Unterhalt

Diese Informationsblätter wurden vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen erstellt.

Für grenzüberschreitende Unterhaltssachen sind die Zuständigkeitsvorschriften der EU in der Unterhaltsverordnung festgelegt, während das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht im Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Rechte (2007) geregelt ist. Darüber hinaus findet das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern (2007) in Situationen Anwendung, die Nicht-EU-Mitgliedstaaten (wie die Ukraine) betreffen.

Gerichtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Unterhaltssachen in der EU wird auf der Grundlage der Unterhaltsverordnung begründet. Im Allgemeinen sollen die Zuständigkeitsvorschriften der Unterhaltsverordnung die Interessen der unterhaltsberechtigten Person wahren, die als schwächere Partei gilt. Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen ist nach Artikel 3 der Verordnung entweder i) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat [1], oder ii) das Gericht, das für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand (z. B. Feststellung der Elternschaft für ein Kind) oder die elterliche Verantwortung (z. B. Sorgerecht oder Umgangsrecht für ein Kind) zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist. Daher muss die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats in Bezug auf Unterhaltsforderungen für ein aus der Ukraine vertriebenes Kind von Fall zu Fall bewertet werden.

Für ein besseres Verständnis der Anwendung der Unterhaltsverordnung ist der hier abrufbare Praxisleitfaden ein nützliches Instrument.

Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern (2007) gilt für grenzüberschreitende Fälle, die einen EU-Mitgliedstaat und einen Drittstaat, der Vertragsstaat des Übereinkommens ist, betreffen. Das Übereinkommen trat in Bezug auf die Ukraine am 1. November 2013 in Kraft, und alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens (HCCH | #38 - Statustabelle).

Anwendbares Recht

Das auf Unterhaltssachen anzuwendende Recht ist im Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Rechte (2007) geregelt. Das Protokoll trat in Bezug auf die Ukraine am 1. Dezember 2022 in Kraft und ist in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar (HCCH | #39 - Statustabelle).

Die allgemeine Regel über das anzuwendende Recht ist in Artikel 3 Absatz 1 festgelegt, wonach für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Artikel 3 Absatz 2 gilt ferner: Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.

Folglich sollte nach Artikel 3 ukrainisches Recht für Kinder gelten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch in der Ukraine haben. Um Artikel 3 Absatz 2 anwenden zu können, sollte ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erfolgen.

Anerkennung und Vollstreckung

Für die Anerkennung und Vollstreckung von in der Ukraine ergangenen Unterhaltsentscheidungen in der EU sind die Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern (2007) maßgebend. Die Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung sind in Artikel 20 des Übereinkommens festgelegt.

Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern (2007) findet auch Anwendung, wenn Entscheidungen von EU-Gerichten in der Ukraine anerkannt und vollstreckt werden sollen. Wird die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung eines EU-Mitgliedstaats in der Ukraine beantragt, kann eine solche Entscheidung nicht anerkannt und vollstreckbar gemacht werden, wenn das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf eine Grundlage gestützt hat, die nicht in Artikel 20 des Haager Übereinkommens von 2007 aufgeführt ist (z. B. subsidiäre Zuständigkeit und Notzuständigkeit).

Ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung kann entweder direkt beim zuständigen Gericht oder bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates oder indirekt über die Zentrale Behörde des Staates gestellt werden, in dem die den Unterhalt beantragende Person ihren Wohnsitz hat.

Für ein besseres Verständnis der Anwendung der Unterhaltsverordnung ist der hier abrufbare Praxisleitfaden ein nützliches Instrument.

Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden

Die Zentralen Behörden spielen eine wichtige Rolle bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Ihre besonderen Aufgaben sind in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung und Artikel 6 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern (2007) aufgeführt.

Die Zentralen Behörden können bei der Einreichung von Anträgen auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer ergangenen Unterhaltsentscheidung sowie bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erlass einer neuen Entscheidung und auf Änderung einer bestehenden Unterhaltsentscheidung behilflich sein. Darüber hinaus können sie dabei helfen, die Person, von der Unterhalt verlangt wird, ausfindig zu machen und sachdienliche Informationen über das Einkommen und die finanzielle Situation dieser Person zu erhalten, oder sie können in ihren Zuständigkeitsbereichen sonstige erforderliche Unterstützung leisten.

Für ein besseres Verständnis der Anwendung der Unterhaltsverordnung ist der hier abrufbare Praxisleitfaden ein nützliches Instrument. Leitlinien zum Ausfüllen der Antragsformulare der Unterhaltsverordnung finden Sie hier.

Die Kontaktangaben der Zentralen Behörden sind nachstehend aufgeführt:

Wie kann das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN-Zivilrecht) helfen?

Das EJN-Zivilrecht unterstützt die Umsetzung der zivilrechtlichen Instrumente der EU in der täglichen Rechtspraxis. Zusätzlich zur Zentralen Behörde können Sie die EJN-Kontaktstelle in Ihrem Mitgliedstaat kontaktieren, wenn Sie ein spezifisches Problem in einem grenzüberschreitenden Fall haben. Ihre Kontaktstelle kann sich beispielsweise nach dem aktuellen Stand eines Ersuchens erkundigen, dabei helfen, den Kontakt zwischen zwei Gerichte herzustellen oder die Kontaktdaten einer zuständigen Behörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu finden.

Weitere Informationen über das EJN und darüber, wie es helfen kann.

Wie finde ich meine nationale Kontaktstelle?

Nützliche Links


[1] Zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Zusammenhang mit Unterhaltssachen siehe beispielsweise das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-644/20. Weitere Informationen sind dem Praxisleitfaden für die Anwendung der Unterhaltsverordnung zu entnehmen

Letzte Aktualisierung: 16/10/2024

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