese Angaben auch anhand eines Personalausweises belegen lassen, worauf im Antrag hinzuweisen ist.

Für den Gerichtsstand in Scheidungsverfahren gelten die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, d. h. zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners. Hat dieser keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort. Ist sein Aufenthaltsort unbekannt oder im Ausland, so gibt der letzte Wohnsitz in Ungarn den Ausschlag. Lässt sich dieser nicht ermitteln oder hatte der Antragsteller gar keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz bzw. in dessen Ermangelung nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers. Darüber hinaus ist in Scheidungssachen das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig. Der Antragsteller hat also die Wahl, ob er das nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zuständige Gericht oder das aufgrund des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten zuständige Gericht anruft.

Lässt sich aufgrund der genannten Vorschriften kein Gerichtsstand in Ungarn bestimmen, so ist das Zentrale Bezirksgericht Pest (Pesti Központi Kerületi Bíróság) in der Scheidungssache zuständig.

Ist das Scheidungsverfahren bereits anhängig, kann ein auf dieselbe Ehe bezogenes weiteres Scheidungsverfahren oder ehegüterrechtliches Verfahren nur vor dem in dieser Sache befassten Gericht angestrengt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Siehe hierzu den Abschnitt „Prozesskostenhilfe“.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja. Allerdings ist bei einem Urteil, mit dem die Ehe für ungültig erklärt oder geschieden wurde, weder eine Überprüfung noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, soweit es um die Nichtigerklärung oder die Scheidung selbst geht.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine solche Entscheidung wird in Ungarn nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat nach Artikel 37 der Verordnung Folgendes vorzulegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
  • die unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung.
  • Bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung ist ferner die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, zugestellt wurde, oder eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

Nach Artikel 38 der Verordnung kann das Gericht von der Vorlage der letztgenannten Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. In der Regel wird dies von den ungarischen Gerichten und Behörden auch verlangt.

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung kann jedoch jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. In diesem Fall hat die antragstellende Partei ihren Antrag, dem die vorstehend genannten Schriftstücke beizufügen sind, bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Die Zuständigkeit bestimmt sich wie folgt: Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Amtsgericht am Sitz des örtlichen Landgerichts zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Andernfalls ist das Amtsgericht am Sitz des am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers gelegenen Landgerichts zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Hat auch der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Zentrale Bezirksgericht Buda zuständig. Das Gericht wendet die Verfahrensvorschriften nach den Artikeln 28 bis 36 der Verordnung an.

Ist die Anerkennung für den Eintrag ins ungarische Ehebuch erforderlich, ist auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung der Antrag auf Eintragung gemeinsam mit den oben genannten Urkunden beim zuständigen Standesbeamten einzureichen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung kann jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. In diesem Fall muss die antragstellende Partei ihrem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung beifügen. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich wie folgt: Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Amtsgericht am Sitz des örtlichen Landgerichts zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Andernfalls ist das Amtsgericht am Sitz des örtlichen Landgerichts am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Hat auch der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Zentrale Bezirksgericht Buda zuständig. Das Gericht wendet die Verfahrensvorschriften nach den Artikeln 28 bis 36 der Verordnung an.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts findet in Ungarn Anwendung. Folglich wenden die ungarischen Gerichte in allen Fällen mit Auslandsbezug das in dieser Verordnung bestimmte Recht an. Die Verordnung sieht – wenngleich mit Einschränkungen – die Rechtswahl der Parteien vor (Artikel 5 bis 7) und legt lediglich mangels einer Rechtswahl die Anknüpfungspunkte für das anzuwendende Recht fest (Artikel 8 bis 10).

 

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Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Malta

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Um in Malta geschieden zu werden, muss entweder das Ehepaar gemeinsam oder ein Ehegatte allein die Scheidung beantragen. Die Ehegatten müssen in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Scheidungsverfahrens für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren getrennt gelebt haben, wobei dies auch mit Unterbrechungen möglich ist, oder es müssen mindestens vier Jahre seit dem Datum der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes verstrichen sein. Das Gericht muss auch davon überzeugt sein, dass keine begründete Aussicht auf eine Versöhnung der Ehegatten besteht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die unterhaltsberechtigten Ehegatten und ihre Kinder einen angemessenen Unterhalt erhalten. Die Parteien können aber jederzeit auf dieses Recht verzichten. Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden, mit Ausnahme der aus der Scheidung resultierenden gesetzlichen Folgen. Für den Scheidungsantrag ist nicht erforderlich, dass die Ehegatten zuvor durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung ihre Trennung herbeigeführt haben.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Scheidungsgründe. Allerdings müssen die Ehegatten, wie bereits erwähnt, in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Scheidungsverfahrens für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren getrennt gelebt haben, wobei dies auch mit Unterbrechungen möglich ist, oder es müssen mindestens vier Jahre seit dem Datum der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes verstrichen sein.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden, mit Ausnahme der aus der Scheidung resultierenden gesetzlichen Folgen. In Bezug auf den Nachnamen finden die Vorschriften über die eheliche Trennung Anwendung. Folglich kann sich die Ehefrau nach der Trennung entscheiden, wieder ihren Mädchennamen anzunehmen. Diese Entscheidung muss jedoch in der Trennungsurkunde erklärt werden. Im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss die Ehefrau die Erklärung im Wege eines Vermerks abgeben, der vor dem Urteil in die Akte aufgenommen wird. Wird eine Scheidung ausgesprochen, sind alle zivilrechtlichen Wirkungen sowie die Verpflichtung der Parteien zum Zusammenleben beendet. An dem Tag, an dem der Gerichtsbeschluss oder das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, sind die Ehegatten auch nicht mehr erbberechtigt.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die bereits auf der Grundlage eines Vertrags oder einer gerichtlichen Entscheidung getrennt lebten, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden. Artikel 66D Absatz 5 des maltesischen Zivilgesetzbuches bestimmt, dass die Parteien bei Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Zugewinngemeinschaft unter gesonderter Verwaltung auf jeden Fall das Recht haben, sich scheiden zu lassen, ohne die Vermögenswerte zu veräußern, die sie gemeinsam besitzen, sofern beide zustimmen.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Wird die Scheidung ausgesprochen, wirkt sich das nicht auf die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern aus oder in Bezug auf die Vereinbarungen, die die Parteien in Bezug auf die elterliche Sorge und das Sorgerecht getroffen haben. Ein Elternteil kann jedoch geltend machen, dass der andere Elternteil nicht geeignet ist, für die minderjährigen Kinder zu sorgen. Wenn das Gericht in diesem Sinne entscheidet, kann die für ungeeignet erklärte Partei das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder auch im Fall des Todes der anderen Partei nur mit gerichtlicher Genehmigung übernehmen. Die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind besteht bis zu seinem achtzehnten Geburtstag. Sollte das Kind seine Ausbildung fortsetzen, ist es bis zu seinem 23. Geburtstag unterhaltsberechtigt, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Eine Scheidung, die zwischen Ehegatten ausgesprochen wird, die durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, führt keine Änderung in Bezug auf die Punkte herbei, die angeordnet oder zwischen den Parteien vereinbart wurden. Folglich beendet die Scheidung die Unterhaltspflicht nicht, sofern die Parteien keine anderweitigen Vereinbarungen treffen. Das Gericht kann in seiner Entscheidung, mit der es den Antrag auf Scheidung annimmt, auf Antrag der Partei, die selbst oder deren Kinder Anspruch auf Unterhalt haben, anordnen, dass die Unterhaltszahlung gemäß den Verhältnissen der Parteien durch eine angemessene und geeignete Garantie abgesichert wird. Die Höhe der Garantie darf den für die Dauer von fünf Jahren zu zahlenden Unterhalt nicht übersteigen. Dieser Antrag kann auch jederzeit nach dem Scheidungsurteil gestellt werden, wenn Unterhalt fällig ist.

Wird ein Antrag auf Scheidung von einem der beiden Ehegatten bei dem zuständigen Zivilgericht gestellt oder von beiden Ehegatten, wenn sie sich einig sind, dass sie ihre Ehe auflösen wollen, und wenn sie nicht durch Vertrag oder gerichtliche Entscheidung getrennt wurden, ordnet das Gericht an, dass sich die Parteien an einen Mediator wenden, bevor die Scheidung ausgesprochen wird. Der Mediator wird entweder vom Gericht oder einvernehmlich von den Ehegatten bestimmt. Auf diesem Weg soll eine Versöhnung zwischen den Ehegatten versucht werden. Wird keine Versöhnung erreicht, soll die Mediation den Ehegatten eine Scheidung auf der Grundlage einer Vereinbarung ermöglichen, sofern sich die Ehegatten nicht bereits über die Bedingungen der Scheidung geeinigt haben. Diese Vereinbarung wird in Bezug auf alle oder einige der folgenden Punkte geschlossen:

  • elterliche Sorge und Sorgerecht für die Kinder;
  • Umgang beider Elternteile mit den Kindern;
  • Unterhalt für einen oder beide Ehegatten und für jedes Kind;
  • eheliche Wohnung;
  • Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Zugewinngemeinschaft unter gesonderter Verwaltung.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anordnet und in der betreffenden Entscheidung die Rechte und Pflichten der Ehegatten festgelegt, die für sie nach der Trennung gelten.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird angeordnet, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Ehebruch
  • häusliche Gewalt
  • Exzesse, Grausamkeit, Drohungen oder schwere Körperverletzung der einen Partei gegen den Kläger oder gegen eines der Kinder;
  • unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe, so dass vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten weiter zusammenleben;
  • böswilliges Verlassen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

In Bezug auf den Unterhalt ist der Ehegatte, gegen den die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgesprochen wird, gegenüber der anderen Partei und den Kindern unterhaltspflichtig, bis diese 18 Jahre alt sind bzw. 23 Jahre, wenn sie sich Vollzeit in Schulausbildung, Ausbildung oder Studium befinden. Bei der Berechnung des Betrags, der der anderen Partei und den Kindern zu zahlen ist, werden alle Umstände der Ehegatten und der Kinder berücksichtigt, darunter:

  • die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung aller Umstände;
  • eine Behinderung, ob körperlich oder geistig;
  • Krankheiten, die so ernst und schwer sind, dass sie die Fähigkeit der Ehegatten oder der Kinder beeinträchtigen, für sich selbst zu sorgen;
  • der Umstand, dass die Erwerbsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Partei dadurch eingeschränkt war, dass sie sich während der Ehe um den Haushalt, die andere Partei und die Erziehung der Kinder aus der Ehe gekümmert hat;
  • das gesamte Einkommen oder die Unterstützungsleistungen, die die Ehegatten oder einer der Ehegatten nach dem Gesetz erhalten/erhält;
  • die Wohnbedürfnisse der Ehegatten und der Kinder;
  • die Höhe der Leistungen, z. B. aus einer Rentenversicherung, die jeder der Parteien zugestanden hätten und die die Partei aufgrund der Trennung nicht mehr erwerben kann.

Die Ehewohnung kann vom Gericht auf Verlangen einer der Parteien einer Partei für die ausschließliche Nutzung und für den Zeitraum und unter den Bedingungen zugesprochen werden, den/die das Gericht für angebracht hält: Das Gericht kann auch entscheiden, dass die Ehewohnung verkauft werden sollte, wenn es sich vergewissert hat, dass beide Parteien und die Kinder über alternative, angemessene Unterkünfte verfügen. Das Gericht kann entscheiden, wie der Verkaufserlös unter den Ehegatten aufgeteilt wird. Gehört die Ehewohnung beiden Parteien, spricht das Gericht die Wohnung einer der Parteien zu, die dann die andere Partei für den erlittenen finanziellen Verlust entschädigt.

Wenn das Gericht die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebt, legt es auch fest, welcher Ehegatte das Sorgerecht für die Kinder erhält. Das Wohl der Kinder steht dabei an oberster Stelle. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer der Parteien feststellen, dass die andere Partei nicht geeignet ist, das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder auszuüben. In diesem Fall kann die für ungeeignet erklärte Partei auch nach dem Tod der anderen Partei das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder nur mit gerichtlicher Genehmigung übernehmen.

Bei der Trennung kann die Ehefrau entscheiden, wieder ihren Mädchennamen anzunehmen. Diese Entscheidung muss jedoch in der Trennungsurkunde erklärt werden. Im Fall einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss die Ehefrau die Erklärung im Wege eines Vermerks abgeben, der vor dem Urteil in die Akte aufgenommen wird.

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wirkt gegenüber Dritte erst ab dem Tag, an dem die Urkunde im öffentlichen Register eingetragen wird.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe bedeutet, dass die Ehe keine Wirkung hat. Die Ehe wird für nichtig erklärt/aufgehoben.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe ist nichtig, wenn:

  • die in dem Land der Eheschließung für die Gültigkeit der Ehe erforderlichen Formalitäten nicht eingehalten worden sind;
  • die Einwilligung einer der beiden Parteien auf physischer oder seelischer Gewalt oder Angst beruht;
  • die Einwilligung einer der Parteien aufgrund eines Fehlers bezüglich der Identität der anderen Partei ungültig ist;
  • die Einwilligung einer der beiden Parteien durch Täuschung über eine Eigenschaft der anderen Partei herbeigeführt wurde, die ihrem Wesen nach das Eheleben ernsthaft beeinträchtigen könnte;
  • die Einwilligung einer der Parteien ungültig ist, da ihr Beurteilungsvermögen im Hinblick auf das Eheleben oder auf seine wesentlichen Rechte und Pflichten ernsthaft gestört ist oder sie eine schwere psychologische Anomalie aufweist, die es dieser Partei unmöglich macht, ihre wesentlichen Ehepflichten zu erfüllen;
  • eine Partei impotent ist, unabhängig davon, ob es sich um eine absolute oder relative Impotenz handelt, aber nur dann, wenn die Impotenz bereits vor der Eheschließung bestand;
  • die Einwilligung einer der Parteien in der Absicht des positiven Ausschlusses der Ehe selbst oder eines oder mehrerer der wesentlichen Bestandteile des Ehelebens oder auch des Rechts auf den Vollzug der Ehe erlangt wurde;
  • eine der Parteien ihre Einwilligung an eine auf die Zukunft bezogene Bedingung geknüpft hat;
  • eine der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht genügend Geistes- oder Willenskraft für die Einwilligung in die Eheschließung besaß, obwohl sie nicht an Geistesschwäche litt und die Eheschließung auch nicht verboten war, so auch bei Vorliegen einer vorübergehenden Ursache;
  • die Ehe nicht vollzogen wurde.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

In Bezug auf die Kinder, die während einer Ehe geboren oder empfangen wurden, sowie in Bezug auf die Kinder, die vor einer solchen Ehe geboren, aber vor der Nichtigerklärung/Aufhebung anerkannt wurden, wird angenommen, dass die Wirkungen einer gültigen Ehe stets bestanden haben. Wenn nur einer der Ehegatten in Treu und Glauben gehandelt hat, gelten diese Wirkungen zu seinen Gunsten und zugunsten der Kinder. Wenn beide Ehegatten wider Treu und Glauben gehandelt haben, gelten die Wirkungen einer gültigen Ehe nur zugunsten der Kinder, die während der Ehe geboren oder empfangen wurden, die für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wurde. Der Ehegatte, der für die Nichtigkeit der Ehe verantwortlich ist, ist dazu verpflichtet, dem in Treu und Glauben handelnden Ehegatten für den Zeitraum von fünf Jahren Unterhalt zu bezahlen: Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Nein, es gibt keine alternativen Möglichkeiten. Dies kann nur vor Gericht geschehen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ein Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe muss beim Civil Court (Kammer für Familiensachen) gestellt werden, während die Eintragung einer vom Kirchengericht in Malta gewährten Annullierung der Ehe beim Berufungsgericht (Court of Appeal) beantragt werden muss. Der Antrag auf Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung/Aufhebung muss beeidet werden. Auf den Antrag muss innerhalb von zwanzig Tagen erwidert werden. Die dem Antrag beizufügenden Dokumente unterscheiden sich je nachdem, was bewiesen werden soll. Im Fall der Eintragung einer Annullierung der Ehe durch das Kirchengericht sind dem Antrag eine Kopie des Urteils des Metropolitan Tribunal von Malta, der Beschluss des Regional Tribunal of Second Instance, der Vollstreckungsbeschluss und die Heiratsurkunde beizufügen.

Jede Partei eines Trennungsverfahrens kann jederzeit während des Verfahrens beantragen, dass der Antrag auf Trennung in einen Antrag auf Scheidung umgewandelt wird. Das ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Urteilsverkündung anberaumt wurde.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, sofern die in Artikel 912 Gerichtsverfassungs- und Zivilgesetzbuch (Code of Organisation and Civil Procedure) niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, es ist möglich, Berufung gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Aufhebung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe einzulegen. Gegen einen Erlass auf Eintragung einer vom Kirchengericht von Malta gewährten Annullierung kann jedoch keine Berufung eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts über den Personenstand einer verheirateten Person oder eine Entscheidung, die sich auf den Personenstand auswirkt, wird für alle Zwecke des maltesischen Rechts anerkannt, wenn die Entscheidung von einem zuständigen Gericht des Landes erlassen wurde, in dem eine der Verfahrensparteien ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörige sie ist. Zuständig ist das Öffentliche Register in Malta (Evans Building, Merchant’s Street, Valletta VLT 2000).

Außer dem maltesischen Recht findet auch europäisches Recht Anwendung, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000. Artikel 22 dieser Verordnung bezieht sich auf die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe. Danach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn

a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht;

b) dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass er mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist;

c) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;

d) wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung beantragt wird.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Die Anerkennung einer Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung kann beim Civil Court (Kammer für Familiensachen) angefochten werden. Es gilt das Verfahren gemäß Kapitel 12 der Gesetze von Malta.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Gerichte mit zivilgerichtlicher Zuständigkeit entscheiden nur dann über Scheidungsanträge, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Mindestens ein Ehegatte hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz in Malta.
  • Mindestens ein Ehegatte hatte über einen Zeitraum von einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malta.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Niederlande

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Die Scheidung kann von beiden Ehegatten gemeinsam (gemeinsamer Antrag) oder von einem Ehegatten allein (einseitiger Antrag) beantragt werden. In beiden Fällen muss das Verfahren durch Einreichung eines Antrags (verzoekschrift) eingeleitet werden (siehe Frage 11).

Im Scheidungsverfahren, gleichviel ob es gemeinsam oder einseitig eingeleitet wird, müssen sich die Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Scheidungsverfahren werden von dem Bezirksgericht (rechtbank) verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller oder einer der Antragsteller wohnt. Wenn die Ehe geschlossen ist, kann jederzeit ein Scheidungsantrag gestellt werden. Hierfür muss nach der Eheschließung keine bestimmte Frist verstrichen sein. Die Scheidung wird mit Eintragung des Gerichtsurteils in das Personenstandsregister (register van de burgerlijke stand) wirksam. Die Eintragung kann erst erfolgen, wenn das Urteil nicht mehr anfechtbar (rechtskräftig) ist. Die Eintragung der Scheidung muss innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, vorgenommen werden, sonst verliert das Urteil seine Gültigkeit und die Eintragung kann nicht mehr vorgenommen werden. Wenn die Ehe im Ausland geschlossen, aber die ausländische Eheurkunde nicht in das niederländische Personenstandsregister eingetragen wurde, muss das Scheidungsurteil (des niederländischen Gerichts) in ein besonderes Personenstandsregister der Gemeinde Den Haag eingetragen werden.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Im niederländischen Recht gibt es nur einen Scheidungsgrund: die dauerhafte Zerrüttung der Ehe. Die Ehe gilt als dauerhaft zerrüttet, wenn das weitere Zusammenleben für die Ehegatten unzumutbar geworden ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Im Falle eines einseitigen Scheidungsantrags muss der antragstellende Ehegatte seinen Antrag mit der dauerhaften Zerrüttung der Ehe begründen und diese, wenn sie vom anderen Ehegatten bestritten wird, beweisen. Das Gericht entscheidet, ob die Ehe dauerhaft zerrüttet ist. Im Falle eines gemeinsamen Scheidungsantrags wird die Scheidung ausgesprochen, weil beide Ehegatten von der dauerhaften Zerrüttung ihrer Ehe überzeugt sind.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein geschiedener Ehegatte kann eine neue Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Eine Scheidung kann Auswirkungen auf die Führung des Nachnamens des ehemaligen Ehegatten haben. Ein ehemaliger Ehegatte kann bei Gericht beantragen, dass dem anderen ehemaligen Ehegatten das Recht auf Verwendung seines Nachnamens entzogen wird. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass stichhaltige Gründe vorliegen und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Gesetzliche Regelung

Die seit dem 1. Januar 2018 geltende gesetzliche Regelung ist die beschränkte Gütergemeinschaft (beperkte gemeenschap van goederen). Dies bedeutet, dass die Gütergemeinschaft auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die die Ehegatten vor der Eheschließung gemeinsam hatten, und alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die während der Ehe angefallen sind, beschränkt ist. Alle vor der Eheschließung gemeinsam erworbenen Vermögenswerte und die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte bilden zusammen das gemeinsame Vermögen (boedelmenging). Die Ehegatten haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die vor der Eheschließung gemeinsam eingegangen wurden oder die während der Ehe entstanden sind, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Verbindlichkeit eingegangen ist. Ein Gläubiger kann seine Forderung daher aus den Vermögenswerten einziehen, die das gemeinsame Vermögen bilden. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die vor der Eheschließung nur einem Ehegatten zugeordnet waren, sind nicht Teil der gesetzlichen Gütergemeinschaft. Sie bleiben Privateigentum des betreffenden Ehegatten. Erbschaften und Schenkungen fallen unabhängig davon, wann sie erworben wurden, ebenfalls nicht unter die gesetzliche beschränkte Gütergemeinschaft. Sowohl Erbschaften und Schenkungen, die vor der Eheschließung erworben wurden, als auch solche, die während der Ehe erworben wurden, bleiben daher Privateigentum des betreffenden Ehegatten.

Für Ehegatten, die vor Einführung der gesetzlichen beschränkten Gütergemeinschaft geheiratet haben (Eheschließung vor dem 1. Januar 2018), gilt als gesetzliche Regelung die Universalgütergemeinschaft (algehele gemeenschap van goederen). In diesem Fall sind grundsätzlich alle Vermögenswerte, die von den Ehegatten vor oder während der Ehe erworben wurden, Teil des gemeinsamen Vermögens. Alle Vermögenswerte beider Ehegatten bilden zusammen das gemeinsame Vermögen (boedelmenging). Ebenso sind grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die vor oder während der Ehe eingegangen wurden, gemeinsame Verbindlichkeiten, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Verbindlichkeit eingegangen ist. Ein Gläubiger kann seine Forderung daher aus dem gemeinsamen Vermögen einziehen.

Sowohl bei der beschränkten Gütergemeinschaft als auch bei der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Universalgütergemeinschaft wird durch die Scheidung, d. h. mit Eintragung des Gerichtsurteils, mit dem die Scheidung ausgesprochen wird, in das Personenstandsregister, die Gütergemeinschaft aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt wird kein gemeinsames Vermögen mehr gebildet. Das bestehende gemeinsame Vermögen muss bei der Scheidung aufgeteilt werden. Es muss also festlegt werden, was jeder der Ehegatten aus dem gemeinsamen Vermögen erhält. Grundsätzlich steht jedem der Ehegatten die Hälfte des Vermögens zu. Die Ehegatten können jedoch von dieser gesetzlichen Regel abweichen und in einer Scheidungsvereinbarung (echtscheidingsconvenant) oder zum Zeitpunkt der Vermögensaufteilung andere Regelungen treffen.

Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand

Die Ehegatten können eine andere als die gesetzliche Regelung wählen, indem sie vor oder (in seltenen Fällen) während der Ehe eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand schließen. In dieser Vereinbarung wird dann auch die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung geregelt.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Sorgerecht

Nach der Scheidung üben beide Eltern weiter gemeinsam das Sorgerecht für die Kinder aus, wie sie es auch während der Ehe getan haben. Nur in Ausnahmefällen kann bei Gericht beantragt werden, das Sorgerecht einem Elternteil zuzusprechen. Ein Antrag auf das alleinige Sorgerecht kann von beiden Eltern oder von einem Elternteil gestellt werden. Der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Eine Besuchsregelung kann von beiden Eltern oder von einem Elternteil bei Gericht beantragt werden.

Kindesunterhalt

Wenn die Eltern nach der Scheidung weiter gemeinsam das Sorgerecht ausüben, müssen sie eine Regelung für die Finanzierung der Kinderbetreuung vereinbaren. Sie können auch das Gericht um eine solche Regelung ersuchen. Wenn sie keine Einigung erzielen, kann das Gericht den Unterhalt festlegen. Wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen, stellt das Gericht auf Antrag fest, in welcher Höhe sich der andere Elternteil an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen muss. Grundsätzlich müssen die Eltern die Zahlung selbst regeln. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Link öffnet neues FensterNationalen Amts für die Einziehung von Unterhaltsforderungen (Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen).

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt nach Auflösung der Ehe weiter. Im Scheidungsurteil oder in einer späteren Entscheidung kann das Gericht einem ehemaligen Ehegatten, dessen Einkommen nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und von dem vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, auf Antrag einen vom anderen ehemaligen Ehegatten zu zahlenden Unterhalt zusprechen. Der Unterhalt kann vom Gericht im Scheidungsurteil oder in einer späteren Entscheidung festgelegt werden. Bei der Festlegung des Unterhalts berücksichtigt das Gericht den Bedarf des unterhaltsberechtigten ehemaligen Ehegatten und die finanzielle Leistungsfähigkeit (d. h. die verfügbaren Mittel) des anderen ehemaligen Ehegatten. Daneben können auch nichtfinanzielle Faktoren eine Rolle spielen, etwa die Dauer der Ehe oder des Zusammenlebens der Ehegatten. Wenn das Gericht keine Frist festlegt, endet die Unterhaltspflicht nach 12 Jahren. Auf Antrag des ehemaligen Ehegatten, der Unterhalt benötigt, kann das Gericht diese Frist in finanziellen Härtefällen verlängern. Nach einer kurzen (weniger als fünf Jahre bestehenden), kinderlosen Ehe ist die Dauer der Unterhaltspflicht grundsätzlich nicht länger als die Dauer der Ehe. Wenn sich die (ehemaligen) Ehegatten über den Unterhalt geeinigt haben, können sie die Regelung in einer Scheidungsvereinbarung festlegen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (scheiding van tafel en bed) ist eine Möglichkeit, das Zusammenleben als Ehegatten aufzugeben, ohne die Ehe selbst zu beenden. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist für Ehepaare von Belang, die zwar sich trennen und die rechtlichen Folgen der Trennung regeln, aber die Ehe etwa aus religiösen oder finanziellen Gründen fortführen möchten. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bietet die Möglichkeit einer Versöhnung. Sie kann aber auch ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Auflösung der Ehe sein. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird mit Eintragung des Gerichtsurteils in das Güterstandsregister wirksam. Wie bei der Scheidung muss diese Eintragung innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der einzige Grund für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist die dauerhafte Zerrüttung der Ehe.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat für den ehelichen Güterstand, das Sorgerecht für Kinder (Besuchsregelung), den Unterhalt und die Alterssicherung die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Die Ehe bleibt bestehen. Ein getrennt lebender Ehegatte ist kein gesetzlicher Erbe. Wenn die Ehegatten nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beschließen, sich doch endgültig zu trennen, können sie einen Antrag auf Auflösung der Ehe nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stellen. Ein getrennt lebender Ehegatte kann mit einem neuen Partner zusammenleben und sich ein neues Leben aufbauen, jedoch weder eine neue Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen.

Ein einseitiger Antrag auf Auflösung der Ehe nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt gestellt werden. Für einseitige Anträge gilt eine Wartezeit von drei Jahren, die jedoch in bestimmten Fällen vom Gericht auf ein Jahr verkürzt werden kann. Die dreijährige Wartefrist beginnt mit Eintragung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in das Register. Für einen gemeinsamen Antrag auf Auflösung der Ehe nach einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt keine Wartezeit. Die Auflösung der Ehe wird mit Eintragung des Urteils in das Personenstandsregister wirksam.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann nur auf Antrag durch Gerichtsurteil für nichtig erklärt werden. Eine geschlossene Ehe kann nicht kraft Gesetzes (automatisch) nichtig sein. Solange eine Ehe nicht für nichtig erklärt worden ist, bleibt sie gültig. Aus welchen Gründen eine Ehe für nichtig erklärt werden kann und wer dies beantragen kann, ist im Gesetz festgelegt.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Das Gesetz kennt die nachstehenden Gründe für einen Antrag auf Nichtigerklärung. Die Parteien haben die Ehe geschlossen, obwohl Folgendes vorliegt:

  • Ehehindernisse (Eheunmündigkeit, fehlende Zustimmung zur Eheschließung eines Minderjährigen, Bigamie, Verwandtschaft)
  • Zwang oder Irrtum
  • Scheinehe
  • psychische Störung bei einem der Ehegatten
  • Unzuständigkeit des Standesbeamten
  • zu geringe Zahl von Trauzeugen

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Nichtigkeitserklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Dies bedeutet, dass die Ehe nach der Nichtigerklärung durch das Gericht so behandelt wird, als wenn sie niemals bestanden hätte. Unter bestimmten Umständen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. In diesem Fall hat die Nichtigkeitserklärung die gleichen Folgen wie eine Scheidung. So bleiben die familienrechtlichen Beziehungen von Kindern, die aus einer für nichtig erklärten Ehe hervorgegangen sind, zu beiden Eltern bestehen. Eine andere Ausnahme gilt für einen gutgläubigen Ehegatten, d. h. einen Ehegatten, der nicht wusste, dass die Ehe ungültig war. Siehe hierzu auch die unter Frage 8 aufgeführten Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der Ehe. Ein gutgläubiger Ehegatte kann beispielsweise die Zahlung von Unterhalt durch den anderen Ehegatten beantragen.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Mediationen in Scheidungsfällen sind in den Niederlanden recht häufig. Mit der Hilfe eines Mediators und ggf. auch ihrer Rechtsanwälte können die Ehegatten den Versuch unternehmen, eine Einigung über ihre Scheidung und deren Folgen zu erzielen. Die Regelungen werden in einem schriftlichen Dokument, der sogenannten Scheidungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung kann beispielsweise die Aufteilung des Vermögens, Unterhaltspflichten und die Kinderbetreuung betreffen. Das Gericht kann die im Mediationsverfahren getroffene Vereinbarung in sein Urteil aufnehmen.

Es gibt eine Vereinigung von Anwälten für Familienrecht und Scheidungsmediatoren (Vereniging van Familierechtadvocaten en Scheidingsbemiddelaars), deren Mitglieder u. a. auf Bereiche wie Scheidung und Unterhalt spezialisiert sind. Überdies sind sie Experten in allen Fragen der Scheidungsmediation. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.verenigingfas.nl/.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Antrag

Ein Scheidungsverfahren wird immer durch Einreichung eines Antrags (verzoekschrift) bei Gericht eingeleitet. Im Antrag müssen der Nachname, die Vornamen sowie der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt der Ehegatten angegeben werden. Falls minderjährige Kinder vorhanden sind, müssen diese Angaben auch für die Kinder gemacht werden. Der Antragsteller kann im Zusammenhang mit der Scheidung auch Nebenregelungen (nevenvoorzieningen) beantragen. Das Gericht kann u. a. Nebenregelungen für die folgenden Bereiche treffen:

  • Sorgerecht und Besuchsregelung für minderjährige Kinder
  • Unterhalt für Kinder und/oder den ehemaligen Ehegatten
  • Aufteilung des gemeinsamen Vermögens oder Abwicklung der Vereinbarung über den ehelichen Güterstand
  • Nutzung der ehelichen Wohnung
  • Versorgungsausgleich

Der Antrag muss vom Rechtsanwalt des antragstellenden Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht (rechtbank) eingereicht werden. Wenn der Antragsteller in den Niederlanden wohnt, kann der Antrag bei dem Bezirksgericht gestellt werden, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller wohnt. Wenn der andere Ehegatte in den Niederlanden wohnt, nicht aber der Antragsteller, wird der Antrag bei dem Bezirksgericht gestellt, in dessen Gerichtsbezirk der andere Ehegatte wohnt. Wenn beide Ehegatten nicht in den Niederlanden wohnen, muss der Antrag beim Bezirksgericht Den Haag gestellt werden.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

  • für beide Ehegatten Originalauszüge (nicht älter als drei Monate) aus dem Melderegister mit Angabe der Staatsangehörigkeit, des Personenstands und – im Falle von Ausländern – des Tags der Einreise in die Niederlande sowie – falls nur einer der Ehegatten Niederländer ist – des Tags der Niederlassung in den Niederlanden
  • für minderjährige Kinder Originalauszüge (nicht älter als drei Monate) aus dem Geburtenregister
  • ein Originalauszug aus dem Eheregister (erhältlich bei der Gemeindeverwaltung am Ort der Eheschließung, nicht älter als drei Monate); im Falle von im Ausland geschlossenen Ehen reicht die Vorlage der Originaleheurkunde oder ein älterer Auszug
  • falls minderjährige Kinder vorhanden sind, ein Elternplan mit den Regelungen, die die Eltern im Hinblick auf die Kinder getroffen haben, z. B. in Bezug auf tägliche Betreuung, Schule, Sport, medizinische Versorgung, Regelungen für besondere Tage wie Ferien und Feiertage, Finanzen und praktische Regelungen (wie das Bringen und Abholen der Kinder)

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Mediator (vollständig) zu tragen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Der Rat für Prozesskostenhilfe (Raad voor de Rechtsbijstand) gewährt Prozesskostenhilfe ausschließlich für Rechtsberatung durch Mediatoren, die bei ihm registriert sind. Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.rvr.org/.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt nach der Richtlinie über Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug (ABl. L 26 vom 31.1.2003) auch für grenzüberschreitende Streitigkeiten, wenn der Antragsteller außerhalb der Niederlande in der EU wohnt. Auf einem nach der Richtlinie erstellten Standardformular, das für alle Mitgliedstaaten gleich ist, kann beim Rat für Prozesskostenhilfe in Den Haag ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Rat für Prozesskostenhilfe dem Antragsteller bei der Wahl eines Rechtsanwalts behilflich sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.rvr.org/.

Antragsteller, die nicht in der EU wohnen, können in bestimmten Fällen, die durch Übereinkommen geregelt sind, in den Niederlanden Prozesskostenhilfe erhalten. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Übereinkommen von Belang: das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (1954), das Europäische Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (1977) und das Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (1980). Diese Übereinkommen sehen im Wesentlichen vor, dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten in allen Vertragsstaaten in der gleichen Weise Prozesskostenhilfe erhalten können wie die eigenen Staatsangehörigen. In den Niederlanden muss in solchen Fällen bei der zuständigen Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers eine Erklärung der Vermögenslosigkeit (verklaring van onvermogen) angefordert werden. Diese Behörde übermittelt den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Erklärung der Vermögenslosigkeit der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Prozesskostenhilfe gewährt werden soll. Dieses Land entscheidet dann, ob der Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Scheidungsurteils kann beim Gerichtshof (gerechtshof) ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden. Die Entscheidung des Gerichtshofs kann in den meisten Fällen mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) angefochten werden. Auch in diesen Verfahren muss sich der Antragsteller von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Seit dem 1. August 2022 gilt für alle Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) („Brüssel-IIb-Verordnung“). Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel-IIa-Verordnung“) aufgehoben. Die Brüssel-IIa-Verordnung gilt nur noch für vor dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren und für öffentliche Urkunden und Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2022 förmlich errichtet oder eingetragen wurden oder vollstreckbar geworden sind. Die Brüssel-IIb-Verordnung gilt für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe. Nach dieser Verordnung werden die in den anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ergangenen Scheidungsurteile in den Niederlanden anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Artikel 30 Absatz 1). Es ist auch kein besonderes Verfahren erforderlich, um Personenstandsurkunden zu aktualisieren, zum Beispiel, wenn die Ehescheidung auf der Eheurkunde vermerkt werden muss.

Eine betroffene Partei kann ein Gerichtsverfahren einleiten, um feststellen zu lassen, ob ein in einem anderen Land ergangenes Scheidungsurteil anerkannt wird oder nicht. Die Brüssel-IIb-Verordnung nennt eine Reihe von Gründen, aus denen die Anerkennung einer Ehescheidung versagt werden kann. Die Anerkennung darf beispielsweise nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen. Ferner wird geprüft, ob der Antragsgegner (die Partei, die nicht den Scheidungsantrag gestellt hat) ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde. Die Entscheidung kann jedoch nicht auf ihre Begründetheit überprüft werden. Nach der Verordnung muss das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Scheidungsurteil erlassen wurde, auf Antrag einer Partei (unter Verwendung eines Formblatts) eine Bescheinigung über dieses Urteil ausstellen. Diese Bescheinigung enthält Angaben zum Ursprungsmitgliedstaat der Entscheidung und zu den Parteien sowie dazu, ob die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist, um welche Art von Entscheidung es sich handelt (z. B. Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) und wann die Entscheidung von welchem Gericht erlassen worden ist.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Möchte eine betroffene Partei feststellen lassen, dass ein ausländisches Scheidungsurteil in den Niederlanden nicht anerkannt wird, kann sie bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter (voorzieningenrechter) des Gerichtsbezirks, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Antrag auf Versagung der Anerkennung stellen.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Am 1. Januar 2012 ist Buch 10 des niederländischen Zivilgesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) in Kraft getreten. Buch 10 des Zivilgesetzbuchs enthält Kollisionsnormen, nach denen sich das anzuwendende Recht bestimmt.

Grundsätzlich wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten niederländisches Scheidungsrecht angewendet. Wenn beispielsweise Ehegatten, bei denen es sich um in den Niederlanden wohnende belgische Staatsangehörige handelt, einen Scheidungsantrag stellen, findet automatisch niederländisches Scheidungsrecht Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ehegatten eine Rechtswahl für das auf die Scheidung anzuwendende Recht getroffen haben. Ehegatten, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, können sich dafür entscheiden, dass im Scheidungsverfahren nicht niederländisches Recht, sondern ihr gemeinsames Heimatrecht angewendet wird. Ein belgisches Ehepaar kann daher belgisches Scheidungsrecht wählen.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Österreich

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das österreichische Recht kennt drei Arten der Scheidung: Die Scheidung wegen Verschuldens, die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren und die Scheidung im Einvernehmen.

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Scheidung begehren.

Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können die Ehegatten die Scheidung gemeinsam begehren.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Der wesentliche Grund für eine Scheidung ist die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine derartige Zerrüttung kann durch eine schwere Eheverfehlung eines Partners hervorgerufen werden, insbesondere wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Auch wenn das Verhalten nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, die Ehe aber trotzdem so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, sowie wenn ein Partner an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, kann von dem anderen Ehegatten die Scheidung begehrt werden. In allen diesen Fällen muss jener Ehepartner, der die Scheidung begehrt, das Vorliegen der behaupteten Gründe beweisen. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten jedoch seit 3 Jahren aufgehoben, so muss keine Eheverfehlung behauptet oder nachgewiesen werden.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Grundsätzlich behält jeder Ehegatte den Familiennamen, welchen er während der Ehe getragen hat. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten angenommen, so kann er jedoch seinen früheren Namen wieder aufnehmen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Den Ehegatten steht es grundsätzlich vollkommen frei, das Schicksal ihrer Vermögensmassen durch Vereinbarung zu bestimmen. Dies kann entweder durch wechselseitigen Verzicht (wodurch die gesetzliche Gütertrennung während der Ehe auch nach der Ehelösung beibehalten wird), durch Teilung eines allfälligen gütervertraglichen Gemeinschaftsvermögens oder durch Übertragung von Vermögensteilen des einen auf den anderen Gatten geschehen.

Soweit die Ehegatten diesbezüglich nichts vereinbart haben, kann jeder Ehegatte die richterliche Aufteilung bestimmter Vermögensteile beider Ehegatten beantragen. Der Aufteilung unterliegen das sogenannte "eheliche Gebrauchsvermögen" und die "ehelichen Ersparnisse". Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören neben der Ehewohnung und dem Hausrat alle übrigen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft tatsächlich der Lebensführung beider Gatten gedient haben. Eheliche Ersparnisse sind alle von den Gatten während des ehelichen Zusammenlebens angesammelte Wertanlagen.

Ausgeschlossen von der Aufteilung sind beispielsweise alle von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten, von Todes wegen oder durch Drittschenkung erworbenen Sachen. Weiters die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder seiner Berufsausübung dienenden Sachen sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, sofern diese nicht bloße Wertanlagen darstellen.

Das Gericht hat das Aufteilungsvermögen unter Beachtung aller relevanten Umstände nach Billigkeit zu teilen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 am 1.7.2001 haben Eltern nach einer Trennung weitgehende Möglichkeiten, ihre Obsorgeverhältnisse zu gestalten. Wird eine Ehe geschieden, so bleibt die Obsorge beider Eltern eines minderjährigen Kindes grundsätzlich aufrecht. Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes zukommen lassen. Die Eltern können vor Gericht auch eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.

Seit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 kann das Gericht den Eltern die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils oder sogar gegen den Willen beider Eltern auftragen, wenn es zur der Auffassung gelangt, dass diese dem Kindeswohl besser entspricht als die Alleinobsorge eines Elternteils. Die Eltern haben auch dann eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Entspricht die gemeinsame Obsorge nicht dem Kindeswohl, hat das Gericht darüber zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge zu betrauen ist.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Ehegatten frei vereinbaren, ob einer dem anderen Unterhalt zu zahlen hat, oder ob sie gegenseitig auf Unterhaltsansprüche verzichten.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Dieses Rechtsinstitut ist dem österreichischen Rechtssystem nicht bekannt.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Antwort zu 4.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Antwort zu 4.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Das österreichische Eherecht sieht eine "Ehenichtigkeit" vor (nullity of marriage). Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der vorgeschriebenen Form stattgefunden hat, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Ehegatten die Führung des Familiennamens des anderen Ehegatten oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten zu ermöglichen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Weiters ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte oder die Ehe gesetzeswidrig zwischen Blutsverwandten geschlossen wurde.

Eine Ehe kann durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden, wenn zur Zeit der Eheschließung ein Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung erteilt hat, wenn bei der Eheschließung ein Ehegatte nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen, wenn sich ein Ehegatte in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffenden Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände bestimmt oder wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung gezwungen worden ist.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Siehe Antwort zu 7.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Im Fall einer Ehenichtigkeit wird die Ehe so behandelt, als ob sie nie geschlossen worden wäre. Hat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt, so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Die Kinder, die einer Ehe entstammen, gelten auch nach der Nichtigerklärung der Ehe als ehelich.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Eine Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe kann nur durch das Gericht stattfinden. Probleme, die im Zusammenhang mit der Scheidung auftauchen, können jedoch auch außergerichtlich (zB durch Mediation) geregelt werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sind die Bezirksgerichte zuständig. Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist jenes Bezirksgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die inländische Gerichtsbarkeit österreichischer Gerichte für diese Streitigkeiten ist dann gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist, wenn der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist. Dieser Gerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstands ist jedoch zulässig.

Bei einer Scheidungsklage sind die allgemeinen Formvorschriften einer Klage zu beachten; bei einem Antrag auf einvernehmliche Scheidung - über den im Verfahren außer Streitsachen entschieden wird - ist ein von beiden Ehepartnern unterschriebener Antrag nötig. In allen Fällen sollte jedenfalls eine Heiratsurkunde beigelegt werden; alle anderen den Antrag unterstützenden Dokumente beizulegen, ist ratsam.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Auch für Scheidungsangelegenheiten ist es möglich, Verfahrenshilfe zu erlangen. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verfahrenshilfe (siehe “ Prozesskostenhilfe – Österreich"). Im Scheidungsverfahren herrscht relativer Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass sich eine Partei, die nicht selbst vor Gericht einschreiten möchte, nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe Berufung eingelegt werden?

Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe unterliegen einem Rechtszug an das übergeordnete Gericht, das ist das dem zuständigen Bezirksgericht übergeordnete Landesgericht als Gericht zweiter Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, ist eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in Österreich nach der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.6.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen, ABl L 178 vom 2.7.2019, 1-115. (nachfolgend: Brüssel IIb-VO) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Zeitlich gilt die Brüssel IIb-VO für Verfahren, die nach dem 31.7.2022 eingeleitet wurden, und für öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die nach diesem Datum errichtet bzw. geschlossen wurden. Für Altfälle gilt in erster Linie die Vorgänger-Verordnung zur Brüssel IIb-Verordnung, die VO Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa), die jedoch ebenfalls eine Anerkennung ohne besonderes Verfahren ermöglichte. Entscheidungen aus Dänemark bedürfen im Regelfall nach wie vor eines besonderen Anerkennungsverfahrens.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Ein Antrag auf Nichtanerkennung einer ausländischen eheauflösenden Entscheidung ist an jenes Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsstellers liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien (§ 76 der österreichischen Jurisdiktionsnorm).

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des österreichischen Außerstreitgesetzes. Der Antragsteller hat nach Artikel 31 Brüssel IIb-VO sowohl eine Ausfertigung der Entscheidung, als auch die vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszustellende Bescheinigung nach Art 36 Brüssel IIb-VO vorzulegen.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Welches Recht auf die Ehescheidung bei Sachverhalten mit Verbindung zum Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, bestimmt die Verordnung (EU) Nr 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl L 343/10, vom 29.12.2010 (Rom III-VO). Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten als sog. loi universelle auch dann, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaats ist.

 

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Letzte Aktualisierung: 29/10/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Polen

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Wer eine Ehescheidung anstrebt, muss einen Scheidungsantrag bei dem für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute zuständigen Bezirksgericht (sąd okręgowy) einreichen. Das Gericht entscheidet nach einer mündlichen Anhörung. Eine vorausgehende Trennung allein ist noch kein Grund für eine Ehescheidung. Es gilt festzustellen, dass die Ehe vollständig und unwiderruflich zerrüttet ist.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Der Grund für eine Scheidung ist, dass eine Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Artikel 56 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).

Selbst wenn die Ehe vollständig und unwiderruflich zerrüttet ist, kann keine Scheidung ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl minderjähriger Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, schaden würde oder wenn eine Scheidung aus anderen Gründen mit den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens unvereinbar wäre. Eine Ehescheidung ist auch nicht zulässig, wenn der Antrag von dem Ehegatten eingereicht wird, der für das Scheitern der Ehe allein verantwortlich ist, es sei denn, der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu, oder seine Verweigerung der Zustimmung ist unter den gegebenen Umständen mit den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens unvereinbar.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein geschiedener Ehegatte, der seinen Nachnamen bei der Eheschließung geändert hat, kann bis zu drei Monate nach Wirksamwerden des Scheidungsurteils wieder seinen ursprünglichen Familiennamen annehmen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Leiter des Standesamtes oder einem Konsul vorzulegen. Wer geschieden ist, kann eine neue Ehe eingehen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Bei der Eheschließung entsteht kraft Gesetzes eine Gütergemeinschaft der Ehegatten (gesetzlicher Güterstand); sie umfasst die während ihres Bestehens von einem oder beiden Ehegatten erworbenen Vermögensgegenstände (gemeinsames Vermögen). Vermögen, das nicht der Gütergemeinschaft zugerechnet wird, stellt das persönliche Eigentum eines Ehegatten dar. Auf Antrag eines der Ehegatten kann das Gericht das gemeinsame Vermögen im Scheidungsurteil aufteilen, sofern das Verfahren durch die Vermögensaufteilung nicht übermäßig verzögert wird. Beide Ehegatten besitzen den gleichen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen. Aus triftigen Gründen kann aber jeder Ehegatte bei Gericht die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens in dem Umfang beantragen, in dem jeder von ihnen zum Erwerb dieses Vermögens beigetragen hat.

Bewohnen die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung, entscheidet das Gericht in seinem Scheidungsurteil über die Nutzung der Wohnung, sofern diese von den geschiedenen Ehegatten weiter genutzt wird. Wenn einer der Ehegatten das Zusammenleben durch grobes Fehlverhalten unmöglich macht, kann das Gericht in Ausnahmefällen seinen Auszug auf Antrag des anderen Ehegatten anordnen.

Auf Antrag beider Parteien kann das Gericht im Scheidungsurteil auch festlegen, dass die gemeinsame Wohnung geteilt wird oder dass sie einem der Ehegatten überlassen wird, sofern die andere Partei auch ohne Bereitstellung einer Ersatzwohnung und Ersatzeinrichtung bereit ist, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, soweit sich die Wohnung auf diese Weise teilen oder zuweisen lässt. Bei der Entscheidung über die gemeinsame Wohnung berücksichtigt das Gericht in allererster Linie die Bedürfnisse der Kinder und des Ehegatten, dem die elterliche Verantwortung übertragen wurde.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Verantwortung für etwaige minderjährige Kinder der beiden Ehegatten sowie über den Umgang zwischen den Eltern und den Kindern. Außerdem legt das Gericht fest, welchen Betrag jeder Ehegatte für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder aufzubringen hat. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung und die Modalitäten des Umgangs mit dem Kind nach der Scheidung werden vom Gericht berücksichtigt, soweit sie dem Wohl des Kindes dienen. Geschwister sollten gemeinsam aufwachsen, sofern dem Kindeswohl nicht auf andere Weise besser gedient ist.

Wenn keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen wurde, entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des Rechts des Kindes, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, wie nach der Scheidung die elterliche Verantwortung gemeinsam wahrgenommen und das Umgangsrecht gestaltet werden soll. Das Gericht kann die elterliche Sorge einem Elternteil übertragen und die elterliche Verantwortung des anderen Elternteils auf bestimmte Pflichten und Rechte gegenüber dem Kind bzw. den Kindern beschränken, sofern dies dem Kindeswohl dient.

Auf Antrag beider Ehegatten kann das Gericht von einer Umgangsregelung absehen.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein geschiedener Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe nicht allein verantwortlich ist und sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, hat gegenüber dem anderen geschiedenen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt, der sich in der Höhe nach dessen finanziellen Möglichkeiten und dem angemessenen beiderseitigen Bedarf richtet.

Wenn einer der Ehegatten für das Scheitern der Ehe allein verantwortlich ist und sich die finanzielle Situation des anderen Ehegatten durch die Scheidung erheblich verschlechtert, kann das Gericht auf Antrag der nicht verantwortlichen Partei den allein verantwortlichen Ehepartner dazu verpflichten, einen Beitrag zum angemessenen Bedarf des nicht verantwortlichen Ehegatten zu leisten, auch wenn dieser sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten erlischt mit dessen Wiederverheiratung. Ist ein geschiedener Ehegatte, der für das Scheitern der Ehe nicht verantwortlich ist, zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, endet die Unterhaltspflicht fünf Jahre nach Wirksamwerden des Scheidungsurteils, sofern das Gericht diese Fünfjahresfrist nicht auf Antrag des Unterhaltsberechtigten wegen außergewöhnlicher Umstände verlängert.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Hierbei handelt es sich um eine förmliche Trennung, die vom Gericht gemäß Artikel 1 bis 6 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs angeordnet wird.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Voraussetzung für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist die Feststellung, dass eine Ehe vollständig zerrüttet ist. Auch im Fall einer vollständig zerrütteten Ehe kann keine Trennung ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl minderjähriger Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, schaden würde oder die Trennung aus anderen Gründen mit den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens unvereinbar wäre. Haben die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, kann das Gericht auf Antrag beider Parteien eine Trennungsentscheidung erlassen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zieht in der Regel dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine Ehescheidung. Jedoch kann ein getrennter Ehegatte keine neue Ehe eingehen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

„Nichtigerklärung einer Ehe“ bedeutet, dass sämtliche Rechtsfolgen der Ehe rückwirkend aufgehoben werden. Es wird so getan, als habe die Ehe nie bestanden. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass Kinder aus einer für nichtig erklärten Ehe weiterhin als ehelich geborene Kinder gelten.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Gründe für die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe sind im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch aufgeführt:

  • ein Ehegatte hat das gesetzliche Alter für die Heiratsfähigkeit noch nicht erreicht (Artikel 10 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte ist vollständig geschäftsunfähig (Artikel 11 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte hat eine geistige Behinderung oder ist geistig zurückgeblieben (Artikel 12 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte ist bereits mit einer anderen Person verheiratet (Artikel 13 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Die Ehegatten sind in gerader Linie oder Seitenlinie miteinander verwandt (Brüder und Schwestern, einschließlich Stiefbrüder und Stiefschwestern sowie außereheliche Brüder und Schwestern) oder in gerader Linie miteinander verschwägert (Artikel 14 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs). Aus wichtigen Gründen kann das Gericht Angehörigen jedoch aufgrund von Affinität gestatten, eine Ehe einzugehen.
  • Die Ehegatten sind durch Adoption miteinander verwandt (Artikel 15 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Ein Ehegatte erklärt, im Augenblick der Eheschließung in einem Zustand gewesen zu sein, der aus irgendeinem Grund keine bewusste Willensäußerung gestattete, sich im Irrtum bezüglich der Identität des anderen Ehegatten befunden oder unter dem Einfluss einer rechtswidrigen Drohung gestanden zu haben (Artikel 15 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).
  • Wurde eine Ehe in Vertretung geschlossen, kann die bevollmächtigende Partei beantragen, dass die Ehe für nichtig erklärt wird, wenn keine gerichtliche Entscheidung vorlag, wonach eine Eheschließung in Vertretung zulässig war, oder wenn die Vollmacht ungültig war oder wirksam aufgehoben wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn die Ehegatten zusammengelebt haben.

Jeder der oben genannten Gründe muss zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben. Wenn ein Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht, kann die Ehe nicht mehr für nichtig erklärt werden, auch dann nicht, wenn dieser Grund früher einmal bestand.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Ein Urteil über die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe ist rechtsbegründend und hat Folgen für Dritte (erga omnes). Es gibt zwei Arten von Folgen:

  • Ex tunc, d. h. die Folgen reichen zurück bis zum Zeitpunkt der Eheschließung. Beispielsweise nehmen die Ehegatten ihren Familienstand vor der Eheschließung und ihre früheren Nachnamen wieder an, wird das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Ehegatten und der Familie des anderen Ehegatten sowie die gesetzliche Erbfolge aufgehoben.
  • Ex nunc, d. h., die Folgen entstehen erst, wenn die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe rechtskräftig wird, beispielsweise im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse.

Die Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe für die Beziehung zwischen den Ehegatten und den aus ihrer Ehe entstammenden Kindern sowie für die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten werden durch die einschlägigen Bestimmungen des Scheidungsrechts geregelt. Entscheidend ist, dass ein Ehegatte, der eine Ehe wider Treu und Glauben geschlossen hat, als der für das Scheitern der Ehe verantwortliche Ehegatte gilt.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Polen steht Ehegatten die Möglichkeit einer Familienmediation offen. In erster Linie besteht das Ziel darin, Konflikte zwischen Ehegatten so zu lösen, dass eine Scheidung oder Trennung vermieden wird. Falls dies nicht möglich ist, sollten im Rahmen der Mediation gütlich die Bedingungen einer Scheidung (Vermögensfragen, Kinderbetreuung) erarbeitet werden. Mediation wird vor allem von nichtstaatlichen Organisationen, Stiftungen und Verbänden angeboten. Eheleute können darüber hinaus verschiedene Formen der Familientherapie, Hilfe von Psychologen, Psychotherapeuten, Selbsthilfegruppen usw. in Anspruch nehmen. Auch wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist, besteht die Möglichkeit einer Mediation.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe sind bei dem Bezirksgericht (sąd okręgowy) zu stellen, das für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig ist. Ist dies nicht möglich, sind die Anträge bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksgericht (sąd okręgowy) einzureichen.

Für solche Anträge wird eine Gerichtsgebühr erhoben.

Einem Antrag sind die folgenden Dokumente beizufügen: Kopien von Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder), Vollmacht für den Rechtsanwalt (wenn diese Partei ihren Anwalt selbst wählt), und andere sachdienliche Bescheinigungen (ärztliche Befunde), behördliche Bescheinigungen, Verwaltungsbescheide usw.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja. Wer finanziell nicht in der Lage ist, die anfallenden Gebühren zu entrichten, kann bei Gericht die vollständige oder teilweise Befreiung von Gerichtskosten beantragen und einen Anwalt durch das Gericht bestellen lassen.

Wer die vollständige oder teilweise Befreiung von Gerichtskosten beantragt oder einen Anwalt durch das Gericht bestellen lässt, muss dem Antrag eine Vermögensauskunft (unter Verwendung des entsprechenden, bei Gericht erhältlichen Formblatts) und einen Einkommensnachweis beifügen sowie weitere Angaben zu seinen finanziellen und familiären Verhältnissen machen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, in allen diesen Fällen ist eine Berufung bei einem Gericht der nächsthöheren Instanz möglich. Ehegatten können beim Appellationsgericht Berufung gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts einlegen.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (im Folgenden „Brüssel-IIb-Verordnung“) werden solche Entscheidungen in Polen automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf (Artikel 30 ff. der Brüssel-IIb-Verordnung).

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung zur Bestätigung darüber beantragen, dass keine Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben sind.(Artikel 30 Absatz 3 der Brüssel-IIb-Verordnung). In Polen werden solche Anträge beim Bezirksgericht (sąd okręgowy) gestellt. Die örtliche Zuständigkeit wird gemäß Artikel 103 der Brüssel-IIb-Verordnung festgelegt. Informationen diesbezüglich sind der e-justice Website zu entnehmen.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Polen ist Vertragspartei zahlreicher internationaler Abkommen, in denen diese Frage geregelt wird. Solche Regelungen haben Vorrang gegenüber dem internationalen Privatrechts Polens. Somit können unterschiedliche Regelungen gelten, wenn die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen. Besteht kein internationales Abkommen findet das Gesetz über das internationale Privatrecht vom 4. Februar 2011 (Ustawa z dnia 4 lutego 2011 r. – Prawo prywatne międzynarodowe) Anwendung. Gemäß Artikel 54 dieses Gesetzes wird eine Ehe nach dem gemeinsamen nationalen Recht der Ehegatten geschieden, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags anwendbar war. Ist dies nicht möglich, findet das geltende Recht des Landes Anwendung, in dem die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten. Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt das Recht des Landes, in dem die beiden Ehegatten zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, vorausgesetzt, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt einer der beiden Ehegatten noch immer in diesem Land befindet. In anderen Fällen unterliegt die Scheidung der Ehe polnischem Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 21/05/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Portugal

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Portugal kann eine Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen oder ohne Zustimmung eines der Ehegatten im streitigen Verfahren erwirkt werden (Artikel 1773 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (Código Civil)).

Voraussetzung im ersten Fall ist, dass beide Ehegatten mit der Auflösung der Ehe einverstanden sind und dass sie sich grundsätzlich über die Zahlung von Unterhaltsleistungen an den Ehegatten, der auf diese angewiesen ist, über die Ausübung des Sorgerechts über die minderjährigen Kinder, über die Verfügung über die eheliche Wohnung und über die Regelung in Bezug auf die Haustiere einigen (Artikel 1775 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Die streitige Scheidung wird von einem der beiden Ehegatten vor Gericht gegen den anderen auf der Grundlage rechtmäßig festgestellter Tatsachen angestrengt, die unabhängig von der Schuld der Ehegatten das unwiderrufliche Scheitern der Ehe belegen (Artikel 1773 Absatz 3 und Artikel 1781 des Zivilgesetzbuchs).

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Bei einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen ist der Scheidungsantrag nicht zu begründen.

Die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten aus folgenden Gründen geschieden werden (Artikel 1781 des Zivilgesetzbuchs):

  1. Die Ehegatten leben seit einem Jahr getrennt. Eine tatsächliche Trennung liegt vor, wenn zwischen den Ehegatten keine Lebensgemeinschaft besteht und einer oder beide Ehegatten nicht die Absicht haben, diese wiederherzustellen (Artikel 1782 des Zivilgesetzbuchs).
  2. Es liegt eine Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten vor, die länger als ein Jahr andauert und durch ihre Schwere die Möglichkeit des Zusammenlebens infrage stellt.
  3. Der andere Ehegatte ist seit mindestens einem Jahr abwesend, ohne jeglichen Kontakt.
  4. Es liegen unabhängig von der Schuldfrage sonstige Belege für das unwiderrufliche Scheitern der Ehe vor.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die Scheidung bewirkt die Auflösung der Ehe und hat außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen die gleiche rechtliche Wirkung wie die Auflösung durch den Tod (Artikel 1788 des Zivilgesetzbuchs).

In Bezug auf die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten entfalten die Folgen der Scheidung ihre Wirkung, sobald das entsprechende Scheidungsurteil rechtskräftig wird und somit nicht mehr angefochten werden kann, erlangen jedoch rückwirkende Rechtskraft ab dem Datum der Scheidungsklage (Artikel 1789 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Wird im Verfahren eine tatsächliche Trennung der Ehegatten nachgewiesen, kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Folgen der Scheidung ab dem Datum rückwirkende Rechtskraft erlangen, an dem gemäß dem Urteil die Trennung stattfand (Artikel 1789 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Der Ehegatte, der den Namen des anderen Ehegatten angenommen hat, kann den Namen auch nach der Scheidung weiterführen, sofern der andere Ehegatte sein Einverständnis erklärt oder das Gericht unter Würdigung der Antragsgründe die Genehmigung dazu erteilt. Der frühere Ehegatte kann sein Einverständnis notariell, vor Gericht (Protokollierung der Willenserklärung im Verfahren) oder durch Erklärung vor dem Standesbeamten geben. Der Antrag auf richterliche Genehmigung, den Namen des geschiedenen Ehegatten zu führen, kann im Scheidungsverfahren oder auch noch nach der Verkündung des Scheidungsurteils in einem gesonderten Verfahren gestellt werden (Artikel 1677-B des Zivilgesetzbuchs).

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Im Fall der Scheidung kann keiner der beiden Ehegatten mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn die Ehe gemäß dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft (regime da comunhão de adquiridos) geschlossen worden wäre (Artikel 1790 des Zivilgesetzbuchs).

Jeder Ehegatte verliert alle Vergünstigungen, die er von dem anderen Ehegatten oder einem Dritten im Hinblick auf die Eheschließung oder unter Berücksichtigung des Ehestandes erhalten hat oder zu erhalten hätte, ungeachtet dessen, ob die Vereinbarung aus der Zeit vor oder nach der Eheschließung stammt. Der Geber kann entscheiden, dass die ehelichen Kinder die Vergünstigungen erhalten (Artikel 1791 des Zivilgesetzbuchs).

In Bezug auf die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten entfalten die Folgen der Scheidung ihre Wirkung, sobald das entsprechende Scheidungsurteil rechtskräftig wird und somit nicht mehr angefochten werden kann, erlangen jedoch rückwirkende Rechtskraft ab dem Datum der Scheidungsklage (Artikel 1789 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Wird im Verfahren eine tatsächliche Trennung der Ehegatten nachgewiesen, kann jeder der Ehegatten beantragen, dass die Folgen der Scheidung ab dem Datum rückwirkende Rechtskraft erlangen, an dem gemäß dem Urteil die Trennung stattfand (Artikel 1789 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Das Gericht kann einem der Ehegatten auf dessen Antrag die eheliche Wohnung zur Miete überlassen, ungeachtet dessen, ob sie gemeinsames Eigentum darstellt oder dem anderen Ehegatten gehört; dabei sind insbesondere die Bedürfnisse eines jeden Ehegatten und die Interessen der Kinder aus der Ehe zu berücksichtigen. Für das Mietverhältnis gelten die Vorschriften für die Vermietung von Wohnraum, doch kann das Gericht nach Anhörung der Ehegatten die Vertragsbedingungen festsetzen und auf Antrag des Vermieters die Vermietung für hinfällig erklären, wenn später eintretende Gründe dies rechtfertigen. Die getroffenen Vereinbarungen können gemäß den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geändert werden. Dies gilt sowohl, wenn sie auf einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten beruhen als auch, wenn sie durch Gerichtsbeschluss festgesetzt wurden (Artikel 1793 des Zivilgesetzbuchs).

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Im Falle einer Scheidung, einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, einer Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe regeln die Eltern einvernehmlich das Sorgerecht für die Kinder, den ihnen zustehenden Unterhalt und die Art, wie dieser geleistet wird. Dies bedarf der Bestätigung durch das Gericht (bzw. bei einvernehmlichen Trennungs- und Scheidungsverfahren durch den Standesbeamten (Conservador do Registo Civil)) (Artikel 1905 Absatz 1 und Artikel 1776-A des Zivilgesetzbuchs).

Das Verfahren zur Regelung der elterlichen Verantwortung beim Standesamt (conservatória do Registo Civil) ist in den Artikeln 274-A, 274-B und 274-C des portugiesischen Personenstandsgesetzes (Código do Registo Civil) geregelt.

Dies schließt ein, dass eine enge Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechterhalten wird. Vereinbarungen oder Entscheidungen, die zahlreiche Möglichkeiten für den Kontakt mit beiden Elternteilen und für eine geteilte Verantwortung umfassen, werden gefördert und akzeptiert. Die Betreuung des Minderjährigen kann jedem Elternteil, einer dritten Person oder einer Erziehungs- oder Fürsorgeanstalt anvertraut werden (Artikel 1906 Absatz 8 des Zivilgesetzbuchs).

Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt „Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht“.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach der Scheidung muss jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Jeder Ehegatte ist unabhängig von der Art der Scheidung unterhaltsberechtigt. Aus offensichtlichen Gründen der Gerechtigkeit kann das Recht auf Unterhalt versagt werden (Artikel 2016 Absätze 1, 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs).

Bei der Festsetzung des Unterhalts hat das Gericht die Dauer der Ehe, den Beitrag zu den Familienfinanzen, Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre berufliche Qualifikation und ihre Beschäftigungsmöglichkeiten, die Zeit, die sie gegebenenfalls für die Erziehung der gemeinsamen Kinder aufzuwenden haben, ihre Leistungen und Einkünfte, das Bestehen einer neuen Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie ganz allgemein sämtliche Umstände, die für die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Belang sind, und die finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen (Artikel 2016-A Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Das Gericht muss den Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem Kind Vorrang einräumen vor den aus der Scheidung resultierenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem ehemaligen Ehegatten (Artikel 2016-A Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung des während der Ehe geführten Lebensstandards (Artikel 2016-A Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt „ Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen“.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Durch die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird die eheliche Gemeinschaft nicht aufgelöst, vielmehr erlischt mit ihr die Pflicht zum Zusammenleben und zum Beistand, ohne dass sich dies auf den Unterhaltsanspruch auswirkt. Vermögensrechtlich hat die Trennung dieselbe Wirkung wie die Auflösung der Ehe (Artikel 1795-A des Zivilgesetzbuchs).

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes endet durch die Versöhnung der Eheleute oder durch die endgültige Auflösung der Ehe (Artikel 1795-B des Zivilgesetzbuchs).

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, egal ob streitig oder einvernehmlich, gelten analog dieselben Gründe wie für die Scheidung (Artikel 1794 des Zivilgesetzbuchs).

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wie in der Antwort auf die Frage 4 dargelegt, erlischt mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die Pflicht zum Zusammenleben und zum Beistand, ohne dass sich dies auf den Unterhaltsanspruch auswirkt. Vermögensrechtlich hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieselbe Wirkung wie die Auflösung der Ehe (Artikel 1795-A des Zivilgesetzbuchs).

Die Vorschriften zur Scheidung gelten analog für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Artikel 1794 der Zivilprozessordnung).

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann in eine Scheidung umgewandelt werden, ist aber keine Voraussetzung für ein Scheidungsverfahren und auch nicht Teil davon. Wenn ein Jahr nachdem die Entscheidung zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (ob streitig oder einvernehmlich) rechtskräftig wurde und somit nicht mehr angefochten werden kann, keine Versöhnung stattgefunden hat, kann jeder Ehegatte die Umwandlung der Trennung in eine Scheidung beantragen. Wird die Umwandlung von beiden Ehegatten beantragt, muss nicht bis zum Ablauf dieser Frist gewartet werden. Die Entscheidung ergeht sofort (Artikel 1975-D Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).

Wird die Umwandlung von einem der Ehegatten beantragt, wird der andere entweder persönlich oder gegebenenfalls über seinen Vertreter dazu aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen dem Antrag zu widersprechen – der Widerspruch kann nur auf eine Versöhnung der Ehegatten gerichtet sein (Artikel 993 Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil). Nach Vorlage der Beweismittel entscheidet der Richter innerhalb von 15 Tagen über den Widerspruch (Artikel 986 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Die Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung kann auch in jedem Standesamt beantragt werden (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen). Der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründete Antrag muss beim Standesamt eingereicht werden und Nachweise und Urkundenbeweise enthalten (Artikel 7 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Der Antragsgegner wird aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen den Widerspruch einzulegen, Beweise vorzulegen und Unterlagen beizufügen (Artikel 7 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Widerspricht der Antragsgegner dem Antrag nicht und gilt der vom Antragsteller dargelegte Sachverhalt als anerkannt, prüft der Standesbeamte, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, und gibt dem Antrag dann statt (Artikel 7 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Widerspricht der Antragsgegner dem Antrag, setzt der Standesbeamte einen Termin für die Versöhnung fest, der innerhalb von 15 Tagen stattfinden muss. Er kann die Durchführung von Rechtshandlungen und die Vorlage von Beweismitteln fordern, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen (Artikel 7 Absätze 4 und 5 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Widerspricht der Antragsgegner dem Antrag und kann keine Einigung erzielt werden, werden die Parteien aufgefordert, sich innerhalb von acht Tagen zu dem Antrag zu äußern und die Vorlage neuer Beweismittel zu fordern. Die Sache wird dann an ein Gericht erster Instanz verwiesen, das für die Angelegenheit in dem Bezirk örtlich zuständig ist, in dem das Standesamt seinen Sitz hat (Artikel 8 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Wenn die Sache an das Gericht verwiesen wurde, ordnet der Richter die Vorlage von Beweismitteln an und legt einen Verhandlungstermin fest (Artikel 9 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

„Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe“ bedeutet die Aufhebung der rechtlichen Wirkung der Ehe aufgrund eines sie betreffenden schwerwiegenden Mangels.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann aus folgenden Gründen für nichtig erklärt/aufgehoben werden (Artikel 1631 des Zivilgesetzbuchs):

  1. bei Vorliegen eines (absoluten oder relativen) Ehehindernisses;
  2. bei fehlender Einwilligung oder bei irrtümlicher oder durch Zwang herbeigeführten Einwilligung eines oder beider Ehegatten;
  3. bei Eheschließung ohne Anwesenheit von Zeugen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

Absolute Ehehindernisse, die die Eheschließung der betreffenden Person mit einer anderen verhindern, liegen vor, wenn die Person (Artikel 1601 des Zivilgesetzbuchs):

  1. jünger als sechzehn Jahre ist;
  2. bekannterweise unter Demenz leidet, auch während wacher Phasen; entmündigt oder psychisch gestört ist;
  3. durch eine nicht aufgelöste katholisch oder zivilrechtlich geschlossene frühere Ehe gebunden ist, auch diese nicht im Standesamtsregister eingetragen ist.

Relative Ehehindernisse, die die Eheschließung der betreffenden Personen verhindern, liegen vor, wenn Folgendes auf sie zutrifft (Artikel 1602 des Zivilgesetzbuchs):

  1. Blutsverwandtschaft in gerader Linie;
  2. ein früheres Verhältnis der elterlichen Verantwortung;
  3. Blutsverwandtschaft zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. Verschwägerung in gerader Linie;
  5. Verurteilung eines künftigen Ehegatten wegen vorsätzlicher Tötung des Ehegatten des anderen bzw. wegen Mittäterschaft bei einem solchen Verbrechen, auch wenn es nicht zur Vollendung der Tat gekommen ist.

Die Eheschließung kann aufgrund der fehlenden Einwilligung für nichtig erklärt/aufgehoben werden, wenn (Artikel 1635 des Zivilgesetzbuchs):

  1. sich eine der beiden Parteien bei der Eheschließung aufgrund einer unfallbedingten Behinderung oder aus anderen Gründen ihrer Handlungen nicht bewusst war;
  2. eine der Parteien in Bezug auf die physische Identität der anderen Partei getäuscht wurde;
  3. die Einwilligungserklärung durch körperliche Nötigung erpresst wurde;
  4. die Einwilligung simuliert wurde.

Die mit einem Mangel behaftete Einwilligung ist für die Zwecke der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe nur dann von Bedeutung, wenn sie auf grundlegenden persönlichen Eigenschaften des Ehegatten basiert und wenn bewiesen ist, dass die Ehe ohne diese Eigenschaften vernünftigerweise nicht geschlossen worden wäre (Artikel 1636 des Zivilgesetzbuchs).

Ehen, die unter moralischem Zwang geschlossen wurden, können für nichtig erklärt/aufgehoben werden, wenn eine der beiden Parteien ernstlich und gesetzwidrig bedroht wurde und ihre Angst vor dem Vollzug gerechtfertigt ist (Artikel 1638 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn jemand bewusst und gesetzwidrig die Einwilligungserklärung der anderen Partei mit dem Versprechen erpresst, sie vor unvorhersehbaren Schäden oder vor Verletzungen durch andere zu schützen, kommt dies einer rechtswidrigen Drohung gleich (Artikel 1638 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Die Einwilligungserklärung bei der Eheschließung begründet nicht nur die Vermutung, dass die Ehegatten heiraten möchten, sondern auch, dass ihre Einwilligung weder mit einem Mangel behaftet ist noch durch Zwang herbeigeführt wurde (Artikel 1634 des Zivilgesetzbuchs).

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Nichtigerklärung/Aufhebung einer Zivilehe, die von beiden Ehegatten in gutem Glauben geschlossen wurde, wird in Bezug auf diese und auf Dritte wirksam, wenn das entsprechende Urteil rechtskräftig wird und somit nicht mehr angefochten werden kann (Artikel 1647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Hat nur einer der beiden Ehegatten die Ehe in gutem Glauben geschlossen, kann nur dieser Ehegatte die Vorteile des Familienstandes geltend machen und sie gegen Dritte durchsetzen, sofern diese Vorteile lediglich Ausdruck der Beziehungen zwischen den Ehegatten sind (Artikel 1647 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Es wird davon ausgegangen, dass der Ehegatte, der die Ehe in entschuldbarem Unwissen des Mangels geschlossen hat, der die Nichterklärung oder Aufhebung der Ehe verursacht oder dessen Einwilligungserklärung durch physischen oder moralischen Zwang erpresst wurde, die Ehe gutgläubig geschlossen hat (Artikel 1648 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Für die Würdigung der Gutgläubigkeit sind die Gerichte zuständig. Bei Ehegatten gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit (Artikel 1648 Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn die Ehe für nichtig erklärt/aufgehoben wurde, behält der gutgläubige Ehegatte das Recht auf Unterhalt bei, nachdem die Entscheidung rechtskräftig und somit nicht mehr angefochten werden kann, oder beurkundet wurde (Artikel 2017 des Zivilgesetzbuchs).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens müssen das Standesamt oder das Gericht die Ehegatten über das Bestehen und die Ziele des Familienmediationsdienstes informieren (Artikel 1774 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 14 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Die Familienmediation ist eine außergerichtliche Methode zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich innerhalb der Familie ergeben. Bei der Familienmediation versuchen die Parteien, durch ihre persönliche und direkte Teilnahme und mit Unterstützung des Mediators zu einer Einigung zu gelangen.

Durch diese alternative Methode der Streitbeilegung können Konflikte gelöst werden, die sich aus der Regelung, Änderung oder mangelhaften Ausübung der elterliche Verantwortung, bei Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, bei der Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Scheidung, bei der Versöhnung getrennter Ehegatten, der Festsetzung und Änderung des vorläufigen und endgültigen Unterhalts, der Zuweisung der Ehewohnung, der Weigerung, den Nachnamen des anderen Ehegatten tragen zu dürfen, und der Genehmigung, den Nachnamen des ehemaligen Ehegatten nutzen zu dürfen, ergeben (Artikel 4 des Gesetzesvertretenden Dekrets (Despacho Normativo) Nr. 13/2018 vom 9. November 2018 zur Regelung der Tätigkeit des durch die Verordnung Nr. 18 778/2007 vom 22. August 2007 eingerichteten Familienmediationssystems (SMF) und zur Genehmigung der Verordnung über die Verfahren zur Auswahl von Mediatoren für die Erbringung von Mediationsdiensten im Rahmen des Familienmediationssystems).

Bei einem Familienmediator handelt es sich um einen vom Justizministerium (Ministério da Justiça) zugelassenen Experten, der dafür verantwortlich ist, die Sitzungen unabhängig und unparteiisch zu leiten, um die Parteien dabei zu unterstützen, selbst eine Einigung zu erzielen (Artikel 7 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 13/2018 vom 9. November 2018 zur Regelung der Tätigkeit des durch die Verordnung Nr. 18 778/2007 vom 22. August 2007 eingerichteten Familienmediationssystems (SMF) und zur Genehmigung der Verordnung über die Verfahren zur Auswahl von Mediatoren für die Erbringung von Mediationsdiensten im Rahmen des Familienmediationssystems).

Die einvernehmliche Scheidung wird außer in den Fällen, die sich aus einer Einigung im Rahmen des Verfahrens zur streitigen Scheidung ergeben, beim Standesamt beantragt (Artikel 1779 des Zivilgesetzbuchs). Voraussetzung ist, dass dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung eine detaillierte Liste des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten beigefügt ist, eine Vereinbarung über die Regelung in Bezug auf die eheliche Wohnung, eine Vereinbarung über die Unterhaltsleistung an den Ehegatten, der auf sie angewiesen ist, und eine Bescheinigung über das Gerichtsurteil, mit dem die Ausübung der elterlichen Verantwortung geregelt wird, oder eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung in Bezug auf minderjährige Kinder, sofern nicht zuvor eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Artikel 272 Absatz 1 des portugiesischen Personenstandsgesetzes).

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und einvernehmliche Scheidung

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die einvernehmliche Scheidung werden beim Standesamt durch beide Ehegatten einvernehmlich beantragt. Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden (Artikel 272 Absatz 1 des portugiesischen Personenstandsgesetzes):

  1. eine detaillierte Aufstellung der gemeinsamen Güter mit Angabe des jeweiligen Wertes oder, wenn die Ehegatten dieses Vermögen teilen wollen, eine Teilungsvereinbarung oder ein Antrag auf Errichtung einer solchen Vereinbarung;
  2. eine Bescheinigung über das Gerichtsurteil, durch das die Ausübung des Sorgerechts geregelt wird, oder eine Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts in Bezug auf minderjährige Kinder, sofern nicht zuvor eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung ergangen ist;
  3. eine Vereinbarung über die Unterhaltsleistung an den Ehegatten, der auf sie angewiesen ist;
  4. eine Vereinbarung über die Regelung in Bezug auf die Ehewohnung;
  5. gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Ehevertrag.

Sofern sich aus den eingereichten Unterlagen nichts anderes ergibt, wird davon ausgegangen, dass die Vereinbarungen sowohl für die Dauer des Verfahrens als auch für den anschließenden Zeitraum gelten (Artikel 272 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs).

Die Verfahren für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder das einvernehmliche Scheidungsverfahren werden durch die Einreichung des von den Ehegatten oder ihren Bevollmächtigten unterzeichneten Antrags beim Standesamt (conservatória do registo civil) eingeleitet. Dem Antrag sind die vorstehend aufgeführten Unterlagen sowie die Heiratsurkunde beizufügen (Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Nach Eingang des Antrags bestellt der Standesbeamte die Ehegatten zu einer Besprechung ein, bei der geprüft wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 1776 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs). Bei der Besprechung werden die Ehegatten über das Bestehen eines Familienmediationsdienstes informiert. Halten die Eheleute an ihrer Scheidungsabsicht fest, werden die Vereinbarungen überprüft. Wenn diese die Interessen eines der Ehegatten oder der Kinder nicht ordnungsgemäß wahren, werden die Ehegatten aufgefordert, sie zu ändern. Zu diesem Zweck können Rechtshandlungen durchgeführt und Beweise aufgenommen werden. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und wurde das vorstehend beschriebene Vorgehen eingehalten, gibt der Standesbeamte dem Antrag statt (Artikel 14 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Wurde eine Vereinbarung über die Ausübung des Sorgerechts gegenüber minderjährigen Kindern vorgelegt, wird das Verfahren vor der Festsetzung des Besprechungstermins an die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) bei dem Gericht der ersten Instanz weitergeleitet, das für die Angelegenheit in dem Bezirk zuständig ist, in dem das Standesamt seinen Sitz hat, damit innerhalb von 30 Tagen über die Vereinbarung entschieden werden kann (Artikel 14 Absatz 4 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung, dass die Interessen der minderjährigen Kinder durch die Vereinbarung nicht ausreichend geschützt sind, können die Antragsteller sie entsprechend abändern oder eine neue Vereinbarung vorlegen. Im letzteren Fall wird die Vereinbarung erneut der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Wird in der Vereinbarung nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dem Schutzbedürfnis der Kinder ausreichend Rechnung getragen oder wurde die Vereinbarung von den Eheleuten entsprechend den Hinweisen der Staatsanwaltschaft geändert, wird die Scheidung ausgesprochen (Artikel 14 Absätze 5 und 6 der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

In den Fällen, in denen die Antragsteller nicht mit den Änderungen der Staatsanwaltschaft einverstanden sind und an ihrer Scheidungsabsicht festhalten und/oder die vorgelegten Vereinbarungen die Interessen eines der Ehegatten nicht ausreichend schützen, wird die Scheidung nicht ausgesprochen und das Verfahren an das örtlich zuständige Gericht verwiesen (Artikel 14 Absatz 7 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 – Verfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen).

Der Richter prüft die von den Ehegatten vorgelegten Vereinbarungen und fordert die Ehegatten zur Änderung auf, wenn die Vereinbarungen die Interessen eines der beiden Ehegatten oder ihrer Kinder nicht schützen (Artikel 1778-A Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Dann prüft der Richter die Folgen der Scheidung in Bezug auf Punkte, die die Ehegatten nicht geändert haben. Wenn eine der Vereinbarungen die Interessen eines der beiden Ehegatten nicht ausreichend schützt, kann der Richter zu diesem Zweck und für die Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung die Durchführung von Handlungen und die Vorlage der erforderlichen Beweismittel anordnen (Artikel 1178-A Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs).

Bei der Prüfung der Scheidungsfolgen sollte der Richter die Ehegatten stets nicht nur zu einer Vereinbarung anhalten, sondern diese auch berücksichtigen (Artikel 1778-A Absatz 6 des Zivilgesetzbuchs).

Dann wird die einvernehmliche Scheidung ausgesprochen und in dem entsprechenden Register eingetragen (Artikel 1778-A Absatz 5 des Zivilgesetzbuchs).

Anträge auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und auf einvernehmliche Scheidung werden bei Gericht eingereicht, wenn die Parteien keine der vorstehend genannten Vereinbarungen beifügen (Artikel 1778-A Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

In diesem Fall wird der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht. Der Richter, der mit dem Scheidungsantrag befasst ist, prüft die von den Ehegatten vorgelegten Vereinbarungen und fordert sie zur Änderung der Vereinbarungen auf, wenn diese die Interessen eines der beiden Ehegatten oder ihrer Kinder nicht schützen. Der Richter prüft die Folgen der Scheidung auf Streitfragen, über die sich die Ehegatten nicht geeinigt haben. Hierfür und für die Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarungen kann er die Durchführung von Rechtshandlungen und die Vorlage von Beweismitteln anordnen. Bei der Prüfung der Scheidungsfolgen sollte der Richter die Ehegatten nicht nur zu einer einvernehmlichen Regelung anhalten, sondern diese auch berücksichtigen. Dann wird die einvernehmliche Scheidung ausgesprochen und in dem entsprechenden Register eingetragen (Artikel 1778-A Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Zivilgesetzbuchs).

Streitige Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung

Anträge auf eine streitige Trennung oder Scheidung sind an das Familien- und Jugendgericht (Juízo de Família e Menores) oder, falls es ein solches Gericht nicht gibt, an das örtliche Zivilgericht (Juízo Local Cível) oder das örtliche Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit (Juízo de Competência Genérica) zu richten (Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über die Organisation des Justizsystems (Lei da Organização do Sistema Judiciário)). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Antragstellers (der Person, die das Verfahren anstrengt) (Artikel 72 der Zivilprozessordnung).

Die Vorschriften zur Scheidung gelten analog für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Artikel 1794 der Zivilprozessordnung).

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes endet durch die Versöhnung der Eheleute oder durch die endgültige Auflösung der Ehe (Artikel 1795-B des Zivilgesetzbuchs).

Jeder Ehegatte kann aufgrund einer ein ganzes Jahr andauernden tatsächlichen Trennung, einer Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten, die länger als ein Jahr andauert und durch ihre Schwere die Möglichkeit des Zusammenlebens infrage stellt, einer Abwesenheit des Ehegatten ohne jeglichen Kontakt während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr und aufgrund anderer Sachverhalte, die unabhängig vom Verschulden der Ehegatten die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe belegen, die Scheidung beantragen (Artikel 1781 des Zivilgesetzbuchs).

Der geschädigte Ehegatte kann im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung vor den ordentlichen Gerichten einen Ausgleich für die von dem anderen Ehegatten verursachten Schäden fordern (Artikel 1792 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Der Ehegatte, der die Scheidung aufgrund der Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten beantragt hat, muss diesem den immateriellen Schaden ersetzen, der durch die Auflösung der Ehe verursacht wurde. Dieser Anspruch muss während des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden (Artikel 1792 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Ist der Scheidungsgrund eine Veränderung der geistigen Fähigkeiten des anderen Ehegatten, die länger als ein Jahr andauert und aufgrund ihrer Schwere die Möglichkeit des Zusammenlebens infrage stellt, oder eine mindestens einjährige Abwesenheit des abwesenden Ehegatten ohne jeglichen Kontakt, kann lediglich der Ehegatte, der die Änderung der geistigen Fähigkeiten oder die Abwesenheit des anderen Ehegatten geltend macht, die Scheidung beantragen (Artikel 1785 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Ist der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellen kann, ein begleiteter Erwachsener, so kann die Klage von ihm selbst oder von der Begleitperson, sofern sie über eine Vertretungsbefugnis verfügt, mit richterlicher Genehmigung eingereicht werden. Handelt es sich bei der Begleitperson um den anderen Ehegatten, so kann die Klage für den Berechtigten von jedem seiner Verwandten in gerader Linie oder Verwandten bis zum dritten Grad in der Seitenlinie oder von der Staatsanwaltschaft eingereicht werden (Artikel 1785 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Eine Rechtsnachfolge gibt es beim Recht auf Scheidung nicht. Die Erben des Antragstellers können die Scheidung in Bezug auf die Erbmasse jedoch weiterverfolgen, wenn der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt. Die Klage kann mit derselben Wirkung gegen die Erben des Antragsgegners fortgesetzt werden (Artikel 1785 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn der Scheidungsantrag eingereicht wurde und das Verfahren fortgesetzt werden kann, setzt der Richter einen Termin für einen Versöhnungsversuch fest, zu dem Antragsteller und Antragsgegner geladen werden (Artikel 931 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Gelingt die Versöhnung nicht, versucht das Gericht die Ehegatten zu einer einvernehmlichen Scheidung zu bewegen. Willigen sie ein oder haben sich die Ehegatten im Laufe des Verfahrens für eine einvernehmliche Scheidung ausgesprochen, wird das für diese Art Scheidung anzuwendende Verfahren analog angewendet (Artikel 1779 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Gelingt es dem Richter nicht, die Ehegatten zur Einwilligung in eine einvernehmliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder in eine einvernehmliche Scheidung zu bewegen, versucht er, eine Vereinbarung der Ehegatten zum Unterhalt und zur Regelung der Ausübung der elterlichen Verantwortung zu erzielen. Der Richter versucht auch, die Ehegatten gegebenenfalls zu einer Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung der ehelichen Wohnung während der Verfahrensdauer zu bewegen (Artikel 931 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Die Parteien können bei dem Versöhnungsversuch und jederzeit während des Verfahrens in eine einvernehmliche Scheidung oder in eine einvernehmliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einwilligen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 931 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

Bei Abwesenheit einer oder beider Parteien oder wenn sich eine Versöhnung als unmöglich erweist, fordert der Richter den Antragsgegner auf, dem Antrag innerhalb von 30 Tagen zu widersprechen; mit der Zustellung der Verfügung, die unverzüglich erfolgt, wird dem Antragsgegner eine Abschrift des ursprünglichen Scheidungsantrags zugestellt (Artikel 931 Absatz 5 der Zivilprozessordnung).

Ist der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt, sind alle im Verfahrensrecht vorgesehenen Anstrengungen zu unternehmen, ihn ausfindig zu machen. Haben sich alle Versuche als erfolglos herausgestellt, ist der für die Versöhnung festgesetzte Termin hinfällig und der Antragsgegner wird mittels öffentlicher Bekanntmachung zum Widerspruch vorgeladen (Artikel 931 Absatz 6 der Zivilprozessordnung).

Nach Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen den Antrag wird das übliche Verfahren durchgeführt. Der Streitgegenstand wird benannt und das Beweismaterial aufgeführt. Bei der letzten mündlichen Verhandlung wird das Beweismaterial vorgelegt. Nach der letzten mündlichen Verhandlung wird die Sache abgeschlossen und dem Richter zur Entscheidung übergeben. Dieser entscheidet innerhalb von 30 Tagen (Artikel 932 der Zivilprozessordnung).

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann in einer Gegenklage beantragt werden, selbst wenn der Antragsteller die Scheidung eingereicht hat. Hat der Antragsteller einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt, kann der Antragsgegner in einer Gegenklage auch die Scheidung beantragen. In diesen Fällen sollte die Scheidung ausgesprochen werden, wenn dem Antrag und der Gegenklage stattgegeben wird (Artikel 1795 des Zivilgesetzbuchs).

Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe kann erst dann für gerichtliche oder außergerichtliche Zwecke geltend gemacht werden, wenn sie in einem eigens dazu durchgeführten Verfahren ausgesprochen wurde (Artikel 1632 des Zivilgesetzbuchs).

Ein solcher Antrag ist bei dem Familien- und Jugendgericht einzureichen. In dem Antrag sind die Parteien, der Sachverhalt und der Gegenstand des Antrags anzugeben (Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe d des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Wer zur Antragstellung berechtigt ist, richtet sich nach den Gründen für diesen Antrag (siehe die Antwort auf die Frage Nr. 8).

Berechtigt zur Anstrengung und Fortführung des Verfahrens auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen eines Ehehindernisses sind die Ehegatten oder ihre Verwandten in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum vierten Grad in der Seitenlinie sowie die Erben und Adoptivkinder der Ehegatten und die Staatsanwaltschaft. Neben diesen Personen kann der Antrag bei Minderjährigen, wegen Unmündigkeit oder Unfähigkeit infolge einer psychischen Störung auch vom Vormund oder Beistand sowie im Falle von Bigamie vom ersten Ehegatten des Antragsgegners angestrengt bzw. fortgeführt werden (Artikel 1639 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen Täuschung kann von den Ehegatten selbst oder von jeder anderen Person beantragt werden, der durch die Eheschließung Nachteile entstanden sind. In den übrigen Fällen, in denen es an der Einwilligung fehlte, kann die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe nur von dem Ehegatten beantragt werden, der nicht in die Eheschließung eingewilligt hatte. Im Falle seines Ablebens kann das Verfahren jedoch von dessen Verwandten in gerader Linie, seinen Erben oder Adoptivkindern fortgeführt werden (Artikel 1640 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen Willensmängeln kann nur von dem Ehegatten angestrengt werden, der Opfer des Irrtums oder der Nötigung war. Im Falle seines Ablebens kann das Verfahren jedoch von dessen Verwandten in gerader Linie, seinen Erben oder Adoptivkindern fortgeführt werden (Artikel 1641 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen fehlender Zeugen bei der Eheschließung kann nur von der Staatsanwaltschaft beantragt werden (Artikel 1642 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen eines Ehehindernisses kann beantragt werden:

  1. bei Minderjährigen, Personen, die bekannterweise unter Demenz leiden oder begleiteten geschäftsunfähigen Erwachsenen von der betreffenden Person selbst innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit oder nach Beendigung oder Überprüfung der Begleitung; wenn der Antrag von einer anderen Person gestellt wird, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Eheschließung, jedoch keinesfalls nach Erreichen der Volljährigkeit, der Aufhebung der Unmündigkeit oder Unfähigkeit (Artikel 1643 Absatz 1 Buchstabe a des Zivilgesetzbuchs);
  2. bei Verurteilung wegen Tötung des Ehegatten eines der beiden künftigen Ehegatten innerhalb von drei Jahren nach der Eheschließung (Artikel 1643 Absatz 1 Buchstabe b des Zivilgesetzbuchs);
  3. in den übrigen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung der Ehe (Artikel 1643 Absatz 1 Buchstabe c des Zivilgesetzbuchs).

Die Staatsanwaltschaft kann nur vor der Auflösung der Ehe tätig werden (Artikel 1643 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Der Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen einer bestehenden, nicht aufgelösten Ehe kann nicht erhoben oder fortgeführt werden, solange der Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung der ersten Ehe des Bigamisten anhängig ist (Artikel 1643 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen fehlenden Willens eines oder beider Ehegatten kann nur innerhalb von drei Jahren nach der Eheschließung oder, falls der Antragsteller keine Kenntnis von der Ehe hatte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem er Kenntnis davon erhielt, beantragt werden (Artikel 1644 des Zivilgesetzbuchs).

Der Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen Willensmängeln erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall des Mangels eingereicht wurde (Artikel 1645 des Zivilgesetzbuchs).

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wegen des Fehlens von Zeugen kann nur innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung beantragt werden (Artikel 1646 des Zivilgesetzbuchs).

Dem Antrag sind die Heiratsurkunde und gegebenenfalls (wenn das Alter Grundlage des Antrags ist) die Geburtsurkunde des betreffenden Ehegatten beizufügen.

Nach Ablauf der Frist für die Anfechtung des Antrags wird das übliche Verfahren, wie oben beschrieben, durchgeführt.

Die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gilt als beigelegt und die Ehe als vom Moment der Eheschließung an gültig, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt, bevor das Urteil auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe rechtskräftig wird:

  1. wenn der bei der Eheschließung minderjährige Ehegatte nach Erreichen der Volljährigkeit die Eheschließung vor einem Standesbeamten und zwei Zeugen bestätigt hat (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe a des Zivilgesetzbuchs);
  2. wenn eine Person, die bekanntermaßen unter Demenz leidet, oder ein begleiteter Erwachsener ihre bzw. seine Eheschließung bestätigt, nachdem gerichtlich festgestellt wurde, dass die Gründe für das Hindernis nicht mehr bestehen (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe b des Zivilgesetzbuchs);
  3. wenn die erste Eheschließung eines Bigamisten für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe c des Zivilgesetzbuchs);
  4. wenn das Fehlen von Zeugen auf begründeten Umständen beruht, die vom Standesbeamten anerkannt werden, vorausgesetzt, es gibt keine Zweifel an der Eheschließung (Artikel 1633 Absatz 1 Buchstabe d des Zivilgesetzbuchs).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Ja, die Prozesskostenhilferegelung gilt für alle Gerichte und ist unabhängig von der Art des Verfahrens

(Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 – Zugang zum Recht und zur Justiz).

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Prozesskostenhilfe“.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja, gegen diese Entscheidungen kann immer ein Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 629 der Zivilprozessordnung).

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Ist die betreffende Entscheidung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks ergangen (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003), wird sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

Wurde die Entscheidung in Dänemark verkündet, findet das besondere Verfahren der Überprüfung eines ausländischen Urteils Anwendung (Artikel 978 ff. der Zivilprozessordnung).

Für die Überprüfung und Bestätigung ausländischer Urteile ist das Rechtsmittelgericht (tribunal da relação) am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (Artikel 979 der Zivilprozessordnung).

Im Verlauf dieses Verfahrens wird zusammen mit dem Antrag das Dokument vorgelegt, aus dem die zu überprüfende Entscheidung hervorgeht und die gegnerische Partei wird benachrichtigt, dass sie innerhalb von 15 Tagen Einspruch einlegen kann. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach der Benachrichtigung über den Einspruch antworten (Artikel 981 der Zivilprozessordnung).

Haben die Parteien alle Schriftsätze eingereicht und sind die für unerlässlich gehaltenen Maßnahmen durchgeführt, werden die Unterlagen den Parteien und der Staatsanwaltschaft zur Prüfung und Stellungnahme für jeweils 15 Tage zugänglich gemacht (Artikel 982 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Für die Bestätigung des Urteils ist erforderlich, dass:

  1. weder an der Echtheit des Dokuments, aus dem das Urteil hervorgeht, noch an der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung Zweifel bestehen;
  2. es gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem es verkündet wurde, rechtskräftig ist;
  3. es von einem ausländischen Gericht verkündet wurde, das nach dem Gesetz zuständig ist, und es nicht einen Bereich betrifft, der in die ausschließliche Zuständigkeit der portugiesischen Gerichtsbarkeit fällt;
  4. die Einrede der Rechtshängigkeit oder der Rechtskraft nicht bei einem Verfahren vor einem portugiesischen Gericht vorgebracht werden kann, es sei denn, die Angelegenheit wurde zuerst vor dem ausländischen Gericht verhandelt;
  5. der Antragsgegner gemäß den Rechtsvorschriften des Landes des ursprünglichen Gerichts ordnungsgemäß geladen wurde und dass in dem Verfahren die Grundsätze des Rechts auf Verteidigung und der Gleichheit der Parteien beachtet wurden;
  6. es keine Entscheidung enthält, deren Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das in eindeutigem Widerspruch zu den Grundsätzen der internationalen öffentlichen Ordnung des portugiesischen Staates steht

(Artikel 980 der Zivilprozessordnung).

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Anträge auf Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks ergangenen Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe sind beim Familien- und Jugendgericht zu stellen (Artikel 122 des Gesetzes über die Organisation des Justizsystems). Das örtlich zuständige Gericht bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Anerkennungsverfahren eingeleitet wird.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Gemäß den einzelstaatlichen Kollisionsnormen finden bei einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die nationalen Rechtsvorschriften Anwendung, denen beide Ehegatten unterliegen. Haben die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, findet das Recht am Ort ihres gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalts und in Ermangelung eines solchen das Recht des Landes Anwendung, in dem sich das Familienleben hauptsächlich abspielt (Artikel 52 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs).

Hat sich im Laufe der Ehe das anwendbare Recht geändert, kann für die Trennung oder Scheidung nur das Recht maßgebend sein, zu dem zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eine enge Verbindung bestand (Artikel 55 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs).

Verweis auf einschlägige Rechtsvorschriften

Link öffnet neues FensterPortugiesisches Zivilgesetzbuch

Link öffnet neues FensterPortugiesisches Personenstandsgesetz

Link öffnet neues FensterPortugiesische Zivilprozessordnung

Link öffnet neues FensterVerfahren, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Standesämter fallen

Link öffnet neues FensterGesetzesvertretendes Dekret Nr. 13/2018

Link öffnet neues FensterGesetz über die Organisation des Justizsystems

Link öffnet neues FensterZugang zum Recht und zur Justiz

Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Hinweis:

Die vorstehenden Informationen sind allgemeiner Art und nicht erschöpfend. Sie sind weder für die Kontaktstelle noch für das Europäische Justizielle Netz in Zivil- und Handelssachen, noch für die Gerichte oder sonstige Personen verbindlich. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit, Erkundigungen über das jeweils geltende Recht einzuziehen.

 

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Letzte Aktualisierung: 20/12/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Rumänien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Eine Ehe kann in gegenseitigem Einvernehmen geschieden werden (durch ein Gerichts-, Verwaltungs- oder Notariatsverfahren). Besteht kein Einvernehmen, ist eine Ehescheidung durch Gerichtsentscheid möglich.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Gemäß Artikel 373 Zivilgesetzbuch kann eine Ehe in den folgenden Fällen geschieden werden:

  • in gegenseitigem Einvernehmen der Ehegatten;
  • wenn die Beziehung zwischen den Ehegatten ernsthaft zerrüttet und eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr möglich ist;
  • auf Antrag einer der Ehegatten nach mindestens zwei Jahren des Getrenntlebens;
  • auf Antrag des Ehegatten, dessen Gesundheitszustand die Fortsetzung der Ehe unmöglich macht.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

  • Der Familienstand „verheiratet“ besteht nicht mehr und die geschiedenen Ehegatten können erneut heiraten.
  • Im Falle der Auflösung einer Ehe durch Scheidung können sich die Ehegatten darauf einigen, den während ihrer Ehe getragenen Nachnamen beizubehalten. Ist keine Einigung möglich, kann es das Gericht den Ehegatten in hinreichend begründeten Fällen erlauben, den während ihrer Ehe getragenen Nachnamen weiterzuführen. Ohne Einigung oder Gerichtsbeschluss nehmen beide Ehegatten nach der Scheidung wieder den Nachnamen an, den sie vor ihrer Eheschließung hatten.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Infolge der Scheidung erlischt der eheliche Güterstand ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags. Einer der Ehegatten – oder im Falle einer einvernehmlichen Scheidung – beide Ehegatten können beim Scheidungsgericht beantragen, dass der eheliche Güterstand bereits ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens erlischt.

Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Auflösung der Ehe erlischt, bleiben die früheren Ehegatten gemeinsame Eigentümer des gemeinsamen Vermögens, bis ihre jeweiligen Anteile bestimmt werden.

Im Zuge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft übernimmt jeder der Ehegatten sein eigenes Vermögen. Danach wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt und werden etwaige Schulden beglichen. Zu diesem Zweck wird zunächst der jedem Ehegatten entsprechende Vermögensanteil auf der Grundlage seines Beitrags zum Erwerb des gemeinsamen Vermögens sowie zur Erfüllung der gemeinsamen Verbindlichkeiten bestimmt. Außer wenn andere Nachweise vorgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass beide Ehegatten den gleichen Beitrag geleistet haben.

Ungeachtet der Unterhaltsverpflichtungen zwischen den früheren Ehegatten und der Bereitstellung einer Entschädigung kann der Ehegatte, den kein Verschulden trifft und der infolge der Auflösung der Ehe erhebliche Verluste erleidet, von dem schuldigen Ehegatten eine Entschädigung fordern. Das Familiengericht entscheidet im Scheidungsurteil über diese Forderung.

Gegenseitige Erbansprüche gehen mit der Scheidung unter.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Nachdem das Scheidungsurteil ergangen ist, entscheidet das Familiengericht über das Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. In der Regel steht den Ehegatten nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zu. Das Familiengericht bestimmt als Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes die Wohnung des Elternteils, bei dem es gewöhnlich lebt, während der von dem Kind getrennt lebende Elternteil das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind hat. Das Gericht setzt den Beitrag beider Elternteile zu den Kosten für die Erziehung und Ausbildung der Kinder fest.

Wenn sich die Umstände ändern, kann das Familiengericht die Maßnahmen betreffend die Rechte und Pflichten der geschiedenen Elternteile in Bezug auf ihre minderjährigen Kinder abändern, sofern dies von einem Elternteil oder einem anderen Familienmitglied, dem Kind, dem Vormund, von der Kinderschutzbehörde oder vom Staatsanwalt beantragt wird.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Infolge der Auflösung der Ehe erlischt die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Ein geschiedener Ehegatte hat Anspruch auf Unterhalt, wenn er infolge von Arbeitsunfähigkeit, die vor oder während der Ehe eingetreten ist oder innerhalb eines Jahres nach der Scheidung eintritt (aber nur wenn die Arbeitsunfähigkeit durch mit der Ehe zusammenhängende Umstände verursacht wurde), auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.

Der Ehegatte, der Unterhalt beantragt, kann nicht zusätzlich eine Entschädigung fordern. Wenn die Ehe aufgrund des alleinigen Verschuldens des Antragsgegners geschieden wird, kann der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung kann nur gewährt werden, wenn die Ehe mindestens 20 Jahre bestanden hat.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Im rumänischen Recht gibt es den Begriff der „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ nicht, sondern nur denjenigen des „Getrenntlebens“ und der gerichtlichen Aufteilung des Vermögens. Diese Situation muss vor Gericht nachgewiesen werden. Falls das Getrenntleben länger als zwei Jahre andauert, stellt dies einen Grund für den gerichtlichen Ausspruch einer Scheidung dar.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann für nichtig erklärt oder aufgehoben werden, wenn gegen eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eheschließung verstoßen wurde. Eine Ehe kann nur durch einen Gerichtsbeschluss für nichtig erklärt oder aufgehoben werden. Die Nichtigerklärung wirkt rückwirkend, sodass die Ehe als nicht geschlossen gilt.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe wird für nichtig erklärt, wenn folgende gesetzliche Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Ehe wurde ohne Einwilligung geschlossen.
  • Die Ehe wurde zwischen Personen gleichen Geschlechts geschlossen.
  • Einer der Ehegatten war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet.
  • Die Ehe wurde zwischen Personen geschlossen, die in gerader Linie oder Seitenlinie miteinander verwandt sind (bis zum vierten Verwandtschaftsgrad).
  • Ein Ehegatte litt unter einer Geistesstörung oder einer geistigen Beeinträchtigung.
  • Die Ehe wurde ohne Einwilligung der künftigen Ehegatten geschlossen oder die Einwilligung wurde nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise gegeben.
  • Einer der Ehegatten war zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt.
  • Die Ehe wurde zu anderen Zwecken als zur Gründung einer Familie geschlossen.

Eine Ehe kann aus folgenden relativen Gründen für nichtig erklärt oder aufgehoben werden:

  • Die Ehe wurde von einer 16-jährigen minderjährigen Person auf der Grundlage eines ärztlichen Attests, ohne Einwilligung der Eltern bzw. des Elternteils, der die gesetzliche Vormundschaft innehat, oder ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten geschlossen.
  • Es liegt ein Einwilligungsmangel vor: Irrtum (hinsichtlich der körperlichen Identität des anderen Ehegatten), Betrug oder Gewalt.
  • Die Ehe wurde von einer Person mit vorübergehend eingeschränktem Urteilsvermögen geschlossen.
  • Die Ehe wurde zwischen einem Adoptivelternteil und einer minderjährigen Person unter seiner Vormundschaft geschlossen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Bis ein rechtskräftiges Gerichtsurteil erlassen wurde, behält der Ehegatte, der in gutem Glauben eine ungültige oder aufgehobene Ehe eingegangen ist, seinen Status als Ehegatte innerhalb einer gültigen Ehe, wobei für die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den früheren Ehegatten die Bestimmungen über die Scheidung entsprechend gelten.

Die Ungültigkeit der Ehe wirkt sich nicht auf die Kinder aus. Sie gelten weiterhin als Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind. Im Hinblick auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eltern und Kinder gelten die Bestimmungen über die Scheidung entsprechend.

Ein Gerichtsbeschluss über die Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe kann Dritten entgegengehalten werden. Die Bestimmungen in Bezug auf die Formalitäten für den ehelichen Güterstand, den öffentlichen Charakter der Eheschließung und die fehlende Durchsetzbarkeit der Eheschließung sind entsprechend anwendbar.

Die Ungültigkeit in Bezug auf ein vorheriges Rechtsgeschäft mit einem der Ehegatten kann Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn die gesetzlichen Offenlegungspflichten in Bezug auf die Nichterklärung oder Aufhebung der Ehe erfüllt wurden oder wenn solche Dritten anderweitig von den Gründen für die Ungültigkeit der Ehe vor Abschluss des Rechtsgeschäfts Kenntnis hatten.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Eine Mediation ist optional vor der Einleitung des Verfahrens bei Gericht möglich. Während des Verfahrens sind die Justizbehörden verpflichtet, die Parteien über die Möglichkeit und die Vorteile der Inanspruchnahme einer Mediation zu informieren.

Im Rahmen einer Mediation können Missverständnisse zwischen den Ehegatten in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Rechte, die Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder und den Beitrag der Eltern zum Unterhalt der Kinder ausgeräumt werden. Der Mediator stellt sicher, dass das Ergebnis der Mediation nicht dem Kindeswohl entgegensteht, und fordert die Eltern auf, sich primär auf die Bedürfnisse der Kinder zu konzentrieren und entsprechend ihrer elterlichen Verantwortung dafür zu sorgen, dass sich das Getrenntleben oder die Scheidung nicht nachteilig auf die Erziehung und Entwicklung der Kinder auswirkt.

Die Mediationsvereinbarung, in der die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die Ausübung der elterlichen Rechte, den Beitrag der Eltern zum Unterhalt der Kinder und die Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder enthalten ist, muss dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung mit dem Kindeswohl im Einklang steht.

Wenn sich die Ehegatten auf eine Scheidung einigen und keine minderjährigen ehelichen, außerehelichen oder adoptierten Kinder vorhanden sind, kann der Standesbeamte oder Notar am Ort der Eheschließung oder am letzten gemeldeten gemeinsamen Wohnort der Ehegatten die einvernehmliche Scheidung aussprechen und eine Scheidungsurkunde ausstellen.

Die einvernehmliche Scheidung kann auch in dem Fall, dass minderjährige eheliche, außereheliche oder adoptierte Kinder vorhanden sind, durch einen Notar ausgesprochen werden, wenn sich die Ehegatten in allen Aspekten in Bezug auf Familienname, Ausübung der elterlichen Sorge, Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder, Wege zur Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehungen und Festsetzung des Beitrags der Eltern zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder einig sind.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Scheidungsantrag ist beim Bezirksgericht (judecătoria) zu stellen.

Zuständig ist das Bezirksgericht am Ort des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten. Wenn die Ehegatten keine gemeinsame Wohnung hatten oder keiner der Ehegatten mehr am Ort der letzten gemeinsamen Wohnung wohnt, ist der Antrag beim zuständigen Gericht am Wohnort des Antragsgegners einzureichen. Hat der Antragsgegner keinen Wohnsitz in Rumänien und sind die rumänischen Gerichte international zuständig, ist der Antrag beim zuständigen Gericht am Wohnort des Antragstellers einzureichen. Wenn weder der Antragsteller noch der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Rumänien hat, können die Parteien vereinbaren, den Scheidungsantrag bei einem beliebigen Gericht in Rumänien einzureichen. Besteht keine solche Vereinbarung, ist der Scheidungsantrag beim Bezirksgericht für den Sektor 5 Bukarest einzureichen.

Im Scheidungsantrag sind auch die Namen der minderjährigen Kinder anzugeben. Dem Antrag sind die Heiratsurkunde, Kopien der Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und gegebenenfalls die Mediationsvereinbarung der Ehegatten beizufügen.

Basiert der Scheidungsantrag auf der Vereinbarung der Parteien, ist er von beiden Ehegatten oder von einem gemeinsamen Bevollmächtigten, der mit einer beglaubigten Sondervollmacht ausgestattet ist, zu unterzeichnen. Handelt es sich bei dem gemeinsamen Vertreter um einen Anwalt, hat dieser die Unterschriften der Ehegatten gemäß Gesetz zu beglaubigen.

Vor erstinstanzlichen Gerichten müssen die Parteien persönlich erscheinen, außer wenn einer der Ehegatten eine Freiheitsstrafe verbüßt, wegen einer schweren Erkrankung verhindert ist, einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung untersteht, seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich in einer sonstigen Situation befindet, die ein persönliches Erscheinen verhindert. In solchen Situationen kann die betroffene Person durch einen Anwalt, Bevollmächtigten oder gegebenenfalls Vormund oder rechtlicher Betreuer (curator) vertreten werden. Wenn der Antragsteller dem Anhörungstermin vor dem erstinstanzlichen Gericht unentschuldigt fernbleibt und nur der Antragsgegner erscheint, wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Das Scheidungsgericht fasst einen Beschluss über die Ausübung der elterlichen Sorge, den Beitrag der Eltern zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder, den Wohnsitz der Kinder und das Recht der Eltern auf Umgang mit den Kindern, auch wenn dies im Scheidungsantrag nicht beantragt wurde.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe aus absoluten Gründen kann von jeder betroffenen Partei eingereicht werden. Ein solcher Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe ist persönlich und wirkt sich nicht auf die Erben aus. Wurde der Antrag jedoch von einem der Ehegatten eingereicht, kann er von einem seiner Erben weiterverfolgt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Prozesskostenhilfe kann unter den genannten Voraussetzungen in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen in der durch das Gesetz Nr. 193/2008 mit Änderungen und Ergänzungen genehmigten und nachfolgend geänderten Fassung beantragt werden.

Die Prozesskostenhilfe kann getrennt oder kumuliert in Form von anwaltlicher Unterstützung, Zahlung des Honorars von Gutachtern, Übersetzern oder Dolmetschern oder Zahlung der Gebühren des Gerichtsvollziehers sowie durch Befreiung von der Zahlung der Prozesskosten, Teilerlass der Prozesskosten, Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub gewährt werden.

Anspruch auf volle Prozesskostenhilfe haben Personen, deren monatliches Nettodurchschnittseinkommen pro Familienmitglied in den beiden letzten Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrags unter 300 RON lag. Liegt das Einkommen unter 600 RON, beträgt der Anteil der gewährten Prozesskostenhilfe 50 %. Prozesskostenhilfe entsprechend der Bedürftigkeit des Antragstellers kann auch in anderen Situationen gewährt werden, wenn die sicher eintretenden oder geschätzten Kosten des Verfahrens wahrscheinlich den wirksamen Zugang zur Justiz beschränken, beispielsweise aufgrund des Unterschieds zwischen den Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller wohnt, und denjenigen in Rumänien.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gemäß der neuen Zivilprozessordnung kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung eines Urteils Berufung gegen ein solches Urteil eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Anerkennung eines Scheidungsurteils wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 geregelt. Der Antrag ist beim zuständigen Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners in Rumänien einzureichen. Ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt, ist der Antrag beim zuständigen Gericht am Wohnsitz oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers einzureichen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Ein Anerkennungsurteil kann im Wege eines Antrags beim örtlich zuständigen Berufungsgericht oder im Wege eines Rechtsbehelfs beim Obersten Gerichts- und Kassationshof angefochten werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Um festzustellen, welches Recht für Beziehungen des internationalen Privatrechts gilt, zieht das rumänische Gericht entweder die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts oder Artikel 2597 ff. Zivilgesetzbuch heran.

Die Ehegatten können das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten (wenn mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Wahl des geltenden Rechts dort wohnt), das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört, das Recht des Staates, in dem die Ehegatten mindestens drei Jahre gewohnt haben, oder das rumänische Recht wählen.

Wenn die Ehegatten kein Recht gewählt haben, gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder in Ermangelung dessen das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten (wenn mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat). Wenn einer der Ehegatten keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt das Recht des Staates, dem beide zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags angehörten. Wenn die Ehegatten unterschiedlichen Staaten angehören, gilt das Recht des Staates, dem sie zuletzt gemeinsam angehörten (wenn mindestens einer von ihnen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags diese Staatsangehörigkeit noch besitzt). In allen anderen Fällen gilt rumänisches Recht.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/05/2021

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Scheidung und Getrenntleben - Slowenien

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Das slowenische Recht kennt zwei Arten der Ehescheidung: a) Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen, b) Scheidung auf der Grundlage einer notariellen Vereinbarung und c) Scheidung auf der Grundlage eines Antrags (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

a) Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen lässt das Gericht eine Scheidung gemäß Artikel 96 des Familiengesetzbuchs (Družinski zakonik) unter folgenden Voraussetzungen zu: Die Ehegatten haben sich über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern gemäß den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs geeinigt. Die Ehegatten haben eine Vereinbarung in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vorgelegt, die Folgendes regelt: die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens, wer im früheren gemeinsamen Haushalt verbleibt bzw. diesen übernimmt sowie den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist.

Bevor das Gericht die Scheidung zulässt, muss es prüfen, ob die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie den Umgang der Kinder mit den Eltern im Interesse des Kindeswohls gewährleistet. Stellt das Gericht fest, dass die zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung nicht dem Wohl der Kinder dient, weist es den Antrag zurück, die Ehe in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen.

b) Wenn Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben, eine Scheidung anstreben und sich über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens und den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, einigen sowie darüber, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt bzw. diese übernimmt, lassen sie ihre Vereinbarung zur Auflösung der Ehe notariell beurkunden. Die Ehe endet mit der Unterzeichnung der notariellen Urkunde. Die Urkunde ist die Rechtsgrundlage für die Eintragung der Scheidung ins Personenstandsregister. Der Notar übermittelt die Urkunde innerhalb von acht Tagen nach der Unterzeichnung der zuständigen Stelle, die die Scheidung ins Personenstandsregister einträgt (Artikel 97 des Familiengesetzbuchs).

c) Wenn eine Ehe aus welchen Gründen auch immer „unerträglich“ geworden ist, kann einer der Ehegatten die Scheidung beantragen. Löst das Gericht eine Ehe daraufhin auf, entscheidet es nach Maßgabe des Familiengesetzbuchs auch über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern. Bevor das Gericht entscheidet, muss es prüfen, was dem Wohl des Kindes am besten dient (Artikel 98 des Familiengesetzbuchs).

Bevor sie Scheidungsklage erheben oder einen Antrag auf Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen stellen, müssen die Ehegatten an einer Beratung des Sozialamts (center za socialno delo) teilnehmen, es sei denn:

  • sie haben keine gemeinsamen Kinder, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben,
  • einer der Ehegatten ist geistig unzurechnungsfähig,
  • der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort einer der Ehegatten ist unbekannt,
  • einer der Ehegatten oder beide leben im Ausland.

Die Beratung soll den Ehegatten die Feststellung erleichtern, ob ihre Beziehung in einem solchen Maß gescheitert ist, dass die Ehe zumindest für einen von ihnen unerträglich geworden ist, oder ob die Ehe wiederhergestellt werden kann. Die Ehegatten nehmen an der Beratung ohne ihre Vertreter teil (Artikel 200 des Familiengesetzbuchs).

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Das Familiengesetzbuch erkennt nur einen Scheidungsgrund an, nämlich, dass die Ehe unerträglich geworden ist. Das bedeutet, dass die Ehe so tief und unheilbar zerrüttet ist, dass sie nicht wiederhergestellt werden kann. Eine Ehe wird nur dann als „unerträglich“ erachtet, wenn die Beziehungen zwischen den Ehegatten nicht nur vorübergehend, sondern aus gewichtigen Gründen tief und unheilbar zerrüttet sind. Die Unerträglichkeit wird entsprechend der Situation zum Zeitpunkt der Anhörung beurteilt, unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu der aktuellen Situation geführt haben. Vom Gericht wird die Unerträglichkeit der Ehe außerdem festgestellt, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Eine Ehe kann auch auf Antrag einer der beiden Ehegatten geschieden werden. In diesem Fall entfällt die Unerträglichkeit als Scheidungsgrund.

Bei der Tatsache, dass die Ehe unerträglich geworden ist, spielt die Schuldfrage keine Rolle, und das Gericht stellt die Schuldfrage auch im Verlauf des Verfahrens nicht fest. Eine Ehe kann folglich auch auf Antrag des Ehegatten geschieden werden, der für die Unerträglichkeit der Ehe verantwortlich ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

Die rechtlichen Folgen einer Scheidung werden nachstehend im Detail erläutert.

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein Ehegatte, der seinen Nachnamen bei der Eheschließung geändert hat, kann innerhalb eines Jahres nach dem Scheidungsurteil oder dem Urteil zur Auflösung der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung der notariellen Urkunde oder eines gleichwertigen Dokuments über die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen bei der zuständigen Behörde eine Erklärung einreichen, dass er den Nachnamen wieder annehmen möchte, den er vor der Eheschließung geführt hat. Dies ist nur möglich, wenn die Person ihren Nachnamen während der Ehe nicht mehr geändert hat (Artikel 17 des Gesetzes über Namensführung (Zakon o osebnem imenu, ZOI-1)). Die Namensänderung ist eine Verwaltungsangelegenheit, die nicht von einem Gericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen, gilt bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens die Rechtsvermutung, dass der Anteil der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich ist. Der Ehegatte, der jedoch der Auffassung ist, durch die Aufteilung des Vermögens zu gleichen Teilen benachteiligt zu werden, kann beantragen, dass sein Anteil auf der Grundlage seines Beitrags zum gemeinsamen Vermögen bestimmt wird. Unbedeutende Unterschiede im Beitrag der einzelnen Ehegatten zum Ehevermögen werden nicht berücksichtigt. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände des Falls, insbesondere das Einkommen jedes Ehegatten, die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen geleistet hat, die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung, die Leistung häuslicher Arbeit, die Instandhaltung der Wohnung, den Familienunterhalt, die Erhaltung des Vermögens sowie jede andere Form der Arbeit oder Beteiligung an der Verwaltung, Erhaltung und Mehrung des gemeinsamen Vermögens (Artikel 74 des Familiengesetzbuchs).

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

FÜRSORGE FÜR DIE KINDER UND ERZIEHUNG DER KINDER

Eltern, die nicht zusammenleben oder sich trennen wollen, müssen sich über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder und deren Erziehung einigen und dabei dem Kindeswohl Rechnung tragen. Sie können sich dahingehend einigen, dass beide für die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung verantwortlich sind, dass alle Kinder der Fürsorge und Erziehung eines Elternteils anvertraut werden oder dass einige Kinder dem einen Elternteil und die anderen Kinder dem anderen Elternteil anvertraut werden. Können sich die Eltern in dieser Angelegenheit nicht einigen, hilft ihnen das Sozialamt, zu einer Einigung zu gelangen. Sie können auch eine Mediation beantragen.

Wenn sich die Eltern über die Fürsorge und Erziehung der Kinder einigen, können sie ihre Vereinbarung vom Gericht bestätigen lassen. Stellt das Gericht fest, dass die getroffene Vereinbarung nicht dem Wohl der Kinder dient, weist es den Antrag zurück.

Wenn sich die Eltern auch mit Unterstützung des Sozialamts nicht über die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung einigen können, kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils oder beider Elternteile, des Vormunds eines Kindes oder eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern es in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder des Sozialamts wie folgt entscheiden:

  • Die Eltern bleiben gemeinsam für die Fürsorge für die Kinder und deren Erziehung zuständig.
  • Alle Kinder werden der Fürsorge und Erziehung eines Elternteils anvertraut.
  • Einige Kinder werden dem einen Elternteil und die anderen Kinder dem anderen Elternteil anvertraut.
  • Das Gericht kann auch von Amts wegen und im Einklang mit den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs über alle Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Kinder entscheiden.

Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Fürsorge und Erziehung berücksichtigt das Gericht auch die Meinung des Kindes, die vom Kind selbst oder von einer vom Kind gewählten Vertrauensperson geäußert wird, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen zu verstehen. Bei der Entscheidung hinsichtlich der Betreuung und Erziehung im Interesse des Kindes berücksichtigt das Gericht die Meinung des Sozialamts, die es nach Maßgabe des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren einholt (Artikel 138 und 143 des Familiengesetzbuchs, Artikel 102 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren (Zakon o nepravdnem postopku)).

UMGANGSRECHT

Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und umgekehrt. Beim Umgang muss sichergestellt werden, dass er dem Wohl des Kindes dient. Der Elternteil, dem die Betreuung und Erziehung des Kindes übertragen wurde, oder eine andere Person, bei der das Kind lebt, muss jegliches Verhalten unterlassen, das den Umgang erschwert oder verhindert, und muss sich bemühen, das Kind zu ermutigen, sich im Hinblick auf den Umgang mit dem anderen Elternteil oder mit seinen Eltern angemessen zu verhalten. Der Elternteil, der Umgang mit dem Kind hat, muss jegliches Verhalten unterlassen, das den Umgang sowie die Betreuung und Erziehung des Kindes behindert.

Eltern, die nicht zusammenleben oder die sich trennen wollen, müssen sich über das Umgangsrecht einigen. Können sich die Eltern in dieser Angelegenheit nicht einigen, hilft ihnen das Sozialamt zu einer Einigung zu gelangen. Sie können auch eine Mediation beantragen. Wenn sich die Eltern in Bezug auf den Umgang einigen, können sie ihre Vereinbarung gerichtlich bestätigen lassen. Stellt das Gericht fest, dass die getroffene Vereinbarung nicht dem Wohl des Kindes dient, weist es den Antrag zurück. Können sich die Eltern in Bezug auf den Umgang nicht einigen, entscheidet das Gericht.

Gerichtsverfahren zur Entscheidung über den Umgang und zur Änderung einer diesbezüglichen Entscheidung werden auf Antrag eines Elternteils oder beider Elternteile, des Vormunds eines Kindes, eines Kindes, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern es in der Lage ist, die Bedeutung und die rechtlichen Folgen seiner Handlungen zu verstehen, oder des Sozialamts eingeleitet.

Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen müssen die Eheleute der Scheidungsvereinbarung die vereinbarte Umgangsregelung beifügen, die das Gericht in sein Urteil über die einvernehmliche Scheidung einbezieht. Die Ehegatten müssen dem Antrag auch den Nachweis über die Teilnahme an einer Beratung beim Sozialamt beifügen. Gibt das Gericht einem Antrag auf Scheidung, auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder auf Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe statt, entscheidet es auch über den Umgang der Eheleute und mit den gemeinsamen Kindern.

Über das Umgangsrecht entscheiden erstinstanzlich die Kreisgerichte (okrožna sodišča) in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Bei der Entscheidung über das Umgangsrecht steht das Kindeswohl an erster Stelle. Der Umgang entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Kind psychischem Druck ausgesetzt oder die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes gefährdet ist.

Ein Kind hat außerdem das Recht auf Umgang mit anderen Personen, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Kind stehen und eine enge persönliche Bindung zum Kind haben (z. B. die Großeltern und die Geschwister oder Halbgeschwister des Kindes).

Das Gericht kann das Recht auf Umgang gemäß Artikel 173 des Familiengesetzbuchs aufheben oder einschränken.

Verhindert der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil und kann auch mithilfe des Sozialamts kein Kontakt hergestellt werden, so kann das Gericht auf Antrag des anderen Elternteils beschließen, dem Elternteil, der den Umgang verhindert, das Sorgerecht zu entziehen und das Kind dem anderen Elternteil anzuvertrauen, wenn es der Überzeugung ist, dass der andere Elternteil den Umgang ermöglichen wird und das Wohl des Kindes nur auf diese Weise gewahrt werden kann. Das Gericht erlässt eine neue Entscheidung über den elterlichen Umgang, wenn dies aufgrund einer Änderung der Umstände und für das Kindeswohl erforderlich ist.

Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Fürsorge und Erziehung des Kindes berücksichtigt das Gericht auch die Meinung des Kindes, die vom Kind selbst oder von einer vom Kind gewählten Vertrauensperson geäußert wird, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen zu verstehen.

Bei der Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts im Interesse des Kindes berücksichtigt das Gericht die Meinung des Sozialamts, die es nach Maßgabe des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren regelt (Artikel 141, 142 und 143 des Familiengesetzbuchs, Artikel 102 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

UNTERHALT von Ehegatten und Kindern

Die Ehegatten können ihre Vereinbarung über den Kindesunterhalt gerichtlich bestätigen lassen. Steht diese Vereinbarung dem Kindeswohl entgegen, weist das Gericht den Antrag zurück (Artikel 191 des Familiengesetzbuchs).

Konnten die Ehegatten weder selbst noch mit Hilfe des Sozialamts eine Einigung erzielen, können sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die Meinung des zuständigen Sozialamts einholen. Ferner muss das Gericht die gegebenenfalls vom Kind geäußerte Meinung berücksichtigen, sofern das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen zu verstehen (Artikel 140 und 143 des Familiengesetzbuchs).

Eltern haben die Pflicht, den Unterhalt ihrer Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihren Fähigkeiten entsprechend zu gewährleisten und die für die kindliche Entwicklung erforderlichen Lebensbedingungen zu bieten.

Eltern haben auch die Pflicht, ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zu unterhalten, wenn dieses an einer Sekundarschule eingeschrieben ist, eine reguläre Ausbildung absolviert und nicht erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet ist. Die Eltern sind also unterhaltspflichtig, bis das Kind den ersten Abschluss der Sekundarschule oder den höchsten Abschluss der allgemeinen oder beruflichen Bildung erlangt hat, der gemäß den Bestimmungen zur Sekundarbildung erworben werden kann. Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind 26 Jahre alt wird.

Eltern haben auch die Pflicht, ein Kind zu unterhalten, wenn dieses an einer Fachhochschule eingeschrieben ist, ein reguläres Studium absolviert und nicht erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet ist. Die Eltern sind demnach unterhaltspflichtig, bis das Kind den ersten Abschluss der Fachhochschule gemäß den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes erlangt hat. Eltern haben auch die Pflicht, ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit zu unterhalten, wenn es an einer Universität eingeschrieben ist, ein reguläres Studium absolviert und nicht erwerbstätig oder als arbeitslos gemeldet ist. Die Eltern sind also unterhaltspflichtig, bis das Kind den ersten Abschluss des Grund- bzw. Bachelorstudiums oder eines Masterstudiums oder integrierten Masterstudiums gemäß den Bestimmungen des Hochschulgesetzes erlangt hat. Dauert der Studiengang, in den das Kind eingeschrieben ist, länger als vier Jahre, verlängert sich die Unterhaltspflicht um den Zeitraum, um den der Studiengang diese vier Jahre überschreitet. Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind 26 Jahre alt wird (Artikel 183 des Familiengesetzbuchs).

Der Unterhalt wird entsprechend dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten sowie unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der zur Unterhaltsleistung verpflichteten Person festgesetzt. Der Kindesunterhalt ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls auf einen Betrag festzusetzen, der angemessen ist, um die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Der Unterhalt muss die Lebenshaltungskosten des Kindes decken, insbesondere die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Schuhe, Betreuung und Schutz, Erziehung, Schulausbildung, Erholung, Unterhaltung und sonstige besondere Bedürfnisse. Die Höhe des Unterhalts wird jährlich entsprechend dem slowenischen Verbraucherpreisindex angepasst (Artikel 189, 190 und 198 des Familiengesetzbuchs).

Ein Ehegatte oder Lebenspartner ist verpflichtet, das bei ihnen lebende minderjährige Kind seines Partners zu unterhalten, es sei denn dieser oder ein anderer Elternteil des Kindes ist in der Lage, für den Unterhalt aufzukommen.

Die Verpflichtung des Ehegatten oder Lebenspartners endet mit der Auflösung der Ehe oder der nichtehelichen Partnerschaft mit der Mutter oder dem Vater des Kindes, es sei denn, die Ehe oder die nichteheliche Partnerschaft endet durch den Tod der Mutter oder des Vaters des Kindes. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner nur dann verpflichtet, das Kind seines verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners zu unterhalten, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kind zusammengelebt hat (Artikel 187 des Familiengesetzbuchs).

Volljährige Kinder sind verpflichtet, ihre Eltern zu unterhalten, falls diese nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen oder diese Mittel nicht erwerben können, aber nur so lange, wie sie von ihren Eltern unterstützt wurden. Ein volljähriges Kind ist nicht verpflichtet, einen Elternteil zu unterhalten, der seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind ohne Grund nicht nachgekommen ist (Artikel 185 des Familiengesetzbuchs).

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein Ehegatte, der nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und nicht aus eigenem Verschulden arbeitslos ist, hat das Recht, während des Scheidungsverfahrens oder in einer separaten Klage innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Auflösung der Ehe von dem anderen Ehegatten Unterhalt zu beantragen. Unterhalt kann nur beantragt werden, sofern die Unterhaltsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben und sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Unterhalt weiterhin bestehen (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

Die Ehegatten können eine Vereinbarung über den Unterhalt im Fall einer Scheidung treffen, indem sie bei der Eheschließung, während der Ehe oder bei der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde schließen (Artikel 101 des Familiengesetzbuchs).

Der Unterhalt wird entsprechend dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten sowie entsprechend der Fähigkeit des Unterhaltsleistenden, Unterhalt zu zahlen, als im Voraus zu zahlender monatlicher Betrag festgesetzt. Anspruch auf Unterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Unterhaltsklage. In Ausnahmefällen kann der Unterhalt als einmaliger Betrag oder auf andere Weise gezahlt werden, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Der so festgelegte Unterhalt darf den Unterhaltsberechtigten jedoch nicht wesentlich schlechter stellen, als wenn der Unterhalt monatlich im Voraus gezahlt worden wäre, und er darf auch nicht zu einer übermäßigen Belastung des Unterhaltsverpflichteten führen (Artikel 104 des Familiengesetzbuchs).

Das Gericht weist einen Antrag auf Unterhalt zurück, wenn die Unterhaltszahlung an den unterhaltsberechtigten Ehegatten angesichts der Gründe, die zur Unerträglichkeit der Ehe geführt haben, unlauter für den anderen Ehegatten wäre oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor dem Scheidungsverfahren oder währenddessen oder nach der Scheidung eine strafbare Handlung gegen den anderen Ehegatten oder das Kind oder die Eltern begangen hat. (Artikel 100 des Familiengesetzbuchs).

Es besteht keine Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten, wenn die Unterhaltszahlung ihre Fähigkeit gefährden würde, ihren Lebensunterhalt oder den Unterhalt für Minderjährige zu bestreiten, zu deren Unterhalt sie nach dem Familiengesetzbuch verpflichtet sind (Artikel 105 des Familiengesetzbuchs).

Die Höhe des Unterhalts wird jährlich entsprechend dem slowenischen Verbraucherpreisindex angepasst (Artikel 107 des Familiengesetzbuchs).

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Die „Lebensgemeinschaft“ (življenjska skupnost) ist ein wesentliches Element der Ehe (Artikel 3 des Familiengesetzbuchs). Die Beendigung der Lebensgemeinschaft (prenehanje življenjske skupnosti) bzw. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet die dauerhafte Beendigung eines wesentlichen Elements der zwischen Ehegatten bestehenden Beziehungen. Bei der Beendigung einer Lebensgemeinschaft werden die wirtschaftliche Gemeinschaft und die intimen und emotionalen Bindungen zwischen den Ehegatten sowie gegebenenfalls der gemeinsame Haushalt usw. beendet.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Das Gesetz sieht keine Bedingungen für eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vor. Die Gerichte entscheiden bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes im Einzelfall entsprechend den besonderen Umständen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat keine Auswirkung auf das Bestehen einer Ehe, d. h., es wird nur die Lebensgemeinschaft, nicht aber die Ehe beendet. Voraussetzung für die Auflösung der Ehe ist ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung, auf notarielle Beurkundung der Scheidungsvereinbarung oder eine Scheidung vor Gericht (siehe Nr. 1). Ein Ehegatte, der nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, kann während des Scheidungsverfahrens oder in einer separaten Klage innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Auflösung der Ehe von dem anderen Ehegatten Unterhalt beantragen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe ist nichtig, wenn die für die Gültigkeit einer Ehe gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren (z. B. keine freie Willensäußerung, die Zustimmung wurde unter Zwang oder irrtümlich gegeben, die Eheschließung entsprach nicht der vorgeschriebenen Form, die Ehe wurde von einem Minderjährigen oder von einer geistig unzurechnungsfähigen oder vorübergehend geistig unzurechnungsfähigen Person geschlossen). Die rechtlichen Folgen der Ehe werden an dem Tag unwirksam, an dem die Ehe für nichtig erklärt wird.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe wird nicht von Rechts wegen ungültig, sondern muss durch eine Entscheidung für nichtig erklärt werden.

Eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe kann von den Ehegatten und allen Personen mit einem rechtlichen Interesse an der Nichtigerklärung eingereicht werden, d. h. wenn die Ehe von einem Minderjährigen oder einer geistig unzurechnungsfähigen Person geschlossen wurde, wenn eine frühere Ehe nicht aufgelöst wurde, wenn die Ehe zwischen Verwandten geschlossen wurde, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht anwesend war oder wenn die Ehe nicht mit der Absicht geschlossen wurde, einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Der Staatsanwalt kann auch aus den oben genannten Gründen und im Falle einer Ehe zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind Klage erheben.

Eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe kann von einem der beiden Ehegatten gestellt werden, nachdem der Grund der geistigen Unzurechnungsfähigkeit weggefallen ist.

Es gibt keine Verjährungsfrist für die Ausübung des Rechts, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe zu beantragen (Artikel 48 des Familiengesetzbuchs).

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die rechtlichen Folgen der Ehe werden an dem Tag unwirksam, an dem das Urteil über die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe rechtskräftig wird. Im Falle der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe gelten die für Scheidungsverfahren geltenden Bestimmungen auch für den ehelichen Güterstand und die Geschenke zwischen den Ehegatten (Artikel 54 und 55 des Familiengesetzbuchs).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Das im Juni 2008 in Kraft getretene slowenische Gesetz über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (Zakon o mediaciji v civilnih in gospodarskih zadevah) regelt die Mediation bei Streitigkeiten in zivilrechtlichen, handelsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, familienrechtlichen und anderen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In diesem Rahmen können die Parteien ihre Ansprüche außergerichtlich geltend machen und regeln, sofern keine andere gesetzliche Regelung gilt. Die Ehe selbst kann nicht ohne Einschaltung eines Gerichts aufgelöst werden. Es muss ein Antrag auf einvernehmliche Auflösung der Ehe gestellt werden (siehe Nr. 1).

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Nach dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren sind Verfahren in Ehesachen gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe oder die Auflösung einer Ehe.

Zuständig sind in erster Instanz die Kreisgerichte (Artikel 10 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

Ein Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe wird auf Antrag einer Person mit einem rechtlichen Interesse oder auf Antrag des Staatsanwalts eingeleitet.

Ein Verfahren zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe wird auf Antrag eines der Ehegatten eingeleitet. Das Verfahren kann auch auf Antrag einer Person mit einem rechtlichen Interesse oder auf Antrag des Staatsanwalts eingeleitet werden, wenn das Familiengesetzbuch dies vorsieht.

Ein Verfahren zur Auflösung einer Ehe wird auf Antrag eines der beiden Ehegatten eingeleitet.

Ein Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung wird auf Antrag beider Ehegatten eingeleitet. Wurde ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt und einer der beiden Ehegatten zieht den Antrag im Laufe des Verfahrens zurück, setzt das Gericht das Verfahren aus (Artikel 81 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

Nach dem Gesetz über nichtstreitige Zivilverfahren muss ein nichtstreitiges Verfahren in einer Ehesache auch einen Antrag enthalten, über den das Gericht zu entscheiden hat. Wenn das Familiengesetzbuch vorsieht, dass der Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens an einer Beratung teilnehmen muss, ist dem Antrag auf Auflösung der Ehe ein Nachweis des Sozialamts über die Teilnahme an dieser Beratung beizufügen (Artikel 82 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren).

  • Einvernehmliche Scheidung: Das Gericht löst eine Ehe in gegenseitigem Einvernehmen der Ehegatten auf, sofern sich diese über grundlegende rechtliche Fragen geeinigt und eine Vereinbarung über die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie über den Umgang der Kinder mit den Eltern geschlossen haben. Des Weiteren müssen die Ehegatten eine Vereinbarung in Form einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vorlegen, die Folgendes regelt: die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens, wer im früheren gemeinsamen Haushalt verbleibt bzw. diesen übernimmt sowie den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Bevor das Gericht die Scheidung zulässt, muss es prüfen, ob die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder, deren Erziehung und deren Unterhalt sowie den Umgang der Kinder mit den Eltern im Interesse des Kindeswohls gewährleistet. Stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung zwischen den Ehegatten nicht dem Wohl der Kinder dient, weist es den Antrag auf einvernehmliche Scheidung zurück (Artikel 96 des Familiengesetzbuchs).
  • Scheidung auf der Grundlage einer notariellen Vereinbarung: Wenn Ehegatten, die keine gemeinsamen Kinder haben, für die sie die elterliche Verantwortung ausüben, eine Scheidung anstreben und sich über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens, darüber, wer im früheren gemeinsamen Haushalt verbleibt bzw. diesen übernimmt, sowie über den Unterhalt des Ehegatten, der nicht über die Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt und dessen Arbeitslosigkeit nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, einigen, beantragen sie bei einem Notar die Ausfertigung einer notariellen Urkunde über ihre Vereinbarung zur Auflösung ihrer Ehe. Die Ehe endet mit der Unterzeichnung der notariellen Urkunde. Die Urkunde ist die Rechtsgrundlage für die Eintragung der Scheidung ins Personenstandsregister. Der Notar sendet die Urkunde innerhalb von acht Tagen nach dem Datum der Unterzeichnung vor dem Notar an die Stelle, die die Scheidung ins Personenstandsregister einträgt (Artikel 97 des Familiengesetzbuchs).
  • Scheidung: Wenn eine Ehe aus welchen Gründen auch immer „unerträglich“ geworden ist, kann jeder der beiden Ehegatten die Scheidung beantragen. Wenn der Antragsteller nach dem Familiengesetzbuch verpflichtet ist, vor Einleitung des Verfahrens an einer Beratung teilzunehmen, ist dem Antrag der Nachweis des Sozialamts über die Teilnahme an dieser Beratung beizufügen (Artikel 82 des Gesetzes über nichtstreitige Zivilverfahren, Artikel 98 des Familiengesetzbuchs).

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Parteien werden vollständig oder teilweise von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, wenn dadurch die für den eigenen Unterhalt oder den ihrer Familienmitglieder verfügbaren Mittel erheblich verringert würden. Ausländische Bürger sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit, sofern ein diesbezügliches internationales Abkommen besteht oder Reziprozitätsbedingungen vorliegen (Artikel 10 und Artikel 11 der Gerichtsgebührenordnung/Zakon o sodnih taksah, ZST-1).

Eine Partei kann Prozesskostenhilfe zur Deckung der Anwaltsgebühren und Sachverständigenhonorare beantragen. Über die Gewährung der Prozesskostenhilfe entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. In diesem Verfahren beurteilt das Gericht, ob die Voraussetzungen nach dem Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o brezplačni pravni pomoči) (z. B. materielle und finanzielle Kriterien) gegeben sind.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen eine Entscheidung, die in einer Ehesache ergangen ist, können bei einem Obergericht (višje sodišče) Rechtsmittel eingelegt werden.

Ein erstinstanzliches Gericht kann eine frühere Entscheidung nach einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel abändern oder aufheben, wenn dies die Rechte anderer Personen, die sich auf diese Entscheidung stützen, nicht beeinträchtigt oder wenn diese Personen der Änderung oder Aufhebung zustimmen.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der gerichtlichen Entscheidung beantragen. In diesem Fall muss die betreffende Partei einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei dem zuständigen Kreisgericht in Slowenien stellen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Das Verfahren der Antragstellung unterliegt slowenischem Recht.

Eine Partei, die die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung beantragt oder anficht oder einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt, muss folgende Unterlagen einreichen:

  • eine Ausfertigung des Urteils, das die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • eine Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung in Ehesachen (unter Verwendung eines Formblatts).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Verordnung Brüssel IIa) gelten vorrangig und unmittelbar für Angelegenheiten mit internationaler Zuständigkeit, an denen Bürger von EU-Mitgliedstaaten oder Personen, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, beteiligt sind.

Wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, wird nach innerstaatlichem slowenischem Recht das Recht beider Länder angewendet, deren Staatsangehörige die Ehegatten sind (Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku)).

Kann die Ehe nach dem Recht der Länder, deren Staatsangehörige die Ehegatten sind, nicht aufgelöst werden, gilt für die Auflösung der Ehe slowenisches Recht, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen ständigen Wohnsitz in Slowenien hatte.

Ist einer der Ehegatten slowenischer Staatsbürger ohne ständigen Wohnsitz in Slowenien und kann die Ehe nicht gemäß dem durch Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht angegebenen Recht aufgelöst werden, gilt für die Auflösung der Ehe slowenisches Recht.

 

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Scheidung und Getrenntleben - Slowakei

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In der Slowakei kann eine Ehe nur durch ein Gericht geschieden werden.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Ein Gericht kann eine Ehe auf Antrag einer der Ehegatten scheiden, vorausgesetzt, dass die Beziehung zwischen den Ehegatten so ernsthaft und dauerhaft zerrüttet ist, dass die Ehe ihren Zweck nicht länger erfüllen kann und von den Ehegatten nicht erwartet werden kann, dass sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.

Das Gericht stellt die Gründe für das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten fest und berücksichtigt diese in seinem Scheidungsurteil. Das Gericht zieht dabei stets das Wohl etwaiger minderjährigen Kinder in Betracht.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen hat, kann dem Standesamt binnen drei Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, mitteilen, dass er seinen früheren Nachnamen wieder annimmt.

Ein Ehegatte, der bei der Eheschließung den Nachnamen des anderen Ehegatten angenommen und seinen Geburtsnamen als zweiten Nachnamen behalten hat, kann dem Standesamt binnen drei Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, mitteilen, dass er den Nachnamen des Ehegatten nicht mehr trägt.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Durch die Scheidung wird der eheliche Güterstand aufgelöst. Die Auflösung erfolgt nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 150 Zivilgesetzbuch (Občiansky zákonník). Der eheliche Güterstand kann aufgelöst werden durch: a) Vereinbarung, b) Gerichtsurteil, c) Ablauf einer Frist.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Im Urteil über die Scheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes legt das Gericht die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das minderjährige Kind für den Zeitraum nach der Scheidung fest und bestimmt insbesondere, welcher Elternteil das Sorgerecht für das Kind erhält, das Kind gesetzlich vertritt und das Vermögen des Kindes verwaltet. Die Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten kann durch eine Vereinbarung der Eltern ersetzt werden.

Wenn sich die Eltern nicht auf das Umgangsrecht für das Kind einigen können, legt das Gericht das elterliche Umgangsrecht im Scheidungsurteil fest. Das Gericht schränkt gegebenenfalls das Umgangsrecht eines Elternteils ein oder verbietet den Umgang, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.

Das Gericht bestimmt ferner, wie der Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind nicht übertragen wurde, zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat. Alternativ genehmigt das Gericht eine Vereinbarung der Eltern über die Höhe des Kindesunterhalts.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Ein geschiedener Ehegatte, der nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, kann verlangen, dass sein ehemaliger Ehegatte je nach dessen Vermögensverhältnissen zu seinem Grundbedarf beiträgt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das Gericht auf Antrag einer der Ehegatten über die Höhe des Unterhalts.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Im slowakischen nationalen Recht ist eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht vorgesehen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Abgesehen von einer Scheidung kann eine Ehe durch ein Gericht auch für nichtig erklärt oder aufgehoben werden. Eine solche Ehe gilt als von Anfang an nicht geschlossen (matrimonium nullum). Das Gericht kann auch erklären, dass die Ehe niemals bestanden hat (non matrimonium).

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

a. Eine Ehe kann aus den folgenden Gründen für nichtig erklärt oder aufgehoben werden:

  • Bestehen einer anderen Ehe
  • Blutsverwandtschaft zwischen Verwandten in direkter aufsteigender oder absteigender Linie und zwischen Bruder und Schwester, einschließlich eines Familienverhältnisses durch Adoption
  • zu geringes Alter, sofern dies eine minderjährige Person über 16 Jahren, aber unter 18 Jahren betrifft
  • geistige Behinderung, die zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit führt,
  • eine Eheerklärung, die nicht freiwillig, ernsthaft, ausdrücklich und eindeutig abgegeben wurde.

Wird eine Ehe trotz eines obengenannten Hinderungsgrunds geschlossen, gilt sie als wirksam geschlossen, bis sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für nichtig erklärt wird.

b. Eine Ehe ist von Beginn an nichtig, wenn die Eheerklärung:

  • erzwungen wurde
  • von einer minderjährigen Person unter 16 Jahren abgegeben wurde
  • vor einem nicht zuständigen Standesamt abgegeben wurde – außer in den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Fällen – oder wenn die Erklärung über die Eheschließung vor einem Bürgermeister oder einem Gemeinderatsmitglied ohne entsprechende Zuständigkeit abgegeben wurde
  • vor einer Kirchenbehörde oder Religionsgemeinschaft, die nicht nach dem einschlägigen Recht eingetragen ist, abgegeben wurde oder wenn die Eheerklärung vor einer Person, die nicht befugt ist, als Geistlicher einer eingetragenen Kirche oder Religionsgemeinschaft zu handeln, abgegeben wurde
  • im Ausland vor einer nicht zuständigen Behörde abgegeben wurde
  • von einem Vertreter ohne gültige Vollmacht abgegeben wurde oder wenn die Vollmacht nach geltendem Recht widerrufen wurde.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe, die ein Gericht für nichtig erklärt hat, gilt als nicht geschlossen.

Nach der Nichtigerklärung oder Aufhebung ihrer Ehe durch ein Gericht bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Bezug auf ihre Kinder sowie ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nach den Bestimmungen, die auch für geschiedene Elternpaare gelten. Der gemeinsame Familienname wird nach Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe durch ein Gericht ungültig. Jeder Ehegatte muss daher wieder seinen früheren Nachnamen annehmen.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Nur ein Gericht kann eine Ehe für aufgelöst erklären. Damit zusammenhängende Fragen können nach Maßgabe des Mediationsgesetzes Nr. 420/2004 (zákon č. 420/2004 Z.z. o mediácii) geklärt werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Anträge auf Scheidung, Aufhebung einer Ehe oder Nichtigerklärung einer Ehe sind beim Bezirksgericht (okresný súd) zu stellen.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in der Slowakischen Republik hatten, vorausgesetzt, dass mindestens einer der Ehegatten dort noch seinen Wohnsitz hat. Andernfalls ist das ordentliche Gericht (všeobecný súd) am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig. Lässt sich das zuständige Gericht nicht auf diese Weise bestimmen, ist das ordentliche Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig.

Der Antrag muss den Formvorschriften in Artikel  127 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung – Civilný sporový poriadok) sowie in Artikel 25 und 26 des Gesetzes Nr. 161/2015 (Zivilprozessordnung für die freiwillige Gerichtsbarkeit – Civilný mimosporový poriadok) genügen.

Aus dem Antrag muss hervorgehen, an welches Gericht er gerichtet ist, wer Antragsteller ist, welche Angelegenheit er betrifft und was beantragt wird. Außerdem muss er unterzeichnet sein. Der Antrag muss ferner den Namen der Parteien und ihrer Vertreter (sofern vorhanden), eine wahrheitsgetreue, vollständige Beschreibung der wesentlichen Tatsachen und eine Liste der Beweismittel enthalten, auf die sich der Antragsteller stützen will. Aus dem Antrag sollte des Weiteren hervorgehen, was der Antragsteller beantragt. Der Antragsteller muss dem Antrag sämtliche schriftlichen Beweismittel, auf die er sich stützt, beifügen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für materiell bedürftige Personen (zákon č. 327/2005 Z.z. o poskytovaní právnej pomoci osobám v materiálnej núdzi) geregelt.

Für Scheidungsverfahren werden Gerichtskosten erhoben. Jede Partei kann eine Befreiung von den Gerichtskosten beantragen.

Das Gericht kann eine Partei auf Antrag vollständig oder teilweise von den Gerichtskosten befreien, wenn die Umstände der Partei dies erfordern und sofern es sich nicht um eine willkürliche oder offensichtlich erfolglose Ausübung oder Verteidigung eines Rechts handelt. Die Befreiung gilt rückwirkend für das gesamte Verfahren, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Kosten, die vor der Entscheidung über die Gebührenbefreiung gezahlt wurden, werden jedoch nicht erstattet.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Es muss ein Antrag auf Anerkennung der Entscheidung gestellt werden. Zuständig ist das Regionalgericht (Krajský súd) Bratislava.

Rechtskräftige Entscheidungen in Ehesachen, die in anderen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nach dem 1. Mai 2004 ergangen sind, werden gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 anerkannt. Entscheidungen werden ohne besonderes Verfahren anerkannt. Dies gilt insbesondere für die Änderung eines Eintrags in einem Personenstandsregister. Die betroffene Partei kann allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat in Ehesachen ergangenen Entscheidung beantragen. Das Regionalgericht Bratislava ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zuständig.

Beantragt werden muss die Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung in Ehesachen, die in Dänemark oder vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, wenn mindestens eine Partei die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Einleitung eines solchen Anerkennungsverfahrens kann von einer in der ausländischen Entscheidung als Partei benannten Person beantragt werden Das Regionalgericht Bratislava ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zuständig.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Gegen die Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Über das Rechtsmittel, das beim Regionalgericht Bratislava eingelegt werden muss, entscheidet das Oberste Gericht (Najvyšší súd).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Für die Auflösung einer Ehe durch Scheidung ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten bei Einleitung des Verfahrens besitzen. Besitzen die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, bestimmt sich die Auflösung einer Ehe durch Scheidung nach dem Recht der Slowakischen Republik.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/05/2024

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Scheidung und Getrenntleben - Finnland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Scheidungsanträge werden vom Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt) bearbeitet. Die Scheidung kann von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden.

Die Scheidung kann nach Ablauf einer sechsmonatigen Bedenkzeit ausgesprochen werden. Eine Bedenkzeit ist nicht erforderlich, wenn die Ehegatten vor Einreichung des Scheidungsantrags mindestens zwei Jahre lang getrennt gelebt haben.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Im Scheidungsantrag müssen keine Scheidungsgründe angegeben werden. Das Amtsgericht überprüft weder die persönlichen Beziehungen der Ehegatten noch die Gründe für die Einreichung des Scheidungsantrags. Siehe Frage 1.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Die geschiedenen Ehegatten führen ihre Ehenamen weiter. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung einen anderen Namen angenommen, so kann er diesen nach der Scheidung ändern lassen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Der Ausspruch der Scheidung und die Aufteilung des Vermögens sind separate Angelegenheiten. Bei Auflösung der Ehe können die Ehegatten entweder selbst über die Vermögensaufteilung entscheiden oder hierzu vom Gericht einen Vollstrecker bestimmen lassen. Grundsätzlich gilt, dass das gesamte Vermögen der Ehegatten gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt wird. Von diesem Grundsatz kann bei Vorliegen eines Ehevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung abgewichen werden. Die Vermögensaufteilung kann auch angepasst werden, wenn sie andernfalls zu einem als unangemessen angesehenen Ergebnis führen würde. Die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten kann bereits in der Bedenkzeit vorgenommen werden.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Über Angelegenheiten wie das Sorgerecht, den Wohnort, den Unterhalt und das Besuchsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Ehegatten kann in Verbindung mit dem Scheidungsantrag entschieden werden. Siehe „Elterliche Verantwortung – Finnland“ und „Unterhalt – Finnland“.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Mit dem Scheidungsurteil kann das Gericht auf Antrag einen Ehegatten verpflichten, für den anderen Unterhalt zu zahlen, wenn dies als angemessen angesehen wird. Siehe „Unterhalt – Finnland“. Dies ist jedoch nur selten der Fall.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Das finnische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. In der Praxis liegt rechtlich eine Trennung vor, wenn die Ehegatten unter verschiedenen Anschriften getrennt leben.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Frage 4.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Frage 4.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe ist im finnischen Recht nicht vorgesehen. Der Staatsanwalt muss jedoch ein Verfahren einleiten, damit die Ehegatten unverzüglich geschieden werden, wenn sich herausstellt, dass sie enge Familienangehörige sind oder die Ehe geschlossen wurde, während einer der Ehegatten bereits rechtsgültig verheiratet war.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Siehe Frage 7.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Siehe Frage 7.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Scheidungsanträge sind stets beim Amtsgericht einzureichen. Nach dem Gesetz müssen sich die Ehegatten jedoch immer erst bemühen, Familienstreitigkeiten im Wege der Aussprache und des gegenseitigen Einvernehmens beizulegen. Hierfür können sie die Familienmediatoren ihres kommunalen Sozialausschusses (sosiaalilautakunta/socialnämnd) um Unterstützung bitten. Das Amtsgericht ist verpflichtet, die Ehegatten darauf hinzuweisen, dass sie den Familienmediationsdienst in Anspruch nehmen können. Die Mediatoren versuchen, den Ehegatten zu helfen, die Familienstreitigkeit in einer für alle Beteiligten möglichst zufriedenstellenden Weise beizulegen. Sie können auch bei der Formulierung von Vereinbarungen und anderen Maßnahmen zur Problemlösung behilflich sein. Insbesondere müssen sie sich für die Interessen der minderjährigen Kinder in der Familie einsetzen. Mediation erfolgt immer auf freiwilliger Basis.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Die Scheidung kann von einem der Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Scheidungsantrag beim Amtsgericht am Wohnort eines der Ehegatten einzureichen. Scheidungsanträge können persönlich oder über einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Sie können dem Gericht auch per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

In Scheidungssachen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe in Finnland finden Sie hier: Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/oikeusapu/en/index.html

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen ein Scheidungsurteil kann ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt) eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Scheidungsurteils erfolgt in der Regel auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates.

Nach der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Jede Partei, die ein Interesse hat, kann jedoch eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.

Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung werden vom Amtsgericht bearbeitet.

Auf Scheidungssachen innerhalb der nordischen Länder findet jedoch das Nordische Übereinkommen über Eheschließungen aus dem Jahr 1931 Anwendung. Von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Finnland, Schweden und Dänemark Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Ein nach dem Übereinkommen ergangenes Scheidungsurteil ist ohne gesonderte Bestätigung in allen nordischen Ländern gültig.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Es gilt das in Frage 14 beschriebene Verfahren.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

In allen in Finnland anhängigen Scheidungssachen findet finnisches Recht Anwendung.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Schwedisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Scheidung und Getrenntleben - Schweden

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Einer oder beide Ehegatten können die Scheidung beantragen. Unter bestimmten Umständen muss der Scheidung eine sechsmonatige Bedenkzeit vorausgehen. Dies ist der Fall,

  • wenn beide Ehegatten dies wünschen,
  • wenn einer der Ehegatten ständig mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, das noch keine 16 Jahre alt ist und unter der Obhut dieses Ehegatten steht,
  • wenn nur einer der Ehegatten will, dass die Ehe aufgelöst wird.

In bestimmten Ausnahmefällen dürfen jedoch auch Ehepaare, auf die einer dieser Punkte zutrifft, ohne Bedenkzeit geschieden werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten bereits seit zwei Jahren getrennt leben. Ein Ehegatte hat auch dann Anspruch auf Ehescheidung ohne Bedenkzeit, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der betreffende Ehegatte zur Eheschließung gezwungen wurde oder die Ehe ohne die erforderliche behördliche Genehmigung vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen worden ist. Wenn die Ehe eingegangen wurde, obwohl die Ehegatten eng miteinander verwandt sind, oder wenn die Ehe eingegangen wurde, obwohl einer der Ehegatten bereits in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebte und diese Ehe oder Partnerschaft noch besteht, können beide Ehegatten die Scheidung ohne Bedenkzeit verlangen.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Ehegatten haben jederzeit das Recht, sich scheiden zu lassen. Sie müssen sich nicht auf bestimmte Gründe berufen, damit die Scheidung ausgesprochen werden kann.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Hat einer der Ehegatten den Familiennamen des anderen Gatten angenommen, so hat er oder sie das Recht, wieder den zuletzt vor der Eheschließung benutzten Familiennamen anzunehmen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Nach einer Ehescheidung ist das Eigentum der Ehegatten unter ihnen aufzuteilen. Grundsätzlich hat dies zu gleichen Teilen zu geschehen. Die Gründe für die Scheidung spielen hierbei keine Rolle.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Nach einer Scheidung erhalten die Gatten automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Dieses kann jedoch unter bestimmten Umständen gerichtlich aufgehoben werden:

  • auf Initiative des Gerichts, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass das gemeinsame Sorgerecht offensichtlich nicht mit dem Wohlergehen des Kindes vereinbar ist, oder
  • wenn das Gericht auf Antrag eines Ehegatten zu dem Schluss gelangt, dass dem Kind am besten gedient ist, wenn das Sorgerecht einem Ehegatten allein übertragen wird.

Beantragen beide Ehegatten die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts, so hat das Gericht dem stattzugeben.

Beide Eltern sind für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kommt dieser Pflicht dadurch nach, dass er oder sie dem anderen Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind leistet.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach der Ehescheidung hat jeder Ehegatte für sich selbst aufzukommen. Ausnahmen gelten nur unter ganz bestimmten Umständen, zum Beispiel wenn es einem der Ehegatten schwerfällt, nach der Auflösung einer langen Ehe für sich selbst zu sorgen, oder wenn besondere Gründe vorliegen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Die Ungültigerklärung einer Ehe ist im schwedischen Recht nicht geregelt. Eine Ehe kann auf zweierlei Weise aufgelöst werden: durch den Tod eines der Ehegatten oder durch ein gerichtliches Scheidungsurteil.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Ungültigerklärung einer Ehe ist im schwedischen Recht nicht geregelt.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Ungültigerklärung einer Ehe ist im schwedischen Recht nicht geregelt.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Nur ein Gericht kann die Scheidung einer Ehe aussprechen. Für die verschiedenen Probleme, die sich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung ergeben können, gibt es jedoch auch andere Lösungsmöglichkeiten.

So können Ehegatten eine sogenannte Familienmediation in Anspruch nehmen, die auf die Bewältigung von Paar- oder Familienkonflikten gerichtet ist. Ehepaare können auf diesem Weg Hilfe bei Problemen und Konflikten erhalten, sodass sie ihre Ehe fortsetzen können. Ist die Trennung bereits vollzogen, kann die Familienmediation dazu beitragen, Konflikte abzuschwächen, und es den Erwachsenen ermöglichen, gemeinsam ihre Elternrolle wahrzunehmen. Mediation wird sowohl von öffentlichen Stellen (Gemeinden) als auch von kirchlichen Organen und Einzelpersonen angeboten. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass jeder, der Familienberatung wünscht, diese erhält.

Die Ehegatten haben auch Anrecht auf sogenannte „Kooperationsgespräche“. Bei diesen geht es nicht um die Paarbeziehung, sondern um die Kinder. In erster Linie geht es darum, eine Einigung über das Sorgerecht, den Wohnsitz der Kinder und den Umgang mit ihnen zu erzielen. Die Gespräche werden von Fachleuten geleitet. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass allen, die dies wünschen, Kooperationsgespräche angeboten werden.

Wollen die Ehegatten eine Änderung des Sorgerechts für ihre gemeinsamen Kinder, eine Änderung des Wohnsitzes oder des Umgangsrechts herbeiführen, so kann dies durch eine entsprechende Vereinbarung geschehen, die dann vom Sozialamt bestätigt werden muss.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe sind im schwedischen Recht nicht geregelt.

Erste Voraussetzung für die Beantragung der Scheidung bei einem schwedischen Gericht ist, dass dieses Gericht für die Scheidungssache zuständig ist. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung Brüssel II gelten für die nachstehenden Fälle eigenständige schwedische Zuständigkeitsvorschriften, wenn

  • beide Ehegatten schwedische Staatsangehörige sind,
  • die Antragspartei die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt und ihren ständigen Wohnsitz in Schweden hat oder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs in Schweden hatte,
  • die Antragspartei zwar nicht die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch seit mindestens einem Jahr in Schweden ihren ständigen Wohnsitz hat,
  • der Antragsgegner seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat.

Steht außer Frage, dass ein schwedisches Gericht zuständig ist, so wird die Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht (tingsrätt) verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk einer der Ehegatten wohnt. Hat keiner von ihnen einen Wohnsitz in Schweden, so wird die Sache vor dem Stockholmer Tingsrätt verhandelt.

Ein Scheidungsverfahren kann auf zweierlei Weise in Gang gesetzt werden. Wollen beide Ehegatten die Scheidung, so können sie einen gemeinsamen Antrag stellen. Will jedoch nur einer von ihnen geschieden werden, so muss dieser Ehegatte beim Gericht die Scheidung beantragen. In beiden Fällen sind die Geburtsurkunden beider Ehegatten vorzulegen. Eine solche Urkunde kann beim Finanzamt (Skatteverket) beantragt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Bei Ehescheidungen und damit zusammenhängenden Fragen kann Prozesskostenhilfe nur aus besonderen Gründen gewährt werden.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe sind im schwedischen Recht nicht geregelt.

Ja, gegen ein Scheidungsurteil können Rechtsmittel eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach der Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, (Verordnung Brüssel II)) sind in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Allerdings gibt es bestimmte Gründe für die Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung.

Grundprinzip der Verordnung Brüssel II ist also, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine Ehescheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder die Ungültigerklärung einer Ehe automatisch auf dieselbe Art und Weise und mit denselben Rechtsfolgen wie eine entsprechende schwedische Entscheidung behandelt werden muss. Trotz dieses Grundsatzes der automatischen Anerkennung haben die Beteiligten nach wie vor die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass die ausländische Entscheidung in Schweden anerkannt wird bzw. nicht anerkannt wird. Ein entsprechender Antrag ist an das Berufungsgericht (Svea hovrätt) zu richten, das in diesem Stadium über den Antrag entscheidet, ohne die Gegenseite zu hören.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Wenn gemäß der Verordnung Brüssel II festgestellt werden soll, dass die ausländische Entscheidung in Schweden anerkannt wird, muss dies beim Berufungsgericht (Svea hovrätt) beantragt werden (siehe Frage 14). Hat das Svea hovrätt eine entsprechende Feststellung getroffen, kann die Gegenpartei eine Überprüfung beantragen. Eine solche Überprüfung ist beim Svea hovrätt zu beantragen, das in diesem weiteren Verfahren beide Seiten hört. Gegen die Entscheidung des Svea hovrätt über den Antrag auf Überprüfung kann beim Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Ein von einem schwedischen Gericht angenommener Scheidungsantrag ist stets nach schwedischem Recht zu behandeln (Grundsatz der „lex fori“).

In bestimmten Fällen jedoch ist auch das ausländische Recht zu berücksichtigen:

  • Sind beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige und hat keiner von ihnen seit mindestens einem Jahr seinen ständigen Wohnsitz in Schweden, kann die Scheidung nicht gegen den Willen eines Ehegattens ausgesprochen werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben oder ein Ehegatte hat, unmöglich ist.
  • Sind beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige und beruft sich einer von ihnen darauf, dass nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger er oder sie ist, keine Gründe für die Auflösung der Ehe gegeben sind, so kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden, wenn besondere Gründe mit Blick auf die Interessen des Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder der Ehegatten dem entgegenstehen.

 

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Letzte Aktualisierung: 01/06/2021

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Scheidung und Getrenntleben - England und Wales

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Einer der Ehegatten muss einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreichen. Für Scheidungsverfahren ist das Familiengericht (Family Court) zuständig, bei dem die Scheidung auch zu beantragen ist. Der Antragsteller muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf unten dargestellten Sachverhalte erbringen.

Vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Eheschließung kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Allerdings kann ein Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe jederzeit eingereicht werden. Es ist jedoch möglich, den Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe anhand von Beweismitteln zu führen, die aus diesem Einjahreszeitraum stammen.

Seit März 2014 können gleichgeschlechtliche Paare in England und Wales heiraten. Für Scheidungsverfahren gelten unabhängig davon, ob es sich um gleichgeschlechtliche oder nicht gleichgeschlechtliche Paare handelt, dieselben Bedingungen.

Die Scheidung kann online beantragt werden.

Bereits seit 2005 konnten im Vereinigten Königreich gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung durch das Eingehen einer Lebenspartnerschaft auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Diese Form der Partnerschaft steht seit dem 31. Dezember 2019 auch Partnern unterschiedlichen Geschlechts offen. Wenn die Beziehung scheitert, kann sie von den Partnern aufgelöst werden oder die Partner können einen Trennungsbeschluss beantragen. Das nachstehend beschriebene Verfahren entspricht den Regelungen für Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe. Der Antrag auf Beendigung einer zivilrechtlichen Lebenspartnerschaft kann nicht online gestellt werden. Weitere Informationen sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Regierung zu entnehmen.

Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe werden zwei Männer als Ehegatte und Ehegatte und zwei Frauen als Ehegattin und Ehegattin bezeichnet.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um dies zu belegen, muss der Nachweis für mindestens einen der folgenden Sachverhalte erbracht werden:

• Der Ehepartner hat Ehebruch begangen, und der Antragsteller hält es für unzumutbar, weiterhin mit ihm zusammenzuleben.

• Der Tatbestand des unzumutbaren Verhaltens ist gegeben, d. h. der Antragsgegner hat sich derart verhalten, dass vom Antragsteller vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, weiterhin mit ihm/ihr zusammenzuleben.

• Der Antragsgegner hat den Antragsteller verlassen und zwei Jahre vor Einreichung des Scheidungsantrags getrennt gelebt.

• Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags seit zwei Jahren getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung zustimmt).

• Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags seit fünf Jahren getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung nicht zustimmt).

Das Gericht ist verpflichtet, den vom Antragsteller (petitioner) und vom Ehepartner als Antragsgegner (respondent) behaupteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Wurde die unheilbare Zerrüttung der Ehe nach Auffassung des Gerichts hinreichend nachgewiesen, so spricht das Familiengericht (Family Court) die Scheidung aus.

Untreue kann nicht als Grund für die Auflösung einer zivilrechtlichen Lebenspartnerschaft angeführt werden.

Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es zunächst ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Nach Ablauf von sechs Wochen kann der Antragsteller den Erlass eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (decree absolute – Endurteil) beantragen. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gibt es keine Frist, innerhalb derer der Antrag auf Erlass des Endurteils eingereicht werden muss.

Wenn der Antrag auf Erlass des Endurteils jedoch mehr als zwölf Monate nach Ergehen des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt wird, muss der Antragsteller zusammen mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung einreichen, der zu entnehmen ist,

• welches die Gründe für die Verzögerung sind;

• ob die Scheidungsparteien seit dem Erlass des vorläufigen Urteils wieder zusammengelebt haben, und, wenn dies der Fall ist, in welchem Zeitraum, und

• ob die Ehefrau – bzw. bei gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen, eine oder beide Ehegattinnen – seit dem Erlass des vorläufigen Scheidungsurteils ein Kind geboren hat/haben oder geboren haben soll(en) und, wenn dies der Fall ist, ob behauptet wird, dass das Kind ein eheliches Kind ist oder sein könnte.

Das Familiengericht kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung seiner Angaben vorzulegen, und über den Antrag nach Ermessen entscheiden.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Es steht den Parteien frei, erneut zu heiraten (oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen). Sie können wählen, ob sie den Ehenamen beibehalten oder ihren früheren Nachnamen annehmen möchten.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das Gericht kann bei Erlass eines Urteils auf Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder auch danach anordnen, dass Vermögenswerte von einem Ehegatten auf den anderen, auf ein eheliches Kind oder auf eine andere Person zugunsten eines ehelichen Kindes zu übertragen sind.

Darüber hinaus kann das Gericht u. a. regelmäßige Zahlungen, den Verkauf von Vermögen, einen Versorgungsausgleich oder eine Einmalzahlung anordnen. Was das Gericht entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall anordnet, liegt in seinem Ermessen.

Bei Ausübung seines Ermessens muss das Gericht das Wohl aller ehelichen Kinder unter 18 Jahren sowie Folgendes berücksichtigen:

• das Einkommen, die Erwerbsmöglichkeiten, das Vermögen und die anderen finanziellen Mittel, über die jeder Ehegatte in absehbarer Zukunft verfügt oder verfügen dürfte;

• die Leistungen sowohl finanzieller als auch anderer Art, die jeder Ehegatte zur Führung des Haushalts und der Versorgung der Kinder erbracht hat;

• die finanziellen Bedürfnisse, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die jeder Ehegatte in absehbarer Zukunft hat oder haben dürfte;

• den Lebensstandard der Familie vor dem Scheitern der Ehe;

• das Alter jeder Partei und die Ehedauer;

• körperliche oder geistige Behinderungen einer Partei;

• die Beiträge zum Wohl der Familie, die jede Partei geleistet hat oder in Zukunft leisten dürfte;

• das Verhalten der Ehegatten, wenn es unbillig wäre, es bei der Aufteilung des Vermögens unberücksichtigt zu lassen;

• den Wert, den eine Vergünstigung für jeden der Ehegatten darstellt, und den eine Partei aufgrund der Scheidung oder der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe unwiederbringlich verliert.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Nach der Scheidung nehmen beide Elternteile weiterhin die elterliche Verantwortung für die ehelichen Kinder wahr. Jeder Elternteil nimmt weiterhin die elterliche Verantwortung für Kinder aus anderen Beziehungen wahr, für die er zum Zeitpunkt der Scheidung die elterliche Verantwortung ausübt. Beide Elternteile sind weiterhin für die minderjährigen Kinder, die als eheliche Kinder bei der Familie gelebt haben, unterhaltspflichtig.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Die Pflicht zum Unterhalt des anderen Ehegatten endet zumeist mit der Ehescheidung (mit Erlass des rechtskräftigen Endurteils). Ausgenommen sind die Verfahren, in denen die Zahlung von Ehegattenunterhalt angeordnet wird. Darüber hinaus gelten alle Pflichten im Zusammenhang mit bestehenden Gerichtsentscheidungen (z. B. über Ehegattenunterhalt) unverändert weiter, wobei es möglich ist, eine geltende Entscheidung künftig abzuändern, wenn sich die Sachlage, die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde lag, erheblich geändert hat.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

In England und Wales wird die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als „judicial separation“ bezeichnet. Ergeht ein entsprechendes Urteil des Gerichts, wird vom Antragsteller nicht mehr erwartet, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner fortzusetzen. Es kann allerdings keine neue Ehe geschlossen werden. Im Grunde stellt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Alternative für Ehegatten dar, deren Ehe zwar gescheitert ist, die jedoch nicht erneut heiraten möchten. Wer die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragt, muss nicht beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen wurde.

Partner im Rahmen einer Lebenspartnerschaft können Antrag auf Erlass einer Trennungsentscheidung stellen, mit der dieselben Wirkungen verbunden sind.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass mindestens einer der Sachverhalte vorliegt, die als geeignetes Beweismittel für die Zerrüttung einer Ehe gelten. Im Gegensatz zur Beantragung der Ehescheidung ist es nicht erforderlich, ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Eheschließung abzuwarten, um das Verfahren in die Wege zu leiten.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wenn einer der in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebenden Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Mithin hat ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Daher hat ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Partner kein Anrecht mehr auf das Vermögen des Partners, wenn dieser verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen. Wenn ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Ehepartner jedoch ein Testament hinterlässt, hat die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes keine Auswirkungen auf etwaige Ansprüche aus diesem Testament, beispielsweise, wenn der überlebende Partner einer Ehe, die ohne Auflösung des Ehebandes getrennt wurde, als Testamentserbe eingesetzt wurde.

Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wendet das Gericht dieselben Vorschriften für den Vermögensausgleich an wie bei der Scheidung.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Zunächst ist der Unterschied zwischen „Nichtigerklärung“ und „Aufhebung der Ehe“ zu erläutern. Zum einen kann die Ehe für nichtig erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam war und nie Bestand hatte. Zum anderen kann bei Vorliegen bestimmter Umstände eine Ehe aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass einer der Ehepartner beantragen kann, dass die Ehe für unwirksam erklärt wird. Wenn beide Ehepartner damit einverstanden sind, kann die Ehe fortgesetzt werden.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe gilt als nichtig und unwirksam, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

• Die Bestimmungen der Ehegesetze 1949 bis 1986 (Marriage Acts) wurden nicht eingehalten.

o Die Parteien sind zu eng miteinander verwandt.

o Eine der Parteien hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.

o Die für die Eheschließung geltenden Formalitäten wurden nicht eingehalten.

• Zum Zeitpunkt der Eheschließung war eine der Parteien bereits rechtswirksam verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen.

• Bei einer polygamen Ehe, die außerhalb von England und Wales geschlossen wurde, hatte einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in England und Wales.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

• Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil einer der Ehepartner nicht dazu in der Lage ist. Diese Bedingung gilt nicht für gleichgeschlechtliche Paare.

• Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil sich der Antragsgegner bewusst geweigert hat, die Ehe zu vollziehen. Diese Bedingung gilt nicht für gleichgeschlechtliche Paare.

• Einer der Ehepartner hat nicht ordnungsgemäß in die Ehe eingewilligt, weil er oder sie zur Einwilligung gezwungen wurde, hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Eheschließung einem Irrtum unterlag oder geistig nicht in der Lage war, die Rechtsfolgen der Entscheidung zur Eheschließung richtig einzuschätzen.

• Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt einer der Ehepartner an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer er oder sie nicht ehefähig war, oder an einer sexuell übertragbaren Krankheit, wobei dem Antragsteller diese Tatsachen bei der Eheschließung nicht bekannt waren.

• Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem anderen Mann als dem Antragsteller schwanger und dem Antragsteller war diese Tatsache bei der Eheschließung nicht bekannt.

• Nach dem Zeitpunkt der Eheschließung wurde einer der Parteien eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit (Gender Recognition Certificate) ausgestellt.

• Aus der Geschlechtszugehörigkeit des Antragsgegners war zum Zeitpunkt der Eheschließung nach Maßgabe des Gesetzes über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit von 2004 (Gender Recognition Act 2004) die erworbene Geschlechtszugehörigkeit geworden, und dem Antragsteller war dies zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Wenn eine Ehe nichtig ist, ist sie vollkommen rechtsunwirksam und wird so behandelt, als hätte sie niemals Bestand gehabt. Die Rechtsstellung etwaiger Kinder bleibt hiervon unberührt.

Wenn eine Ehe aufgehoben werden kann, gilt sie ab dem Zeitpunkt, an dem das Aufhebungsurteil Rechtskraft erlangt, als rechtsunwirksam. Die Ehe wird so behandelt, als hätte sie bis zu diesem Zeitpunkt Bestand gehabt.

Sowohl bei der Nichtigerklärung als auch bei der Aufhebung einer Ehe kann das Gericht dieselben Regelungen für die Aufteilung des Vermögens vornehmen wie im Fall der Ehescheidung.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Die Regierung empfiehlt nachdrücklich die Inanspruchnahme von Mediationsstellen für Familien, um in geeigneten Fällen Streitigkeiten beilegen zu können. Die Mediation bietet sich an, um Streitigkeiten über Belange der Kinder sowie über Vermögensfragen und finanzielle Angelegenheiten beizulegen. In einigen Gebieten erschließen die zuständigen Mitarbeiter des Children and Family Court Advisory and Support Service Link öffnet neues FensterCAFCASS (England) bzw. Link öffnet neues FensterCAFCASS Cymru (Wales) (Anlauf- und Beratungsstelle der Familiengerichte) Wege und Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Kinder, die sich im Rahmen von Gerichtsverhandlungen ergeben. Das Gericht kann die Verhandlung vertagen, um die Beilegung der Streitigkeiten auf diese Weise zu ermöglichen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Antrag kann bei jedem Familiengericht eingereicht werden, wobei anzugeben ist, ob er eine Scheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe zum Gegenstand hat. Nähere Einzelheiten zu den Gerichten und die erforderlichen Formulare sind auf folgenden Websites zu finden: Link öffnet neues FensterMinistry of Justice, Link öffnet neues FensterCourt and Tribunal finder und Webseite „Link öffnet neues FensterGet a divorce“.

In der Regel ist bei Antragstellung eine Gebühr zu entrichten. Ausgenommen sind Bezieher von Sozialleistungen oder Personen, die darlegen können, dass die Entrichtung der Gebühr eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Weitere Einzelheiten zu den Gerichtsgebühren finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

Zu verwenden ist das Link öffnet neues FensterAntragsformular D8. Einzureichen sind:

• 3 Kopien des Antragsformulars

• eine zusätzliche Kopie für jede namentlich genannte Person, die am Ehebruch beteiligt ist

• die Heiratsurkunde (im Original), gegebenenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung

• das Formular Link öffnet neues FensterGebührenbefreiung

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

In der Regel wird für Scheidungssachen oder Streitigkeiten in Bezug auf Kinder oder Vermögensfragen keine Prozesskostenhilfe gewährt, es sei denn, häusliche Gewalt spielt in dem Verfahren eine Rolle. Zudem wird eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt. Weitere Informationen sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Regierung zu entnehmen.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Im Falle eines vorläufigen Urteils (decree nisi) kann ein Ehegatte das Gericht anrufen und Beweise vorlegen, um die Umwandlung der Entscheidung in ein Endurteil abzuwenden. Das Gericht kann die Entscheidung entweder aufheben, den Erlass des Endurteils anordnen, weitere Untersuchungen anordnen oder die Sache nach seinem Dafürhalten in anderer Weise behandeln.

Nach Erlass des Endurteils ist eine Berufung lediglich in Ausnahmefällen zulässig.

Gegen ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist keine Berufung zulässig, unter Umständen ist es jedoch möglich, dieses abzuändern, sofern beide Parteien einwilligen.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung einer Ehe, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die erforderlichen Dokumente können beim Gericht beantragt werden, das die Entscheidung erlassen hat, und sind dem High Court vorzulegen.

Schuldfragen, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltsansprüche und andere Folgesachen der Ehescheidung sind nicht Gegenstand der genannten Verordnung. Zwischen der betreffenden Partei und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, muss eine wirkliche Verbindung bestehen.

Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wichtige Schriftstücke nicht rechtzeitig zugestellt wurden, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in England und Wales ergangen ist, oder wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Land ergangen ist, sofern diese frühere Entscheidung in England und Wales anerkannt werden kann.

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Der High Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, Rechtsmittel eingelegt wurden.

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gilt bis 31. Dezember 2020.

Kann die Entscheidung auf der Grundlage der vorstehenden Verordnung nicht anerkannt werden, richtet sich die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nach den Bestimmungen des Family Law Act 1986 (Familiengesetz 1986). Artikel 46 des Familiengesetzes sieht Folgendes vor:

• Eine aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn

o die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und

o eine der Parteien zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem das Scheidungsverfahren begann)

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land hatte, in dem die Entscheidung über die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist, oder
  • in diesem Land ihren Wohnsitz hatte oder
  • die Staatsangehörigkeit dieses Landes besaß.

• Eine nicht aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn

o die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und

o zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe geschieden wurde)

  • beide Ehepartner ihren Wohnsitz in diesem Land hatten oder
  • einer der Ehepartner seinen Wohnsitz in diesem Land und der andere Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen Land hatte, nach dessen Recht die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als rechtsgültig anerkannt ist, und

keiner der beiden Ehepartner während des Einjahreszeitraums vor diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.

Jede Person kann beim Gericht einen Antrag auf Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung über eine Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die außerhalb von England und Wales ergangen ist, in England und Wales anerkannt wird. Das Gericht kann den Antrag zulassen, sofern der Antragsteller

• zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns ihren Wohnsitz in England und Wales hatte oder

• während des Einjahreszeitraums vor diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Gemäß den oben beschriebenen Bedingungen kann jede Person beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung über eine Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht in England und Wales anerkannt wird.

Anträge auf Anerkennung nach der EU-Verordnung sind beim High Court einzureichen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten und ihm bzw. ihr Gelegenheit zu geben, gegen die Anerkennung der Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, indem er dem Antragsgegner die erforderlichen Unterlagen übermittelt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass der Antragsgegner das Urteil unmissverständlich angenommen hat.

Die Verordnung sieht vor, dass jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann. Der High Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil erging, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Die EU-Verordnung gilt bis 31. Dezember 2020.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Gerichte in England und Wales wenden in allen vor ihnen verhandelten Rechtssachen grundsätzlich das in England und Wales geltende Recht an. Selbst wenn die Eheschließung im Ausland stattfand, sind die Gerichte für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn eine der Parteien

• zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns ihren Wohnsitz in England und Wales hatte oder

• während des Einjahreszeitraums vor diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.

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Letzte Aktualisierung: 02/06/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Scheidung und Getrenntleben - Nordirland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Nordirland ist das Scheidungsrecht im Ehe- und Scheidungsgesetz von 1978 (Matrimonial Causes (Northern Ireland) Order 1978) geregelt (im Folgenden „Gesetz von 1978“).

Ehegatten können sich scheiden lassen, indem einer der Ehegatten einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreicht. Die Person, die die Scheidung begehrt, wird als Antragsteller (petitioner), die andere Partei als Antragsgegner (respondent) bezeichnet. Der Antragsteller muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf Sachverhalte erbringen, die unter Frage 2 aufgeführt sind. In den ersten zwei Ehejahren kann kein Scheidungsantrag gestellt werden. Es ist jedoch möglich, den Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe anhand von Beweismitteln zu führen, die aus diesem Zweijahreszeitraum stammen.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um den Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu erbringen, muss der Antragsteller in der Regel mindestens einen der folgenden Sachverhalte beweisen:

  • Der Antragsgegner hat Ehebruch begangen. Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf diesen Sachverhalt berufen, wenn er, nachdem er den Ehebruch festgestellt hat, durchgehend oder auf mehrere Zeiträume verteilt insgesamt mindestens sechs Monate weiterhin mit dem Antragsgegner zusammengelebt hat.
  • Der Antragsgegner hat unzumutbare Verhaltensweisen an den Tag gelegt, so dass vom Antragsteller vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, weiterhin mit ihm zusammenzuleben. Der Antrag kann nicht mit diesem Sachverhalt begründet werden, wenn die Parteien nach dem letzten Vorfall unzumutbaren Verhaltens mindestens sechs Monate zusammengelebt haben.
  • Der Antragsgegner hat den Antragsteller verlassen und unmittelbar vor Einreichung des Scheidungsantrags durchgehend mindestens zwei Jahre von seinem Ehepartner getrennt gelebt.
  • Die Parteien haben unmittelbar vor Einreichung des Scheidungsantrags durchgehend zwei Jahre getrennt gelebt und der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsbegehren zu.
  • Die Parteien haben unmittelbar vor der Einreichung des Scheidungsantrags durchgehend fünf Jahre getrennt gelebt. Die Zustimmung des Antragsgegners ist nicht erforderlich. Dieser kann gegen die Scheidung mit der Begründung Einrede geltend machen, dass die Auflösung der Ehe schwerwiegende finanzielle oder sonstige Härten nach sich ziehen würde.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller für einen zusammenhängenden Zeitraum verlassen hat oder ob die Parteien für einen zusammenhängenden Zeitraum getrennt gelebt haben, werden Zeiten, in denen die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufgenommen haben und die insgesamt sechs Monate nicht überschreiten, nicht berücksichtigt. Diese Zeiten werden jedoch auch nicht den jeweiligen Trennungszeiträumen zugerechnet.

Gelangt das Gericht aufgrund der Beweise zur Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Dabei handelt es sich um eine Gerichtsentscheidung, die zur Scheidung der Ehe führt.

Das Scheidungsverfahren ist abgeschlossen, wenn das vorläufige Scheidungsurteil in ein rechtskräftiges Endurteil umgewandelt wird. Der Antrag auf Erlass des rechtskräftigen Endurteils kann nach Ablauf von sechs Wochen und einem Tag ab dem Zeitpunkt des Ergehens des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt werden. Wird ein solcher Antrag nicht binnen zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt, kann der Antragsteller aufgefordert werden, eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, aus der die Gründe für die Verzögerung hervorgehen. Unter bestimmten Umständen kann der Antragsgegner den Erlass des rechtskräftigen Endurteils beantragen. Die Parteien können erst dann eine neue Ehe schließen, wenn das rechtskräftige Endurteil ergangen ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Regelung der Beziehung zwischen geschiedenen Ehegatten. Es wird von den Parteien jedoch nicht mehr erwartet, dass sie zusammenleben; hat die Ehefrau den Nachnamen des Mannes geführt, so kann sie wieder ihren Mädchennamen annehmen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das Gesetz von 1978 enthält weitreichende Bestimmungen, nach Maßgabe derer das Gericht das Vermögen der Parteien aufteilen und ihre finanziellen Angelegenheiten regeln kann, und zwar sowohl im Verhältnis der Parteien zueinander als auch in Bezug auf deren Kinder.

So kann das Gericht beim Erlass des Scheidungsurteils oder auch danach

  • eine Anordnung zur Zahlung einer Geldrente treffen,
  • eine Anordnung zur Zahlung einer Kapitalsumme treffen,
  • den Vermögensausgleich anordnen und/oder
  • den Versorgungsausgleich oder die Zweckbindung künftiger Einnahmen aus Pensionsfonds anordnen.

Bevor das Gericht eine derartige Anordnung erlässt, prüft es alle Umstände des Falls. Dabei gilt sein Augenmerk in erster Linie dem Wohl der minderjährigen Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Nach der Scheidung üben beide Elternteile weiterhin die elterliche Verantwortung für die ehelichen Kinder aus, und sie sind weiterhin für die minderjährigen Kinder, die als eheliche Kinder bei der Familie gelebt haben, unterhaltspflichtig.

Bei Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei Kindern, die älter sind als 16 Jahre und sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden, muss der Antragsteller das Formular M4 ausfüllen und die Regelungen darlegen, die für das betreffende Kind getroffen wurden. In dem Formular werden beide Parteien angehalten, eine Einigung über die Pläne für die Zukunft des Kindes zu erzielen. Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, zu den Vorschlägen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Sodann kann das Gericht von seinen Befugnissen nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls von 1995 (Children (Northern Ireland) Order 1995) Gebrauch machen und beispielsweise bestimmen, bei wem das Kind leben soll.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehepartner endet mit der Scheidung, soweit das Gericht keine Zahlungen oder die Aufteilung des Vermögens angeordnet hat.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Der Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann gestellt werden, wenn die Ehe gescheitert ist, der Antragsteller jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht geschieden werden möchte. Wenn der Antragsteller ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebands erwirkt, muss er nicht mehr mit seinem Ehepartner zusammenleben. Er kann jedoch keine neue Ehe schließen. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erlassen wurde.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Bei der Beantragung eines Urteils über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss nicht nachgewiesen werden, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Von den Ehegatten wird nicht mehr erwartet, dass sie weiterhin zusammenleben. Verstirbt einer der Ehepartner, nachdem ein Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes rechtskräftig ergangen ist, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen so verteilt, als ob der überlebende Ehegatte bereits verstorben wäre; dieser verliert somit alle erbrechtlichen Ansprüche, die ihm andernfalls zugestanden hätten. Die Befugnisse des Gerichts hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens sind bei einer solchen Trennung in der Regel die gleichen wie bei einer Scheidung. Allerdings kann das Gericht nicht den Versorgungsausgleich anordnen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Ein Urteil zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe wird erlassen, wenn der Antragsteller beweist, dass die Ehe nichtig ist oder aufgehoben werden kann. Eine Ehe gilt als nichtig, wenn sie niemals hätte geschlossen werden dürfen. Sie ist zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam. Eine Ehe, die aufgehoben werden kann, ist anerkannt und besteht bis zu ihrer Aufhebung fort.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe gilt als nichtig und unwirksam, wenn einer der folgenden Sachverhalte nachgewiesen wird:

  • Die Parteien sind zu eng miteinander verwandt.
  • Eine der Parteien hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Die für die Eheschließung geltenden Formalitäten wurden nicht eingehalten.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung war eine der Parteien bereits rechtswirksam verheiratet.
  • Die Parteien haben das gleiche Geschlecht (heiraten dürfen nur Mann und Frau).
  • Bei einer polygamen Ehe, die außerhalb Nordirlands geschossen wurde, hatte einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in Nordirland.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Sachverhalte nachgewiesen wird:

  • Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil einer der Ehepartner dazu nicht in der Lage ist.
  • Einer der Ehepartner hat sich geweigert, die Ehe zu vollziehen.
  • Einer der Ehepartner hat nicht rechtsgültig in die Ehe eingewilligt (beispielsweise, weil er oder sie zur Einwilligung gezwungen wurde oder hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Eheschließung einem Irrtum unterlag).
  • Einer der Ehegatten litt zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer psychischen Erkrankung.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt einer der Ehegatten an einer sexuell übertragbaren Krankheit.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Ehefrau von einem anderen Mann als dem Ehegatten schwanger.

Stützt sich der Antrag auf Erlass eines Urteils zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe auf einen der letzten vier Sachverhalte, sollte er innerhalb der ersten drei Ehejahre gestellt werden. Allerdings kann das Gericht unter bestimmten Umständen gestatten, dass der Antrag auch nach Ablauf dieser Frist eingereicht wird.

Stützt sich der Antrag auf die zwei letztgenannten Sachverhalte, muss der Antragsteller nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Kenntnis von der Erkrankung oder der Schwangerschaft besaß.

Das Gericht löst eine aufhebbare Ehe nicht auf, wenn der Antragsgegner nachweist, dass

  • dem Antragsteller zwar bekannt war, dass Gründe für die Aufhebung der Ehe vorlagen, er sich jedoch so verhielt, dass der Antragsgegner vernünftigerweise nicht davon ausgehen musste, dass er die Aufhebung der Ehe anstreben würde, und
  • die Aufhebung der Ehe ungerecht wäre.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Wenn eine Ehe nichtig ist, ist sie vollkommen rechtsunwirksam und wird so behandelt, als hätte sie niemals Bestand gehabt. Wenn eine Ehe aufgehoben werden kann, gilt sie ab dem Zeitpunkt, an dem das Aufhebungsurteil Rechtskraft erlangt, als rechtsunwirksam.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

In Nordirland gibt es viele Einrichtungen und Stellen, die Mediationsleistungen anbieten (z. B. Relate). Meditation kann dabei behilflich sein, mit den praktischen Fragen einer Scheidung zurechtzukommen, einschließlich der finanziellen Vereinbarungen und der elterlichen Sorge.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Der Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe kann entweder beim High Court oder einem für Scheidungssachen zuständigen County Court (Divorce County Court) gestellt werden. Wenn der Antragsgegner jedoch einen Gegenantrag zu einem Scheidungsantrag einreicht, der bei einem County Court gestellt wurde, wird die Sache an den High Court verwiesen.

Adressen und Telefonnummern der Gerichte sind der Website des Link öffnet neues FensterNorthern Ireland Courts and Tribunals Service zu entnehmen.

Um das Scheidungsverfahren in die Wege zu leiten, ist dem zuständigen Gericht eine Reihe von Formularen zu übermitteln, denen folgende Dokumente oder Belege beizufügen sind:

  • die Heiratsurkunde im Original (keine Fotokopie) und, wenn die Ehe nicht in Nordirland geschlossen wurde, eine beglaubigte Übersetzung und ein Affidavit of Law (eidesstattliche Erklärung);
  • die Geburtsurkunde im Original aller ehelichen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (gefordert wird die Langfassung, aus der alle Angaben zu den Eltern und dem Kind hervorgehen);
  • eine Kopie aller gerichtlichen Anordnungen, auf die im Scheidungsantrag Bezug genommen wird;
  • das Original und jeweils zwei Kopien sämtlicher Vereinbarungen (z. B. über die finanziellen Angelegenheiten), die in die Anordnung des Gerichts aufgenommen werden sollen; und
  • die Gerichtsgebühren (die Geschäftsstelle des Gerichts erteilt Auskünfte über die Höhe der Gebühren).

Die Geschäftsstelle des Gerichts stellt die Formulare zur Verfügung und ist beim Ausfüllen behilflich. Die Bediensteten des Gerichts können jedoch keine Rechtsberatung leisten oder inhaltliche Empfehlungen darüber aussprechen, welche Angaben zu machen sind.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Sie haben das Recht, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Allerdings ist die Höhe der gegebenenfalls gewährten finanziellen Unterstützung von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig. Selbst wenn diese Prüfung ergibt, dass Ihnen finanzielle Unterstützung gewährt werden kann, müssen Sie unter Umständen einen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten. Es kann vereinbart werden, diesen Eigenbeitrag über einen bestimmten Zeitraum an das Legal Aid Department (Amt für Prozesskostenhilfe) zurückzuzahlen. Neben den Kriterien der Bedürftigkeitsprüfung wird auch die Sache selbst geprüft, d. h es müssen hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass das Verfahren in die Wege geleitet bzw. Einrede gegen das Scheidungsbegehren geltend gemacht wird und dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Gewährung der Prozesskostenhilfe erwartet werden kann.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Wenn die beschwerte Partei die Möglichkeit hatte, gegen das vorläufige Urteil Rechtsmittel einzulegen und dies versäumt hat, ist weder gegen das Endurteil zur Scheidung einer Ehe noch gegen das Endurteil zur Nichtigerklärung bzw. zur Aufhebung der Ehe eine Berufung zulässig. Zudem können nur mit Erlaubnis des Gerichts Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen eingelegt werden, die mit der Zustimmung der Prozessparteien getroffen wurden. Das Berufungsgericht verfügt über eine Reihe unterschiedlicher Befugnisse und kann die ursprüngliche Entscheidung bestätigen, aufheben oder abändern.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (im Folgenden „die Verordnung“) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (abgesehen von dem Verfahren, das in der vorstehenden Verordnung vorgesehen ist).

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann die Anerkennung der Entscheidung beantragen, wobei die Gründe für die Nichtanerkennung streng begrenzt sind (so kann die Anerkennung beispielsweise verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht).

In Nordirland ist der Antrag auf Anerkennung einer solchen Entscheidung beim High Court zu stellen.

Wenn die Verordnung nicht anwendbar ist, unterliegt die Entscheidung unter Umständen den Bestimmungen des Artikels 46 des Gesetzes über das Familienrecht von 1986 (Family Law Act 1986), in dem die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe geregelt sind.

Der Antrag auf Anerkennung einer im Ausland erfolgten Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe erfolgt im Wege einer petition und ist an den High Court zu richten. Beizufügen ist eine Kopie des Urteils zur Scheidung, zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Da der High Court für die Anerkennung von Entscheidungen über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe zuständig ist (sowohl nach Maßgabe der Verordnung als auch des Family Law Act 1986), sind alle Einreden gegen die beantragte Anerkennung bei diesem Gericht geltend zu machen. Die Gründe für die Nichtanerkennung werden in Artikel 15 der Verordnung und in Artikel 51 des Family Law Act 1986 aufgeführt.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Stellt das Gericht in Nordirland fest, dass es für das Verfahren zur Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe zuständig ist, kommt das in Nordirland geltende Recht zur Anwendung.

Ein nordirisches Gericht ist für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zuständig (selbst wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde), wenn

  • das Gericht nach der Verordnung zuständig ist oder
  • kein Gericht eines Vertragsstaats (also eines Staates, der zu den ursprünglichen Vertragsparteien der Verordnung gehört, oder eines Staates, der die Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt übernommen hat) gemäß der Verordnung zuständig ist und einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in Nordirland hat.

Ein nordirisches Gericht ist für Verfahren zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe zuständig (selbst wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde), wenn

  • das Gericht nach der Verordnung zuständig ist oder
  • kein Gericht eines Vertragsstaats gemäß der Verordnung zuständig ist und einer der Ehepartner
  • zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in Nordirland hat oder
  • vor diesem Zeitpunkt verstorben ist und entweder zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Nordirland hatte oder während des Einjahreszeitraums vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland hatte.

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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Scheidung und Getrenntleben - Schottland

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

In Schottland muss eine Ehe durch das zuständige Gericht geschieden werden. Das Gericht spricht die Scheidung ausschließlich in folgenden Fällen aus:

  • Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, oder
  • nach dem Zeitpunkt der Eheschließung wurde einer der Parteien eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit (Gender Recognition Certificate) nach Maßgabe des Gesetzes über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit von 2004 (Gender Recognition Act 2004) ausgestellt.

Die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist durch einen der unter Ziffer 2 aufgeführten vier Sachverhalte nachzuweisen.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Siehe Antwort auf Frage 1 oben. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist durch einen der folgenden Sachverhalte nachzuweisen:

  • Ehebruch des Antragsgegners;
  • unzumutbares Verhalten des Antragsgegners;
  • Getrenntleben der Ehepartner seit einem Jahr, wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt;
  • Getrenntleben der Ehepartner seit zwei Jahren.

Für bestimmte Fälle, die unter die letzten beiden Kategorien fallen, besteht ein vereinfachtes Verfahren.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Das Recht sieht keine speziellen Bestimmungen für die persönlichen Beziehungen zwischen ehemaligen Ehegatten vor. In Bezug auf den Nachnamen steht es jedem Ehegatten frei, während der Ehe seinen eigenen Nachnamen beizubehalten. Die Ehegatten sind ebenfalls berechtigt, nach der Ehescheidung den Namen des anderen Ehegatten weiter zu führen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das Gesetz von 1985 über das Familienrecht (Schottland) (Family Law (Scotland) Act 1985) sieht vor, dass das eheliche Vermögen bei der Ehescheidung aufgeteilt wird. Unter das eheliche Vermögen fällt im Allgemeinen das gesamte Vermögen, das von den Ehegatten während der Ehe erworben wurde, sowie das Vermögen, das vor der Eheschließung für die Nutzung als eheliche Wohnung oder als Einrichtung für diese Wohnung erworben wurde. Zum ehelichen Vermögen zählen nicht andere vor der Eheschließung erworbene Vermögenswerte, von einem Ehegatten nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbene Vermögenswerte oder während der Ehe aufgrund von Schenkungen oder Erbschaften von Dritten zugefallenes Vermögen.

Jeder Ehepartner kann bei Gericht eine Anordnung nach dem Gesetz von 1985 beantragen. Das Gericht kann die Zahlung eines Kapitalbetrags, die Eigentumsübertragung, die Zahlung einer Geldrente und den Versorgungsausgleich anordnen oder auch andere einschlägige Anordnungen treffen.

Trifft das Gericht eine Anordnung, so muss sie von folgenden Grundsätzen geleitet sein:

  • Der Nettowert des ehelichen Vermögens soll gerecht aufgeteilt werden.
  • Das Gericht berücksichtigt die wirtschaftlichen Vorteile, die sich für jede Partei aus den Beiträgen der anderen Partei ergeben, und auch die wirtschaftlichen Nachteile, die jeder Partei aus den Belangen der anderen Partei oder der Familie erwachsen. Die Beiträge können nichtfinanzieller Art sein und umfassen insbesondere auch die Führung des Haushalts oder die Versorgung der Familie sowie finanzielle Leistungen.
  • Der wirtschaftliche Aufwand für die Versorgung eines ehelichen Kindes unter 16 Jahren sollte gerecht zwischen den Parteien aufgeteilt werden.
  • Einer Partei, die im Wesentlichen finanziell vom Ehepartner abhängig war, sollten finanzielle Versorgungsleistungen zugesprochen werden, mit denen sie in die Lage versetzt wird, den Verlust der bisher erhaltenen finanziellen Unterstützung auszugleichen. Diese Versorgungsregelung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen.
  • Ist davon auszugehen, dass einer Partei infolge der Ehescheidung schwerwiegende finanzielle Härten erwachsen, so sind für einen angemessenen Zeitraum die notwendigen Maßnahmen zur Abmilderung dieser Notlage zu treffen.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Wie oben in der Antwort auf Frage 3.2 ausgeführt, sollte der wirtschaftliche Aufwand für die Versorgung eines ehelichen Kindes gleichmäßig aufgeteilt werden. Siehe ferner das EJN-Merkblatt „Elterliche Verantwortung – Schottland“.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Siehe das EJN-Merkblatt „Unterhaltsansprüche – Schottland“.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

In Schottland kann das Gericht nach Maßgabe des Scheidungsgesetzes von 1976 (Divorce (Scotland) Act 1976) ein Trennungsurteil erlassen. Dies wird als Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bezeichnet. Diese Möglichkeit steht Ehegatten offen, die zwar eine Ehescheidung ablehnen, aber auch nicht mehr zusammenleben wollen. Die Ehegatten sind dann immer noch miteinander verheiratet und einander zum Unterhalt verpflichtet – d. h. sie müssen wie jedes andere verheiratete Ehepaar auch finanziell füreinander sorgen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten dieselben Bedingungen wie für die Scheidung. Siehe Antwort auf Frage 1 oben.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Siehe Antwort auf Frage 4 oben. Es sei darauf hingewiesen, dass die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einen getrennt lebenden Ehegatten nicht daran hindert, einen Antrag auf Ehescheidung einzureichen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Zwar sind „Ehenichtigkeit“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in Schottland keine gebräuchlichen Rechtsbegriffe, doch wenn eine schottische Ehe nichtig ist, so kann jede Partei, die ein Interesse daran hat, bei Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe stellen. Durch die Nichtigerklärung der Ehe (declarator of nullity) wird festgestellt, dass die Ehe für die meisten Zwecke so behandelt wird, als hätte sie nie Bestand gehabt. In Schottland ist eine Ehe nichtig, wenn

  • eine Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte;
  • die Ehepartner zu eng miteinander verwandt sind – die verbotenen Verwandtschaftsverhältnisse sind in Anlage 1 zum Ehegesetz (Schottland) von 1977 aufgeführt;
  • zumindest eine der Parteien bereits verheiratet war;
  • zumindest eine der Parteien nicht in der Lage war, in die Ehe einzuwilligen;
  • eine Partei zwar in der Lage war, in die Ehe einzuwilligen, die Einwilligung allerdings unter Zwang oder aufgrund eines Irrtums erfolgte.

Eine Ehe, die aufgehoben werden kann, bezeichnet eine Ehe, die solange weiter besteht, bis einer der Ehepartner einen Antrag auf Aufhebung der Ehe (declarator of nullity) stellt. Einziger Rechtsgrund für eine aufhebbare Ehe ist die unheilbare Zeugungsunfähigkeit eines Ehegatten.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Jede Partei, die ein Interesse daran hat, kann bei Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung (declarator of nullity) einer nichtigen Ehe stellen; in gleicher Weise kann jeder Ehegatte bei Gericht die Aufhebung einer aufhebbaren Ehe beantragen (declarator of nullity). Weitere Einzelheiten über nichtige und aufhebbare Ehen sind Ziffer 7 zu entnehmen.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Da eine nichtige Ehe so zu behandeln ist, als hätte sie niemals Bestand gehabt, ist es unter Umständen nicht erforderlich, einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Erlässt das Gericht ein Urteil zur Nichtigerklärung (declarator of nullity), so kann es auch Anordnungen zur finanziellen Versorgung der Parteien der nichtigen Ehe treffen. Eine aufhebbare Ehe wird ebenfalls so behandelt, als hätte sie niemals Bestand gehabt, sofern das Gericht ein Urteil zur Aufhebung der Ehe erlässt (declarator of nullity).

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Relationships Scotland, eine Freiwilligenorganisation, die durch Zuschüsse der schottischen Regierung unterstützt wird, bietet Ehepaaren, die sich zur Ehescheidung oder zum Getrenntleben entschieden haben, Mediation im Rahmen eines Netzwerks von lokalen Beratungsdiensten. Bei der Mediation handelt es sich um einen freiwilligen Prozess, der Ehepaaren dabei helfen kann, im Wege der Vereinbarung Lösungen für praktische Probleme zu finden. Die Ehe- und Partnerschaftsberatung steht zudem Paaren oder einzelnen Partnern offen, die sich Problemen in ihrer Beziehung gegenübersehen. Sachdienliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen können Familien dabei helfen, Handlungsweisen zu vermeiden, die in einem Rechtsstreit enden. Die Internet-Adresse von Relationships Scotland lautet: Link öffnet neues FensterRelationships Scotland.

Mediationsleistungen für Familien können auch im Rahmen von Comprehensive Accredited Lawyer Mediators (Mediationsleistungen akkreditierter Rechtsanwälte) in Anspruch genommen werden: Link öffnet neues FensterCalm Scotland.

Weitere Möglichkeiten sind die kollaborative Praxis nach dem Collaborative Law und Schiedsstellen: Link öffnet neues FensterFlags Scotland.

Es besteht die Möglichkeit, im Gerichtsregister (Books of Council and Session) der schottischen Registerführer ein rechtsverbindliches Protokoll über eine entsprechende Vereinbarung zu hinterlegen: Link öffnet neues FensterRegisters of Scotland.

Die schottische Regierung hat das Instrument Parenting Agreement for Scotland entwickelt. Dabei handelt sich um diverse Beratungsdokumente (Plan, Leitfaden, Ratschläge und Informationen) für den Abschluss einer Vereinbarung über die Kindererziehung bei Trennung der Eltern: Link öffnet neues FensterScottish Government.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

i. Der Antrag auf Ehescheidung oder auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann entweder beim Gerichtshof in Edinburgh (Court of Session) oder bei einem der lokalen Amtsgerichte (Sheriff Courts) gestellt werden. Die Website des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service enthält eine Karte der Gerichtssitze sowie eine Auflistung der Adressen und die Kontaktdaten.

ii. Welches Gericht befasst wird, bleibt dem Antragsteller überlassen. Um den Court of Session befassen zu können, muss die Zuständigkeit innerhalb Schottlands gegeben sein. Um eines der Sheriff Courts befassen zu können, muss die Zuständigkeit des Gerichts innerhalb des Sheriffdom gegeben sein, in dem dieses Gericht seinen geografischen Sitz hat. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Wohnsitzes. Der Wohnsitz kann an jedem beliebigen Ort in Schottland begründet werden, den eine Person als ihren Wohnort auffasst und an dem sie in vorhersehbarer Zukunft ständig zu leben beabsichtigt.

iii. In Schottland gibt es zwei verschiedene Scheidungsverfahren:

iv. Das vereinfachte Verfahren (Simplified Application) kann zur Anwendung kommen, wenn zum einen als Scheidungsgrund das „Getrenntleben der Ehegatten über einen Zeitraum von einem Jahr“ festgestellt werden kann und die Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung vorliegt oder zum anderen wenn als Scheidungsgrund das „Getrenntleben der Ehegatten über einen Zeitraum von zwei Jahren“ festgestellt werden kann, wobei in diesem Fall die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich ist. Das vereinfachte Verfahren ist nur anwendbar, wenn

  • keine anderen Verfahren bei anderen Gerichten anhängig sind, die zu einer Beendigung der Ehe führen könnten;
  • keine ehelichen Kinder unter 16 Jahren vorhanden sind;
  • keine Partei den Antrag auf Anordnung finanzieller Regelungen aufgrund der Ehescheidung gestellt hat und
  • keiner der Ehegatten an einer psychischen Erkrankung leidet.

v. Scheidungsanträge nach diesem vereinfachten Verfahren werden in der Regel von Parteien gestellt, die keine Rechtsberatung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Diese Art von Scheidungsanträgen ist auch als „Do-it-yourself-Scheidung“ bekannt geworden. Die Antragsformulare und die Anleitungen zum Ausfüllen sind über die Website Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service abrufbar.

vi. Anträge nach dem anderen (ordentlichen) Verfahren zur Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sind beim Court of Session in Form einer Vorladung vor Gericht bzw. einleitenden Schriftsatz beim Sheriff Court zu stellen. Jedes Gericht hat seine eigenen Verfahrensvorschriften, aus denen sich die Form der Antragstellung ergibt. Siehe hierzu unter Rules and Practice auf der Website Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service. Kapitel 49 der Verfahrensvorschriften des Court of Session und Kapitel 33 der Ordinary Cause Rules für den Sheriff Court behandeln Familiensachen.

Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe

vii. Eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe (declarator of nullity) ist beim Court of Session in Edinburgh einzureichen.

Formalitäten und erforderliche Dokumente

viii. In jedem Gericht ist bei Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags und unter Umständen auch zu späteren Verfahrensstadien eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe oder bestimmte staatliche Sozialleistungen, so ist auf Antrag eine Gebührenbefreiung möglich. Das Antragsformular zur Gebührenbefreiung ist in der Rubrik Scheidung des Link öffnet neues FensterScottish Courts and Tribunals Service abrufbar.

ix. Dem Antrag auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung ist die Heiratsurkunde beizufügen.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Beratung und Unterstützung wird bei Scheidungssachen vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt. Zivilrechtliche Prozesskostenhilfe wird bei Scheidungssachen mit Ausnahme des vereinfachten Scheidungsverfahrens vorbehaltlich der drei üblichen und gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen gewährt, nämlich der finanziellen Situation, der Sachdienlichkeit und des Vorliegens eines hinreichenden Grunds. Weitere Informationen über die Anspruchsberechtigung können beim Scottish Legal Aid Board (SLAB) erfragt werden. Link öffnet neues FensterScottish Legal Aid Board

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

i. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung, die aufgrund eines Antrags im vereinfachten Verfahren beim Sheriff Court ergangen ist, kann innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich Berufung eingelegt werden.

ii. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung, die aufgrund eines Antrags im vereinfachten Verfahren beim Court of Session ergangen ist, ist keine Berufung zulässig; um die Rechtskraft und die Rechtswirkungen zu beseitigen, ist eine Aufhebungsklage (action of reduction) beim vorgenannten Gericht anzustrengen.

iii. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die aufgrund eines Antrags im anderen (ordentlichen) Verfahren beim Sheriff Court ergangen ist, kann innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entscheidung Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe (declarator of nullity) des Court of Session kann innerhalb von 21 Tagen ab dem Zeitpunkt der Entscheidung Berufung eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Die Anerkennung von Entscheidungen über die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes fällt in der Regel in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 („Verordnung Brüssel IIa“). Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung ist in Artikel 21 dieser Verordnung enthalten:

i. „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

ii. Unbeschadet des Absatzes 3 bedarf es insbesondere keines besonderen Verfahrens für die Beschreibung in den Personenstandsbüchern eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, gegen die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden können.“

iii. „Jede Partei, die ein Interesse hat“, kann beim Court of Session „eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen.

iv. Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.

Nunmehr sind in Schottland Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts möglich. Da nicht sicher ist, ob die „Verordnung Brüssel IIa“ für gleichgeschlechtliche Beziehungen gilt, wurde ähnlich wie in der „Verordnung Brüssel IIa“ die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten vorgesehen. Siehe hierzu die Marriage (Same Sex Couples) (Jurisdiction and Recognition of Judgments) (Scotland) Regulations 2014 (SSI 2014 No. 362).

Kann die Entscheidung nicht auf der Grundlage der „Verordnung Brüssel IIa“ oder ähnlicher Bestimmungen anerkannt werden, so findet Teil II des Gesetzes über das Familienrecht von 1986 (Family Law Act 1986) und insbesondere dessen Artikel 46 Anwendung. Dieser Artikel sieht folgende Gründe für die Anerkennung vor:

  1. Eine aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn

a. die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und

b. eine der Parteien zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem das Scheidungsverfahren begann)

i. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land hatte, in dem die Entscheidung über die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist, oder

ii. in diesem Land ihren Wohnsitz hatte oder

iii. die Staatsangehörigkeit dieses Landes besaß.

  1. Eine nicht aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird als rechtsgültig anerkannt, wenn

a. die Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und

b. zum Zeitpunkt, zu dem die Ehe geschieden wurde,

i. beide Ehepartner ihren Wohnsitz in diesem Land hatten oder

ii. einer der Ehepartner seinen Wohnsitz in diesem Land und der andere Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen Land hatte, nach dessen Recht die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als rechtsgültig anerkannt ist, und

c. keiner der beiden Ehepartner zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit einem Jahr im Vereinigten Königreich hatte.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Die Anerkennung von Entscheidungen über die Scheidung, die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes fällt in der Regel in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 („Verordnung Brüssel IIa“). Siehe hierzu die Antwort auf Frage 14 oben.

Die Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung kann beim Court of Session oder beim Sheriff Court beantragt werden.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Sind die schottischen Gerichte der Auffassung, dass die Zuständigkeit bei ihnen liegt, dann wenden sie in der Regel auch schottisches Recht an.

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Letzte Aktualisierung: 08/02/2022

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Scheidung und Getrenntleben - Gibraltar

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Einer der Ehegatten muss einen schriftlichen Antrag (petition) bei Gericht einreichen.  Für Scheidungsverfahren ist der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) zuständig, bei dem die Scheidung auch zu beantragen ist. Der Antragsteller (petitioner) muss beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und den Nachweis für einen der fünf weiter unten ausgeführten Umstände erbringen.

In den ersten zwei Ehejahren kann kein Scheidungsantrag gestellt werden, es sei denn, der Antragsteller hat außergewöhnliche Härten erlitten oder zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, oder der Antragsgegner (respondent) hat außergewöhnliches Fehlverhalten an den Tag gelegt.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Einziger Scheidungsgrund ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Um dies zu belegen, muss der Nachweis für mindestens einen der folgenden Umstände erbracht werden:

  • Der Ehepartner hat Ehebruch begangen, und der Antragsteller hält ein weiteres Zusammenleben für unzumutbar.
  • Es liegt ein unzumutbares Verhalten des Antragsgegners vor, d. h. der Antragsgegner hat sich derart verhalten, dass vom Antragsteller vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, weiterhin mit dieser Person zusammenzuleben.
  • Der Antragsgegner hat den Antragsteller verlassen und für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Einreichung des Scheidungsantrags getrennt gelebt.
  • Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags zwei Jahre getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung zustimmt).
  • Die Parteien haben vor Einreichung des Scheidungsantrags fünf Jahre getrennt gelebt (sofern der Antragsgegner der Ehescheidung nicht zustimmt).

Das Gericht ist verpflichtet, den vom Antragsteller und vom Antragsgegner behaupteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Wurde die unheilbare Zerrüttung der Ehe nach Auffassung des Gerichts ausreichend nachgewiesen, erlässt ein Richter am Supreme Court das Scheidungsurteil, wenn er die Regelungen bezüglich etwaiger Kinder der Scheidungsparteien für angemessen hält.

Gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, erlässt es zunächst ein vorläufiges Scheidungsurteil (decree nisi). Nach Ablauf von sechs Wochen kann der Antragsteller den Erlass eines endgültigen Scheidungsurteils (decree absolute) beantragen. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gibt es keine Frist, innerhalb deren der Antrag auf Erlass des Endurteils eingereicht werden muss.

Wenn der Antrag auf Erlass des Endurteils jedoch mehr als zwölf Monate nach Ergehen des vorläufigen Scheidungsurteils gestellt wird, muss der Antragsteller zusammen mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung einreichen, der zu entnehmen ist,

  • welches die Gründe für die Verzögerung sind;
  • ob die Scheidungsparteien seit dem Erlass des vorläufigen Urteils wieder zusammengelebt haben und, wenn dies der Fall ist, in welchem Zeitraum; und
  • ob die Ehefrau seit dem Erlass des vorläufigen Scheidungsurteils ein Kind geboren hat und, wenn dies der Fall ist, Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts und Auskunft darüber, ob behauptet wird, dass der Ehemann der Vater des Kindes ist oder sein könnte.

Das Gericht kann vom Antragsteller verlangen, eine eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung der Angaben der Ehefrau vorzulegen, und kann diese Auflage für den gesamten Antrag anordnen, soweit es dies für sachdienlich hält.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Mit Auflösung der Ehe endet die Pflicht zum Zusammenleben oder zur Unterhaltung weiterer persönlicher Beziehungen, sofern die Parteien dies nicht wünschen. Es steht den Parteien frei, erneut zu heiraten. Sie können wählen, ob sie den Ehenamen beibehalten oder wieder ihren früheren Nachnamen annehmen möchten.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Das Gericht entscheidet im Einzelfall je nach Sachverhalt. Selbst wenn eine Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, ist das Gericht grundsätzlich befugt, diese zu bestätigen oder abzuändern.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Der Supreme Court kann vor und nach Erlass des Endurteils die Sorge für die ehelichen Kinder, ihren Unterhalt sowie ihre Erziehung und Ausbildung regeln oder sogar anordnen, die Kinder unter seine Aufsicht zu stellen. Der Supreme Court kann einem Scheidungsurteil erst dann Rechtskraft verleihen, wenn er zur Überzeugung gelangt ist, dass angemessene Regelungen für die Kinder getroffen wurden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Der Supreme Court kann beim Erlass des vorläufigen Scheidungsurteils und zu jedem Zeitpunkt danach anordnen, dass der Ehemann der Ehefrau monatlichen oder wöchentlichen Ehegattenunterhalt in der Höhe zu zahlen hat, die das Gericht für angemessen hält, und zwar solange sie leben oder bis die Ehefrau erneut heiratet. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau endet mit ihrer Wiederverheiratung, die Unterhaltsansprüche der ehelichen Kinder bleiben von der Wiederverheiratung der Mutter jedoch unberührt.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Im Recht Gibraltars wird die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als „judicial separation“ bezeichnet. Wenn ein entsprechendes Urteil ergeht, wird vom Antragsteller nicht mehr erwartet, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner fortzusetzen. Er kann allerdings keine neue Ehe schließen. Im Grunde stellt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Alternative für Ehegatten dar, deren Ehe zwar gescheitert ist, die jedoch nicht erneut heiraten möchten. Wer die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragt, muss nicht beweisen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es ist möglich, die Scheidung zu beantragen, nachdem ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Der Antragsteller muss nachweisen, dass mindestens einer der Umstände vorliegt, mit dem die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden kann. Im Gegensatz zur Beantragung der Ehescheidung muss er nicht drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Eheschließung warten, um das Verfahren in die Wege zu leiten.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Wenn einer der in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebenden Ehepartner verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird sein Vermögen gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Mithin hat ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die gleichen Folgen wie eine Scheidung. Daher hat ein in Trennung ohne Auflösung des Ehebandes lebender Partner kein Anrecht mehr auf das Vermögen des Partners, wenn dieser verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen.  Wenn ein in solcher Trennung lebender Ehepartner jedoch verstirbt und ein Testament hinterlässt, hat die Trennung keine Auswirkungen auf etwaige Ansprüche aus diesem Testament, beispielsweise, wenn der überlebende Partner einer Ehe, die ohne Auflösung des Ehebandes getrennt wurde, als Testamentserbe eingesetzt wurde.

Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wendet das Gericht die gleichen Vorschriften für den Vermögensausgleich an wie bei der Scheidung.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Zunächst ist der Unterschied zwischen „Nichtigerklärung“ und „Aufhebung einer Ehe“ zu erläutern. Zum einen kann die Ehe für nichtig („void“) erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam war und nie Bestand hatte. Zum anderen kann bei Vorliegen bestimmter Umstände eine Ehe aufgehoben werden („voidable“). Dies bedeutet, dass einer der Ehepartner beantragen kann, dass die Ehe für unwirksam erklärt wird. Wenn beide Ehepartner damit einverstanden sind, kann die Ehe fortgesetzt werden.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe ist nichtig und unwirksam, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Bestimmungen des Ehegesetzes (Marriage Act) wurden nicht eingehalten.
  • Eine der Parteien war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits rechtswirksam verheiratet.
  • Die Parteien haben das gleiche Geschlecht. Damit eine Ehe rechtsgültig ist, muss ein Ehepartner männlichen und der andere weiblichen Geschlechts sein.
  • Bei einer nicht in Gibraltar geschlossenen polygamen Ehe hatte einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in Gibraltar.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil einer der Ehepartner nicht dazu in der Lage ist.
  • Die Ehe wurde nicht vollzogen, weil sich der Antragsgegner bewusst geweigert hat, die Ehe zu vollziehen.
  • Einer der Ehepartner hat nicht ordnungsgemäß in die Ehe eingewilligt, weil er oder sie zur Einwilligung in die Ehe gezwungen wurde, hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Eheschließung einem Irrtum unterlag oder geistig nicht in der Lage war, die Rechtsfolgen der Entscheidung zur Eheschließung richtig einzuschätzen.
  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt einer der Ehepartner an einer psychischen Erkrankung, aufgrund deren er oder sie nicht ehefähig war, oder an einer sexuell übertragbaren Krankheit, ohne dass dem Antragsteller diese Tatsachen bei der Eheschließung bekannt waren.
  • Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung von einem anderen Mann als dem Antragsteller schwanger, und dem Antragsteller war diese Tatsache bei der Eheschließung nicht bekannt.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Sobald eine Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, ist sie ungültig. Wenn allerdings Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, muss sich der Supreme Court vergewissern, dass angemessene Regelungen zur Sicherung des Kindeswohls getroffen wurden. Es können auch Auflagen für die Zahlung von Ehegattenunterhalt und die Sorge oder den Unterhalt für die Kinder getroffen werden.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Für Scheidungssachen ist ausschließlich der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) Gibraltars zuständig. Im Wege einer Eheberatung können den Parteien jedoch bestimmte Leistungen gewährt werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Die entsprechenden Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Supreme Court unter der folgenden Adresse einzureichen: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar.

Der Antrag erfolgt in Form einer „petition“, der eine eidesstattliche Erklärung, in der die Gründe für den Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe darzulegen sind, sowie eine Kopie der Heiratsurkunde und Kopien der Geburtsurkunden der Kinder beizufügen sind. Ferner sind Angaben zu den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern und zur finanziellen Situation des Antragstellers zu machen. Weitere Auskünfte sind unter der folgenden Adresse erhältlich: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Telefonnummer: (+350) 200 75608.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Für die Verfahrenskosten kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die entsprechenden Einkommensvoraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Formulare und weitere Auskünfte sind unter der folgenden Adresse erhältlich: Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ein vorläufiges Urteil zur Scheidung oder Nichtigerklärung bzw. Aufhebung einer Ehe kann jederzeit vor Ergehen des rechtskräftigen Endurteils angefochten werden. Ein Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann unter bestimmten Umständen jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden. Anordnungen, die den Ehegattenunterhalt sowie die Sorge und den Unterhalt für die Kinder betreffen, können auch geändert werden, nachdem das rechtskräftige Endurteil ergangen ist.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung bzw. die Aufhebung einer Ehe in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die erforderlichen Dokumente können beim Gericht beantragt werden, das die Entscheidung erlassen hat, und sind dem Supreme Court vorzulegen.

Schuldfragen, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltsansprüche und andere Folgesachen der Ehescheidung sind nicht Gegenstand der genannten Verordnung. Zwischen der betreffenden Partei und dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, muss eine wirkliche Verbindung bestehen.

Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, wichtige Schriftstücke nicht rechtzeitig zugestellt wurden, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in Gibraltar ergangen ist, oder wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Land ergangen ist, sofern diese frühere Entscheidung in Gibraltar anerkannt werden kann.

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. Der Supreme Court kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung, die anerkannt werden soll, ein Rechtsbehelf eingelegt wurde.

Wenn die Entscheidung auf der Grundlage der vorstehenden Verordnung nicht anerkannt werden kann, richtet sich die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile nach den Bestimmungen des Matrimonial Causes Act (britisches Ehe- und Scheidungsgesetz). Dieses sieht vor, dass

eine aufgrund eines Gerichtsverfahrens im Ausland erfolgte Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als rechtsgültig anerkannt wird, wenn

  • die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Landes rechtswirksam ist, in dem sie ergangen ist, und
  • eine der Parteien zum relevanten Zeitpunkt (d. h. dem Zeitpunkt, zu dem das Scheidungsverfahren begann)
    • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land hatte, in dem die Entscheidung über die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergangen ist, oder
    • in diesem Land ihren Wohnsitz hatte oder
    • die Staatsangehörigkeit dieses Landes besaß.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Im Ausland ergangene Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes werden nach dem Recht Gibraltars anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann mit der Begründung angefochten werden, dass eine der Bedingungen des Matrimonial Causes Act nicht erfüllt ist. In einem solchen Fall kann beim Supreme Court Gibraltars beantragt werden, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung über die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes für ungültig erklärt wird.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Gerichte in Gibraltar wenden in allen vor ihnen verhandelten Rechtssachen grundsätzlich das in Gibraltar geltende Recht an. Selbst wenn die Eheschließung im Ausland stattfand, sind die Gerichte für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn eine der Parteien

  • zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Wohnsitz in Gibraltar hat oder
  • zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit einem Jahr in Gibraltar hatte.

 

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Letzte Aktualisierung: 31/05/2021

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