Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen hat eine Reihe von Informationsblättern erstellt, die praktische Informationen über Vorschriften, Verfahren und technische Einrichtungen für Videokonferenzen zwischen Gerichten in verschiedenen EU-Ländern enthalten.
Die Verordnung (EU) 2020/1783 (Neufassung), die die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen regelt, bietet einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Beweisaufnahme in einem anderen Land als dem des Gerichts. Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates und tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. In der neuen Verordnung wird klargestellt, wie Beweismittel mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie zu erheben sind. Zudem wird das Formblatt N in Anhang I für den Austausch einschlägiger technischer Informationen eingeführt. Das Formblatt N ist sowohl für Ersuchen um Beweisaufnahme mittels Videokonferenz als auch für die positive Beantwortung eines solchen Ersuchens zu verwenden. Jedoch hat jeder EU-Mitgliedstaat sein eigenes Verfahrensrecht in diesem Bereich, sodass sich die Verfahren der Länder, bei denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit eingeht, im Detail unterscheiden können.
Um den Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zu erleichtern und die Videokonferenztechnologie bei der Beweisaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestmöglich einsetzen zu können, hat das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN-civil) eine Reihe von Informationsblättern erstellt. Diese enthalten praktische Informationen zu den Vorschriften und Verfahren sowie zur technischen Ausrüstung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
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Nach einer Änderung des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung (občanský soudní řád), in der geänderten Fassung), das seit September 2017 in Kraft ist, wird der Einsatz von Videokonferenzanlagen in Zivilverfahren unmittelbar durch das Gesetz geregelt. Nach § 102a der Zivilprozessordnung kann das Gericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben Videokonferenzanlagen einsetzen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn dies als zweckdienlich angesehen wird. Videokonferenzen können insbesondere durchgeführt werden, um die Anwesenheit einer Partei oder eines Dolmetschers bei einer Verhandlung zu ermöglichen oder Zeugen, Sachverständige oder Parteien zu vernehmen.
Maßgeblich in der Sache ist zudem § 10a des Erlasses Nr. 505/2001 des Justizministeriums zur Festlegung von Verwaltungs- und Geschäftsstellenvorschriften für die Kreis-, Bezirks- und Obergerichte.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien vor. Es ist jedoch a priori nicht restriktiv im Hinblick auf Personenkategorien, sodass auch weitere Personen wie beispielsweise Dolmetscher in eine Vernehmung mittels Videokonferenz einbezogen werden können. Auf eine Videokonferenz wird nur zurückgegriffen, wenn sie zweckdienlich ist oder von einer Partei beantragt wird.
Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine allgemeinen Einschränkungen. Eine Einschränkung kann sich jedoch aus den besonderen Umständen eines Falles (technische Durchführbarkeit usw.) ergeben.
Nimmt der vorsitzende Richter bzw. der Einzelrichter Aufgaben mittels Videokonferenz wahr, müssen in der Ladung auch Ort und Zeit der Videokonferenz angegeben werden. Deshalb kommen für eine Vernehmung jegliche geeignete Orte in Frage, z. B. Orte, an denen sich Sachverständige oder Zeugen aufhalten (Krankenhäuser, Laboratorien usw.).
Gerichtsbedienstete, die vom vorsitzenden Richter bzw. Einzelrichter mit der Durchführung entsprechender Aufgaben betraut wurden, müssen die Identität der betreffenden Personen prüfen. Im Normalfall sollen Personen vor Gericht, im Gefängnis oder in Gesundheitseinrichtungen vernommen werden.
Audiovisuelle Aufzeichnungen sind bei Videokonferenzvernehmungen laut Gesetz zulässig. Wird während einer Aufzeichnung ein Bericht erstellt, so muss die vernommene Person den Bericht nicht unterzeichnen.
Ist der Zeuge der Sprache des Verfahrens nicht mächtig, hat er nach Artikel 37 Absatz 4 des Verfassungsgesetzes Nr. 2/1993 (Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten (Listina základních práv a svobod)) Anspruch auf einen Dolmetscher. Nach § 18 Absatz 2 der Zivilprozessordnung muss das Gericht einen Dolmetscher für Parteien benennen, deren erste Sprache nicht Tschechisch ist, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens als erforderlich erweist.
Nach § 18 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung müssen Gerichte sicherstellen, dass alle Parteien ihre Rechte in gleichem Maße wahrnehmen können, und daher den Parteien, deren erste Sprache nicht Tschechisch ist, einen Dolmetscher zur Seite stellen, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens als erforderlich erweist.
Ein Dolmetscher kann mittels Videokonferenz zugeschaltet sein. Daher muss ein Dolmetscher nicht am selben Ort physisch anwesend sein, an dem die betreffende Person vernommen wird.
Die gerichtliche Ladung einer Person muss in Übereinstimmung mit § 51 der Zivilprozessordnung erfolgen. Vorbehaltlich weiterer Einzelheiten, die gegebenenfalls nach diesem Gesetz oder speziellen Ladungsvorschriften anzugeben sind, muss die Ladung Folgendes enthalten: die Bezeichnung der Sache, in der die Person geladen wird, Zweck, Ort und Anfangszeit des Gerichtsverfahrens, den Grund der Ladung, die Rolle der im Verfahren geladenen Person, die Pflichten der geladenen Personen und erforderlichenfalls die voraussichtliche Dauer des Verfahrens. Kommen bei einer Verhandlung Videokonferenzanlagen zum Einsatz, wird die geladene Person darüber informiert, wann und wo sie erscheinen soll.
Die Ladung kann in Papierform oder auf elektronischem Wege zugestellt werden und in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax erfolgen.
Soll ein Zeuge oder Sachverständiger mittels Videokonferenz vernommen werden und muss im Bezirk eines anderen Gerichts erscheinen, so ist letzteres Gericht für die Ladung zuständig. Das ersuchende Gericht bittet das andere Gericht, die Vernehmung durchzuführen. Nach § 115 Absatz 2 der Zivilprozessordnung muss die Ladung den Parteien so zugestellt werden, dass ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, d. h. in der Regel mindestens 10 Tage vor dem Vernehmungstermin, sofern keine Vorvernehmung stattfindet.
Bei der Durchführung von Videokonferenzen entstehen Datenübertragungskosten. Diese Kosten sollte das ersuchende Gericht tragen, auf dessen Initiative die Videokonferenz durchgeführt wird.
Nach § 126 Absatz 1 der Zivilprozessordnung muss jede natürliche Person, die keine Verfahrenspartei ist, einer gerichtlichen Ladung Folge leisten und als Zeuge aussagen. Zeugen können die Aussage nur verweigern, wenn sie durch diese Aussage sich selbst oder ihre Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Vor der Vernehmung werden Zeugen grundsätzlich auf die Bedeutung ihrer Aussage hingewiesen und über ihre Rechte und Pflichten und die strafrechtlichen Konsequenzen von Falschaussagen belehrt.
Zu Beginn einer Vernehmung muss das Gericht nach § 126 Absatz 2 der Zivilprozessordnung die Identität der Zeugen prüfen. Dazu werden Zeugen grundsätzlich zur Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses aufgefordert.
Bei einer Vernehmung mittels Videokonferenz muss ein Gerichtsbediensteter, der vom vorsitzenden Richter bzw. Einzelrichter mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurde, die Identität der betreffenden Person prüfen. Mit Einwilligung des vorsitzenden Richters bzw. Einzelrichters kann die Person, die die Identität der zu vernehmenden Person an deren Aufenthaltsort prüft, auch ein Gerichtsbediensteter oder ein Bediensteter eines Gefängnisses oder einer Haftanstalt mit Sicherheitsverwahrung sein, sofern er mit dieser Aufgabe betraut wurde.
Nach § 104 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91/2012 über internationales Privatrecht können Zeugen, Sachverständige und Parteien auf Wunsch einer Behörde eines anderen Landes unter Eid vernommen werden. Für Zeugen und Parteien eines Verfahrens lautet die Eidesformel: „Ich schwöre bei meiner Ehre, dass ich alle Fragen des Gerichts vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und nichts verschweigen werde.“ Die Eidesformel für Sachverständige lautet: „Ich schwöre bei meiner Ehre, dass ich das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe.“ Wenn anschließend ein weiterer Eid zu leisten ist, wird die Formel entsprechend angepasst.
In Vorbereitung einer Videokonferenz werden je nach den Erfordernissen des ersuchenden und des ersuchten Gerichts besondere Vorkehrungen getroffen.
In Vorbereitung einer Videokonferenz werden je nach den Erfordernissen des ersuchenden und des ersuchten Gerichts besondere Vorkehrungen getroffen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Beweisaufnahmen können auch per Videokonferenz erfolgen. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Neufassung) führt das ersuchende Gericht die Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie durch, sofern das Gericht über eine solche Technologie verfügt und es den Einsatz einer solchen Technologie aufgrund der besonderen Umstände des Falls für angemessen hält. Estnische Gerichte verfügen über die erforderlichen Einrichtungen zur Durchführung von Videokonferenzen. Nach § 15 Absatz 6 der estnischen Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik, hier online verfügbar) gelten deren Bestimmungen auch für Beweisaufnahmen in Estland aufgrund von Ersuchen von Gerichten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen nichts anderes bestimmt ist. Sofern durch Gesetze oder Verträge nichts anderes bestimmt ist, leisten estnische Gerichte gemäß § 15 Absatz 5 der Zivilprozessordnung auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen Rechtshilfe, wenn die ersuchte Handlung nach estnischem Recht in die sachliche Zuständigkeit des estnischen Gerichts fällt und nicht gesetzlich verboten ist. Eine Verfahrenshandlung kann auch nach ausländischem Recht durchgeführt werden, sofern dies für das Verfahren im ausländischen Staat erforderlich ist und die Interessen der Verfahrensbeteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gerichtsverfahren oder Vernehmungen mit Fernteilnahme sind in § 350 der Zivilprozessordnung geregelt. Für die Organisation einer Videokonferenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 gelten keine besonderen Bestimmungen oder Einschränkungen. Dies gilt auch für die Organisation einer Videokonferenz direkt durch das ersuchende Gericht eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung, wenn es sich um ein Gerichtsverfahren oder eine Vernehmung mit Fernteilnahme handelt.
Gemäß § 350 Absatz 1 der Zivilprozessordnung hat ein Beteiligter an einem Gerichtsverfahren oder einer Vernehmung mit Fernteilnahme die Möglichkeit, Verfahrenshandlungen in Echtzeit vorzunehmen, d. h. er kann eine eidesstattliche Erklärung oder in einem Antragsverfahren eine nicht eidesstattliche Erklärung abgeben. Nach § 350 Absatz 2 können auch Zeugen oder Sachverständige in einem Gerichtsverfahren oder einer Vernehmung mit Fernteilnahme vernommen werden.
Verfahrensbeteiligte können also im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Vernehmung mit Fernteilnahme eine eidesstattliche Erklärung oder in einem Antragsverfahren eine nicht eidesstattliche Erklärung abgeben, und Zeugen oder Sachverständige können ebenfalls im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Vernehmung mit Fernteilnahme vernommen werden.
Siehe Antwort auf Frage 2.
Gemäß § 350 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Gericht ein Gerichtsverfahren oder eine Vernehmung mit Fernteilnahme in der Weise durchführen, dass sich eine am Verfahren beteiligte Partei oder ihr Vertreter oder Rechtsbeistand zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung an einem anderen Ort befindet und dort die Verfahrenshandlungen in Echtzeit vornimmt.
Ein Gericht kann demnach ein Gerichtsverfahren oder eine Vernehmung mit Fernteilnahme durchführen, damit die Beteiligten nicht unbedingt persönlich zur Vernehmung erscheinen müssen.
Aufzeichnungen in Gerichtsverhandlungen sind zulässig. Die Aufzeichnungen sind nach dem Verfahren in § 52 bzw. § 42 der Zivilprozessordnung vorzunehmen. Die in Gerichten eingesetzte Technologie für Vernehmungen per Videokonferenz ermöglicht die Aufzeichnung von Vernehmungen gemäß § 52 der Zivilprozessordnung.
Gemäß § 32 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist die Gerichtssprache estnisch. Nach § 32 Absatz 2 der Zivilprozessordnung werden die Protokolle der Gerichtsverhandlungen und andere Verfahrenshandlungen in estnischer Sprache verfasst. Gerichte können in Gerichtsverhandlungen fremdsprachige Zeugenaussagen oder Erklärungen zusammen mit einer entsprechenden estnischen Übersetzung auch in der betreffenden Fremdsprache in das Protokoll aufnehmen, wenn dies für eine genaue Wiedergabe der Zeugenaussage oder Erklärung erforderlich ist. Die estnische Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über die Sprachenregelung für die Aufnahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Neufassung) auf Ersuchen eines Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden.
Wenn eine am Verfahren beteiligte Partei der estnischen Sprache nicht mächtig ist und in dem Verfahren nicht vertreten wird, zieht das Gericht gemäß § 34 Absatz 1 der Zivilprozessordnung auf Antrag dieser Partei oder auf eigene Veranlassung nach Möglichkeit einen Dolmetscher hinzu. Ein Dolmetscher muss nicht hinzugezogen werden, wenn die Aussagen der am Verfahren beteiligten Partei von dem Gericht und den anderen Parteien verstanden werden können. Wenn das Gericht nicht unverzüglich einen Dolmetscher hinzuziehen kann, ordnet es an, dass die betroffene Partei, die einen Dolmetscher benötigt, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist selbst einen der estnischen Sprache mächtigen Dolmetscher oder Vertreter hinzuzuziehen hat (§ 34 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Die estnische Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen über den Ort, an dem sich ein Dolmetscher befinden muss, der an einer Beweisaufnahme im Sinne der genannten Verordnung teilnimmt.
Zur Benachrichtigung über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung stellt das Gericht den Parteien des Verfahrens und anderen zur Gerichtsverhandlung zu ladenden Personen gemäß § 343 Absatz 1 der Zivilprozessordnung Ladungen zu. Zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladungen und dem Gerichtstermin müssen nach § 343 Absatz 2 der Zivilprozessordnung mindestens zehn Tage liegen. Mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien kann diese Frist verkürzt werden.
Die Frage der Kosten der Beweisaufnahme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2020/1783 ist in Artikel 22 der Verordnung geregelt. Gemäß § 15 Absatz 4 der Zivilprozessordnung übernimmt das ersuchende Gericht nicht die Kosten der Verfahrenshandlung. Das Gericht, das die Verfahrenshandlung vornimmt, informiert das ersuchende Gericht über die dafür anfallenden Kosten. Diese Kosten gelten als Kosten der zu verhandelnden Rechtssache. Die Kosten der Beweisaufnahme sind als für das Verfahren wesentliche Kosten gemäß § 148 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zu entrichten. Sofern das Gericht nichts anderes bestimmt, sind die Kosten des Verfahrens in dem vom Gericht angeordneten Umfang von der Verfahrenspartei, die den die Kosten verursachenden Antrag gestellt hat, im Voraus zu entrichten. Haben beide Parteien einen Antrag gestellt oder wird ein Zeuge oder ein Sachverständiger geladen oder auf Betreiben des Gerichts eine Untersuchung vorgenommen, kommen die Parteien zu gleichen Teilen für die Kosten auf. Da die Gerichte mit Einrichtungen zur Durchführung von Videokonferenzen ausgestattet sind, fallen für die Nutzung dieser Einrichtungen keine Kosten an.
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung werden Personen, die unmittelbar von einem ersuchenden Gericht vernommen werden sollen, darüber informiert, dass ihre Aussage freiwillig ist.
Nach § 347 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Zivilprozessordnung prüft das Gericht zu Beginn einer Verhandlung, ob die geladenen Personen anwesend sind und stellt deren Identität fest. Die Zivilprozessordnung sieht kein bestimmtes Verfahren für die Identitätsfeststellung in einer Gerichtsverhandlung vor. Das Gericht kann die Identität der geladenen Personen beispielsweise anhand von Lichtbildausweisen überprüfen. Die Identität der per Videokonferenz teilnehmenden Personen kann beispielsweise anhand einer dem Gericht vorab übermittelten Kopie eines Dokuments festgestellt werden.
Nach § 269 Absatz 2 der Zivilprozessordnung muss eine am Verfahren beteiligte Partei vor ihrer Aussage folgende Eidesformel sprechen:
,Ich, (Name), schwöre bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, dass ich in dieser Sache die ganze Wahrheit sagen werde, ohne etwas zu verschweigen, hinzuzufügen oder zu ändern.‘ Ein Verfahrensbeteiligter legt den Eid mündlich ab und unterzeichnet die Eidesformel.
Nach § 36 Absatz 1 der Zivilprozessordnung muss eine Person, die des Estnischen nicht mächtig ist, den Eid in einer von ihr beherrschten Sprache ablegen. Gemäß § 36 Absatz 2 unterzeichnet die betreffende Person die estnische Eidesformel, nachdem sie eine mündliche Übersetzung der Eidesformel erhalten hat.
Gemäß § 262 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Zivilprozessordnung muss das Gericht den Zeugen vor seiner Aussage über seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage belehren; außerdem muss es den Zeugen über den Inhalt der Paragraphen 256-259 unterrichten. Die Bestimmungen über die Vernehmung von Zeugen gelten nach § 303 Absatz 5 der Zivilprozessordnung auch für die Vernehmung von Sachverständigen. Ein Sachverständiger, bei dem es sich nicht um einen gerichtlichen Sachverständigen oder einen zugelassenen Privatsachverständigen handelt, wird vor Erstellung seines Gutachtens darüber belehrt, dass er nicht wissentlich ein unzutreffendes Gutachten abgeben darf. Der Sachverständige bestätigt dies durch Unterzeichnung des Gerichtsprotokolls oder des Wortlauts der entsprechenden Belehrung. Die unterzeichnete Belehrung wird dem Gericht zusammen mit dem betreffenden Gutachten vorgelegt.
In einer als Gerichtsverfahren oder Vernehmung mit Fernteilnahme organisierten Gerichtsverhandlung muss gemäß § 350 Absatz 3 der Zivilprozessordnung das Recht aller am Verfahren beteiligten Parteien, Eingaben zu machen und Anträge zu stellen und zu den Eingaben und Anträgen anderer Verfahrensbeteiligter Stellung zu nehmen, gewährleistet sein. Zudem müssen die sonstigen Bedingungen der Gerichtsverhandlung während der Echtzeitübertragung von Bild und Ton der nicht im Gerichtssaal anwesenden, am Verfahren beteiligten Parteien an das Gericht und umgekehrt in technisch einwandfreier Weise erfüllt sein.
In jedem Gericht gibt es einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle, der als IT-Fachmann fungiert und sicherstellt, dass die Videokonferenzanlagen funktionieren und etwaige technische Probleme behoben werden.
Die benötigten Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Ob zusätzliche Informationen benötigt werden, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Falls ab.
Gemäß § 32 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist die Gerichtssprache Estnisch. Nach § 32 Absatz 2 der Zivilprozessordnung werden die Protokolle der Gerichtsverhandlungen und andere Verfahrenshandlungen in estnischer Sprache verfasst. Gerichte können in Gerichtsverhandlungen fremdsprachige Zeugenaussagen oder Erklärungen zusammen mit einer entsprechenden estnischen Übersetzung auch in der betreffenden Fremdsprache in das Protokoll aufnehmen, wenn dies für eine genaue Wiedergabe der Zeugenaussage oder Erklärung erforderlich ist. Die estnische Zivilprozessordnung enthält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Neufassung) keine besonderen Bestimmungen über die Sprachenregelung für die Aufnahme von Zeugenaussagen oder Erklärungen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Ja, dies ist in beiden Fällen möglich. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgt die Beweisaufnahme per Videokonferenz nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchten Gerichts (in Griechenland das Präsidialdekret 142/2013 und Artikel 393 Absatz 3 der Zivilprozessordnung), während das ersuchende Gericht gemäß Artikel 12 Absatz 3 beantragen kann, dass das Ersuchen in einer besonderen Form erledigt wird, die sein nationales Recht vorsieht. Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen gemäß dem besonderen Verfahren, es sei denn, dass das mit seinem nationalen Recht unvereinbar wäre oder dem ersuchten Gericht wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.
Es existieren keine Beschränkungen. Alle Verfahrensbeteiligten können per Videokonferenz vernommen werden.
Es gibt keine Beschränkungen, außer für die Aufzeichnung von Videokonferenzen mit Bildern (Artikel 2 Absatz 3 des Präsidialdekrets 142/2013).
Die Vernehmung kann in einem angemessen ausgestatteten Gerichtssaal oder Büroraum in dem betreffenden Gericht stattfinden, der durch eine dem Justizminister übermittelte Entscheidung des Gerichtsvorsitzenden bestätigt wurde, oder in einem Büroraum einer griechischen Konsularbehörde im Ausland.
Es ist zulässig, per Videokonferenz durchgeführte Vernehmungen aufzuzeichnen, jedoch nur anhand von Tonaufzeichnungen, nicht jedoch anhand von Bildaufzeichnungen; die Protokolle der Videokonferenz werden vom Urkundsbeamten des Gerichts oder der griechischen Konsularbehörde im Ausland aufbewahrt.
a) Das Verfahren wird in griechischer Sprache geführt, und erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher anwesend; b) das Verfahren wird in der Sprache des ersuchenden Gerichts geführt, wobei ein Dolmetscher simultan ins Griechische dolmetscht.
Die Parteien sorgen dafür, dass ein Dolmetscher gefunden und bezahlt wird, wenn der Zeuge, die Partei oder der Sachverständige, der bzw. die per Videokonferenz vernommen werden und aussagen soll, nicht Griechisch spricht. Die Dolmetscher müssen sich in demselben Raum wie der Richter bzw. – wenn die Vernehmung in einem Konsulat stattfindet – wie der Leiter der griechischen Konsularbehörde, der die Videokonferenz durchführt, befinden.
In beiden Fällen sprechen die Richter des ersuchenden Gerichts und des ersuchten Gerichts den konkreten Ablauf der Vernehmung durch geeignete Kommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder Fax ab.
Die praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Anberaumung und Durchführung der Videokonferenz klären die zuständigen Gerichtsbediensteten, auch mit geeigneten Kommunikationsmitteln, unter Aufsicht der oben genannten Richter.
Im Einklang mit der oben genannten Absprache zwischen den Richtern unterrichtet der Richter des ersuchten Gerichts die zu vernehmende Person gemäß den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsorts über Zeitpunkt und Ort der Vernehmung, und zwar so frühzeitig, dass die Vernehmung stattfinden kann.
Die Parteien sorgen dafür, dass ein Dolmetscher gefunden und bezahlt wird, wenn der Zeuge, die Partei oder der Sachverständige, der bzw. die per Videokonferenz vernommen werden und aussagen soll, nicht Griechisch spricht. Der Dolmetscher wird direkt von der die Videokonferenz beantragenden Partei vergütet.
Die Person wird vom zuständigen Richter des ersuchten Gerichts unterrichtet.
Der die Vernehmung durchführende Richter überprüft die Identität der zu vernehmenden Personen. Bei der Feststellung der Identität der mittels Videokonferenz zugeschalteten Person wird der Richter vom Urkundsbeamten oder einer vom Konsul dazu ermächtigten Person vor Ort unterstützt.
Der die Vernehmung durchführende Richter fragt die zu vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen usw., ob diese einen religiösen Eid oder eine Eidesformel ohne religiöse Beteuerung sprechen möchten. Entsprechendes gilt für Dolmetscher, bevor sie ihre Dolmetschtätigkeit in der Verhandlung aufnehmen.
Es werden Vorkehrungen getroffen, damit die zuständigen Gerichtsbediensteten vor und während der Videokonferenz anwesend sind.
Keine.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Insofern das nationale Recht die Aufzeichnung von Verhandlungen in Zivil- oder Handelssachen vorsieht, gelten in der Regel für Verhandlungen in Zivil- und Handelssachen per Videokonferenz oder im Rahmen anderer Fernkommunikationstechnologien dieselben Vorschriften. In diesem Fall sollten die Parteien über diese Bestimmungen und gegebenenfalls über die Möglichkeit, Einwände gegen die Aufzeichnung zu erheben, informiert werden. Aufzeichnungen sollten sicher durchgeführt und gespeichert werden. Ferner ist sicherzustellen, dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.
Der Einsatz von Videokonferenz- oder Fernkommunikationstechnologien erfolgt auf freiwilliger Basis. Videokonferenzen sollen mündliche Anhörungen in Zivil-, Handels- und auch in Strafverfahren mit grenzüberschreitender Dimension erleichtern (diese Anhörungen sind in Artikel 6 der Digitalisierungsverordnung geregelt).
Beweisaufnahmen sind auf zweierlei Weise möglich.
Rechtsvorschriften:
Fälle, in denen Spanien auf die Zusammenarbeit einer ausländischen Behörde angewiesen ist
In diesen Fällen wird nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts das Gesetz 29/2015 als subsidiäre Rechtsvorschrift behandelt. Daher werden in diesem Bereich die EU-Rechtsvorschriften und die von Spanien unterzeichneten internationalen Verträge und Vereinbarungen vorrangig angewendet. Im Bereich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen können spanische Behörden mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten; eine Zusammenarbeit nach dem Gegenseitigkeitsprinzip ist zwar nicht vorgeschrieben, aber die Regierung kann durch königlichen Erlass festlegen, dass spanische Behörden nicht mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten, wenn mehrfach eine Zusammenarbeit verweigert oder die Zusammenarbeit durch Behörden des betreffenden Staates gesetzlich verboten wurde.
In Fällen, in denen die spanischen Gerichte direkt mit anderen Gerichten in Kontakt treten, gilt Folgendes:
Die in den jeweiligen Staaten geltenden Rechtsvorschriften werden stets beachtet. Die direkte Kommunikation findet unmittelbar, ohne Beteiligung eines Vermittlers, zwischen nationalen und ausländischen Gerichten statt. Diese Kommunikation beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der beteiligten Gerichte und die Verteidigungsrechte der Verfahrensparteien.
Die spanischen Behörden lehnen Anträge auf internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ab, wenn
Wenn sich eine der Parteien eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens bzw. ihr Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, entscheidet die zuständige Behörde über die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an einer Anhörung per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Beteiligung der Verfahrensparteien oder anderer in die Beweisaufnahme einzubeziehender Personen; dies gilt für Zeugen und für Sachverständige gleichermaßen. Die Beurteilung der Eignung von Beweisen und der den Sachverständigen übermittelten Informationen liegt im Ermessen des Gerichts.
Die zuständige Behörde, die die Anhörung durchführt, stellt sicher, dass alle Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefreien Zugang erhalten.
Insbesondere wenn ein Kind als Partei an einem nationalen zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren beteiligt ist, sollte es unter Berücksichtigung seiner Verfahrensrechte an der Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie teilnehmen können. Ist das Kind an dem Verfahren zur Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen beteiligt und soll beispielsweise als Zeuge vernommen werden, so könnte es auch per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) angehört werden.
Grundsätzlich sind Einschränkungen nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen immer auf einer mit Gründen versehenen gerichtlichen Entscheidung beruhen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung zu berücksichtigen. Die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme darf wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats nicht zuwiderlaufen (Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/1783).
Das Verfahren zur Einleitung und Durchführung einer Anhörung per Videokonferenz oder anderer Fernkommunikationstechnologien sollte in Zivil- und Handelssachen durch das nationale Recht des Mitgliedstaats geregelt werden, in dem das Verfahren stattfindet. Um zu entscheiden, ob eine Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an einer Anhörung per Videokonferenz zulässig ist, sollte die zuständige Behörde ein geeignetes Verfahren zur Prüfung der Standpunkte der Parteien im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht wählen.
Die Vernehmung erfolgt vor dem für das Verfahren zuständige Gericht, vor dem die Beweisaufnahme in einer öffentlichen Verhandlung statt. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit teilweise ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Aufenthaltsorts der Person, die per Videokonferenz am Verfahren teilnehmen soll, bestehen keine Beschränkungen, sofern das Gericht über eine solche Technologie verfügt und es den Einsatz einer solchen Technologie aufgrund der besonderen Umstände des Falls für angemessen hält (Artikel 20 Absatz 1 letzter Halbsatz der Verordnung (EU) 2020/1783). Ein Rechtspfleger (Letrado de la administración de justicia) des Gerichts, vor dem das Verfahren stattfindet, muss im Gericht die Identität der per Videokonferenz teilnehmenden Personen feststellen; die Feststellung erfolgt durch vorherige Einreichung oder unmittelbare Vorlage von Dokumenten oder aufgrund der Tatsache, dass die Personen persönlich bekannt sind.
Ja. Sie müssen vorbehaltlich der Anforderungen der vorausgehenden Frage (Artikel 20 Absatz 1 letzter Halbsatz der Verordnung (EU) 2020/1783) aufgezeichnet werden.
Nach Artikel 147 der Zivilprozessordnung müssen mündliche Verfahren, Verhandlungen und Vernehmungen auf einem Medium aufgezeichnet werden, das für die Speicherung und die Wiedergabe von Ton- und Bilddaten geeignet ist. Alle Gerichte in Spanien verfügen über audiovisuelle Geräte für die Aufzeichnung von Verfahren und Verhandlungen. Die Aufzeichnungen werden vom Geschäftsstellenleiter auf DVD archiviert. Den Parteien kann auf eigene Kosten eine Kopie ausgehändigt werden.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über den Einsatz der Videokonferenz nach den Verordnungen (EG) Nr. 861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EU) 2020/1783 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anhörung stattfindet.
Wenn ein spanisches Gericht beteiligt ist, sollte das Verfahren grundsätzlich auf Spanisch geführt werden, und auch alle relevanten Dokumente sollten auf Spanisch vorliegen, es sei denn, es wird eine der übrigen Amtssprachen des Landes (Galicisch, Katalanisch, Valencianisch und Baskisch) zugelassen, da die mittels Videokonferenz zu vernehmenden Personen dieser Sprachen mächtig sind und sie verwenden möchten.
In Zivilsachen können Dolmetscher sowohl während des Verfahrens als auch anschließend für dessen Dokumentation eingesetzt werden; stellt die Verfahrenspartei, die die Dolmetschleistung benötigt, keine Dolmetscher bereit, wird dies von den Justizverwaltungen übernommen, die in einigen Autonomen Gemeinschaften dezentralisiert wurden. In anderen Fällen werden diese Dienstleistungen vom Justizministerium übernommen. Die entsprechenden Kosten können der Partei auferlegt werden, die auch die übrigen Kosten trägt. Dabei ist zu prüfen, ob Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.
Damit im Verfahren Beweise und Gegenbeweise wirkungsvoll erbracht werden können, kann sich der Dolmetscher entweder im Gerichtsgebäude oder direkt bei den an der Verhandlung per Videokonferenz teilnehmenden Person befinden.
In jedem Fall wird der Dolmetscher vereidigt bzw. muss er sich verpflichten, die Wahrheit zu sagen, und seinen Pflichten mit der größtmöglichen Objektivität nachkommen.
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2020/1783 sieht die Möglichkeit vor, dass das ersuchte Gericht die Erstattung von Gebühren oder Auslagen, einschließlich der von Dolmetschern, verlangen kann.
Das interne Verfahren für die Vernehmung in dem in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Fall ist für die Vernehmung von Parteien in den Artikeln 301 ff. der Zivilprozessordnung, für Zeugenvernehmungen in den Artikeln 360 ff. und für die Erstellung und die Vorlage von Berichten zur Prüfung und kontradiktorischen Prüfung durch Sachverständige in öffentlichen Verhandlungen in den Artikeln 335 ff. geregelt.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über den Einsatz der Videokonferenz nach den Verordnungen (EG) Nr. 861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EU) 2020/1783 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anhörung stattfindet.
Beantragt eine Behörde die Teilnahme einer Person zum Zwecke der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, so sollte deren Teilnahme an der Vernehmung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie der Verordnung über die Beweisaufnahme unterliegen.
Videokonferenzen oder andere Fernkommunikationstechnologien, die in Verfahren in Zivil-, Handels- oder Strafsachen Anwendung finden, sollten auch den Einsatz von Dolmetschleistungen ermöglichen.
Grundsätzlich sind Videokonferenzen kostenlos. Wenn jedoch beteiligte Parteien eine Kopie der Aufzeichnung wünschen, müssen sie entweder ein geeignetes Medium bereitstellen oder die entsprechenden Kosten übernehmen.
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2020/1783 sieht die Möglichkeit vor, dass das ersuchte Gericht die Erstattung von Gebühren oder Auslagen, einschließlich der von Dolmetschern, verlangen kann.
Dies erfolgt auf Weisung des spanischen Gerichts.
Videokonferenz- oder Fernkommunikationstechnologien sollten es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Identität der zu vernehmenden Personen zu authentifizieren, und während der Anhörung eine visuelle, akustische und mündliche Kommunikation ermöglichen. Die verwendete Technologie sollte den geltenden Standards zum Schutz personenbezogener Daten, zur Vertraulichkeit der Kommunikation und Datensicherheit entsprechen, und zwar unabhängig von der Art der Anhörung, für die sie eingesetzt wird.
Ein bloßes Telefongespräch sollte nicht als eine für mündliche Anhörungen geeignete Fernkommunikationstechnologie gelten.
Der Rechtspfleger des Gerichts, vor dem das Verfahren stattfindet, muss im Gericht die Identität der per Videokonferenz teilnehmenden Personen feststellen; die Feststellung erfolgt durch vorherige Einreichung oder unmittelbare Vorlage von Dokumenten oder aufgrund der Tatsache, dass die Personen persönlich bekannt sind.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
Die Vorkehrungen für den Einsatz audiovisueller Kommunikationsmittel werden im Voraus getroffen. Die Geschäftsstelle des Vorsitzenden Richters (Secretaría del Decanato) oder das Personal des Gerichts legen Datum, Uhrzeit und Ort der Videokonferenz fest und sorgen dafür, dass hinreichend Personal zur Durchführung der Videokonferenz vorhanden ist. Um sicherzustellen, dass die Verbindungen und Geräte ordnungsgemäß funktionieren, werden vor der Videokonferenz gewöhnlich Tests durchgeführt.
Alle Informationen, die geeignet erscheinen, um sicherzustellen, dass die Beweisaufnahme unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Formblätter so reibungslos wie möglich verläuft.
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In der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22 und 155/23; im Folgenden ZPO) ist das Verfahren geregelt, nach dem Beweismittel in Zivilsachen aus der Ferne erhoben werden. Gemäß Artikel 115 Absatz 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass bestimmte Beweismittel aus der Ferne, unter Verwendung geeigneter audiovisueller Geräte und einer Technologieplattform für die Fernkommunikation, erhoben werden. Nach Artikel 115 Absatz 5 ZPO ist vorgesehen, dass das Gericht über eine Beweisaufnahme aus der Ferne entscheidet, nachdem es dazu Stellungnahmen der Parteien und der anderen Teilnehmer, die an der Vernehmung aus der Ferne teilnehmen sollen, eingeholt hat.
Im Regelwerk über mündliche Verhandlungen mit Fernteilnahme (Pravilnik o održavanju ročišta na daljinu) (NN Nr. 154/22) (im Folgenden „Regelwerk“) werden die Modalitäten für mündliche Verhandlungen mit Fernteilnahme und die Erhebung bestimmter Beweismittel unter Verwendung geeigneter audiovisueller Geräte und Technologieplattformen für die Fernkommunikation festgelegt. Eine Beweisaufnahme per Videokonferenz mit Beteiligung des Gerichts kann jedoch erst erfolgen, wenn der für Justizangelegenheiten zuständige Minister gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (Zakon o izmjenama i dopunama Zakona o parničnom postupku) (NN Nr. 80/22) eine Entscheidung getroffen hat, in der festgestellt wird, dass die technischen Voraussetzungen für die Sprachaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung bei den einzelnen betroffenen Gerichten gegeben sind.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Regelwerks bezeichnet der Begriff „Mündliche Verhandlung mit Fernteilnahme“ (ročište na daljinu) eine mündliche Verhandlung, die mit den Verfahrensbeteiligten unter Verwendung eines audiovisuellen Geräts und einer Technologieplattform für die Fernkommunikation stattfindet. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 bezeichnet der Begriff „Verfahrensbeteiligte“ (sudionici postupka) das Gericht, die Parteien, Streithelfer, Rechtsanwälte, gesetzliche Vertreter, Zeugen, Sachverständige und andere am Verfahren beteiligte Personen.
Gemäß Artikel 12 des Regelwerks kann das Gericht neben Zeugen und Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme auch andere Beweise erheben, wenn die Art der Beweismittel dies zulässt. In diesem Fall erhalten die Parteien Gelegenheit, sich vor oder während der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern.
In Artikel 7 Absatz 1 des Regelwerks ist festgelegt, dass die Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht von einem Raum aus kommunizieren, der mit einer Technologieplattform für die Fernkommunikation ausgestattet ist, von der aus sie störungsfrei mit den anderen Verfahrensbeteiligten kommunizieren können. In Artikel 7 Absatz 2 ist geregelt, dass ein Verfahrensbeteiligter, der zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, aber nicht in der Lage ist, aus der Ferne an der Verhandlung teilzunehmen, der Verhandlung im Gerichtsgebäude beiwohnen kann. In diesem Fall muss er das Gericht vor der mündlichen Verhandlung darüber informieren.
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung (NN Nr. 80/22) trifft der für Justizangelegenheiten zuständige Minister eine Entscheidung, in der festgestellt wird, ob die technischen Voraussetzungen für die Sprachaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung bei den einzelnen betroffenen Gerichten gegeben sind.
Parteien und andere Verfahrensbeteiligte haben das Recht, sich bei der Teilnahme an Vernehmungen und bei sonstigen mündlichen Verfahrenshandlungen ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Wenn das Verfahren nicht in der Sprache der Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter geführt wird, wird ein Dolmetscher für die betreffende Sprache zugezogen, damit die gesamte Vernehmung und die Schriftstücke, die in der Vernehmung zur Beweisaufnahme vorgelegt werden, in diese Sprache übersetzt werden.
Die Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten werden über ihr Recht auf Verdolmetschung der mündlichen Gerichtsverhandlung in ihre Sprache belehrt. Sie können durch einfache Erklärung, dass sie die Verfahrenssprache beherrschen, auf ihr Recht auf Verdolmetschung verzichten. Die Tatsache, dass sie über ihr Recht belehrt wurden, sowie die Erklärungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten werden im Protokoll vermerkt. Die Verdolmetschung erfolgt durch Dolmetscher. Die Kosten der Verdolmetschung werden von der betreffenden Partei oder dem betreffenden Verfahrensbeteiligten getragen.
Gemäß Artikel 114 Absatz 2 ZPO lädt das Gericht sowohl die Parteien als auch alle anderen Personen, deren Anwesenheit für notwendig erachtet wird, rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung wird der Partei mit dem der mündlichen Verhandlung zugrunde liegenden Schriftsatz zugestellt. In der Ladung werden Ort, Raum und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angegeben. Wird mit der Ladung kein Schriftsatz zugestellt, werden die Parteien, der Streitgegenstand und das weitere Vorgehen in der mündlichen Verhandlung in der Ladung angegeben (Artikel 114 Absatz 2 ZPO).
Im Falle einer mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme gibt das Gericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Regelwerks in der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme Folgendes an:
Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erlegt das Gericht der Partei nur die Kosten auf, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlich waren. Über die notwendigen Kosten und die Höhe dieser Kosten entscheidet das Gericht unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften, die das Verfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (Schriftsätze, vorbereitende Anhörung und Hauptverhandlung) regeln.
Beantragt eine Partei die Beweisaufnahme, wird sie durch Gerichtsbeschluss verpflichtet, einen Vorschuss zu leisten, der die Kosten der Beweisaufnahme deckt. Wird die Beweisaufnahme von beiden Parteien vorgeschlagen oder vom Gericht von Amts wegen angeordnet, fordert das Gericht beide Parteien auf, die Hälfte des erforderlichen Betrags zur Deckung der Kosten zu verauslagen. Hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, kann es verfügen, dass der Betrag nur von einer Partei hinterlegt wird.
Eine vollständig unterliegende Partei muss die Kosten tragen, die der Gegenpartei und ihrem Vertreter im Verfahren entstanden sind. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die durch das Handeln der Partei entstanden sind.
Wenn die Parteien teilweise obsiegen, ermittelt das Gericht zunächst den Prozentsatz, zu dem die Parteien jeweils obsiegt haben („die Erfolgsquote“), und zieht dann den Prozentsatz der Partei, die in geringerem Maß obsiegt hat, von dem Prozentsatz der Partei, die in größerem Umfang obsiegt hat, ab; danach bestimmt es die Höhe der individuellen Kosten und der Gesamtkosten der in größerem Umfang obsiegenden Partei, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, und erstattet dann dieser Partei die Gesamtkosten in Höhe des Prozentsatzes, der sich aus der Aufrechnung der Erfolgsquoten der Parteien ergibt. Die Erfolgsquote eines Rechtsstreits bemisst sich nach den zugesprochenen Ansprüchen, wobei auch berücksichtigt wird, wie erfolgreich die zur Stützung der Ansprüche vorgebrachten Beweise waren.
Zeugen erhalten eine schriftliche Ladung, in der der Name der geladenen Person, Uhrzeit und Ort, der Gegenstand des Verfahrens, zu dem sie geladen werden, sowie der Hinweis, dass sie als Zeugen geladen werden, angegeben sind. In der Ladung werden die Zeugen auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und auf ihren Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten hingewiesen. Der Richter teilt den Zeugen mit, dass sie die Aussage zu Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei oder als Beichtvater von der Partei oder einer anderen Person anvertraut wurden, sowie zu Tatsachen, die ihnen in ihrer Funktion als Rechtsanwalt oder Arzt oder in Ausübung eines anderen Berufs oder einer anderen Tätigkeit bekannt geworden sind, verweigern können, sofern sie verpflichtet sind, das, was sie bei der Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit erfahren haben, vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus kann ein Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen aus zwingenden Gründen verweigern, insbesondere dann, wenn die Beantwortung einer solchen Frage für ihn selbst oder Blutsverwandte in gerader Linie und jeden Grades, Blutsverwandte in einer Seitenlinie bis zum dritten Grad einschließlich ihres Ehepartners oder angeheirateter Verwandter bis zum zweiten Grad – auch nach Beendigung der Ehe – sowie für seinen Vormund oder seine Pflegeeltern, Adoptiveltern oder -kinder eine schwerwiegende Bloßstellung, einen erheblichen materiellen Schaden oder strafrechtliche Verfolgung bedeuten würde. Der Einzelrichter oder Kammervorsitzende informiert die Zeugen, dass sie die Beantwortung der Fragen verweigern dürfen.
Das Gericht fordert den Zeugen, dessen Vernehmung im Rahmen des Verfahrens zur Beweisaufnahme vorgeschlagen wurde, auf, dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme eine Kopie oder einen Scan seines Personalausweises oder eines anderen Dokuments vorzulegen, das die Identität der zu vernehmenden Person belegt, oder es stellt die Identität des Zeugen nach Möglichkeit auf andere Weise fest (Artikel 8 Absatz 1 des Regelwerks). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme fordert das Gericht die anderen Verfahrensbeteiligten auf, die für ihre Identifizierung erforderlichen Angaben zu machen, und stellt erforderlichenfalls ihre Identität gemäß dem entsprechenden Absatz dieses Artikels fest (Artikel 8 Absatz 2 des Regelwerks). Das Gericht bestimmt, auf welche Weise die in diesem Artikel genannten Informationen dem Gericht zu übermitteln sind (Artikel 8 Absatz 3 des Regelwerks).
Das Gericht kann entscheiden, ob der Zeuge vor oder nach seiner Aussage vereidigt wird. Die Vereidigung erfolgt mündlich, anhand der folgenden Eidesformel: „Ich schwöre bei meiner Ehre, dass ich alle vom Gericht gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und keine mir bekannten Informationen zurückgehalten habe.“ Stumme Zeugen, die lesen und schreiben können, werden vereidigt, indem sie die Eidesformel unterschreiben, während gehörlose Zeugen den Eid leisten, indem sie die Eidesformel vorlesen. Können gehörlose oder stumme Zeugen nicht lesen oder schreiben, werden sie mithilfe eines Dolmetschers vereidigt. Wird ein Zeuge erneut vernommen, wird er nicht nochmals vereidigt, sondern auf den bereits geleisteten Eid hingewiesen. Zeugen, die zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht volljährig sind oder die Bedeutung eines Eids nicht verstehen können, werden nicht vereidigt.
Bevor das Gericht eine mündliche Verhandlung mit Fernteilnahme anberaumt, prüft es, ob die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die mündliche Verhandlung erfüllt sind (Artikel 11 Absatz 1 des Regelwerks). Wird nach der Anberaumung der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme, aber vor deren Beginn festgestellt, dass die mündliche Verhandlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden kann, vertagt das Gericht die Verhandlung und setzt eine neue Verhandlung an. Diese kann entweder per Fernteilnahme oder im Gerichtsgebäude durchgeführt werden, je nachdem, aus welchen Gründen die frühere Verhandlung nicht stattgefunden hat (Artikel 11 Absatz 2 des Regelwerks). Wenn die Umstände des Einzelfalls dies zulassen, kann die mündliche Verhandlung sodann zum vorgesehenen Zeitpunkt im Gerichtsgebäude anstatt aus der Ferne stattfinden (Artikel 11 Absatz 3 des Regelwerks). Treten während der mündlichen Verhandlung mit Fernteilnahme technische Schwierigkeiten auf, versucht das Gericht, diese zu beheben und die mündliche Verhandlung fortzusetzen. Ist es nicht möglich, die Verhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten fortzusetzen, sondern nur mit einem Teil von ihnen, setzt das Gericht die mündliche Verhandlung fort, sofern dadurch für eine der Parteien die Erörterungen nicht behindert werden. Andernfalls geht das Gericht wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschrieben vor (Artikel 11 Absatz 4 des Regelwerks).
Das ersuchende Gericht wird nicht um zusätzliche Informationen gebeten.
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Mit dem Gesetzesdekret Nr. 149 vom 10. Oktober 2022 wurde in das italienische Recht die Möglichkeit aufgenommen, unter bestimmten Bedingungen Vernehmungen mithilfe audiovisueller Fernverbindungen durchzuführen (Artikel 127a der Zivilprozessordnung). Wenn in einem Verfahren nur die Parteien, ihre Rechtsanwälte, die Staatsanwaltschaft und Hilfskräfte des Gerichts anwesend sein müssen, kann in italienischen Zivilverfahren der Richter eine Vernehmung per Videokonferenz anordnen. Zur Vernehmung von Zeugen ist es jedoch zwingend erforderlich, dass diese persönlich vor Gericht erscheinen. Daher sind Videokonferenzen für die Befragung von Zeugen vor den italienischen Gerichten nicht zulässig.
Das bedeutet, dass Zeugen stets persönlich vor dem Gericht erscheinen müssen, wenn bei einem italienischen Gericht ein Ersuchen auf Durchführung einer Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 12 ff. der Beweisaufnahmeverordnung eingeht.
Befragt das italienische Gericht jedoch einen Zeugen in Ausführung eines Ersuchens im Sinne von Artikel 12 ff. der Verordnung, ist es möglich, dass der ersuchende Richter an der Vernehmung per Videokonferenz teilnimmt, auch wenn dies in innerstaatlichen Zivilsachen nicht vorgesehen ist. Da es sich hierbei um Regelungen handelt, die nicht gegen die Grundprinzipien der italienischen Rechtsordnung verstoßen, bleibt der Grundsatz der freien Wahl der Bürgerinnen und Bürger, mit solchen Mitteln vernommen zu werden, unberührt (Zwang ist in Italien nicht möglich).
Bei dem anders gelagerten Fall der Beweisaufnahme durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates kann gemäß den Bestimmungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung auf eine Videokonferenz zurückgegriffen werden, da das Verbot der Zeugenbefragung per Videokonferenz keine die öffentliche Ordnung betreffende Verfahrensvorschrift darstellt.
Hierbei wird in der Regel der Zeuge von dem ausländischen Gericht per Videokonferenz befragt, nachdem die in der Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums eingerichtete Zentralbehörde dem Ersuchen stattgegeben hat.
Sobald dem Ersuchen stattgegeben wurde, kann das ausländische Gericht mit der Befragung des Zeugen mittels des von ihm bevorzugten audiovisuellen Verbindungssystems und ohne Beteiligung der italienischen Justizbehörde fortfahren. In jedem Fall muss das ersuchende Gericht die zur Aussage gebetene Person davon in Kenntnis setzen, dass die Beweisaufnahme gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung freiwillig und ohne Einsatz von Zwangsmaßnahmen erfolgt.
Wenn die ersuchende Behörde oder die zur Aussage aufgeforderte Person dies ausdrücklich beantragt, kann die Videokonferenz in den Räumlichkeiten des Gerichts unter Verwendung der von der Strafvollzugsverwaltung (DAP) zur Verfügung gestellten Geräte erfolgen.
Siehe Antwort auf Frage 1. Zeugen dürfen von einem italienischen Gericht nicht per Videokonferenz befragt werden, wohl aber von einem ausländischen Gericht, das eine unmittelbare Beweisaufnahme beantragt hat.
Parteien und technische Berater können gemäß den in Artikel 127a der Zivilprozessordnung und Artikel 196k der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahren auch per Videokonferenz befragt werden, auch von den italienischen Gerichten.
Es gibt keine Einschränkungen, welche Art der Beweise per Videokonferenz aufgenommen werden können.
Siehe Antwort auf Frage 1. Da, wie oben ausgeführt, der Einsatz von Videokonferenzen nur bei unmittelbaren Beweisaufnahmen zulässig ist, bleibt die Wahl der konkreten Modalitäten dem ersuchenden Gericht überlassen. Einschränkungen bestehen nicht, und die Person kann auch von zu Hause aus vernommen werden. Auf ausdrücklichen Antrag kann der italienische Staat jedoch einen Raum in den Gerichtsgebäuden und die Geräte der Strafvollzugsverwaltung (DAP) zur Verfügung stellen.
Die Aufzeichnung von Vernehmungen per Videokonferenz ist in der Regel nicht zulässig (Artikel 196k der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung). Ist jedoch nach dem Recht des Staates, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet, eine Aufzeichnung erforderlich, kann das ersuchende Gericht ermächtigt werden, die Vernehmung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuzeichnen. Tonaufzeichnungen von Vernehmungen in Arbeits- und Sozialversicherungsangelegenheiten sind stets zulässig (Artikel 422 der Zivilprozessordnung). In Fällen, in denen das ausländische Gericht Beweise unmittelbar erhebt, ist eine Aufzeichnung zulässig, wenn dies nach der Rechtsordnung der ersuchenden Behörde zulässig ist.
a) Italienische Gerichte führen Vernehmungen in italienischer Sprache durch und erheben auch Beweise in dieser Sprache. Falls ein Dolmetscher benötigt wird, kann ein solcher hinzugezogen werden. Die damit verbundenen Kosten haben jedoch die Parteien des Rechtsstreits im ersuchenden Staat zu tragen.
b) Das Gericht des ersuchenden Staates verwendet die in seiner eigenen Rechtsordnung vorgesehene Sprache, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.
Siehe Antwort auf Frage 6.
a) In Fällen, die unter Artikel 12 ff. der Verordnung fallen, organisiert das Gericht die Vernehmung, aber der Rechtsanwalt der Partei, die die Beweisaufnahme beantragt, muss die Ladung des Zeugen veranlassen.
b) In den Fällen gemäß Artikel 19 ff. der Verordnung müssen die Parteien die per Videokonferenz zu vernehmende Person unter Angabe des vom Gericht zu bestimmenden Orts, des Datums und der Uhrzeit, der Verbindungsart und der zu verwendenden Plattform benennen. In Fällen, in denen der Zeuge mit Geräten der Strafvollzugsverwaltung in den Räumlichkeiten des Gerichts vernommen werden soll, sind für die Bereitstellung der Verbindung etwa 30 Tage erforderlich. Das Datum muss mit dem Büro der italienischen Zentralbehörde vereinbart werden, da es von der Verfügbarkeit der Räumlichkeiten abhängt.
Italien verlangt keine Erstattung der Kosten für die Bereitstellung der Videokonferenzeinrichtungen. Diese werden vom Justizministerium getragen.
Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen obliegt dem ersuchenden Staat.
Findet die Videokonferenz in einem Gerichtsgebäude statt, überprüft ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Identität der Person.
Wie der Eid abzulegen ist, wird vom Gericht des ersuchenden Staates geregelt und richtet sich nach dem Recht dieses Staates. Die italienische Formulierung ist nicht vorgeschrieben. Gemäß der Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts kann ein Zeuge sich weigern, einen religiösen Eid abzulegen, darf sich aber nicht weigern, sich feierlich zu verpflichten, die Wahrheit zu sagen.
Wird die Person mit Geräten befragt, die von der Strafvollzugsverwaltung zur Verfügung gestellt werden, führt die Abteilung, die die Einrichtungen zur Verfügung stellt, Tests durch, um die Kompatibilität der Software und der Geräte zu überprüfen, und nimmt Kontakt mit dem Büro des ersuchenden Gerichts auf, um zu überprüfen, ob die Verbindungen funktionieren.
Wenn die Formulare richtig ausgefüllt wurden (unter anderem das Formblatt N und alle technischen Angaben), sind im Allgemeinen keine weiteren Informationen erforderlich. Andernfalls setzen sich die Büros miteinander in Verbindung, um eventuelle Probleme zu lösen oder weitere Informationen einzuholen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz sind sowohl mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Staats als auch direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich. Erfolgt die Beweisaufnahme mit Teilnahme des Gerichts durch den ersuchenden Staat, gelten die Regeln der Zivilprozessordnung. Sobald ein entsprechender Antrag bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen ist, wird die Rechtssache einem Richter zugewiesen, der die Vernehmung durchführt und sicherstellt, dass das Beweisaufnahmeverfahren unter Beachtung der nationalen Vorschriften durchgeführt wird. Der Richter ordnet die persönliche Zustellung einer Zeugenvorladung an und setzt einen Termin für das Erscheinen der Person/des Zeugen vor Gericht fest.
Es gibt keine Einschränkungen; jeder Zeuge kann per Videokonferenz vernommen werden. Es gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.
Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der Art der Beweise, die per Videokonferenz aufgenommen werden können. Es gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.
Beinhaltet das Ersuchen eine Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht (Artikel 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung), muss der Zeuge/die Person vor Gericht erscheinen, um per Videokonferenz vernommen zu werden. Die Vernehmung findet in einem Gerichtssaal statt, der für Videokonferenzen angemessen ausgestattet ist und in dem IT-Fachleute anwesend sind, um einen reibungslosen Ablauf der Videokonferenz sicherzustellen.
Der bestehende Verfahrensrahmen erlaubt keine Aufzeichnung der Videokonferenzen; es werden jedoch ausführliche Verhandlungsprotokolle geführt.
a) Erfolgt die Aufnahme der Zeugenaussage für das ersuchende Gericht, findet die Vernehmung in griechischer Sprache statt. Es ist ein Dolmetscher anwesend, der in die Sprache des Zeugen übersetzt.
Der bestehende Verfahrensrahmen erlaubt keine Aufzeichnung der Videokonferenz, es werden jedoch ausführliche Verhandlungsprotokolle geführt.
a) Erfolgt die Aufnahme der Zeugenaussage für das ersuchende Gericht, findet die Vernehmung in griechischer Sprache statt. Es ist ein Dolmetscher anwesend, der in die Sprache des Zeugen übersetzt.
b) Erfolgt die Aufnahme der Zeugenaussage unmittelbar durch das ersuchende Gericht, findet die Vernehmung in der Sprache des ersuchenden Gerichts statt.
a) In Zivilsachen hat die Partei, die einen Dolmetscher beantragt, in der Regel für dessen Anwesenheit und Vergütung Sorge zu tragen. Es gibt keine Bestimmung darüber, wo sich der Dolmetscher während der Vernehmung aufzuhalten hat. In der Praxis ist ein Dolmetscher jedoch mit den übrigen Beteiligten im Gerichtssaal anwesend.
b) Bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme obliegt es dem ersuchenden Gericht, einen Dolmetscher bereitzustellen.
Bei Verfahren gemäß Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 werden die Einzelheiten für die Durchführung der Videokonferenz sowie andere Vereinbarungen zwischen den Richtern des ersuchenden und des ersuchten Gerichts vor der Videokonferenz festgelegt. Für Zustellungen an Personen/Zeugen gelten die Regeln der Zivilprozessordnung. Die Zeugenvorladung wird der Person daher von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, und die Person muss mindestens sieben Tage im Voraus aufgefordert werden, bei Gericht zu erscheinen. An dem festgesetzten Termin wird der vernehmende Richter die Personen/Zeugen über die Gründe für die Vorladung informieren und einen neuen Termin für die Vernehmung/Videokonferenz festlegen, über den die Person rechtzeitig zu benachrichtigen ist.
Für die Nutzung von Videokonferenzen fallen keine Kosten an.
Die vom ersuchenden Gericht erteilte Zusicherung.
Wird eine Person zu Gericht vorgeladen, muss sie dort die zugestellten Schriftstücke vorlegen, d. h. die gemäß der Prozessordnung von einem Gerichtsvollzieher zugestellte Zeugenvorladung. Bei Zweifeln an der Identität der anwesenden Personen/Zeugen kann der vernehmende Richter zudem die Vorlage eines Personalausweises, Reisepasses, Führerscheins oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments zum Nachweis der Identität der Person verlangen.
Vor der Aufnahme der Zeugenaussage fragt der zuständige Richter den Zeugen, ob er eine eidesstattliche Versicherung oder ein Affidavit abgeben möchte.
Die Geschäftsstelle des Gerichts trifft alle Vorkehrungen für eine angemessene technische Unterstützung vor und während der Videokonferenz. IT-Fachleute sind während der gesamten Videokonferenz anwesend, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.
Das ersuchende Gericht stellt alle Informationen zur Verfügung, die für den Fortgang des Verfahrens erforderlich sind. Alle erforderlichen zusätzlichen Informationen können jederzeit vor der Videokonferenz zur Verfügung gestellt werden.
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Ein Richter entscheidet rechtzeitig über die Nutzung von Videokonferenzen durch Vertreter des zweiten Landes und kontaktiert dazu den Antragsteller vor Beginn der Videokonferenz persönlich.
Der Richter entscheidet über alle Angelegenheiten nach der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums, im Folgenden ZPO).
Es können sowohl Zeugen als auch Sachverständige befragt werden.
Nach Artikel 108 Absatz 1 ZPO kann ein Zeuge auch unter Verwendung einer Videokonferenzverbindung zu dem Ort, an dem er sich aufhält, oder zu einem anderen eigens dafür eingerichteten Ort vernommen werden.
Laut Artikel 122 ZPO können auch Sachverständige unter Verwendung einer Videokonferenzverbindung zu dem Ort, an dem sie sich aufhalten, oder zu einem eigens dafür eingerichteten Ort vernommen werden.
Die Einschränkungen werden vom Gericht festgelegt.
In der ZPO ist geregelt, dass eine per Videokonferenz durchgeführte Vernehmung unter Verwendung einer Videokonferenzverbindung zu dem Ort, an dem sich die betreffende Person befindet, oder zu einem eigens dafür eingerichteten Ort durchgeführt wird.
Gemäß Artikel 61 ZPO wird eine Gerichtsverhandlung vollständig mit technischen Mitteln aufgezeichnet. Das mithilfe von Tonaufzeichnungen oder anderen technischen Mitteln erlangte Material wird in die Verfahrensakte aufgenommen und darin gespeichert oder in das Gerichtsinformationssystem eingestellt und gespeichert.
In Bezug auf das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Aufzeichnung von Gerichtsverhandlungen ist in Artikel 152 Absatz 3 ZPO vorgesehen, dass Gerichtsverfahren schriftlich oder auf andere Weise aufgezeichnet werden können, sofern die Durchführung der Vernehmung nicht gestört wird. Die Verwendung von Foto-, Film- und Videogeräten in einer Gerichtsverhandlung ist nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig. Bevor das Gericht über diese Frage entscheidet, hört es die Meinung der Verfahrensbeteiligten an.
a) Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 (im Folgenden „Verordnung über die Beweisaufnahme“) erledigt das ersuchte Gericht das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 ZPO wird das Verfahren in Lettland in der Amtssprache geführt.
b) Im Fall einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung über die Beweisaufnahme findet die Gerichtsverhandlung ebenfalls in der Amtssprache statt, da nach Artikel 689 Absatz 4 ZPO die Zuständigkeit für die Erledigung eines Ersuchens eines ausländischen Staates um unmittelbare Beweisaufnahme bei dem Gericht liegt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Quelle der zu erhebenden Beweismittel befindet.
Artikel 691 ZPO. Erledigung eines Beweisaufnahmeersuchens eines ausländischen Staates in Anwesenheit oder unter Beteiligung von Parteien oder Vertretern des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates
(1) Das Gericht, das das Ersuchen eines ausländischen Staates um Beweisaufnahme gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates erledigt, teilt den Vertretern des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates oder den Parteien oder deren Vertretern Zeitpunkt und Ort der Beweisaufnahme und die Bedingungen mit, unter denen sie an der Beweisaufnahme teilnehmen können.
(2) Das Gericht prüft, ob die Vertreter des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates oder die Parteien oder deren Vertreter einen Dolmetscher benötigen.
(3) Sind die in Absatz 1 genannten Personen der Amtssprache nicht mächtig und stehen keine größeren praktischen Schwierigkeiten entgegen, nimmt der Dolmetscher auf Antrag der Vertreter des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates oder der Parteien oder ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme teil.
In beiden Fällen ist ein Rechtshilfeersuchen rechtzeitig, vorzugsweise mindestens 60 Tage vor der geplanten Videokonferenz, einzureichen.
Vor der geplanten Videokonferenz sollte die Zeit für den Aufbau einer Testverbindung eingeplant werden.
In einem Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz sind die technischen Parameter anzugeben.
Artikel 694 ZPO. Kosten für die Erledigung eines von einem ausländischen Staat gestellten Ersuchens um Beweisaufnahme
(1) In den in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Fällen kann ein Gericht das zuständige Gericht eines anderen Landes um einen Vorschuss auf das Sachverständigenhonorar bitten, bis das Ersuchen des ausländischen Landes um Beweisaufnahme erledigt ist.
(2) In den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Fällen kann ein Gericht das zuständige Gericht eines anderen Landes um Übernahme der folgenden Kosten bitten, nachdem das Ersuchen des ausländischen Landes um Beweisaufnahme erledigt wurde:
1) die Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher;
2) die Kosten, die entstehen, wenn das Ersuchen des ausländischen Staates um Beweisaufnahme auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausländischen Staats nach den Verfahren des ausländischen Staates erledigt wird;
3) die Kosten, die entstehen, wenn das Ersuchen des ausländischen Staates um Beweisaufnahme auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausländischen Staats unter Verwendung von technischen Mitteln erledigt wird.
Der ausländische Staat erstellt die einschlägigen Informationen für die betreffende Person.
Ein Gericht überprüft die Identität der Person nach den Bestimmungen der ZPO.
Ein solches Verfahren ist in der ZPO nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde eines ausländischen Staates kann jedoch beantragen, dass das Gericht über die Vereidigung entscheidet.
Vor dem Termin einer Videokonferenz und vor einer Test-Videokonferenz tauschen die betroffenen Parteien Einzelheiten zu ihren technischen Parametern und Angaben zu ihren Kontaktpersonen (der im Gericht befindlichen Person und der Person, die sich in der Einrichtung befindet, die die technische Unterstützung leistet) aus.
Es werden technische Informationen und nähere Angaben zu den technischen Spezifikationen benötigt.
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Ja, beides ist möglich. Die meisten an Luxemburg gerichteten Ersuchen betreffen die per Videokonferenz erfolgende Vernehmung eines Zeugen durch ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats.
Es gibt keine besonderen Bestimmungen über Videokonferenzen, sodass die Artikel der neuen Zivilprozessordnung über die Zeugenvernehmung, die persönliche Überprüfung durch den Richter und das persönliche Erscheinen der Parteien anwendbar sind. Bislang gibt es keine Rechtsprechung zur Durchführung von Videokonferenzen.
Videokonferenzen können zur Vernehmung von Zeugen sowie manchmal von Parteien und von Gerichtssachverständigen durchgeführt werden. Die bislang übermittelten Ersuchen betrafen jedoch ausschließlich Zeugenvernehmungen.
Die einzige Einschränkung besteht darin, dass die Vernehmung von Zeugen auf freiwilliger Grundlage erfolgen muss. Lehnt ein Zeuge seine Vernehmung ab, haben die luxemburgischen Behörden keine Möglichkeit, ihn zu einer Aussage zu verpflichten.
Es muss sich um Beweise handeln, die in den Räumlichkeiten der Gerichte mit der erforderlichen technischen Ausstattung erhoben werden können.
Wenn der ersuchende Staat die Videokonferenz aufzeichnen möchte, muss er die ausdrückliche Zustimmung des in Luxemburg zu vernehmenden Zeugen einholen. Luxemburg als ersuchter Staat nimmt keine Aufzeichnung der Videokonferenz vor.
a) Französisch, Deutsch
b) Alle Sprachen
Das Gericht in Luxemburg als ersuchter Staat ist für die Bereitstellung eines Dolmetschers zuständig, wenn dies für eine wirksame Kommunikation mit den Behörden des ersuchenden Staates oder mit der zu vernehmenden Person erforderlich ist. Der Dolmetscher muss an dem Gericht, das die Beweisaufnahme durchführt, anwesend sein.
Die luxemburgischen Behörden, insbesondere das für die Beweisaufnahme zuständige Gericht, setzen sich mit den Behörden des ersuchenden Staates in Verbindung, um einen Termin und eine Uhrzeit für die Videokonferenz festzulegen. Die Ladung wird mindestens 15 Tage vor der Vernehmung zugestellt. Die luxemburgischen Behörden sind für die Ladung der Beteiligten zuständig.
Die Kosten für die Videokonferenzsysteme sowie die Aufwandsentschädigungen der Zeugen übernimmt der Staat Luxemburg. Für anfallende Dolmetschkosten kommt der ersuchende Staat auf.
Die Person wird in der Ladung darauf hingewiesen, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis erfolgt, und außerdem vor der Durchführung der Videokonferenz vom Richter oder vom Urkundsbeamten entsprechend belehrt.
Das Gericht in Luxemburg als ersuchter Staat führt eine Identitätskontrolle durch, indem es die Ausweispapiere zu Beginn der Vernehmung überprüft.
Zeugen müssen schwören, dass sie die Wahrheit sagen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Falschaussagen mit Geldbußen oder Haft bestraft werden können.
Der Eid wird vor dem ersuchenden Gericht abgelegt.
Hinsichtlich Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1783 verfährt der ersuchende Staat nach den dort geltenden Bestimmungen. Der bei der Videokonferenz in Luxemburg als ersuchtem Staat anwesende Richter greift nur ein, wenn Probleme auftreten.
Am Tag und zur Uhrzeit der Videokonferenz sind ein Richter, ein Urkundsbeamter, ein Techniker und erforderlichenfalls ein Dolmetscher anwesend.
Damit eine Videokonferenz durchgeführt werden kann, müssen verschiedene technische Fragen geklärt werden. Der Erfolg einer Vernehmung mittels Videokonferenz hängt von einer guten Vorbereitung und einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kontaktstellen ab.
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Im Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (A polgári perrendtartásról szóló 2016. évi CXXX. Törvény, auf Ungarisch) (im Folgenden ZPO) ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnet, eine Partei, andere am Gerichtsverfahren Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu vernehmen und – sofern der Eigentümer des betreffenden Gegenstands nicht widerspricht – eine Inaugenscheinnahme durchzuführen. Eine Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz kann angeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist, z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens; wenn eine Vernehmung an dem dafür vorgesehenen Ort schwer durchzuführen oder unverhältnismäßig teuer wäre; oder wenn dies zum Schutz eines Zeugen erforderlich ist.
Vernehmungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz sind geregelt in Kapitel XLVII ZPO und im Dekret Nr. 19/2017 des Justizministers vom 21. Dezember 2017 über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze in Zivilverfahren (A polgári eljárásban a tárgyalás, a meghallgatás elektronikus hírközlő Hálózat útján történő megtartásáról szóló 19/2017. (XII. 21.) IM rendelet, auf Ungarisch) (im Folgenden: Dekret Nr. 19/2017 des Justizministers).
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Personen, die per Videokonferenz vernommen werden können. Mit dieser Methode können die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige und Eigentümer der zu überprüfenden Gegenstände vernommen werden.
Eine Anhörung, Vernehmung oder Inaugenscheinnahme über ein elektronisches Kommunikationsnetz kann zur Vernehmung der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen oder zur Durchführung einer Inaugenscheinnahme genutzt werden.
Vernehmungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz können in den Räumlichkeiten des Gerichts oder eines anderen Organs in für diesen Zweck eingerichteten Räumen stattfinden, sofern die für das Funktionieren des elektronischen Kommunikationsnetzes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Gemäß der ZPO kann das Gericht im Zuge der Gerichtsverhandlung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnen, dass das Protokoll der über das elektronische Kommunikationsnetz durchgeführten Verhandlung, Vernehmung oder Inaugenscheinnahme unter Verwendung kontinuierlicher Video- und Audioaufnahmen erstellt wird, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Bei Ersuchen gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 sind gemäß Artikel 12 Absatz 2 die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Gemäß der ZPO werden Gerichtsverfahren auf Ungarisch durchgeführt; es darf allerdings niemand benachteiligt werden, weil er des Ungarischen nicht mächtig ist. Jede Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren ihre Muttersprache oder ihre Regional- oder Minderheitensprache zu verwenden, wenn dies in internationalen Übereinkommen so vorgesehen ist. Erforderlichenfalls muss das Gericht einen Dolmetscher hinzuziehen. Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 die Erledigung des Ersuchens nach einem in seinem nationalen Recht vorgesehenen besonderen Verfahren beantragen. Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen nach dem besonderen Verfahren, sofern dies nicht gegen sein innerstaatliches Recht verstößt oder aufgrund erheblicher praktischer Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht aus einem der genannten Gründe nicht dem Ersuchen nach Erledigung in einem besonderen Verfahren, so unterrichtet es das ersuchende Gericht hiervon.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 nimmt das ersuchende Gericht die unmittelbare Beweisaufnahme gemäß Artikel 19 Absatz 8 nach dem Recht seines Mitgliedstaats vor.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das ersuchte Gericht gegebenenfalls verpflichtet, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies erforderlich ist, damit eine Partei ihre Aussage in ihrer Muttersprache bzw. in einer Regional- oder Minderheitensprache tätigen kann.
Die ZPO enthält keine besonderen Bestimmungen darüber, wo genau sich der Dolmetscher im Falle einer Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz befinden muss. In der ZPO ist jedoch festgelegt, dass Dolmetscher in den für solche Vernehmungen eingerichteten Räumen anwesend sein müssen. Auf der Grundlage des Dekrets 19/2017 des Justizministers muss auf der übermittelten Aufzeichnung auch der Dolmetscher zu sehen sein.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 wird das ersuchende Gericht gemäß Artikel 20 Absatz 2 auf Antrag bei der Suche nach einem Dolmetscher unterstützt.
Der Beschluss über eine Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz wird den geladenen Personen gleichzeitig mit der Ladung zur Verhandlung, Vernehmung oder Inaugenscheinnahme zugestellt. Der Beschluss über eine Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz wird vom Gericht unverzüglich an das Gericht oder eine andere Stelle übermittelt, die die entsprechenden Einrichtungen für eine solche Vernehmung bereitstellt.
Die ZPO enthält keine besonderen Bestimmungen über die Ladung zu Vernehmungen, die über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchgeführt werden. Die Ladung zu einer Vernehmung muss so übermittelt werden, dass vor der Vernehmung ausreichend Zeit für den Eingang der Bestätigung der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung bei Gericht verbleibt.
Die erste Vernehmung ist so zu planen, dass die Vorladung den Parteien in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor dem Tag der Vernehmung zugestellt wird. In dringenden Fällen kann das Gericht eine kürzere Frist ansetzen.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 sind die Bestimmungen von Artikel 19 Absätze 4 und 8 anzuwenden.
Die Kosten variieren und sind vom ersuchenden Gericht (durch Kaution oder Vorschuss) zu tragen, wenn das ersuchte Gericht dies beantragt. Die Pflicht der Parteien, diese Aufwendungen und Auslagen zu tragen, unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts.
Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 muss das ersuchende Gericht die betroffene Person darauf hinweisen, dass Aussagen in der Vernehmung freiwillig sind. Gemäß § 80 Absatz 6 Buchstabe a Unterbuchstabe aa des Gesetzes XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht (A nemzetközi magánjogról szóló 2017. évi XXVIII. Törvény, auf Ungarisch) muss auch das an der Durchführung der Videokonferenz beteiligte ungarische Gericht den zu vernehmenden Zeugen darüber belehren, dass seine Teilnahme freiwillig ist.
Die Identität der über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu vernehmenden Person wird wie folgt festgestellt:
Hat das Gericht die vertrauliche Behandlung der Daten eines Zeugen angeordnet, so ist bei der Vorlage des amtlichen Ausweises oder Aufenthaltstitels mittels der gesetzlich vorgeschriebenen technischen Mittel sicherzustellen, dass diese Daten nur vom vorsitzenden Richter oder vom Urkundsbeamten eingesehen werden können, wenn die Vernehmung oder Inaugenscheinnahme von einem Urkundsbeamten durchgeführt wird.
Mit elektronischen Mitteln oder durch direkte Datenbankabfragen stellt das Gericht sicher,
Die ZPO enthält keine Bestimmungen über die Vereidigung in Gerichtsverfahren.
In der ZPO ist die Anwesenheit einer Person vorgesehen, die für das Funktionieren und den Betrieb der erforderlichen technischen Ausrüstung für Vernehmungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz in den entsprechenden Einrichtungen verantwortlich ist.
Der Bediener muss vor Beginn der Vernehmung sicherstellen, dass die technische Ausrüstung für die Vernehmung voll funktionsfähig ist. Besteht ein Hindernis für den normalen Betrieb der Ausrüstung, so meldet der Bediener das Problem unverzüglich dem im Vernehmungsraum anwesenden Richter und sorgt dafür, dass das Problem behoben wird. Das Problem und die getroffenen Maßnahmen werden dann schriftlich an den Vorgesetzten des Bedieners gemeldet. Die Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz kann nicht gestartet oder fortgesetzt werden, bis das Problem behoben ist. Gegebenenfalls ist der laufende Verfahrensschritt, bei dem das Problem oder der Funktionsfehler an den für die Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz verwendeten technischen Geräten aufgetreten ist, zu wiederholen.
Im Allgemeinen sind keine zusätzlichen Informationen erforderlich.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Beweisaufnahme von mittels Videokonferenz vernommenen Personen kann bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung direkt durch das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen. Die zuständige Behörde kann ein maltesisches Gericht zur Teilnahme an der Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 4 der Beweisaufnahmeverordnung verpflichten. In diesen Fällen kann das maltesische Gericht zu diesem Zweck einen Gerichtsgehilfen gemäß Artikel 97A Absatz 3 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) ernennen.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung kann das ersuchte Gericht nach eigenem Ermessen die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz unter den von ihm für notwendig erachteten Bedingungen und Anordnungen zulassen. Dies ist in Artikel 622B Absatz 2 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) geregelt. Im Sinne dieser Bestimmung kann das ersuchte Gericht auch anordnen, dass die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz gegebenenfalls mit Teilnahme des ersuchenden Gerichts erfolgt.
Es gibt keine Einschränkungen dieser Art. Mittels Videokonferenz können Zeugen, Sachverständige und Verfahrensparteien vernommen werden, sofern dies nicht den Grundprinzipien des nationalen Rechts zuwiderläuft. Es gelten dieselben Regelungen zur Zeugentauglichkeit, unabhängig davon, ob die Zeugen persönlich oder mittels Videokonferenz vernommen werden.
Es gibt keine Einschränkungen, sofern das Ersuchen um Beweisaufnahme nicht den Grundprinzipien des nationalen Rechts zuwiderläuft.
Nach Artikel 622B Absatz 2 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) liegt es im Ermessen des ersuchten Gerichts, den Ort festzulegen, an dem die Vernehmung mittels Videokonferenz durchzuführen ist. In der Praxis findet die Videokonferenz häufig im Gebäude des Gerichtshofs statt.
Ja, Ton- oder Videoaufzeichnungen von Beweisaufnahmen sind gemäß Artikel 622B Absatz 1 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) zulässig, sofern das bei den Gerichten bestehende Aufzeichnungssystem verwendet wird.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung ist die Vernehmung in maltesischer oder gegebenenfalls in englischer Sprache gemäß Artikel 2 des Gesetzes über das Gerichtsverfahren (Verwendung der englischen Sprache) (Kapitel 189 der maltesischen Gesetze) zu führen. Wenn die vernommene Person weder Maltesisch noch Englisch versteht, kann das ersuchte Gericht einen Dolmetscher bestellen.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung ist die Sprache der Vernehmung davon abhängig, ob die Beweisaufnahme mit Teilnahme eines maltesischen Gerichts oder eines bestellten Gerichtsgehilfen erfolgen soll (siehe Frage 1).
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung werden Dolmetscher vom ersuchten Gericht gemäß Artikel 596 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) bestellt. Dolmetscher werden auf Kosten der Partei bestellt, die den Zeugen beibringt. Die Dolmetscher müssen an dem Ort anwesend sein, an dem die Vernehmung auf Anordnung des ersuchten Gericht stattfindet (siehe Frage 4).
Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung ist es Sache des ersuchenden Gerichts, Dolmetscher zu bestellen und über deren Einsatzort zu entscheiden.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung ergeht eine Vorladung an die zu vernehmende Person, in der Ort und Zeitpunkt der Vernehmung genannt werden. Die Vorladung sollte mindestens einen Monat vor der Vernehmung ausgestellt werden, damit ausreichend Zeit für ihre Zustellung an die zu vernehmende Person bleibt.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung kann die zu vernehmende Person vom ersuchenden Gericht unmittelbar über den Zeitpunkt und Ort der Vernehmung unterrichtet werden. Alternativ wird die zu vernehmende Person von der zuständigen Behörde per E-Mail oder Telefon über den Zeitpunkt und Ort der Vernehmung unterrichtet. Zu diesem Zweck sollte das ersuchte Gericht die erforderlichen Kontaktdaten der zu vernehmenden Person angeben.
Für Videokonferenzen entstehen keine Kosten.
In solchen Fällen hat das ersuchende Gericht nach Artikel 19 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung vor der Stellung seines Antrags auf unmittelbare Beweisaufnahme sicherzustellen, dass die Beweisaufnahme auf freiwilliger Grundlage erfolgt.
Wenn das ersuchende Gericht die Kontaktdaten der zu vernehmenden Person nicht angeben kann (siehe Frage 8), wird dies in der Regel als Hinweis darauf verstanden, dass das Erfordernis des Artikels 19 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung nicht erfüllt wurde – es sei denn, in wechselseitiger Zusammenarbeit zwischen den ersuchenden und ersuchten Gerichten oder den zuständigen Behörden können andere Mittel zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ermittelt werden.
Wurde ein maltesisches Gericht oder ein Gerichtsgehilfe gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Beweisaufnahmeverordnung zur Teilnahme an der Vernehmung verpflichtet, so kann das Gericht oder gegebenenfalls der Gerichtsgehilfe die zu vernehmende Person außerdem direkt über die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Beweisaufnahme informieren.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung stellt das ersuchte Gericht die Identität der zu vernehmenden Person fest und überprüft sie erforderlichenfalls anhand des jeweiligen Personalausweises oder Reisepasses. In der Praxis ist es oft der Fall, dass die erste Frage an einen Zeugen seinem Namen gilt, den er dann unter Eid nennen muss.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung ist es Sache des ersuchenden Gerichts, die Identität der zu vernehmenden Person zu überprüfen.
Die Eidesleistung vor einer Zeugenaussage ist nach nationalem Recht in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) allgemein geregelt. Zeugen römisch-katholischen Glaubens werden so vereidigt, wie es bei Gläubigen dieser Konfession üblich ist, und Zeugen, die dieser Konfession nicht angehören, werden so vereidigt, wie es sie nach eigenem Ermessen am stärksten auf ihr Gewissen verpflichtet. Sie schwören, dass sie die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werden.
Es gibt jedoch keine nationalen Anforderungen an die Eidesleistung bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung. Es ist Sache des ersuchenden Gerichts, den Eid nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts abzunehmen.
Maßgebliche Kontaktperson:
Nathalie Cutajar, Leitende Sachbearbeiterin
Kontakt: +356 25902346
nathalie.cutajar@courtservices.mt
Vor der Vernehmung verlangt das ersuchende Gericht folgende Informationen:
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Das niederländische Zivilprozessrecht enthält hierzu keine allgemeinen Regelungen. Videokonferenzen sind aber nicht ausgeschlossen und daher in diesen Fällen von Rechts wegen auch möglich.
Die Vernehmung einer Person nach Maßgabe des Zivilprozessrechts kann grundsätzlich auch per Videokonferenz geschehen. Genauer geregelt ist dieser Fall im Zivilprozessrecht allerdings nicht.
Besondere Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Es gelten die Bestimmungen des niederländischen Zivilprozessrechts.
Für die Vernehmung per Videokonferenz gibt es keine speziellen Regelungen. Es gelten die Bestimmungen des niederländischen Zivilprozessrechts. Grundsätzlich müssen Personen vor Gericht vernommen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Zeuge krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen (Artikel 175 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)).
Die Vernehmung eines Zeugen durch ein niederländisches Gericht per Videokonferenz ist gleichbedeutend mit einer Direktübertragung einer normalen Vernehmung. Das Gesetz sieht vor, dass von der richterlichen Zeugenvernehmung ein Gerichtsprotokoll angefertigt wird. Da für Vernehmungen per Videokonferenz die gleichen Regeln gelten, ist auch in dem Fall ein Gerichtsprotokoll anzufertigen. Bild- und Tonaufnahmen zusätzlich zum Gerichtsprotokoll sind gesetzlich nicht verboten, haben aber nicht den Stellenwert eines Protokolls.
Wenn das ersuchte Gericht sich in den Niederlanden befindet, erfolgt die Vernehmung in niederländischer Sprache. Hierfür gibt es keine besonderen Vorschriften. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatten es der zuständigen Behörde, Vorgaben für die unmittelbare Beweisaufnahme zu machen, soweit sie sie für eine gute Prozessführung für sinnvoll oder notwendig hält.
Im niederländischen Zivilprozessrecht ist die Hinzuziehung von Dolmetschern nicht besonders geregelt. Daher müssen in Zivilverfahren die Parteien grundsätzlich selbst für einen Dolmetscher sorgen.
Gemäß den niederländischen Durchführungsbestimmungen kann das ersuchte Gericht bestimmen, welche der Parteien für die Ladung zuständig ist, die sich aus einem Ersuchen um Beweisaufnahme ergibt.
Ladungen, die nicht von einer der Parteien vorgenommen werden, obliegen dem Urkundsbeamten des ersuchten Gerichts. Nach niederländischem Zivilprozessrecht müssen Zeugen mindestens eine Woche (nach künftigem Recht mindestens 10 Tage) vor der Vernehmung geladen werden.
Die Kosten für die Einhaltung einer besonderen Form und den Einsatz der Kommunikationstechnologie werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. Nach niederländischem Recht werden diese Kosten von dem Staat getragen, von dem nach Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine Erstattung verlangt werden kann.
Erfordert die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person, so wird diese nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 von dem ersuchenden Gericht darüber informiert, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
Nach niederländischem Zivilprozessrecht ist der Richter für die Überprüfung der Identität zuständig (Artikel 177 ZPO).
Der Richter fordert die Zeugen auf, ihren Nachnamen und Vornamen sowie Alter, Beruf und Anschrift zu nennen. Außerdem werden sie zu ihrer Beziehung zu den Parteien befragt (verwandt oder verschwägert, Beschäftigungsverhältnis).
Nach niederländischem Zivilprozessrecht verlangt der Richter vor der Vernehmung die Ablegung eines Eids oder einer eidesstattlichen Versicherung. Damit versichert der Zeuge, die Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Wer als Zeuge wissentlich die Unwahrheit sagt, macht sich des Meineids schuldig. Die unmittelbare Beweisaufnahme erfolgt nach dem Recht des ersuchenden Staates.
Ein internationales Rechtshilfeersuchen, bei dem eine Videokonferenz zum Einsatz kommt, wird mit dem IKT-Dienstleister der niederländischen Gerichte (SPIRIT) abgestimmt. Er übernimmt die technische und logistische Vorbereitung.
Die zuständige Behörde kann solche Informationen anfordern.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
An jedem Ort, an dem sich eine Videokonferenzanlage der Justiz befindet, ist ein Mitarbeiter mit der Funktion eines Betreuers für die Videokonferenzanlage betraut. Dieser ist in der Lage, die Videokonferenzanlage zu bedienen und einfache Einstellungen vorzunehmen. Jede Videokonferenzanlage ist mit einer zentralen Einheit verbunden, die sich in der IT-Administration des BMJ befindet. Die IT-Administration kann von dort Feineinstellungen an jeder Videokonferenzanlage bundesweit vornehmen.
Beide Arten der Beweisaufnahme mittels Videokonferenz sind in Österreich möglich und zulässig. Das österreichische Zivilverfahrensrecht ist für das streitige Verfahren in der Zivilprozessordnung (ZPO), für das Verfahren außer Streitsachen im Außerstreitgesetz (AußStrG) geregelt. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme finden sich in der ZPO in den §§ 266 bis 389 und im AußStrG in den §§ 16, 20, 31 bis 35 (mit teilweiser Verweisung auf die ZPO) sowie in einzelnen Bestimmungen zu den geregelten besonderen Verfahrensarten, wie etwa in § 85 über bestimmte Mitwirkungspflichten im Abstammungsverfahren. Im Detail sei zu einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsnormen auf die nachfolgenden Fragebeantwortungen sowie auf das Factsheet „Beweisaufnahme - Österreich“ verwiesen.
Gemäß § 277 ZPO (streitige Verfahren) bzw § 35 AußStrG iVm § 277 ZPO (außerstreitige Verfahren) steht die Möglichkeit der Nutzung der Videotechnologie zum Zweck der Beweisaufnahme und demnach etwa für die Einvernahme von Parteien und Zeugen oder die Gutachtenserörterung mit einem Gerichtssachverständigen zur Verfügung.
Gemäß § 132a ZPO (streitiges Verfahren) bzw § 18 AußStrG (außerstreitiges Verfahren) kann das Gericht zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine „Videoverhandlung“ abhalten, an der Parteien, Parteienvertreter und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen ohne persönliche Anwesenheit unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilnehmen können. In einer solchen Tagsatzung ist die Beweisaufnahme auf die Erstattung von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger eingeschränkt; nur in der vorbereitenden bzw ersten Tagsatzung dürfen auch Parteien – und im streitigen Verfahren informierte Personen nach § 258 Abs 2 ZPO – einvernommen werden.
Gemäß § 277 ZPO (streitige Verfahren) bzw. § 35 AußStrG iVm § 277 ZPO (außerstreitige Verfahren) steht die Möglichkeit der Nutzung der Videotechnologie generell zum Zweck der Beweisaufnahme zur Verfügung. Freilich können dem allenfalls faktische Hindernisse, etwa bei einer Beweisaufnahme durch Urkunden oder durch Augenschein entgegenstehen.
Zu den Einschränkungen der Beweisaufnahme in einer Tagsatzung nach § 132a ZPO (streitiges Verfahren) bzw § 18 AußStrG (außerstreitiges Verfahren) siehe Frage 2.
Jede Person kann zu dem für ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Gericht geladen und dort per Videokonferenz einvernommen werden. Jedes Gericht, jede Staatsanwaltschaft und jede Justizanstalt in Österreich ist mit mindestens einer Videokonferenzanlage ausgestattet.
In Zivilsachen gibt es für die Aufzeichnung von Videokonferenzvernehmungen keine generelle datenschutzrechtliche Grundlage im österreichischen Recht, sodass eine Aufzeichnung der Zustimmung aller in der Videokonferenz erfassten Personen bedarf. Dies betrifft die mittelbare Beweisaufnahme, die gemäß Art 12 Abs. 2 der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung Nr. 2020/1783 (im Folgenden: VO) nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates zu erledigen ist.
Hingegen erfolgt die Erledigung eines Ersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme grundsätzlich nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art 19 Abs. 8 VO). Sieht dieses Recht die Aufzeichnung einer Videokonferenz auch ohne Zustimmung der betreffenden Personen vor, so wird dies auch aus österreichischer Sicht zulässig sein.
Grundsätzlich ist die Aufzeichnung einer Videokonferenzvernehmung über jede Videokonferenzanlage technisch möglich. An jenen Orten, wo üblicher Weise Verhandlungsaufzeichnungen durchgeführt werden (bei vielen Strafgerichten), kann mit der vorhandenen technischen Ausstattung eine Aufzeichnung der Videokonferenzvernehmung vorgenommen werden. Aber auch an allen anderen Orten kann bei Bedarf durch einfache Installation eines entsprechenden Speichermediums eine Aufzeichnung ermöglicht werden.
(a) Nach Artikel 12 Abs 2 VO ist die Beweisaufnahme nach dem Recht des ersuchten Staates durchzuführen, sodass die Vernehmung in deutscher Sprache (an einigen österreichischen Gerichten ist zusätzlich die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache zugelassen) stattzufinden hat. Das ersuchende Gericht kann aber die Verwendung seiner eigenen Amtssprache (wohl auch jeglicher anderen Sprache) als besondere Form der Erledigung seines Beweisaufnahmeersuchens beantragen, was das ersuchte Gericht jedoch ablehnen kann, etwa wenn es wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist (Art 12 Abs 3 VO).
(b) Nach Artikel 19 Abs 8 VO erledigt das ersuchende Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme grundsätzlich nach seinem eigenen Recht, somit in einer der von diesem Recht zugelassenen Amtssprachen. Allerdings könnte Österreich als ersuchter Mitgliedstaat nach Art 19 Abs 4 die Verwendung seiner Sprache als Bedingung für die Vornahme der Vernehmung vorschreiben.
Bei der mittelbaren Beweisaufnahme ist, unbeschadet eines allfälligen Kostenersatzes nach Artikel 22 Abs. 2 VO, primär das ersuchte Gericht für die Bereitstellung von Dolmetschern verantwortlich. Es empfiehlt sich jedoch (auch hier) ein konstruktives Zusammenwirken der beteiligten Gerichte.
Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme nach Art 20 VO obliegt auch die Bereitstellung von Dolmetschern primär dem ersuchenden Gericht. Art 20 Abs. 2 normiert jedoch eine Unterstützungspflicht durch den ersuchten Mitgliedstaat.
Die Entscheidung, aus welchem Staat die Dolmetscher stammen und wo sie anwesend sein sollten, ist im Einzelfall nach Zweckmäßigkeit zu treffen.
Eine Ladung zu einer Videokonferenzvernehmung im Inland ist genau so und ebenso zeitgerecht durchzuführen, wie wenn die zu vernehmende Person zum verfahrensführenden Gericht geladen wird.
Bei der Nutzung der Videokonferenz über Internet Protocol (IP) entstehen keine Gesprächskosten. Über ISDN fallen jedoch für den Anrufer Kosten wie bei einem Telefongespräch an. Diese divergieren je nach Ort der angerufenen Anlage.
Dies sicherzustellen ist primär Aufgabe des ersuchenden Gerichts, das an Art 19 Abs 2 VO gebunden ist und im Regelfall selbst die betreffenden Personen zur Teilnahme an der Videokonferenz einlädt. Sollte die österreichische Zentralbehörde oder ein österreichisches Gericht im Zuge der Vorbereitung oder der Durchführung der unmittelbaren Beweisaufnahme wahrnehmen, dass Art 19 Abs 2 VO möglicherweise verletzt wird, so hat die Behörde bzw. das Gericht im Zusammenwirken mit dem ersuchenden Gericht auf die Einhaltung dieser Bestimmung in geeigneter Weise hinzuwirken. Die österreichischen Gerichtsbediensteten sind in der Anwendung der Europäischen Beweisaufnahmeverordnung geschult und es steht ihnen auch der europäische „Leitfaden für den Einsatz von Videokonferenzen in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren“ über das Intranet der Justiz zur Verfügung.
Die Identität wird mittels amtlichen Lichtbildausweises überprüft und im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme abgefragt (§ 340 Abs. 1 ZPO).
Die Eidesvorschriften für Parteien finden sich in §§ 377, 379 ZPO, jene für Zeugen in §§ 336 bis 338 ZPO.
Sowohl Parteien als auch Zeugen trifft grundsätzlich Eidespflicht. Während die Eidesleistung bei Parteien aber nicht durch ein Zwangsverfahren durchsetzbar ist, kann im Fall der unrechtmäßigen Verweigerung die Eidesleistung durch einen Zeugen mit den gleichen Zwangsmitteln erzwungen werden wie die Zeugenaussage (§§ 325, 326 ZPO; als Zwangsmittel kommen Geld- oder auch Haftstrafen bis zu 6 Wochen in Frage).
Gemäß § 288 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört.
Demgegenüber ist die falsche Beweisaussage einer (unbeeideten) Partei nicht strafbar; ein (unbeeideter) Zeuge ist hingegen im Fall der falschen Beweisaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 288 Abs. 1 StGB).
Gemäß Art. XL Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33 (Eidesformel und sonstige Förmlichkeiten) zu beachten (s. https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=18680004&seite=00000067).
Eidesunfähig und folglich nicht beeidet werden dürfen gemäß §§ 336 Abs. 1, 377 Abs. 1 ZPO Personen, die wegen einer falschen Beweisaussage verurteilt worden sind, oder die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, überdies Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.
In Verfahren nach dem Außerstreitgesetz ist die Anwendung der genannten Vorschriften über die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei ausgeschlossen (§ 35 AußStrG).
An jedem Ort, an dem sich eine Videokonferenzanlage der Justiz befindet, ist ein Mitarbeiter mit der Funktion eines Betreuers für die Videokonferenzanlage betraut. Dieser ist in der Lage, die Videokonferenzanlage zu bedienen und einfache Einstellungen vorzunehmen. Jede Videokonferenzanlage ist mit einer zentralen Einheit verbunden, die sich in der IT-Administration des BMJ befindet. Die IT-Administration kann von dort Feineinstellungen an jeder Videokonferenzanlage bundesweit vornehmen.
Folgende Informationen werden vom ersuchenden Gericht benötigt:
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Polen sind Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz gemäß den Artikeln 12 bis 14 und Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) generell zulässig. Die Durchführung von Videokonferenzen ist in der Zivilprozessordnung (Kodeks Postępowania Cywilnego; im Folgenden: ZPO) geregelt, insbesondere in den Artikeln 151 Absatz 2 und 235 Absatz 2 ZPO, sowie im Erlass des Justizministeriums vom 11. März 2024 über die in Gerichtsgebäuden zur Beweisaufnahme in Zivilverfahren per Fernübertragung verwendeten technischen Einrichtungen und Ressourcen, die Methoden für die Verwendung dieser technischen Ausrüstung und Ressourcen sowie die Methode für die Speicherung, Vervielfältigung und das Kopieren von Aufzeichnungen, die während der Beweisaufnahme erstellt wurden (Gesetzblatt 2024, Pos. 357), und in der Mitteilung des Justizministers vom 5. März 2024 über technische Standards für Programmierungs- und Hardwareanforderungen, die für die Teilnahme an Fernübertragungen erforderlich sind (Gesetzblatt, Justizministerium 2024, Pos. 82).
Nach polnischem Recht bestehen keine derartigen Einschränkungen. Mittels Videokonferenz können Sachverständige, Parteien und Zeugen vernommen werden.
Das erkennende Gericht kann im Rahmen einer Fernübertragung die Beweisaufnahme aus der Ferne anordnen, es sei denn, die Art der Beweismittel steht dem entgegen (Artikel 235 Absatz 2 ZPO).
Eine Vertragspartei kann gegen die Vernehmung eines Zeugen außerhalb des Gerichtssaals bei einer Fernübertragung Einspruch erheben, spätestens jedoch sieben Tage, nachdem sie über die beabsichtigte Beweisaufnahme unterrichtet wurde. Wird dem Einspruch stattgegeben, lädt das Gericht den Zeugen zum persönlichen Erscheinen im Gerichtssaal vor (Artikel 263 Absatz 1 ZPO).
Das polnische Recht enthält keine spezifischen Vorschriften über die Grenzen einer Beweisaufnahme per Videokonferenz, sondern verlangt lediglich, dass die Art der Beweismittel einer solchen Beweisaufnahme nicht entgegenstehen (Artikel 235 Absatz 2 ZPO). In der Praxis kann sich eine Beweisaufnahme per Videokonferenz (z. B. Sichtbeweise) als unmöglich oder erheblich schwierig erweisen. Die abschließende Entscheidung bleibt dem Gericht überlassen.
Der vorsitzende Richter kann anordnen, dass eine öffentliche Verhandlung mit technischen Mitteln abgehalten wird, die es ermöglichen, sie aus der Ferne abzuhalten (Fernübertragung), sofern die Art der in der mündlichen Verhandlung durchzuführenden Tätigkeiten dies nicht ausschließt und die Abhaltung einer Fernübertragung den vollen Schutz der Verfahrensrechte der Parteien und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleistet. In diesem Fall sind die Richter und der Protokollführer im Gerichtssaal anwesend; die anderen an der Verhandlung teilnehmenden Personen müssen nicht in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sein. Die Bild- und Tonaufzeichnung der im Gerichtssaal stattfindenden Verfahrenshandlungen wird an den Ort, an dem sich die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung befinden, die ihre Absicht bekundet haben, aus der Ferne teilzunehmen, und von dem Ort, an dem sich diese Teilnehmer befinden, zum Gebäude des Gerichts, das das Verfahren durchführt (Artikel 151 Absatz 2 ZPO), gesendet.
Findet die Vernehmung per Videokonferenz statt, können sich die vernommene Person und andere Verfahrensbeteiligte, die sich nicht im Gerichtssaal befinden, in den Räumlichkeiten eines anderen Gerichts oder an einem anderen Ort aufhalten.
Eine Person, die an einer Fernübertragung außerhalb der Gerichtsgebäude teilnimmt, muss das Gericht über den Ort, an dem sie sich befindet, informieren und alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen an ihrem Wohnort mit der Würde des Gerichts vereinbar sind und es nicht daran hindern, die Verfahrenshandlungen vorzunehmen, an denen sie beteiligt sind. Wird die Information verweigert oder wirft das Verhalten dieser Person begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahrenshandlungen auf, an denen sie per Fernübertragung teilnimmt, kann das Gericht diese Person in den Gerichtssaal vorladen.
Auf Verlangen des vorsitzenden Richters muss eine Person, die an einer Sitzung per Videokonferenz teilnimmt, Auskunft über den Ort, an dem sie sich aufhält, und ihre Begleitpersonen geben.
Wird eine Person im Vollzug einer Freiheitsentziehung vernommen, nehmen auch ein Vertreter der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt oder der Untersuchungshafteinrichtung, (gegebenenfalls) ihr Vertreter und ein Dolmetscher (falls bestellt) an dem Verfahren teil.
In der Regel wird das Protokoll einer Sitzung mithilfe eines Ton- oder Bild- und Tonaufzeichnungsgeräts erstellt. In diesem Fall wird die per Videokonferenz durchgeführte Verhandlung auch von Amts wegen vom Gericht aufgezeichnet. Wird das Sitzungsprotokoll jedoch nur schriftlich erstellt (z. B. in Ermangelung geeigneter Einrichtungen im Gerichtssaal), wird der Ablauf der Sitzung, einschließlich der per Videokonferenz durchgeführten Verhandlung, nicht aufgezeichnet, sondern stattdessen im Protokoll festgehalten. In diesem Fall ist es jedoch zulässig, dass eine Partei die Sitzung mit einem Tonaufnahmegerät (z. B. einem Mobiltelefon mit Diktierfunktion) aufzeichnet. Die Zustimmung des Gerichts ist nicht erforderlich, die Partei ist lediglich verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, eine Tonaufnahme vorzunehmen.
Die Bild- und Tonaufzeichnung der im Gerichtssaal stattfindenden Verfahrenshandlungen ist an den Ort, an dem sich die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung befinden, die ihre Absicht bekundet haben, aus der Ferne teilzunehmen, und von dem Ort, an dem sich diese Teilnehmer befinden, zum Gebäude des Gerichts, das das Verfahren durchführt, zu senden.
a) Im Falle einer Vernehmung nach den Artikeln 12 bis 14 gilt der Grundsatz, dass sie in polnischer Sprache durchgeführt wird. Das polnische Recht sieht keine Möglichkeit vor, Vernehmungen vor einem polnischen Gericht in einer anderen Sprache als der polnischen durchzuführen.
b) Im Falle einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 bestimmt das ersuchende Gericht, in welcher Sprache die Vernehmung durchgeführt wird. Nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung 2020/1783 kann die polnische Zentralstelle jedoch verlangen, dass die Vernehmung in polnischer Sprache stattfindet oder dass eine Übersetzung ins Polnische zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt insbesondere für den in Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fall, d. h. wenn ein polnisches Gericht an der unmittelbaren Beweisaufnahme beteiligt ist.
Im Falle einer Vernehmung nach den Artikeln 12 bis 14 wird in der Regel ein Dolmetscher vom polnischen Gericht als ersuchtem Gericht gestellt. In den Vorschriften ist nicht geregelt, wo sich der Dolmetscher aufhalten muss, es sei denn, die Person, die einen Dolmetscher benötigt, befindet sich im Vollzug einer Freiheitsentziehung (siehe oben Punkt 4).
Im Falle einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung stellt das ersuchende Gericht den Dolmetscher zur Verfügung. Das ersuchende Gericht entscheidet auch, wo sich der Dolmetscher zum Zeitpunkt der Vernehmung aufhalten soll. Nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung 2020/1783 kann die polnische Zentralstelle verlangen, dass sich der Dolmetscher an einem bestimmten Ort aufhält.
a) Im Falle einer mündlichen Vernehmung gemäß den Artikeln 12 bis 14 teilt das polnische Gericht als ersuchtes Gericht der zu vernehmenden Person Zeitpunkt und Ort der Vernehmung mit, indem es die Vorladung nach polnischem Recht (insbesondere den Artikeln 131 bis 147 ZPO) zustellt, in der Praxis meist per Einschreiben. Die Ladung ist spätestens sieben Tage vor dem anberaumten Vernehmungstermin zuzustellen. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf drei Tage verkürzt werden (Artikel 149 der Zivilprozessordnung). In der Praxis bedeutet dies, dass der Termin der Vernehmung etwa einen Monat im Voraus festgelegt werden muss. Das Gericht kann die Person auch auf andere Weise (z. B. telefonisch oder per E-Mail) in Kenntnis setzen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält. Nach Artikel 1491 ZPO kann das Gericht Parteien, Zeugen, Sachverständige oder andere Personen in der Weise vorladen, die es für angemessen hält, wenn es dies zur Beschleunigung der Verhandlung der Rechtssache für erforderlich hält. Die so erfolgte Vorladung hat die in der ZPO vorgesehenen Wirkungen, wenn feststeht, dass sie dem Empfänger innerhalb der in Artikel 149 Absatz 2 vorgesehenen Fristen zugestellt wurde. Diese Bestimmungen sehen die Möglichkeit vor, dass eine Vorladung vor ein Gericht auf eine andere Weise als durch die in den Artikeln 131 bis 147 StPO vorgesehenen Zustellungsarten erfolgt. Sie präzisieren diese anderen Methoden jedoch nicht. Dies bedeutet, dass das Gericht neben den gesetzlich vorgeschriebenen Vorladungsarten alle Möglichkeiten der Vorladung nutzen kann, z. B. Anruf (auch SMS), Fax, E-Mail usw.
(b) Im Fall einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 obliegt die Mitteilung von Zeitpunkt und Ort der Vernehmung dem ersuchenden Gericht, das diesbezüglich sein eigenes Recht anwendet. Erfordert die Durchführung der Vernehmung die Zusammenarbeit mit einem polnischen Gericht (z. B. um die Teilnahme des Gerichts an der Vernehmung sicherzustellen oder um die für die Videokonferenz erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen bereitzustellen), muss das ersuchende Gericht bei der Festlegung des Termins für die Vernehmung die Verfügbarkeit von Ausrüstung und Personal auf polnischer Seite berücksichtigen. Diese Verfügbarkeit ist sehr unterschiedlich und muss von Fall zu Fall bestimmt werden.
Gemäß Artikel 22 der Verordnung 2020/1783 beantragen die polnischen Gerichte die Erstattung der dort genannten Kosten sowie einen Vorschuss auf die Kosten des Sachverständigengutachtens. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Videokonferenzen werden von der polnischen Seite getragen.
Das ersuchende Gericht ist verpflichtet, die zu befragende Person darüber zu belehren, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Basis und ohne Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen stattfinden kann. Ist ein polnisches Gericht an der unmittelbaren Beweisaufnahme beteiligt, kann es die Zusicherung verlangen, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis erfolgt (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung 2020/1783).
Das Gericht nimmt die Personenfeststellung anhand eines Dokuments vor, mit dem die Identität oder die Identität und Staatsangehörigkeit der betreffenden Person bestätigt wird. Und zwar: Bei polnischen Staatsangehörigen mithilfe eines Personalausweises oder Reisepasses. Bei ausländischen Staatsangehörigen mithilfe eines Reisepasses, eines Reisedokuments oder eines anderen gültigen Dokuments, das ihre Identität oder ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegt. Die Vernehmung eines Zeugen beginnt ebenfalls mit Fragen zu seiner Person und seinem Verhältnis zu den Parteien. Die gleichen Anforderungen gelten entsprechend für Personen, die an einer Verhandlung teilnehmen, die mit technischen Mitteln durchgeführt wird, die eine Fernkommunikation außerhalb des Gerichtsgebäudes ermöglichen.
Wenn das ersuchende Gericht bei Vernehmungen nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 die polnische Zentralstelle über die beabsichtigte Vernehmung eines Zeugen unter Eid unterrichtet, kann die Zentralstelle um die Übermittlung der Eidesformel ersuchen. Widerspricht der Eid Grundsätzen des polnischen Rechts, kann die Zentralstelle die Vernehmung verweigern oder verlangen, dass die im polnischen Recht übliche Eidesformel verwendet wird.
Wenn Videokonferenzen in den Räumlichkeiten eines polnischen Gerichts, einer polnischen Strafvollzugsanstalt oder einer polnischen Untersuchungshafteinrichtung stattfinden, bieten diese Einrichtungen spezielle Videokonferenzdienste an. Die Kontaktdaten der verantwortlichen Person werden dem ersuchenden Gericht im Rahmen der technischen Vorkehrungen, die im Vorfeld der Videokonferenz getroffen werden, mitgeteilt.
Der vorsitzende Richter kann anordnen, dass eine Person, der die Freiheit entzogen wurde, nur im Rahmen einer Sitzung per Videokonferenz an Verfahrenshandlungen teilnimmt. In diesem Fall nehmen auch ein Vertreter der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt oder der Untersuchungshafteinrichtung, (gegebenenfalls) ihr Vertreter und ein Dolmetscher (falls bestellt) an der Sitzung per Videokonferenz teil. Diese Bestimmung gilt entsprechend für Personen, die auf der Grundlage gesonderter Vorschriften einem therapeutischen Verfahren unterliegen (Artikel 151 Absatz 4 ZPO).
Im Allgemeinen sind nach polnischem Recht keine zusätzlichen Informationen erforderlich. Falls dennoch zusätzliche Informationen benötigt werden (z. B. zu den technischen Absprachen mit dem polnischen Gericht), müssen diese Informationen in polnischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung ins Polnische begleitet werden. Videokonferenzen (Fernübertragungen) sind zulässig, sofern die Art der in der mündlichen Verhandlung durchzuführenden Tätigkeiten dies nicht ausschließt und die Abhaltung einer Fernübertragung den vollen Schutz der Verfahrensrechte der Parteien und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleistet. In diesem Fall sind die Richter und der Protokollführer im Gerichtssaal anwesend; die anderen an der Verhandlung teilnehmenden Personen müssen nicht in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sein.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Nach portugiesischem Recht muss der Richter des ersuchenden Gerichts Vernehmungen mittels Videokonferenz unmittelbar, d. h. ohne Beteiligung des Richters des ersuchten Gerichts, durchführen. So lautet die Regel für Vernehmungen mittels Videokonferenz in innerstaatlichen Verfahren. Entsprechendes gilt aber auch für grenzüberschreitende Rechtssachen, bei denen das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats eine Vernehmung mittels Videokonferenz nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 beantragt.
Alternativ kann das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats bei grenzüberschreitenden Rechtssachen aber auch eine Vernehmung mittels Videokonferenz nach den Artikeln 12 bis 14 der genannten Verordnung beantragen.
Für die Vernehmung von Sachverständigen, Zeugen und Parteien im Wege von Videokonferenzen gelten vor allem die folgenden nationalen Verfahrensvorschriften:
Sachverständige
Sachverständige aus Einrichtungen, Labors oder öffentlichen Stellen werden per Telekonferenz an ihrem Arbeitsplatz vernommen (Artikel 486 Absatz 2 der Zivilprozessordnung – Código de Processo Civil).
Zeugen
Zeugen, die außerhalb des Bezirks wohnen, in dem das Gericht oder der Spruchkörper seinen Sitz hat, können unter Einsatz technischer Mittel, die eine Audio- und Videokommunikation in Echtzeit ermöglichen, in Einrichtungen des Gerichts, des Spruchkörpers, der Gebietskörperschaft oder in einem anderen öffentlichen Gebäude des Bezirks, in dem sie wohnhaft sind, vernommen werden (Artikel 502 der Zivilprozessordnung).
Zum Zeitpunkt der Vernehmung weisen sich die Zeugen gegenüber dem Bediensteten des Gerichts aus, bei dem die Aussage erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Befragung beider Parteien von dem zuständigen Richter und von den Vertretern der Parteien unter Einsatz von technischen Mitteln, die eine Audio- und Videokommunikation in Echtzeit ermöglichen, durchgeführt. Eine Mitwirkung des Richters des Ortes, an dem die Zeugenaussage erfolgt, ist dabei nicht zwingend erforderlich.
Unbeschadet der Bestimmungen internationaler oder europäischer Übereinkünfte werden im Ausland wohnhafte Zeugen unter Einsatz von technischen Mitteln, die eine Audio- und Videokommunikation in Echtzeit ermöglichen, vernommen, wenn die erforderlichen technischen Mittel an ihrem Wohnsitz verfügbar sind.
Bei Verhandlungen vor Gerichten in den Metropolregionen Lissabon und Porto werden Vernehmungen nicht unter Einsatz von technischen Mitteln, die eine Audio- und Videokommunikation in Echtzeit ermöglichen, durchgeführt, wenn die betreffenden Zeugen in der betreffenden Metropolregion wohnhaft sind.
Wenn jedoch ein rechtzeitiges Erscheinen in einer Gerichtsverhandlung für die zu vernehmende Person unmöglich oder äußerst schwierig ist und das Verfahren dies angesichts der zu untersuchenden oder zu klärenden Sachlage zulässt, kann der Richter mit Zustimmung der Parteien entscheiden, dass für eine sachgerechte Entscheidung der betreffenden Rechtssache erforderliche Erläuterungen telefonisch oder mit sonstigen Mitteln der direkten Kommunikation zwischen dem Gericht und der zu vernehmenden Person vorgetragen werden (Artikel 520 der Zivilprozessordnung).
Parteien
Die Vorschriften für Vernehmungen per Videokonferenz gemäß Artikel 502 der Zivilprozessordnung gelten für Parteien, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bezirks bzw. (im Falle der autonomen Regionen) außerhalb der betreffenden Insel haben (Artikel 456 der Zivilprozessordnung).
Es bestehen keine besonderen Einschränkungen. Nach portugiesischem Recht können Zeugen, Parteien und Sachverständige nach Maßgabe der oben genannten Rechtsvorschriften per Videokonferenz vernommen werden.
Siehe Antwort auf Frage 2.
In der Regel muss die betreffende Person mittels Videokonferenz an einem Gericht vernommen werden. Im öffentlichen Dienst tätige Sachverständige können jedoch auch an ihrem Arbeitsplatz per Videokonferenz vernommen werden. Ausnahmsweise kann das Gericht in den in Artikel 520 der Zivilprozessordnung genannten Fällen (siehe Antwort auf Frage 1) eine Person, die sich nicht im Gerichtsgebäude befindet, mittels Videokonferenz vernehmen.
Ja, nach Artikel 155 der Portugiesischen Zivilprozessordnung werden Vernehmungen mittels Videokonferenz grundsätzlich über das Audioaufzeichnungssystem des Gerichts aufgenommen.
Wenn Portugal der ersuchte Mitgliedstaat ist, kann die Beweisaufnahme je nach Fall in verschiedenen Sprachen erfolgen:
a) Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgt die Beweisaufnahme auf Portugiesisch. Ausländische Staatsbürger, die des Portugiesischen nicht mächtig sind, können auch in einer anderen Sprache vernommen werden. In diesem Fall muss das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht entsprechend informieren, damit Letzteres einen Dolmetscher zum Verhandlungstermin laden kann.
b) Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgt die Beweisaufnahme in der Sprache, die im nationalen Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist. Wenn Personen die in der Vernehmung verwendete Sprache nicht sprechen, kann das ersuchende Gericht nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einen Dolmetscher zum Erscheinen im ersuchenden Gericht laden. Alternativ kann das ersuchende Gericht das (ersuchte) portugiesische Gericht bitten, einen Dolmetscher in das ersuchte Gericht zu laden.
In allen in den Buchstaben a und b genannten Fällen, in denen ein Dolmetscher zum Verhandlungstermin im Gericht des ersuchten Mitgliedstaats geladen werden muss, verlangt das ersuchte Gericht, dass das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaates die Kosten für die Verdolmetschung übernimmt, wie in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 vorgesehen.
Siehe Antwort auf Frage 6.
Das Verfahren für die gerichtliche Vernehmung und die Ladung von Personen ist nach portugiesischem Recht im Wesentlichen in den Artikeln 7 Absatz 3, 172 Absätze 5 und 6, 220, 247 Absatz 2 und 251 Absatz 1 sowie in den Artikeln 417, 507, 508 und 603 der Zivilprozessordnung geregelt.
Im Allgemeinen unterrichtet die Geschäftsstelle des Gerichts Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Vertreter darüber, dass sie aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vor Gericht erscheinen müssen. Insbesondere wenn eine Partei die Vernehmung eines Zeugen im Wege einer Videokonferenz verlangt, sorgt die Geschäftsstelle für die Ladung des Zeugen.
Ladungen von Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen (z. B. von Dolmetschern oder Fachleuten) werden per Einschreiben verschickt. In der Ladung werden Zeitpunkt, Ort und Zweck des Erscheinens vor Gericht angegeben. Ladungen gelten auch dann als zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme des betreffenden Schreibens verweigert. Der Postzusteller muss die Annahmeverweigerung allerdings entsprechend vermerken.
An eine Partei gerichtete Ladungen zu einem Gerichtsverfahren oder zur Beweisaufnahme werden per Einschreiben an die Anschrift der jeweiligen Partei geschickt. In der Ladung werden Zeitpunkt, Ort und Zweck des Erscheinens vor Gericht angegeben. Hat die Partei einen Anwalt benannt, der sie im Prozess vertritt, oder wird sie von einem Anwalt (advogado) und einem Rechtsbeistand (solicitador) vertreten, muss die Ladung zudem sowohl dem Anwalt als auch dem Rechtsbeistand zugestellt werden.
Bevollmächtigte der Parteien werden gemäß Artikel 25 des Ministerialerlasses (Portaria) Nr. 280/2013 vom 26. August 2013 auf elektronischem Weg geladen. Das IT-System bestätigt das Datum, an dem die Ladung übermittelt wurde.
Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wie weit im Voraus die Benachrichtigung erfolgen muss. In den oben genannten Fällen gilt die Ladung am dritten Tag nach dem Datum des Einschreibens bzw. nach der elektronischen Übermittlung als zugestellt. Wenn der dritte Tag kein Arbeitstag ist, gilt die Ladung am ersten folgenden Arbeitstag als zugestellt. Aus praktischen Gründen muss daher bei Vernehmungen zumindest diese Frist eingehalten werden, damit Ladungen als ordnungsgemäß zugestellt betrachtet werden können.
In dringenden Fällen können Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die Parteien oder ihre Vertreter mit einem Telegramm, telefonisch oder mit ähnlichen Telekommunikationsmitteln geladen (bzw. ausgeladen) werden. Telefonische Kontakte werden in den Verfahrensakten immer dokumentiert und anschließend schriftlich bestätigt.
Wenn eine geladene Person nicht erscheint, muss sie ihr Nichterscheinen begründen. Die Begründung muss entweder in der Vernehmung oder innerhalb von 5 Tagen (Kalendertagen bzw. wenn der letzte Tag kein Arbeitstag ist, am darauf folgenden Arbeitstag) erfolgen.
Im portugiesischen Recht sind die folgenden Zwangsmaßnahmen bei Nichterscheinen vorgesehen: Wenn ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und sein Nichterscheinen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet, wird eine Geldbuße verhängt, und der Richter kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen anordnen. Geldbußen werden nicht verhängt, wenn die Verhandlung aus anderen Gründen als dem Nichterscheinen des Zeugen vertagt wird. Wenn ein Sachverständiger oder eine sonstige verfahrenserhebliche Person trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und ihr Nichterscheinen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht begründet, wird eine Geldbuße verhängt. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und ihr Nichterscheinen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet, wird eine Geldbuße verhängt, und das Gericht kann das Nichterscheinen der Partei zu Beweiszwecken auslegen. Ist das Gericht zudem der Auffassung, dass die Partei infolge ihres Nichterscheinens ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen ist, kann es eine Umkehr der Beweislast anordnen.
Für die Nutzung von Videokonferenzeinrichtungen werden keine Gebühren verlangt.
Ist ein portugiesisches Gericht ersuchende Partei gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1783, lädt es die zu vernehmende Partei auf dem Postweg bzw. auf einem sonstigen in der Antwort auf Frage 8 genannten Weg in das benannte Gericht des anderen (ersuchten) Mitgliedstaats. Diese Möglichkeit der Ladung auf dem Postweg ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates vom 13. November 2007 vorgesehen. Die zu vernehmende Person wird in der Ladung darauf hingewiesen, dass ihr Erscheinen freiwillig ist.
Wenn das portugiesische Gericht die ersuchte Partei ist, obliegt es dem ersuchenden Gericht, die zu vernehmenden Personen zu laden und sie darauf hinzuweisen, dass sie freiwillig erscheinen.
In gegenseitigem Einvernehmen des ersuchenden und des ersuchten Gerichts können die Ladung der zu vernehmenden Person und der Hinweis, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis erfolgt, auch vom Gericht des ersuchten Mitgliedstaats zugestellt werden. Dabei ist es in der Praxis unerheblich, ob das portugiesische Gericht die ersuchende oder die ersuchte Partei ist.
Am vorgesehenen Vernehmungstermin vergewissert sich ein Gerichtsbediensteter, dass die zu vernehmende Person anwesend ist, und informiert den vernehmenden Richter bzw. das ersuchende Gericht, wenn dieses die Vernehmung unmittelbar durchführt.
Wird die Vernehmung von einem portugiesischen Richter vorgenommen, werden nach Beginn des Verfahrens und vor der eigentlichen Aussage der zu vernehmenden Person folgende Schritte durchgeführt: (i) Die zu vernehmende Person bzw. der zu vernehmende Zeuge oder Sachverständige legen vor dem Richter einen Eid ab; (ii) der Richter stellt zu Beginn einige Fragen, um die zu vernehmende Person zu identifizieren.
Die anfängliche Befragung der zu vernehmenden Person zum Zwecke der Personenfeststellung obliegt dem Richter. Dabei erkundigt er sich nach dem Namen, dem Beruf, der Anschrift und dem Personenstand und holt sonstige zweckdienliche Informationen ein.
Außerdem fragt der Richter die zu vernehmende Person, ob sie mit einer der Parteien verwandt, befreundet oder verfeindet ist und ob sie ein mittelbares oder unmittelbares Interesse an der anhängigen Rechtssache hat. Diese Angaben sollen Aufschluss über die Glaubwürdigkeit der Aussage geben.
Wenn der Richter bei dieser einleitenden Befragung feststellt, dass ein Zeuge für eine Aussage nicht in Betracht kommt oder als Person nicht geeignet ist, lehnt er eine Beweisaufnahme ab. Zeugen kommen dann nicht in Betracht, wenn sie – auch wenn keine psychische Störung vorliegt – aufgrund ihres natürlichen (physischen oder geistigen) Zustands nicht vernehmungsfähig sind.
Durch diese erste Befragung kann der Richter auch feststellen, ob Zeugen oder Parteien einer der im Folgenden genannten Gruppen zuzurechnen sind, die nach der portugiesischen Zivilprozessordnung die Aussage verweigern können.
Auf das Zeugnisverweigerungsrecht (außer bei Verfahren zur Feststellung der Geburt oder des Todes eines Kindes) können sich gemäß Artikel 497 der portugiesischen Zivilprozessordnung die folgenden Personen berufen:
Der Richter muss die oben genannten Personen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen.
Personen, die aufgrund eines Berufsgeheimnisses oder als öffentliche Bedienstete oder aufgrund von Staatsgeheimnissen zum Schweigen verpflichtet sind, müssen in Bezug auf Sachverhalte, die ihre Schweigepflicht berühren, von der Aussagepflicht entbunden werden. In diesen Fällen prüft der Richter die Rechtmäßigkeit der Schweigepflicht. Wenn er dies für erforderlich hält, kann er die betreffenden Personen von ihrer Schweigepflicht entbinden.
Die Parteien dürfen nur zu Sachverhalten aussagen, die sie persönlich angehen. Bei einer Zivilsache darf sich die Aussage einer Partei nicht auf Straftatbestände oder rechtswidrige Handlungen konzentrieren, wegen derer bereits ein Strafverfahren gegen die betreffende Partei geführt wird.
Nach portugiesischem Recht gilt folgende Regelung:
Wenn ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat eine Beweisaufnahme mittels Videokonferenz gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 direkt in Portugal durchführt, muss das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats dem (ersuchten) portugiesischen Gericht die folgenden Informationen zur Identifizierung der zu vernehmenden Person mitteilen: Name, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Personenstand und sonstige für die Personenfeststellung zweckdienliche Informationen; die Eigenschaft, in der die Person vernommen wird (z. B. Partei, Zeuge, Sachverständiger oder Fachmann bzw. Fachfrau); die von der Person gesprochene Sprache; und ob ein Dolmetscher in das ersuchte Gericht geladen werden muss.
Diese Angaben werden benötigt, damit das (ersuchte) portugiesische Gericht ggf. einen Dolmetscher laden und sicherstellen kann, dass die zu vernehmende Person zum für die Videokonferenz festgesetzten Zeitpunkt anwesend ist.
Da der portugiesische Richter jedoch nicht in das Verfahren eingreift, muss der Eid mittels Videokonferenz vor dem Richter des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats geleistet werden. Entsprechendes gilt ggf. für die einleitende Befragung zur Personenfeststellung, die Feststellung der Eignung der zu vernehmenden Person und Fragen im Zusammenhang mit dem Aussageverweigerungsrecht und der Entbindung von Zeugen von ihrer Aussagepflicht: Hierüber entscheidet gemäß Artikel 19 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1783 ebenfalls der Richter des ersuchenden Gerichts nach der Zivilprozessordnung des ersuchenden Mitgliedstaats.
Das ersuchende und das ersuchte Gericht (sobald Letzteres von der Zentralstelle benannt wurde) sollten direkt miteinander in Kontakt treten, um eine Videokonferenz zu organisieren und einen Zeitpunkt für einen Testlauf festzulegen.
Aus praktischen Gründen sollte der Test möglichst noch vor der Ladung des Zeugen durchgeführt werden. Daher sollte der Zeitpunkt des Tests möglichst früh angesetzt werden, damit die Ladung rechtzeitig erfolgen kann.
Am Tag des Tests und am Tag der Videokonferenz sollte in beiden Gerichten ein IT-Fachmann, ein Telekommunikationstechniker oder ein Gerichtsbediensteter mit entsprechenden Kenntnissen anwesend sein.
In Portugal verfügt die für Finanzen und Infrastruktur in der Justiz zuständige Stelle (Instituto de Gestão Financeira e Estruturas da Justiça – IGFEJ) über ein eigenes Team für Videokonferenzen in Gerichten.
Aus organisatorischen Gründen sollte das IGFEJ möglichst mit dreitägiger Frist über den Zeitpunkt des Tests und über die Vernehmung unterrichtet werden. Das IGFEJ kann dann sicherstellen, dass die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Videokonferenz gegeben sind, und bei Übertragungsproblemen zwischen den Gerichten umgehend eingreifen und die Durchführung der Tests überwachen.
Organisation einer Videokonferenz in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines portugiesischen Gerichts
Das (ersuchende) portugiesische Gericht muss zunächst beim IGFEJ beantragen, dass die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Videokonferenz geschaffen und etwaige Übertragungsprobleme zwischen den Gerichten behoben und die Tests überwacht werden.
Mit Blick auf etwaige technische Probleme fordert das portugiesische Gericht auch das Gericht des ersuchten Mitgliedstaates auf, jemanden zu benennen, der für den dort eingerichteten Videokonferenzdienst zuständig ist und in Zusammenarbeit mit den portugiesischen Technikern den Test überwacht und/oder die nötige technische Unterstützung leistet.
Wenn die portugiesischen Gerichte ersuchende Partei sind, bitten sie häufig die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (EJN zivil) in Portugal um Hilfe. Diese setzt sich dann unmittelbar mit den ersuchten Gerichten in Verbindung, um einen Termin für den Test und die Videokonferenz zu vereinbaren. Wird die Kontaktstelle auf technische Probleme hingewiesen, wendet sie sich unmittelbar an die in den betreffenden Mitgliedstaaten für Videokonferenzen zuständigen Teams, beantragt den Aufbau der benötigten Verbindungen und die Bereitstellung entsprechender Informationen und bittet ggf. um technische Anpassungen. Die beteiligten Gerichte werden anschließend entsprechend informiert. Auf diese Weise kann die Sprachbarriere überwunden und die Videokonferenz erfolgreich durchgeführt werden.
Organisation einer Videokonferenz in einem portugiesischen Gericht auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats
In Portugal ist die Generaldirektion Justizverwaltung (Direcção-Geral da Administração da Justiça – DGAJ) die zuständige Zentralstelle für Ersuchen anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1783. Nach Annahme des Ersuchens nennt die DGAJ dem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats das (ersuchte) portugiesische Gericht, in dem die Videokonferenz durchgeführt wird. Anschließend müssen das ersuchende und das ersuchte Gericht in direktem Kontakt den Zeitpunkt für die Durchführung des Tests und der eigentlichen Vernehmung mittels Videokonferenz vereinbaren.
Die DGAJ erleichtert als Zentralstelle den unmittelbaren Kontakt zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht sowie den Kontakt mit dem IGFEJ-Support-Team für Videokonferenzen, damit ggf. technische Probleme behoben werden können. Auch die Kontaktstelle des EJN zivil in Portugal kann auf entsprechende Anfrage die nötigen Kontakte vermitteln.
Die beteiligten Gerichte reservieren selbst den Raum für die Durchführung der Videokonferenz und stellen jeweils Mitarbeiter für den Aufbau der technischen Verbindungen und die Überwachung der Videokonferenz ab. In Portugal wird damit gewöhnlich ein Gerichtsbediensteter mit entsprechenden Kenntnissen beauftragt, der vorzugsweise durch den IT-Fachmann des Gerichts unterstützt wird.
Videokonferenzen über IP-Verbindungen müssen von Portugal aus organisiert werden. Dazu bittet das portugiesische Gericht die IGFEJ im Vorfeld der Konferenz über die Freigabe einer externen Verbindung.
Bei Videokonferenzen über Telefonleitungen (ISDN) kann die Verbindung zu den portugiesischen Gerichten auch ausgehend von Gerichten in anderen Mitgliedstaaten hergestellt werden.
Bei technischen Problemen können der IT-Fachmann des portugiesischen Gerichts oder ein Techniker des IGFEJ die erforderliche Unterstützung leisten.
Bei einer Beantragung einer Videokonferenz sollte das ersuchende Gericht in Feld 12 des Formblatts L angeben, dass es die Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung der Kommunikationstechnologie gemäß Formblatt N wünscht. Beide Formblätter sind Anhänge der Verordnung (EU) 2020/1783. In das Formular N sind wiederum die folgenden Angaben einzutragen:
1. Technische Details zur Videokonferenzeinrichtung im ersuchenden Gericht:
2. Details zur ISDN-Verbindung und/oder zur öffentlichen IP-Verbindung des Gerichts
Die technischen Details für die Videokonferenz lauten wie folgt:
Verwendetes Kommunikationsprotokoll: H.323
Sicherheit: H.235 AES
Maximale unterstützte Bandbreite: 256kbps
3. Antrag auf Durchführung eines Videokonferenztests vor der Beweisaufnahme
4. Name und unmittelbare Kontaktdaten (Telefon, Fax und E-Mail-Adresse) der Person, die bei der Videokonferenz technische Unterstützung leistet (vorzugsweise ein Gerichtsbediensteter und ein IT-Fachmann bzw. ein Telekommunikationstechniker des Gerichts).
5. Als Alternative zu ISDN- oder IP-Verbindungen und zur Überwindung von Kommunikationsbeschränkungen, die sich aus Netzwerk- und Firewall-Einstellungen ergeben, ermöglicht die Ausstattung der Gerichte die Nutzung von Plattformen wie Webex, Zoom, Teams oder Skype, um Videokonferenzverbindungen herzustellen.
In diesem Fall sollten sich die an der Videokonferenz teilnehmenden Gerichte im Voraus auf die zu verwendende Plattform einigen, da die Gerichtsbediensteten in Portugal den lokalen IT-Techniker mit der Installation der erforderlichen Software auf den für die Videokonferenz verwendeten Geräten beauftragen müssen.
In jedem Fall sollte stets vorab die Verbindung getestet werden, um festzustellen, ob es weiterer technischer Maßnahmen bedarf.
Weiterführende Links:
Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020
Hinweis:
Die EJN-Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Es ist nach wie vor notwendig, die geltenden Rechtsvorschriften zu lesen, die Gegenstand regelmäßiger Aktualisierungen oder Änderungen der Auslegung durch die Rechtsprechung sein können.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Im slowakischen Recht ist die Beweisaufnahme unter Beteiligung des Gerichts im ersuchenden Mitgliedstaat weder explizit geregelt noch verboten. Nach der Verfahrensordnung können Gerichte Beweisaufnahmen sowohl im Rahmen von Vernehmungen als auch außerhalb von Vernehmungen durchführen (§ 188 der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok). Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht eine Vernehmung per Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationstechnologie durchführen. (§ 175 der Zivilstreitordnung). Grundsätzlich haben die Parteien ein Recht auf Anwesenheit während der Beweisaufnahme.
Für Videokonferenzen gibt es keine besonderen Vorschriften (abgesehen von den oben genannten Bestimmungen). Anwendbar sind daher ausschließlich die Verordnung (EU) 2020/1783 über Beweisaufnahmen (Nariadenie o výkone dôkazu), die Zivilstreitordnung und die geltenden Verwaltungs- und Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte (Spravovací a kancelársky poriadok pre súdy (Stand 2015, Erlass Nr. 543 des slowakischen Justizministeriums vom 11. November 2005 über die Verwaltungs- und Geschäftsordnungvorschriften für die Bezirksgerichte (okresné súdy), Regionalgerichte (krajské súdy), das Sondergericht (Špeciálny súd) und die Militärgerichte (vojenské súdy)).
Alle anderen Angelegenheiten müssen durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Gerichten (ggf. mit Unterstützung durch das EJN) geregelt werden.
Im slowakischen Recht sind keine Einschränkungen bezüglich der Personen vorgesehen, die mittels Videokonferenz vernommen werden dürfen. Nach § 187 der Zivilstreitordnung kann alles, was zu einer sachgerechten Klärung des Falles beitragen kann und rechtmäßig erlangt wurde, als Beweismittel dienen. Insbesondere können Parteien, Zeugen und Sachverständige vernommen werden.
Nach § 203 der Zivilstreitordnung ist die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Verschlusssachen bei der Beweisaufnahme zu beachten.
Ist eine Partei minderjährig, so hat das Gericht nach § 38 der Zivilstreitordnung deren Stellungnahme zu berücksichtigen. Die Sichtweise des Minderjährigen wird vom Gericht durch seinen gesetzlichen Vertreter oder die für den Sozialschutz von Kindern und die soziale Vormundschaft zuständige Behörde oder durch Befragung des Minderjährigen, auch ohne Anwesenheit der Eltern, ermittelt. Aufgrund des Alters des Kindes sowie der vom Gericht gewählten Vernehmungsmethode können auch noch zusätzliche Auflagen erforderlich sein.
Es gibt keine Einschränkungen, soweit sie nicht in der Natur des Beweismittels liegen (so können z. B. per Videokonferenz keine Hausdurchsuchungen vorgenommen werden).
Gewöhnlich erfolgen Beweisaufnahmen im Rahmen einer Vernehmung (§ 188 der Zivilstreitordnung), und Vernehmungen werden in der Regel in einem Gerichtsgebäude durchgeführt (§ 25 in Verbindung mit § 35 der Verwaltungs- und Geschäftsordnungsvorschriften für Gerichte). Aus technischen Gründen wären Vernehmungen an anderen Orten schwierig.
Mit der Videokonferenzanlage können Videokonferenzen auch aufgezeichnet werden. Nach § 116 Absatz 175 der Zivilstreitordnung kann eine Vernehmung im Wege einer Videokonferenz jedoch nur mit Zustimmung der Parteien erfolgen. Die betreffenden Audioaufzeichnungen werden auf einem Datenträger gespeichert, der in die Gerichtsakte aufgenommen wird.
Für Beweisaufnahmen im Ausland oder im Wege von Videokonferenzen gibt es keine besonderen Regelungen. Nach den allgemeinen Bestimmungen für Vernehmungen gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 werden Gerichtsverhandlungen in der Slowakei stets in der Amtssprache abgehalten und erforderlichenfalls werden Dolmetscher bereitgestellt.
Führt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 20 der Verordnung durch, erfolgt die Beweisaufnahme in der Sprache dieses Gerichts.
Wird die Vernehmung per Videokonferenz gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 durchgeführt und ist die Mitwirkung eines Dolmetschers erforderlich (z. B. wenn ein Gericht, eine in der Slowakischen Republik wohnhafte französische Person vernimmt), so stellt das slowakische Gericht einen Dolmetscher zur Verfügung, verlangt jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung, dass das ersuchende Gericht die Kosten erstattet. Wird eine Videokonferenz gemäß Artikel 19 der Verordnung durchgeführt, so vereinbart die Zentralbehörde mit dem ersuchenden Gericht die diesbezüglichen Bedingungen und schlägt vor, dass das ersuchende Gericht erforderlichenfalls einen Dolmetscher stellt. Dolmetscher mit Sitz in der Slowakei sind auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik zu finden.
Das slowakische Recht enthält dazu keine besonderen Bestimmungen. Daher gelten die allgemeinen Vorschriften zur Durchführung von Vernehmungen und zur Ladung von Zeugen und Parteien. Das Gericht führt die Beweisaufnahme in der Regel in einer Vernehmung durch (§ 188 der Zivilstreitordnung), und die Ladung zur Vernehmung muss so frühzeitig zugestellt werden, dass die gesetzliche Frist für die Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung gewahrt werden kann. In § 46 Absatz 3 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte sind die Voraussetzungen für die Ladung geregelt. Die Ladung zur Vernehmung ist „grundsätzlich mindestens fünf Tage vor dem Termin der Vernehmung“ zuzustellen (§ 178 Absatz 2 der Zivilstreitordnung).
Die slowakischen Gerichte berechnen keine Gebühren für die Durchführung von Videokonferenzen.
Das slowakische Recht enthält dazu keine besonderen Bestimmungen. Grundsätzlich muss das Gericht die Person zu Beginn der Vernehmung über ihre Verfahrensrechte und -pflichten belehren, es sei denn, die Person wird von einem Rechtsanwalt vertreten, oder der Staat, eine staatliche Behörde oder eine juristische Person, die durch eine Person mit juristischer Ausbildung vertreten wird, tritt als Kläger auf (§ 160 der Zivilstreitordnung).
Im Hinblick auf Vernehmungen per Videokonferenz gibt es diesbezüglich im slowakischen Recht keine besonderen Regelungen. Die beteiligten Gerichte einigen sich von Fall zu Fall über das anzuwendende Verfahren. Es versteht sich von selbst, dass die allgemeinen Bestimmungen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person Anwendung finden (§ 200 der Zivilstreitordnung). [Das Gericht] überprüft die Daten aus dem Personalausweis oder Reisepass. Zu Beginn einer Vernehmung müssen die Identität eines Zeugen sowie alle Umstände festgestellt werden, die sich auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen auswirken könnten (verwandtschaftliche Beziehungen usw.).
Im slowakischen Recht ist dies genauer nur für Strafverfahren, nicht aber für Zivilsachen geregelt.
Nach § 196 Absatz 2 der Zivilstreitordnung weisen Gerichte Zeugen zu Beginn einer Vernehmung auf die Bedeutung von Zeugenaussagen und auf die Rechte und Pflichten von Zeugen hin (d. h. die Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen und nichts zu verschweigen). Außerdem belehren die Gerichte Zeugen über die strafrechtlichen Folgen eines Meineids.
Verlangt das ersuchende Gericht, einen Zeugen, einen Sachverständigen oder eine Partei nach dem Recht seines Landes unter Eid zu vernehmen, so stellt dies keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in der Slowakei dar. Die Eidesformel ist im Gesetz über Internationales Privatrecht und Verfahrensvorschriften zu finden (Artikel 58b des Gesetzes Nr. 97/1963).
Alle slowakischen Gerichte haben einen Angestellten, dem u. a. die Planung einer Videokonferenz-Testschaltung und die Festlegung eines Vernehmungstermins übertragen werden kann. Diese Person ist in der Bedienung der Videokonferenzanlage geschult. Bei Problemen kann sie sich an den Gerichtstechniker wenden und veranlassen, dass dieser am Tag der Vernehmung anwesend ist.
Es werden die technischen Informationen für den Aufbau einer Verbindung zu den Geräten des ersuchenden Gerichts und gegebenenfalls Informationen zum Dolmetscher benötigt.
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Beide Vorgehensweisen sind möglich. Aus dem Ersuchen sollte eindeutig hervorgehen, auf welche sich das ersuchende Gericht bezieht.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung gelten für die Vernehmung die Bestimmungen der Prozessordnung für die Beweisaufnahme.
Bei Zivil- und Handelssachen bestehen keine solchen Einschränkungen. Zeugen, Sachverständige und Parteien können per Videokonferenz vernommen werden.
Es bestehen keine Einschränkungen.
Nein.
Aufzeichnungen von Vernehmungen per Videokonferenz sind nicht verboten, doch sind die dafür nötigen Geräte nicht in allen Gerichten verfügbar. Das sollte zum Zeitpunkt des Ersuchens konkret erfragt werden.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 wird die Vernehmung auf Finnisch oder auf Schwedisch geführt. Bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 entscheidet das ersuchende Gericht über die zu verwendende Sprache.
Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 gestellt, so können die Organisation und der Einsatz von Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht vereinbart werden. Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 gestellt, so ist das ersuchende Gericht selbst für die Bereitstellung und den Einsatz der Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher zuständig.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 muss das ersuchte Gericht eine schriftliche Ladung zur Vernehmung schicken. Eine Mindestfrist von zwei bis drei Wochen zwischen der Mitteilung und dem Vernehmungstermin sollte möglichst eingeräumt werden. Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 gestellt, so ist das ersuchende Gericht für die Zustellung und die Modalitäten zuständig.
Wird eine Person nach den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung vor Gericht mittels Videoausrüstung vernommen, so verursacht die Videokonferenz in der Regel keine Extrakosten. Wird eine Person nach den Artikeln 19 bis 21 außerhalb des Gerichts vernommen, so sind die Kosten der Videokonferenz vom ersuchenden Gericht zu tragen.
Nach Artikel 19 Absatz 2 muss das ersuchende Gericht die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis stattfindet.
Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 gestellt, so muss das ersuchte Gericht die Identität der zu vernehmenden Person feststellen und diese gegebenenfalls anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüfen. Wird ein Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 gestellt, so muss das ersuchende Gericht die Identität der zu vernehmenden Person selbst feststellen.
Bei der unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 gelten für die Leistung des Eides keine besonderen Bestimmungen. Der Eid wird nach dem für das Gericht, das die Zeugenvernehmung durchführt, geltenden Recht geleistet.
Das ersuchte Gericht muss zu diesem Zweck eine Kontaktperson angeben.
– Das ersuchende Gericht sollte eine Kontaktperson für technische Fragen und für besondere (rechtliche) Fragen angeben.
– In dem Ersuchen sollten die Kontaktdaten (E-Mail und/oder Telefonnummer) der Kontaktperson angegeben werden, über die diese auch während der Vernehmung erreichbar ist, z. B. bei Problemen mit der Videoverbindung.
– Befinden sich die Länder in unterschiedlichen Zeitzonen, sollte in dem Ersuchen angegeben werden, ob es sich bei dem für die Vernehmung angegebenen Termin um die Zeit im ersuchenden oder die im ersuchten Staat handelt.
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Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz sind sowohl mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats als auch direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich.
Nach § 5 des Gesetzes (2003:493) betreffend die EU-Verordnung über die Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Verordnung (EU) 2020/1783, im Folgenden Verordnung über die Beweisaufnahme) sind Beweisaufnahmen von den Bezirksgerichten durchzuführen und die Bestimmungen der Prozessordnung über die Durchführung einer Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung anzuwenden (Kapitel 35 §§ 8–11 der Prozessordnung), sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für Rechtssachen, die nicht der Verordnung über die Beweisaufnahme unterliegen, gelten andere Rechtsvorschriften, z. B. das Gesetz (1946:816) über die Beweisaufnahme im Auftrag ausländischer Gerichte.
Jede in einer Rechtssache zu vernehmende Partei kann auch mittels Videokonferenz vernommen werden.
Es bestehen keine besonderen Einschränkungen.
Die Beweisaufnahme erfolgt durch die Bezirksgerichte. Ansonsten bestehen keine besonderen Einschränkungen.
Aufzeichnungen sind zulässig, und die entsprechenden Einrichtungen sind vorhanden.
a) Die Vernehmung muss auf Schwedisch geführt werden. Das Gericht kann jedoch einen Dolmetscher hinzuziehen.
b) Dies hängt von den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats ab.
a) Bei Vernehmungen in Schweden entscheidet das schwedische Gericht, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Dolmetscher anwesend sein soll.
b) Auf Antrag wird das ersuchende Gericht erforderlichenfalls von den Regierungsstellen, der Zentralstelle nach der Verordnung über die Beweisaufnahme, bei der Suche nach einem Dolmetscher unterstützt. Die Regierungsstellen und das ersuchende Gericht können die praktischen Modalitäten der Vernehmung vereinbaren (Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung über die Beweisaufnahme).
a) Das die Vernehmung durchführende Gericht übermittelt der zu vernehmenden Person eine Ladung. In der Ladung werden Ort und Zeit der Vernehmung genannt. Auch wenn die Frist für die Festsetzung des Vernehmungstermins nicht gesetzlich geregelt ist, muss der geladenen Person ausreichend Zeit eingeräumt werden („angemessene Mitteilung“), um der Ladung nachzukommen.
b) Dies hängt von den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats ab.
Das ersuchende Gericht muss auf entsprechendes Verlangen des schwedischen Gerichts die Kosten für etwaige Sachverständige und Dolmetscher, die Kosten für einen Antrag auf Vollstreckung nach einem besonderen Verfahren und die Kosten für die Nutzung von Kommunikationstechnologien (z. B. für Video- oder Telefonkonferenzen) tragen (siehe Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung über die Beweisaufnahme).
Das ersuchende Gericht muss die betroffene Person darüber informieren, dass die Beweisaufnahme nach Artikel 19 der Verordnung über die Beweisaufnahme auf freiwilliger Basis erfolgt.
Es gibt kein speziell geregeltes Verfahren zur Nachprüfung der Identität.
Generell gelten die schwedischen Vorschriften für Aussagen unter Eid. Für die Zwecke von Artikel 19 der Verordnung über die Beweisaufnahme sind keine besonderen Bedingungen oder Informationserfordernisse vorgesehen.
In allen Gerichten sind Mitarbeiter tätig, die Videokonferenzeinrichtungen bedienen können.
Zusätzliche Informationen werden in der Regel nicht benötigt.
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