Die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben sowohl das Recht ihres jeweiligen Mitgliedstaats als auch das EU-Recht auszulegen und anzuwenden. Daher ist es im Interesse der Bürger und der Angehörigen der Rechtsberufe, Zugang nicht nur zur Rechtsprechung der Gerichte ihres eigenen Mitgliedstaats zu haben, sondern auch zur Rechtsprechung der Gerichte der anderen EU-Mitgliedstaaten.
Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über eine oder mehrere Datenbanken mit den Entscheidungen und Gutachten ihrer Gerichte zum EU-Recht, zum nationalen Recht und auch zum regionalen und/oder kommunalen Recht. Die im Internet verfügbaren Informationen beschränken sich mitunter auf bestimmte Gerichte (z. B. höchstrichterliche Rechtsprechung) oder auf bestimmte Arten gerichtlicher Entscheidungen.
Sie können auf die Rechtsprechung der Gerichte eines Mitgliedstaats entweder über die Datenbank des betreffenden Mitgliedstaats zugreifen, indem Sie in der rechten Seitenleiste die entsprechende Fahne anklicken und damit automatisch auf die betreffende nationale Seite weitergeleitet werden, oder Sie können eine der europäischen Datenbanken aufrufen (die nachstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
Auch das europäische Portal „E-Justiz“ enthält Informationen zu den verschiedenen Gerichten der Mitgliedstaaten. Viele dieser Gerichte verfügen über eine Website mit einer eigenen Rechtsprechungsdatenbank.
Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In diesem Abschnitt finden Sie einen Überblick über die Quellen der Rechtsprechung und ihren Inhalt sowie Links zu den entsprechenden Datenbanken.
Die öffentliche Datenbank der belgischen Rechtsprechung JUPORTAL besteht seit Ende 2017.
Die Rechtsprechung im JUPORTAL-System ist über die Suchmaschine JUPORTAL zugänglich, die im November 2020 die frühere Suchmaschine Jure-Juridat ersetzt hat.
Ein Teil der JUPORTAL-Datenbank kann auch über die europäische Suchmaschine ECLI konsultiert werden, nämlich die Rechtsprechung der folgenden Gerichte:
Oberster Gerichtshof |
Andere Gerichte |
|
Gibt es Informationen über die Einlegung eines Rechtsmittels? |
Ja |
Ja |
die Anhängigkeit einer Sache? |
Ja |
Nein |
den Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens? |
Ja |
Nein |
die Rechtskraft einer Entscheidung? |
Nein |
Nein |
die Fortsetzung des Verfahrens vor – einem anderen Gericht (z. B. Verfassungsgerichtshof)? – dem Europäischen Gerichtshof? – dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? |
Ja Ja Ja/Nein |
Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein |
auf nationaler Ebene? |
für die Entscheidungen bestimmter Gerichte? |
|
Bestehen zwingende Vorschriften zur Bekanntmachung von Gerichtsentscheidungen? |
Nein |
Nein |
Es bestehen nicht verbindliche Verhaltensregeln.
Oberster Gerichtshof |
Andere Gerichte |
|
Wird der vollständige Text oder ein Auszug veröffentlicht? |
Auszug |
Auszug |
Falls ein Auszug veröffentlicht wird, nach welchen Kriterien? |
Gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung |
Gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die Rechtsprechung in Bulgarien sowie die einschlägigen Rechtsdatenbanken mit entsprechenden Links.
Für die Rechtspflege sind das Oberste Kassationsgericht, das Oberste Verwaltungsgericht, die Appellationsgerichte, Bezirksgerichte, Militärgerichte und die Kreisgerichte zuständig. Strafurteile und Entscheidungen sind in den Datenbanken der jeweiligen Gerichte sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form gespeichert.
Das Oberste Kassationsgericht ist die höchste gerichtliche Instanz in Straf-, Handels- und Zivilsachen. Gemäß Artikel 124 der bulgarischen Verfassung übt das Oberste Kassationsgericht die oberste gerichtliche Aufsicht über die genaue und gleiche Anwendung der Gesetze durch alle Gerichte aus. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.
Das Oberste Verwaltungsgericht übt die oberste gerichtliche Aufsicht über die genaue und gleiche Anwendung der Gesetze durch die Verwaltungsgerichte aus.
Das Oberste Verwaltungsgericht ist zuständig für:
Das Oberste Verwaltungsgericht verfügt seit Anfang 2002 über eine Website. Diese wurde eingerichtet, um natürlichen Personen, juristischen Personen und Verwaltungsstellen den Zugang zu Informationen über die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts zu erleichtern.
Die Rechtsprechung steht auf der Website des Gerichts zur Verfügung. Die Datenbank ist für jeden nach einfacher Registrierung (Nutzername und Passwort) einsehbar.
Das Oberste Kassationsgericht verfügt über eine Website mit einem direkten Zugang zur Informationsdatenbank des Gerichts.
Im Internet verfügbare Informationen zu Entscheidungen oder anderen Tätigkeiten des Obersten Verwaltungsgerichts sind nicht über Titel oder Titelsätze abrufbar. Entscheidungen werden mit Nummer, Verkündungsdatum und Nummer der Rechtssache veröffentlicht – Beispiel:
Entscheidung Nr. 5908 vom 23.06.2005 in der Rechtssache Nr. 4242/2005.
Die Entscheidungen werden in Papierform ausgefertigt und im Mitteilungsblatt, im Jahrbuch und auf der Website des Obersten Kassationsgerichts der Republik Bulgarien veröffentlicht.
Gesucht werden kann anhand folgender Kriterien: Gericht und Namen der Streitparteien, Nummer der Rechtssache beim Obersten Kassationsgericht, Nummer der Rechtssache bei der jeweiligen Kammer des Obersten Kassationsgerichts.
Die nach dem 1. Oktober 2008 ergangenen Entscheidungen können im Volltext (ohne personenbezogene Daten) über einen Link unten auf der Seite der „Suchergebnisse“ aufgerufen werden.
Nachrichten und Pressemitteilungen des Obersten Kassationsgerichts der Republik Bulgarien werden regelmäßig auf seiner Website unter der Rubrik Pressemitteilungen veröffentlicht. Entscheidungen von großem öffentlichen Interesse werden unter dieser Rubrik sowie in der Informationsdatenbank des Obersten Kassationsgerichts veröffentlicht.
Formate
Die Rechtsprechung ist auf der Website des Obersten Verwaltungsgerichts im HTML-Format verfügbar.
Die Rechtsprechung ist auf der Website des Obersten Kassationsgerichts im PDF-Format verfügbar.
Oberste Gerichte – Oberstes Verwaltungsgericht und Oberstes Kassationsgericht | Andere Gerichte | |
Gibt es Informationen
| Ja | Ja |
| Ja | Ja |
| Ja | Ja |
| Ja | Ja |
einem anderen inländischen Gericht (Verfassungsgericht usw.)? dem Gerichtshof der Europäischen Union? dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | Keine Angabe | Keine Angabe |
Auf nationaler Ebene | Auf Ebene der Gerichte | |
Gibt es verbindliche Vorschriften für die Bekanntmachung der Rechtsprechung? | Ja – Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes über das Justizsystem | Ja |
Oberste Gerichte | Andere Gerichte | |
Wird die Rechtsprechung vollständig oder werden nur ausgewählte Entscheidungen veröffentlicht? | Oberstes Verwaltungsgericht und Oberstes Kassationsgericht – vollständige Rechtsprechung | Vollständige Rechtsprechung/nur ausgewählte Entscheidungen |
Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl? | Keine Angabe | Keine Angabe |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt Ihnen einen Überblick über die tschechische Rechtsprechung und die einschlägigen Datenbanken.
Die Rechtsprechung ist für die Öffentlichkeit über die Website des Justizministeriums https://www.justice.cz/, zugänglich (Rubrik „Judikatura“ (Rechtsprechung)).
Jedes der folgenden Gerichte unterhält eine eigene Datenbank mit seiner Rechtsprechung:
Auf der Website des Obersten Verwaltungsgerichts werden alle Entscheidungen in anonymisierter Form als Zusammenfassung wiedergegeben. Einige der Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts und der unteren Verwaltungsgerichte werden detaillierter behandelt. Diese Entscheidungen werden vom Plenum aller Richter am Obersten Verwaltungsgericht nach ihrer Bedeutung ausgewählt.
Die Obersten Gerichte machen ihre Entscheidungen auf ihren jeweiligen Websites bekannt.
Gerichtliche Entscheidungen liegen im HTML-Format vor.
Online sind Entscheidungen folgender Gerichte verfügbar:
Oberstes Gericht | Sonstige Gerichte | |
Gibt es Informationen über - Rechtsmittelverfahren? | Nein | Ja ( |
- anhängige Verfahren? | Nein | Ja (InfoSoud) |
- das Ergebnis von Rechtsmittelverfahren? | Nein | Ja (InfoSoud) |
- die Rechtskraft von Entscheidungen? | Nein | Nein |
- weitere Verfahren vor einem anderen innerstaatlichen Gericht (z. B. Verfassungsgericht)? dem Europäischen Gerichtshof? dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | Nein Nein Nein | Nein Nein Nein |
auf nationaler Ebene? | auf Gerichtsebene? | |
Gibt es zwingende Vorschriften für die Veröffentlichung der Rechtsprechung? | Ja | Ja |
Oberstes Gericht | Sonstige Gerichte | |
Wird die vollständige Rechtsprechung veröffentlicht oder nur eine Auswahl? | Vollständig anonymisiert | Vollständig anonymisiert |
Welche Auswahlkriterien werden angewandt, wenn nur eine Auswahl veröffentlicht wird? | Schutz personenbezogener Daten |
Portal der öffentlichen Verwaltung
Ja.
Die Datenbank enthält die Rechtsprechung der Tschechischen Republik in tschechischer Sprache.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Domsdatabasen (die Urteilsdatenbank) enthält ausgewählte Urteile dänischer Gerichte.
Sie wird seit 2022 schrittweise aufgebaut. Die Datenbank enthält Urteile in Zivilsachen sowie eine kleine Auswahl von Urteilen in Strafsachen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind.
Die Datenbank kann kostenlos genutzt werden.
Sie ist abrufbar unter: https://domsdatabasen.dk/
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite gibt einen Überblick über die Rechtsprechung in Deutschland.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die Bundesgerichte und durch die Gerichte der 16 Länder ausgeübt (vgl. Art. 92 GG).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellen auf der Seite Rechtsprechung im Internet für interessierte Bürgerinnen und Bürger ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos bereit.
Unabhängig hiervon stellen das Bundesverfassungsgericht und die Bundesgerichte auf ihren jeweiligen Internetseiten Entscheidungen zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei zur Verfügung. Ebenfalls werden auf den Internetseiten Pressemitteilungen veröffentlicht, die über bedeutende anhängige Verfahren sowie deren Ausgang informieren.
Da die Bundesrepublik Deutschland ein föderaler Staat ist, regeln die Länder die Veröffentlichung ihrer Gerichtsentscheidungen selbst. Sie haben hierzu eigene Internetangebote eingerichtet, die auf dem Justizportal des Bundes und der Länder verlinkt sind.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite bietet einen Überblick über die estnische Rechtsprechung und eine Beschreibung der wichtigsten Rechtsprechungsdatenbanken.
Die Rechtsprechung von Gerichten erster und zweiter Instanz ist seit 2001 online verfügbar. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sind seit der Neuordnung des Gerichtswesens im Jahr 1993 zugänglich und werden in der elektronischen Ausgabe des estnischen Amtsblatts (Riigi Teataja) und auf der Website des Staatsgerichtshofs veröffentlicht. Die Rechtsprechung der Gerichte erster und zweiter Instanz ist im
elektronischen Riigi Teataja verfügbar.
Die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechtsprechung ist im Informationsgesetz geregelt; besondere Vorschriften hierzu finden sich in den verschiedenen Gerichtsordnungen. Normalerweise werden alle rechtskräftigen Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Bei Zivil- und Verwaltungsverfahren sind jedoch Ausnahmen vorgesehen, wonach die Gerichte in ihren Entscheidungen entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der betreffenden Person davon absehen, den Namen der Person (der durch Initialen oder andere Zeichen ersetzt wird), die Personenkennnummer, das Geburtsdatum, die Registernummer und die Anschrift zu nennen. Die Gerichte können in Zivil- und Verwaltungsverfahren entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der betreffenden Person auch beschließen, nur den Tenor einer Entscheidung, die sensible personenbezogene Daten enthält, zu veröffentlichen oder von einer Veröffentlichung ganz abzusehen, wenn die Privatsphäre der Person bei Ersetzung ihres Namens durch Initialen oder andere Zeichen beeinträchtigt werden könnte. Enthält die Entscheidung Informationen, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen, dürfen die Gerichte ebenfalls nur den Tenor der Entscheidung veröffentlichen.
Bei Strafverfahren werden alle rechtskräftigen Entscheidungen veröffentlicht, wobei jedoch nur die personenbezogenen Angaben des Beklagten (Name und Personenkennnummer oder Geburtsdatum) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die personenbezogenen Angaben von minderjährigen Beklagten werden in der Regel nicht offengelegt (ihr Name und ihre Personenkennnummer oder ihr Geburtsdatum werden durch Initialen oder andere Zeichen ersetzt). Enthält eine Entscheidung sensible personenbezogene Daten, können die Gerichte auf Antrag oder von sich aus in Strafverfahren auch nur die Einleitung und den Tenor oder den Schlussteil der Entscheidung veröffentlichen. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung personenbezogene Daten enthält, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen und eine Identifizierung der betreffenden Person ermöglichen, obwohl Namen und andere personenbezogene Angaben durch Initialen oder andere Zeichen ersetzt wurden.
Die Veröffentlichung der Rechtsprechung gilt als Teil der Rechtspflege; gegen die Veröffentlichung bestimmter Informationen können Rechtsmittel eingelegt werden. Daher müssen Gerichte erwägen, auf welche Art und Weise ihre Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Staatsgerichtshof | Andere Gerichte | |
Darstellung der Rechtsprechung in Leitsätzen? | Ja | Nein |
Eine Suche in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann im Riigi Teataja und auf der Website des Staatsgerichtshofs nach Jahr, Art der Rechtssache, Aktenzeichen, Tag der Urteilsverkündung, Zusammensetzung des Gerichts, Verfahrensart, Art des Vergehens, Annotation und Inhalt erfolgen. Auf der Website des Staatsgerichtshofs kann auch mittels Schlagworten gesucht werden.
Bei Urteilen der Gerichte erster und zweiter Instanz ist eine Suche nach der Verfahrensart möglich. Je nach Verfahrensart ist eine Suche anhand verschiedener Kriterien möglich. Bei allen Verfahrensarten können Suchkriterien wie Aktenzeichen, Gerichtsstand, Verfahrensart, Art und Datum des Urteils, Beginn des Verfahrens, Annotation und Inhalt verwendet werden. Bei Strafsachen kann auch anhand der Nummer des Vorverfahrens, der Art der Rechtssache und des Urteils, der Verfahrensart, Klageschrift, der Art der Strafe oder der Gründe für einen Freispruch gesucht werden. Bei Urteilen in Zivil- und Verwaltungssachen ist eine Recherche nach Kategorie der Rechtssache und Verfahrensart sowie Art der Entscheidung möglich.
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 des Luftfahrtgesetzes.
Staatsgerichtshof | Andere Gerichte | |||
Dokument | Metadaten | Dokument | Metadaten | |
Wird die Rechtsprechung in XML angeboten? | Nein | Nein | Nein | Nein |
Welche anderen Formate werden verwendet? | HTML | HTML | | HTML |
Staatsgerichtshof | Andere Gerichte | |
Werden Angaben zu folgenden Punkten gemacht: Rechtsmittelverfahren? | - | Nein |
Anhängigkeit einer Sache? | Ja | Nein |
Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens? | - | Ja |
Rechtskraft der Entscheidung? | Ja | Ja |
Informationen über höherinstanzliche Verfahren vor einem anderen estnischen Gericht (z. B. Verfassungsgerichtshof)? dem Europäischen Gerichtshof? dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | Nein Nein Nein Nein | Nein Nein Nein Nein |
Auf nationaler Ebene | Auf Ebene der Gerichte | |
Gibt es verbindliche Vorschriften für die Bekanntmachung der Rechtsprechung? | Ja | - |
Die Vorschriften über die Bekanntmachung der Rechtsprechung sind in den entsprechenden Prozessordnungen festgelegt. Für Straf- und Zivilverfahren gelten unterschiedliche Vorschriften.
Staatsgerichtshof | Andere Gerichte | |
Wird die Rechtsprechung vollständig oder werden nur ausgewählte Urteile veröffentlicht? | Nur eine Auswahl | Nur eine Auswahl |
Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl? | Die Auswahl erfolgt auf folgender Grundlage: 1) Die Entscheidung muss in Kraft getreten sein. 2) Die Entscheidung kann veröffentlicht werden, wenn a) (in Zivil- und Verwaltungssachen) sie keine sensiblen personenbezogenen Daten enthält; die Entscheidung wird mit durch Initialen oder andere Zeichen ersetzten Namen und in einer Weise veröffentlicht, dass die Privatsphäre der betreffenden Person nicht beeinträchtigt wird; die Entscheidung enthält keine Informationen, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen; b) (in Strafsachen) sie keine sensiblen personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Daten enthält, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen, oder wenn Namen und andere personenbezogene Angaben in der Entscheidung durch Initialen und andere Zeichen ersetzt werden, sodass die betreffende Person nicht identifiziert werden kann; die Entscheidung enthält keine Informationen, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen. | Die Auswahl erfolgt auf folgender Grundlage: 1) Die Entscheidung muss in Kraft getreten sein. 2) Die Entscheidung kann veröffentlicht werden, wenn a) (in Zivil- und Verwaltungssachen) sie keine sensiblen personenbezogenen Daten enthält; die Entscheidung wird mit durch Initialen oder andere Zeichen ersetzten Namen und in einer Weise veröffentlicht, dass die Privatsphäre der betreffenden Person nicht beeinträchtigt wird; die Entscheidung enthält keine Informationen, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen; b) (in Strafsachen) sie keine sensiblen personenbezogenen Daten oder personenbezogenen Daten enthält, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen, oder wenn Namen und andere personenbezogene Angaben in der Entscheidung durch Initialen und andere Zeichen ersetzt werden, sodass die betreffende Person nicht identifiziert werden kann; die Entscheidung enthält keine Informationen, die rechtlich einer anderen Zugriffsbeschränkung unterliegen. |
Die veröffentlichte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs kann auf der Website des Strafgerichtshofs und im
Riigi Teataja eingesehen werden.
Entscheidungen von erst- und zweitinstanzlichen Gerichten, die in Kraft getreten sind und veröffentlicht wurden, lassen sich mittels Suche in der Rechtsprechung im Riigi Teataja finden.
Anträge estnischer Gerichte auf Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union können über die Website des Staatsgerichtshofs eingesehen werden. Dort sind der Name des antragstellenden Gerichts, das Datum der Antragstellung, eine Beschreibung des Antragsinhalts sowie das estnische Aktenzeichen und das Aktenzeichen beim Gerichtshof der Europäischen Union aufgeführt.
Zusammenfassungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind im Riigi Teataja nachzulesen.
Auf der Website der Gerichte können Statistiken zu Verfahren vor Gerichten erster und zweiter Instanz seit 1996 eingesehen werden. Statistiken zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sind auf dessen
Website verfügbar. Statistiken zu Prüfungen der Verfassungsmäßigkeit sind ab dem Jahre 1993 verfügbar und Statistiken zu Verwaltungs-, Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren seit 2002.
Auf der Website des Staatsgerichtshofs befinden sich darüber hinaus seit 2006 Analysen der Rechtsprechung zu bestimmten Themen.
Ja, der Zugang zu den Datenbanken ist kostenlos.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite vermittelt einen Überblick über die Rechtsprechung in Irland. Darüber hinaus werden die maßgeblichen Rechtsdatenbanken beschrieben und entsprechende Links angegeben.
Fallrecht ist durch Präzedenzfälle oder frühere Gerichtsentscheidungen geschaffenes Recht. Unter bestimmten Umständen können die Entscheidungen eines Gerichts bei vergleichbaren Sachverhalten für andere Gerichte eine bindende Wirkung entfalten. In der Regel stimmen die Entscheidungen der Gerichte, die in der Gerichtshierarchie einen niederen Rang einnehmen, mit denen der ranghöheren Rechtsprechungsorgane überein. Die Grundlage des Fallrechts bilden die Doktrin des „stare decisis“ und die Doktrin der „res judicata“. „Stare decisis“ („bei früheren Entscheidungen bleiben“) bedeutet, dass die in vergleichbaren Fällen bereits ergangenen Präzedenzurteile für künftige Entscheidungen verbindlich sind. „Res judicata“ bedeutet, dass über eine Sache rechtskräftig entschieden wurde.
Ein großer Teil der Rechtsprechung der irischen Gerichte ist für die Öffentlichkeit zugänglich.
Die Rechtsprechung des Supreme Court (Oberster Gerichtshof), des Court of Criminal Appeal (Rechtsmittelgericht für Strafsachen) und des High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) ist kostenfrei über das Internet-Portal des Gerichtsdiensts der Republik Irland, des Courts Service of Ireland, abrufbar. Die Rechtsprechung des Supreme Court kann auch auf der Website des Supreme Court of Ireland abgerufen werden (
http://www.supremecourt.ie).
Die Rechtsprechung des Supreme Court ist seit 2001 und die des Court of Criminal Appeal und des High Court seit 2004 elektronisch erfasst.
Zugriff auf die Rechtsprechung des Supreme Court, des Court of Criminal Appeal und des High Court bieten außerdem die Datenbanken BAILII (Britisches und irisches Rechtsinformationsinstitut) und
IRLII (Irisches Rechtsinformationsinstitut).
Auf der Website BAILII sind die folgenden Sammlungen verfügbar:
Es gibt keine verbindlichen Vorschriften auf nationaler Ebene oder auf Gerichtsebene für die Veröffentlichung der Rechtsprechung. Alle in einem gesonderten Termin verkündeten Urteile und Entscheidungen der höchstinstanzlichen Gerichte werden veröffentlicht. (Das sind die Fälle, die der Richter/das Gericht für einen bestimmten Zeitraum vertagt hat, um sich zu beraten und das Urteil zu schreiben.)
Stuhlurteile, die ohne Vertagung des Gerichts verkündet werden, werden nur dann veröffentlicht, wenn sie eine besondere Rechtsfrage betreffen oder wenn das erkennende Gericht dies ausdrücklich anordnet.
Im Internet veröffentlichte Inhalte von Gerichtsentscheidungen werden nur dann anonymisiert, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder vom Gericht ausdrücklich angeordnet ist. Bestimmte Angelegenheiten dürfen kraft Gesetzes nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden. Außerdem ist die Preisgabe der Identität eines Opfers aufgrund bestimmter Rechtsvorschriften untersagt. Entscheidungen, auf die diese Regelungen zutreffen, werden in anonymisierter Form wiedergegeben.
Alle Fälle, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wurden, und alle Entscheidungen, die sensible personenbezogene Daten über eine Prozesspartei oder einen Zeugen enthalten, werden anonymisiert.
Vor ihrer Veröffentlichung im Internet werden die Entscheidungen in Papierform verteilt an:
Courts Service of Ireland (Gerichtsdienst der Republik Irland)
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf einer Website veröffentlichte Rechtsprechung
Staatsrat (Συμβούλιο της Επικρατείας) | Oberster Gerichtshof (Άρειος Πάγος) (für Zivil- und Strafsachen, Kassationshof) | Andere Gerichte | |
Darstellung der Rechtsprechung mit Titelsätzen | Ja (Zusammenfassungen der Urteile des Plenums mit dem entsprechenden Titelsatz seit 2018) | Ja (alle Urteile in Straf- und Zivilsachen seit 2006) | Ja (Zusammenfassungen der Urteile der wichtigsten Verwaltungsgerichte auf der Website des Staatsrats) (Möglichkeit, auf der Website des Gerichts erster Instanz (Πρωτοδικείο) und des Berufungsgerichts (Εφετείο) Piräus nach Rechtsprechung zu suchen) |
Testamente, Kraftfahrzeuge, Beschäftigung, Schadensersatz, Rechtsmittelverfahren
Staatsrat und Oberster Gerichtshof | Andere Gerichte | |||||
Dokument | Metadaten | Dokument | Metadaten | |||
Werden andere Formate verwendet? | HTML, TXT | HTML, TXT | HTML (Verwaltungsgerichte) | Nein (andere Gerichte) | HTML (Verwaltungsgerichte) | Nein (andere Gerichte) |
Staatsrat | Oberster Gerichtshof | Verwaltungsgerichte | Andere Gerichte | |
Sind Informationen verfügbar: zu Rechtsmittelverfahren? | Ja | Ja | Ja | Ja |
zur Anhängigkeit von Verfahren? | Ja | Ja | Ja | Ja |
zu den Ergebnissen von Rechtsmittelverfahren? | Ja | Ja | Ja | Gericht erster Instanz und Berufungsgericht Piräus |
zur Rechtskraft der Entscheidung? | Ja | Ja | – Oberverwaltungsgericht Athen: Ja, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde | Nein |
zu weiteren Verfahren vor: einem anderen nationalen Gericht (Verfassungsgericht usw.)? dem Europäischem Gerichtshof? dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | Ja Ja Ja | Nein Nein Nein | Nein Nein Nein | Nein Nein Nein |
Auf nationaler Ebene? | Auf Gerichtsebene? | |
Gibt es verbindliche Vorschriften für die Bekanntmachung der Rechtsprechung? | Ja (personenbezogene Daten – Gesetz 4624/19 und Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679]) | Ja (personenbezogene Daten – Gesetz 4624/19 und Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679]) |
Staatsrat und Oberster Gerichtshof | Andere Gerichte | |
Wird die Rechtsprechung vollständig veröffentlicht oder nur ausgewählte Entscheidungen? | – Staatsrat: Rund 80 % aller Entscheidungen sind bereits veröffentlicht. Nach und nach werden alle Entscheidungen veröffentlicht. – Der Oberste Gerichtshof veröffentlicht alle Entscheidungen in Straf- und Zivilsachen, ausgenommen Urteile nach dem Verfahren des Artikels 565 der Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας). | – Verwaltungsgerichte: Ausgewählte Urteile werden veröffentlicht. – Gericht erster Instanz und Berufungsgericht Piräus: Ausgewählte Urteile werden veröffentlicht. |
Falls eine Auswahl getroffen wird, nach welchen Kriterien? | – Staatsrat: Bedeutung des Falles | – Oberverwaltungsgericht Athen: Bedeutung des Falles |
Staatsrat | Oberster Gerichtshof | Andere Gerichte | |
Werden die Entscheidungen anonymisiert (also ohne Namen) veröffentlicht? | Ja | Ja | Ja |
Falls ja, gilt dies für alle Entscheidungen? | Der Staatsrat anonymisiert alle auf seiner Website veröffentlichten Urteile. | Ja – ausgenommen Urteile nach dem Verfahren des Artikels 565 der Zivilprozessordnung | |
Entscheidungen seit | 1990 | 2006 | 2017 |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Spanien gilt die Rechtsprechung nicht als Rechtsquelle. Artikel 1 Absatz 1 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) nennt als Rechtquellen nur das Gesetz, das Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Gleichwohl heißt es in Artikel 1 Absatz 6 Zivilgesetzbuch, dass die Rechtsordnung ergänzt wird durch die Rechtslehre, die der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) im Zuge seiner Rechtsprechung durch Auslegung und Anwendung der Gesetze, des Gewohnheitsrechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze entwickelt hat.
Artikel 105 Buchstabe b der spanischen Verfassung erkennt zudem ausdrücklich das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen an.
Nach Artikel 560 Absatz 1 Nr. 10 des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt (Ley Orgánica del Poder Judicial) ist der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) unter anderem zuständig für die amtliche Veröffentlichung von Urteilen und anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und anderer Gerichte.
Hierzu legt der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Behörden fest, wie die elektronischen Gerichtsakten zu erstellen, zu erfassen, aufzubereiten, zu verbreiten und zu zertifizieren sind, um den Zugang zu ihnen, ihre Integrität und Authentizität zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie den Datenschutzvorschriften entsprechen.
Nach Artikel 560 Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe e dieses Organgesetzes ist der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt überdies befugt, die Veröffentlichung und Weiterverwendung gerichtlicher Entscheidungen im engen Rahmen der Durchführung des Organgesetzes zu regeln.
Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, errichtete der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt im Jahr 1997 das Zentrum für Gerichtsdokumentation (Centro de Documentación Judicial – CENDOJ) mit Sitz in San Sebastian. Laut Artikel 619 des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt ist dieses Fachgremium innerhalb des Allgemeinen Rates der rechtsprechenden Gewalt für die Auswahl, Verwaltung, Aufbereitung, Verbreitung und Veröffentlichung von Rechtsinformationen über Rechtsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtslehre zuständig.
Dieser neue öffentliche Dienst, der mit geeigneten Verfahren zur Erleichterung des Zugangs und der Interoperabilität sowie zur Gewährleistung der Qualität und Weiterverwendung der veröffentlichten Informationen dafür sorgt, dass die Rechtsprechung der verschiedenen Justizbehörden unter optimalen technischen Bedingungen und besonderem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung automatisierter Daten zugänglich ist, stützt sich organisatorisch auf den gesetzlichen Auftrag im Organgesetz 6/1985 vom 1. Juli 1985 über die rechtsprechende Gewalt, im Gesetz 19/2013 vom 9. Dezember 2013 über Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen und gute Verwaltung, in der Verordnung 1/1997 über das Zentrum für Gerichtsdokumentation und im Gesetz 18/2015 vom 9. Juli 2015 zur Änderung des Gesetzes 37/2007 vom 16. November 2007 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und zur Umsetzung der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013.
Um seinem Auftrag nachzukommen, hat das Zentrum für Gerichtsdokumentation ein System implementiert, das für die amtliche Veröffentlichung der Urteile und anderer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und anderer Justizbehörden sorgt. Dieses System steht a) der Öffentlichkeit nach Entfernung personenbezogener Daten über eine Online-Suchmaschine frei und kostenlos zur Verfügung; bietet im Rahmen der dem Allgemeinen Rat der rechtsprechenden Gewalt als Leitungsorgan spanischer Richter und Gerichte innewohnenden Aufgaben b) in einer auf das Justizwesen beschränkten Umgebung zusätzliche Funktionen (Verknüpfungen zur nationalen und ausländischen Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie zu den Urteilen des Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional)); ermöglicht c) die internationale Verbreitung von Entscheidungen spanischer Gerichte, die vom CENDOJ auf der Website www.poderjudicial.es veröffentlicht werden, um die Rechtssysteme und die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (2011/C 127/01) über das Europäische Justizportal und über das iberoamerikanische Netz für Rechtsinformationen und Rechtsdokumentation „Iberius“ (Red Iberoamericana de Información y Documentación Judicial – Iberius) bekanntzumachen und Informationen für die verschiedenen Weiterverwender und andere Nutzer im Einklang mit den vorerwähnten Normen bereitzustellen.
Ergänzt wird die Datenbank CENDOJ durch die Datenbank des Verfassungsgerichts, die Informationen über Urteile dieses Gerichts enthält.
Darüber hinaus gibt es private Datenbanken, die gebührenpflichtig sind.
Für die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das CENDOJ eine technologische Plattform mit Reiternavigation eingerichtet.
Bei der Abfrage öffnet sich ein Reiter mit der Bezeichnung „RESULTADOS“ [Ergebnisse] (der die erzielten Ergebnisse anzeigt) und ein Reiter mit der Bezeichnung „BÚSQUEDA“ [Suche] (mit dem Sie jederzeit auf das Formular zugreifen können).
Über die Suchmaschine erhalten Sie einen schnellen und sicheren Zugang zu allen vom Obersten Gerichtshof erlassenen Entscheidungen. Sie können anhand von Auswahlfeldern, mit denen diese Entscheidungen identifiziert oder kategorisiert werden, und/oder Freitextfeldern nach Entscheidungen suchen.
Darüber hinaus können Sie auf die am unteren Ende der Schnittstelle angezeigten Schaltflächen klicken und so direkt die letzten 50 Entscheidungen der einzelnen Gerichte aufrufen. Auf diese Weise können Sie die neuesten Urteile in der Datenbank, die den spanischen Rechtsprechungskorpus bildet, einsehen.
Das System verfügt auch über eine Schlagwortwolke mit den beliebtesten Suchbegriffen. Wenn Sie auf eines dieser Schlagwörter klicken, werden Urteile zu diesem Begriff angezeigt.
Einige Felder zur Abfrage von Entscheidungen bieten verschiedene Optionen zur weiteren Eingrenzung.
Neben den Auswahlfeldern verfügt die Suchmaske auch über Felder, die keine weiteren Eingrenzungen vorsehen, sondern eine beliebige Textfolge enthalten können und somit eine Freitextsuche ermöglichen.
Suchergebnisse werden standardmäßig mit 10 Ergebnissen pro Seite dargestellt.
Die Ergebnisse werden folgendermaßen angezeigt:
Unter „TÉRMINOS RELACIONADOS“ (verbundene Begriffe) bietet das System automatisch Begriffe an, die mit der Abfrage in Beziehung stehen, allerdings nur in der eingeschränkten Umgebung.
Im Titel („TÍTULO“) werden das Aktenzeichen („ROJ“-Nummer (Repositorio Oficial de Jurisprudencia)) der aufgerufenen Gerichtsentscheidung angezeigt sowie der Europäische Urteilsidentifikator (ECLI).
Darunter – SUBTÍTULOS – werden folgende Informationen angezeigt:
Durch Anklicken des Titels öffnet sich eine neue Seite, die den gesamten Inhalt des aufgerufenen Dokuments anzeigt. Dieses Dokument steht der Öffentlichkeit im PDF-Format zur Verfügung.
Urteile stehen in der Regel in den Datenbanken im PDF-Format (öffentlich) sowie in den Formaten RTF und HTML (in der auf die Justiz beschränkten Umgebung) zur Verfügung.
Oberster Gerichtshof Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird zu Informationszwecken vollständig, kostenlos und für jeden zugänglich im Internet veröffentlicht. Der vollständige, anonymisierte Text, aus dem alle personenbezogenen Daten entfernt wurden, kann mit einer effizienten Suchmaschine durchsucht werden. Diese Datenbank kann über die CENDOJ-Suchfunktion für den Obersten Gerichtshof aufgerufen werden.
Die CENDOJ-Datenbank gewährt nicht nur allen Bürgerinnen und Bürgern gebührenfreie Einsicht in die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, sondern auch in die Entscheidungen des Nationalen Gerichtshofs (Audiencia Nacional), der Obergerichte der Autonomen Gemeinschaften (Tribunales Superiores de Justicia) und der Provinzgerichte (Audiencias Provinciales) sowie in ausgewählte Beschlüsse dieser Kollegialgerichte, ausgewählte Entscheidungen und Beschlüsse des Zentralen Militärgerichtshofs (Tribunal Militar Central), der Regionalen Militärgerichtshöfe (Tribunales Militares Territoriales) sowie in eine Auswahl einzelrichterlicher Entscheidungen.
Die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen enthalten den vollständigen Wortlaut der Urteile ohne weitere Angaben. In vielen Fällen ist in der Entscheidung selbst angegeben, ob sie endgültig (rechtskräftig) ist oder nicht. Zudem sind auch abweichende Meinungen vermerkt. In der auf das Justizwesen beschränkten Umgebung (Fondo Documental CENDOJ) enthält die Datenbank Verknüpfungen zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Obergerichts (Tribunal Superior), Zusammenfassungen, den Urteilstenor, Verweise auf Urteile pro und contra, die zitierte, angewandte oder ausgelegte Rechtsprechung sowie eine Einordnung des Urteils: Anwendung allgemeiner Rechtsbegriffe, Konsolidierung einer neuen Rechtsprechung und Klassifizierung der Entscheidung entsprechend den im CENDOJ-Rechtsthesaurus verwendeten Begriffen.
Maßgebend ist Artikel 560 Absatz 1 Nr. 10 des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt, wonach für die amtliche Veröffentlichung der Urteile und sonstigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und der anderen Gerichte der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt zuständig ist.
Die Verordnung zur Errichtung des Zentrums für Gerichtsdokumentation enthält auch Regeln für die Veröffentlichung.
Die Urteile werden vollständig und nicht als Auszug veröffentlicht. Alle von den Kollegialgerichten erlassenen Urteile und eine Auswahl der von Einzelrichtern erlassenen Urteile werden unter den oben genannten Bedingungen veröffentlicht.
Suchmaschine des Zentrums für Gerichtsdokumentation:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt enthält einen Überblick über die Quellen der Rechtsprechung und deren Inhalt sowie Verweise auf die entsprechenden Datenbanken.
1. Allgemeines amtliches Portal: Legifrance
2. Websites der Gerichte:
3. Website des Ministeriums für Justiz (Ministère de la Justice)
Im Allgemeinen wird den Entscheidungen eine Auflistung der Schlüsselbegriffe oder ein Abstract mit einer Inhaltsangabe (Zusammenfassung) der wichtigsten Rechtsfragen und Gesetzesbezüge oder früheren Entscheidungen als Einführung vorangestellt.
Die Dokumente beim Kassationsgericht (Cour de cassation) enthalten neben dem Aktenzeichen auch Analysedaten. Einer der Richter des Spruchkörpers, in dem das Urteil gefällt wurde, verfasst eine Inhaltsangabe, die eine Zusammenfassung des behandelten Rechtsproblems darstellt. Ausgehend von der Zusammenfassung des Urteils werden Titel – eine Abfolge von Schlüsselbegriffen – erstellt, die in der Reihenfolge ihrer Bedeutung geordnet sind. Diese Schlüsselbegriffe entstammen der Nomenklatur des Kassationshofs, wie sie in den Veröffentlichungen der Jahrestabellen des Gerichtsbulletins unter der Rubrik „Titel“ verwendet wird. Sie können durch Anklicken des Links Titel (titrage) im speziellen Suchformular der Rechtsprechung aufgerufen werden.
Beispiel: Kassationshof (cour de cassation), 2. Zivilkammer, öffentliche Gerichtsverhandlung am Donnerstag, 18. Dezember 2008, Beschwerde (pourvoi) Nr. 07-20238, angefochtene Entscheidung (décision attaquée): Berufungsgericht (cour d’appel) Basse-Terre, 23. April 2007
Titel und Zusammenfassungen: ZIVILRECHTLICHES VERFAHREN (procédure civile) – Anträge (conclusions) - Berufungsgründe (conclusions d’appel) – Letzte Prozessakten (dernières écritures) – Anwendungsbereich (domaine d’application)
Verstoß gegen Artikel 954 Absatz 2 Zivilprozessordnung (code de procédure civile) des Berufungsgerichts, das die Anträge und Rechtsmittelgründe, die nicht in den letzten Prozessakten enthalten sind, als hinfällig betrachtet, wobei diese den Streitgegenstand nicht bestimmt und keinen Anlass zur Beendigung des Verfahrens gegeben haben.
ZIVILRECHTLICHES VERFAHREN (procédure civile) – Anträge (conclusions) – Berufungsgründe (conclusions d’appel) – Letzte Prozessakten (dernières écritures) – Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 954 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung – Versäumnis – Wirkung
ZIVILRECHTLICHES VERFAHREN (procédure civile) – Anträge (conclusions) – Berufungsgründe (conclusions d’appel) – Letzte Prozessakten (dernières écritures) – Definition – Ausschluss – Fall – Anträge erfordern Maßnahme zur Beweissicherung (conclusions sollicitant une mesure d’instruction)
URTEILE UND ENTSCHEIDE (jugements et arrêts) – Anträge (conclusions) – Berufungsgründe (conclusions d’appel) – Letzte Prozessakten (dernières écritures) – Anwendungsbereich (domaine d’application)
Präzedenzentscheidungen (précédents jurisprudentiels): Zum Begriff letzte Prozessakten (dernières écritures) im Sinne von Artikel 954 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, vergleiche: 2. Zivilkammer, 3. Mai 2001, Nr. 99-16.293, Bull. 2001, II, Nr. 87 (zurückgewiesen) (rejet), sowie angeführte Stellungnahme (avis); 2. Zivilkammer, 20. Januar 2005, Nr. 03-12 834, Bull. 2005, II, Nr. 20 (Kassation) und angeführte Urteile
Angewandte Texte: Artikel 954 Absatz 2 Zivilprozessordnung
Die Rechtsprechung steht in folgenden Formaten zur Verfügung: (z. B. pdf, html, XML). XML für die Urteile der Obersten Gerichte (cours suprêmes), ansonsten im html-Format.
Oberste Gerichtsbarkeit (cour suprême)
Kassationshof, Oberstes Verwaltungsgericht, Verwaltungsrat (Cour de cassation, Conseil d’Etat, Conseil constitutionnel)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (juridictions ordinaires)
Berufungsgericht und Berufungsräte (Cours d’appel und cours d’appel administratives)
Fachgerichtsbarkeiten (juridictions spécialisées)
Rechnungshof (cour des comptes)
Stand der laufenden Verfahren
Oberstes Gericht | Sonstige Gerichte | |
Werden Auskünfte zu folgenden Fragen erteilt: - Gibt es Rechtsmittel? | Im Falle des Verfassungsrates – ja. Im Falle des Kassationshofs - in Vorbereitung. Im Falle des Obersten Verwaltungsgerichts - den Parteien vorbehalten. | Nein |
- darüber, ob der Fall noch anhängig ist, | Nein | Nein |
- Rechtsmittelergebnis, | Ja | Nein |
- darüber, ob eine Entscheidung unwiderruflich und endgültig ist, | Ja | Ja |
- darüber, ob das Verfahren fortgesetzt werden kann vor einem anderen Gericht (z. B. Verfassungsgericht) dem Europäischen Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. | Nein Ja Ja | Ja Ja Ja |
Bekanntmachungsvorschriften
Auf nationaler Ebene | Für die Entscheidungen bestimmter Gerichte | |
Bestehen verbindliche Regeln für die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen? | Ja | Nein |
Kassationshof (Cour de cassation)
Nach Artikel R.433-3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Code de l’organisation judiciaire) führt der Dokumentations- und Recherchedienst eine Datenbank, die eine Zusammenstellung folgender Daten unter einer einheitlichen Nomenklatur enthält:
In diesem Zusammenhang werden die Gerichtsentscheidungen von besonderem Interesse dem Dokumentationsdienst zu den Bedingungen übermittelt, die in einer Verordnung des Siegelbewahrers (arrêté du garde de sceaux), des Justizministers, der ersten Präsidenten (premiers présidents) der Berufungsgerichte (Cours d’appel) oder unmittelbar von den Vorsitzenden oder Richtern erlassen wurden, die die erstinstanzlichen Gerichte (juridictions du premier degré) leiten.
Die Datenbank ist zu den für die „Öffentliche Dienstleistung der Verbreitung der Rechtsvorschriften über das Internet“ (service public de la diffusion du droit par l'internet) geltenden Bedingungen öffentlich zugänglich.
Der Dokumentations- und Recherchedienst führt eine weitere Datenbank, in der sämtliche Urteile der Berufungsgerichte (Cours d'appel) und Gerichtsentscheidungen (décisions juridictionnelles), die von den ersten Präsidenten dieser Gerichte oder deren Beauftragten gefällt wurden, enthalten sind. Die Bedingungen, unter denen diese Urteile und Entscheidungen dem Dokumentationsdienst übermittelt und von ihm genutzt werden, sind in einer Verordnung des Siegelbewahrers (arrêté du garde de sceaux), des Justizministers, festgelegt.
Nach Artikel R.433-4 erstellt der Dokumentations- und Recherchedienst zwei monatliche Bulletins – eines für die Zivilkammern (chambres civiles ), das andere für die Strafkammer (chambre criminelle), in denen die Entscheidungen und Stellungnahmen enthalten sind, deren Veröffentlichung vom Präsidenten der Dienststelle beschlossen wurde, von dem sie gefasst wurden. Der Dokumentations- und Recherchedienst erstellt regelmäßig entsprechende Übersichten.
Conseil d’Etat (Oberstes Verwaltungsgericht)
Nach Artikel L10 des Verwaltungsgerichtsordnung (code de justice administrative) sind die Urteile öffentlich. Dabei wird der Name des Richters genannt, der sie jeweils gefällt hat.
Oberstes Gericht | Sonstige Gerichte | |
Wird der gesamte Text oder nur eine Auswahl veröffentlicht? | Gesamter Text aller in den Online-Datenbanken enthaltenen Entscheidungen. Auswahl vollständiger Entscheidungen, sofern sie in Papierform vorliegen (Kassationsgericht und Oberstes Verwaltungsgericht sowie Zusammenfassungen, sofern es sich um eine andere Auswahl handelt | Veröffentlichung der Entscheidungsgründe für die Auswahl der Urteile der Berufungsgerichte |
Welche Kriterien gelten im Falle der Veröffentlichung einer Auswahl? | Unterliegt der Entscheidung des Gerichts | Unterliegt der Entscheidung des Gerichts |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Die Datenbank „SuPra“ enthält alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Vrhovni sud Republike Hrvatske) seit dem 1. Januar 1990. Darüber hinaus enthält sie die wichtigsten Entscheidungen der übrigen Gerichte der Republik Kroatien.
Eine neuere Datenbank mit der Bezeichnung „SupraNova“ enthält die Entscheidungen der Amtsgerichte (općinski sudovi), Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi) und Handelsgerichte (trgovački sudovi), des Hohen Handelsgerichts (Visoki trgovački sud), des Hohen Gerichts für Ordnungswidrigkeiten (Visoki prekršajni sud) und des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien.
Zu jeder Entscheidung sind die folgenden Informationen abrufbar: Bezeichnung des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat, Name der Abteilung, Art der Rechtssache, Datum der Entscheidung und Tag der Bekanntgabe, einschließlich der Volltextfassung in den Formaten pdf, doc und html. Sämtliche Entscheidungen seit dem 1. Januar 2004 stehen mit einschlägigen Indexangaben sowie als Volltext zur Verfügung.
Bei besonders wichtigen und interessanten Entscheidungen werden auch die Rechtsauffassungen (sentence) veröffentlicht.
Der für die breite Öffentlichkeit verfügbare Volltext weicht zum Schutz der Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten vom Ursprungstext ab. Dazu werden sämtliche Angaben zur Identität natürlicher und juristischer Personen gemäß den Vorschriften zur Sicherstellung der Anonymität von Gerichtsentscheidungen und Anweisungen zur Sicherstellung der Anonymität von Gerichtsentscheidungen des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien entfernt.
Die Vorschriften für die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen sehen vor:
Das Hohe Verwaltungsgericht der Republik Kroatien (Visoki upravni sud Republike Hrvatske) besteht derzeit aus zwei Abteilungen (die Abteilung Renten-Arbeitsunfähigkeit-Gesundheit und die Abteilung Finanzrecht-Arbeitsrecht und Eigentumsrecht) und dem Rat für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit allgemeiner Rechtsakte.
Die jeder Abteilung beigeordnete Dienststelle für die Überwachung und Prüfung der Rechtsprechung wählt in Zusammenarbeit mit der Person, die die Leitung der betreffenden Abteilung innehat, monatsweise die relevanten Entscheidungen aus. Am Ende des Jahres wählen die Abteilungsleiter und die Dienststelle für die Überwachung und Prüfung der Rechtsprechung gemeinsam die wichtigsten Entscheidungen des Gerichts aus und bereiten sie für die Veröffentlichung im Bulletin vor, das vom Hohen Verwaltungsgericht der Republik Kroatien jedes Jahr herausgegeben wird.
Die Rechtsauffassungen zu den Entscheidungen, die im Bulletin erscheinen, werden darüber hinaus auf der Website des Hohen Verwaltungsgerichts der Republik Kroatien unter der einschlägigen Rubrik veröffentlicht.
Sämtliche Entscheidungen des Rates für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit allgemeiner Rechtsakte werden auf der Website des Hohen Verwaltungsgerichts der Republik Kroatien veröffentlicht.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die italienische Rechtsprechung und die einschlägigen Datenbanken zur Rechtsprechung.
Die italienische Justiz veröffentlicht auf verschiedenen Websites Daten zur Rechtsprechung.
Die Corte di Cassazione (Kassationsgerichtshof) ist das höchste Gericht Italiens. Das Internetportal dieses Obersten Gerichtshofs, das in zwei Hauptbereiche unterteilt ist, bietet umfangreiche Informationen:
Ein Bereich ist den laufenden Zivil- und Strafrechtsfällen gewidmet. Gemäß den italienischen Datenschutzvorschriften ist der Zugang ausgewiesenen und befugten Rechtsanwälten vorbehalten, die an bestimmten Fällen arbeiten. Der Zugang erfolgt über ein gültiges digitales Zertifikat auf einer Smart Card.
Der andere Bereich ist das Italgiure DB, das über dasselbe Portal zugänglich ist. Dieses System umfasst Millionen von Dokumenten über abgeschlossene zivil- und strafrechtliche Gerichtsverfahren (hauptsächlich Urteile). Der Zugang ist für Angehörige des Gerichts (Richter, Staatsanwälte, Gerichtsbedienstete) kostenlos. Rechtsanwälte, Angehörige von Hochschulen und sonstige interessierte Personen haben nach Entrichten einer geringen Anmeldegebühr ebenfalls Zugang zu dem System.
Die in den Registern der Geschäftsstellen erfassten Informationen sowie die Rechtsprechung und die digitalen Dokumente der elektronischen Zivilprozessakten können online bei allen Gerichten und Berufungsgerichten konsultiert werden.
Der Zugang zu diesen Informationen wird Rechtsanwälten und Gerichtsbediensteten mittels einer strengen Authentifizierung (mit der Carta Nazionale dei Servizi kompatible Smart Card) über das Portale dei Servizi Telematici gewährt.
Auf die gleiche Weise können auch die in den Registern der Geschäftsstellen von Friedensrichtern (giudice di pace) erfassten Informationen online konsultiert werden.
Die anonymisierten Daten in den Geschäftsstellen sind über das vorgenannte Portal ohne Authentifizierung abrufbar.
Laufende Verfahren können über die Namen der Parteien oder das Aktenzeichen aus dem Register des Obersten Gerichtshofs oder des jeweiligen Gerichts abgerufen werden, sofern sie für die Einsichtnahme freigegeben wurden.
Abgeschlossene Verfahren können über die Volltextsuche, den Gegenstand, das Datum (Datum der Klage) oder die Namen der Parteien abgerufen werden.
Gerichtliche Entscheidungen liegen im PDF- und im HTML-Format vor.
Oberster Gerichtshof
Informationen bietet die Website der Corte di Cassazione.
Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Eine aktualisierte Liste der Links zu den ordentlichen Gerichten befindet sich auf der Website des Justizministeriums.
Oberster Gerichtshof | Sonstige Gerichte | |
Gibt es Informationen | ||
darüber, ob ein Fall noch anhängig ist? | Ja | Ja |
über das Ergebnis von Rechtsmittelverfahren? | Ja | Nein |
über die Rechtskraft der Entscheidung? | Ja | Ja |
Auf den Websites von einzelnen Gerichten oder Berufungsgerichten finden sich häufig Informationen darüber, wie eine Klage erhoben wird oder wie Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Zugang zu der Datenbank ist, wie oben bereits erwähnt, beschränkt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Es gibt keine offizielle Webseite, auf der Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden. Eine Auswahl der kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidungen wird auf der Webseite des Obersten Gerichtshofs (Ανώτατο Δικαστήριο) veröffentlicht.
Einige private Webseiten ermöglichen entweder gegen eine Gebühr oder kostenfrei den Zugang zur Rechtsprechung.
Auswahl kürzlich ergangener Gerichtsentscheidungen (Επιλεγμένες πρόσφατες αποφάσεις)
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt informiert über die lettische Rechtsprechung.
Der Oberste Gerichtshof Lettlands (Latvijas Republikas Augstākā tiesa) hat eine Rechtsprechungsdatenbank eingerichtet. Darin werden Gerichtsentscheidungen aufgelistet, die für die Kohärenz, Erforschung und Entwicklung der Rechtsprechung von Bedeutung sind.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nach Rechtsprechungsorgan, Art der Rechtssache, Sektor, Teilsektor, Rechtsgrundsätzen, Kern der Rechtssache (Argumente) und Stichworten im Text ausgewählt werden.
Die Rechtsprechungsdatenbank des Obersten Gerichtshofs ist über das
Portal für elektronische Dienstleistungen des Obersten Gerichtshofs und die Homepage des
Obersten Gerichtshofs zugänglich.
Darüber hinaus können rechtskräftige, in öffentlicher Sitzung ergangene Entscheidungen zu Fragen von öffentlichem Interesse (d. h. Entscheidungen, die zu staatsbürgerlichen oder juristischen Bildungszwecken bekannt gemacht werden) auf dem Portal veröffentlicht werden, ebenso wie andere in öffentlicher Sitzung ergangene Entscheidungen nach dem Ermessen des betreffenden Gerichts.
Die Urteile in der Rechtsprechungsdatenbank des Nationalen Gerichtsportals sind im HTML-Format verfügbar.
Die auf dem Nationalen Gerichtsportal bekannt gemachten Urteile sind im PDF-Format verfügbar.
Die Urteile des Obersten Gerichtshofs sind in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des
Obersten Gerichtshofs und auf der Website des
Nationalen Gerichtsportals verfügbar.
Die Urteile der ordentlichen Gerichte sind über das Nationale Gerichtsportal zugänglich.
Informationen über Folgeverfahren sind auf dem Nationalen Gerichtsportal über die Option „
Verlauf des Gerichtsverfahrens“ (Tiesvedības gaita) in dem Abschnitt „Elektronische Dienstleistungen“ oder in dem Abschnitt „
Meine Rechtssachen“ (Manas lietas) für autorisierte Nutzer des Portals verfügbar.
Nicht autorisierte Nutzer können allgemeine Informationen über den Fortgang eines Verfahrens in dem Abschnitt „Verlauf des Gerichtsverfahrens“ abrufen, indem sie die Nummer des Verfahrens oder der Ladung eingeben.
In dem Abschnitt „Meine Rechtssachen“ haben autorisierte Nutzer die Möglichkeit, die Daten und Verfahrensakten der Rechtssachen einzusehen, an denen sie beteiligt sind (einschließlich der Entscheidungen und Audiodateien der Verfahren in der Rechtssache).
Die Autorisierung zur Nutzung des Nationalen Gerichtsportals wird auf der Grundlage folgender Kriterien erteilt:
Wird über die Rechtssache in öffentlicher Verhandlung entschieden, so gilt die Entscheidung (bestehend aus Einleitung, Sachverhalt, Entscheidungsgründen und Tenor) ab dem Zeitpunkt ihrer Verkündung als öffentlich zugängliche Information.
Wird keine Entscheidung vor Gericht verkündet (z. B. weil schriftlich über die Rechtssache entschieden wurde), so gilt die Entscheidung ab dem Datum ihrer Zustellung als öffentlich zugängliche Information.
Wenn über eine Rechtssache in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, die Einleitung und der Tenor der Entscheidung aber in einer öffentlichen Sitzung verkündet werden, gelten diese Teile der Entscheidung als öffentlich zugängliche Informationen und können bekannt gemacht werden.
Die Barrierefreiheit von Gerichtsentscheidungen wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Kabinettsverordnung Nr. 123 vom 10. Februar 2009 über die Vorschriften für die Bekanntmachung gerichtlicher Informationen auf einer Website und die Bearbeitung von Gerichtsentscheidungen vor ihrer Bekanntmachung (im Folgenden „Kabinettsverordnung Nr. 123“) geregelt.
In der Kabinettsverordnung Nr. 123 ist vorgesehen, dass bei der Vorbereitung einer Entscheidung zur Bekanntmachung bestimmte Daten, die eine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen, zu löschen und durch einen geeigneten Indikator zu ersetzen sind:
Bei der Vorbereitung der Entscheidung zur Bekanntmachung oder Herausgabe werden die Daten von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Insolvenzverwaltern, vorsitzenden Richtern und Gerichtsvollziehern nicht gelöscht oder unkenntlich gemacht.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Online-Datenbanken zur Rechtsprechung
Aufmachung der Entscheidungen / Leitsätze
Die Suchergebnisse werden folgendermaßen angezeigt:
Nr. |
Gericht |
Jahr |
Art der Rechtssache |
Nummer der Rechtssache |
Richter |
Datum der Entscheidung |
Ergebnis der Anhörung |
|
Zivil-, Straf- oder Verwaltungssache |
Name, Nachname und Kennziffer |
Link zur Entscheidung im DOC-Format |
Format
Die Rechtsprechung ist in folgendem Format erhältlich:
*.doc
Erfasste Rechtsprechung
Die Entscheidungen folgender Gerichte sind in der Datenbank erfasst:
Weitere Verfahren
Oberste Gerichtshöfe |
Sonstige Gerichte |
|
Sind folgende Informationen verfügbar:
|
Nein |
Nein |
|
Nein |
Nein |
|
Nein |
Nein |
|
Nein |
Nein |
einem anderen einzelstaatlichen Gericht (Verfassungsgericht)? dem Europäischen Gerichtshof? dem Gerichtshof für Menschenrechte? |
Nein |
Nein |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Rechtsprechung in Luxemburg.
Gerichtliche Entscheidungen werden mit ihrem Datum oder ihrer Nummer ins Internet gestellt.
Die Entscheidungen der Gerichte stehen als PDF-Datei zur Verfügung.
Auf der Website des Ministeriums der Justiz gibt es einen eigenen Abschnitt über den Verfassungsgerichtshof (Cour constitutionnel) mit einem Verzeichnis seiner Entscheidungen.
Die Website des Verwaltungsgerichtshofs (Cour administrative) und des Verwaltungsgerichts (Tribunal administratif) von Luxemburg bietet Zugang zu einer Datenbank mit Entscheidungen dieser beiden Gerichte.
Auf der Website der Justizverwaltung können die vom Verfassungsgerichtshof, vom Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) und den Verwaltungsgerichten erlassenen Entscheidungen (anonymisiert) eingesehen werden.
Folgende Informationen sind verfügbar:
Die vollständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Cour Supérieure de Justice), des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts wird im Justizportal Luxemburg und auf der Website der
Verwaltungsgerichtsbarkeit veröffentlicht.
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof müssen im Amtsblatt („Memorial“) bekanntgemacht werden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über die ungarische Rechtsprechung und informiert über Verknüpfungen zu maßgeblichen Datenbanken.
Nach dem im Jahr 2011 verabschiedeten Gesetz CLXI über die Organisation und Verwaltung des Gerichtswesens sind die Kuria (der Oberste Gerichtshof Ungarns), die fünf Tafelgerichte sowie die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte seit dem 1. Januar 2012 verpflichtet, die Entscheidungen, die in der Hauptsache in den bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen, in digitaler Form in der Sammlung ungarischer Gerichtsentscheidungen (Bírósági Határozatok Gyűjtemény) bekanntzumachen. (Für Verwaltungs- und Arbeitsgerichte gilt dies allerdings nur dann, wenn die zu prüfende verwaltungsrechtliche Entscheidung in einem erstinstanzlichen Verfahren erging und gegen die Entscheidung des Gerichts kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.) Zurzeit ist die Sammlung der Entscheidungen ungarischer Gerichte auf der Website des Registers anonymisierter Entscheidungen zugänglich (Anonim Határozatok Tára – Link: http://birosag.hu/ugyfelkapcsolati-portal/anonim-hatarozatok-tara). (Zuvor war nach dem Gesetz XC aus dem Jahr 2005 vorgeschrieben, dass der Oberste Gerichtshof und die fünf Tafelgerichte vom 1. Juli 2007 an alle Entscheidungen bekanntmachen, die in der Hauptsache in den bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen.)
Entscheidungen in folgenden Verfahrensarten sind von der vorgeschriebenen Veröffentlichung in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen ausgenommen:
Darüber hinaus ist die Kuria verpflichtet, Rechtseinheitlichkeitsbeschlüsse (Link: https://kuria-birosag.hu/hu/jogegysegi-hatarozatok), juristische Grundsatzurteile (Link:
http://www.kuria-birosag.hu/hu/elvi-birosagi-hatarozatok) und juristische Grundsatzentscheidungen (Link:
http://www.kuria-birosag.hu/hu/elvi-birosagi-dontesek) zu veröffentlichen. Diese sind auch auf der Website des Registers anonymisierter Entscheidungen zugänglich (Link:
http://birosag.hu/ugyfelkapcsolati-portal/anonim-hatarozatok-tara).
Nach der schriftlichen Niederlegung gerichtlicher Entscheidungen müssen diese binnen 30 Tagen unter Angabe des Namens des jeweiligen Gerichtspräsidenten in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden.
Die Beschreibung der veröffentlichten Entscheidung muss den Namen des Gerichts und den Rechtsbereich, das Jahr der Entscheidung, ihre Referenznummer sowie ihre Rechtsgrundlagen enthalten.
Die personenbezogenen Daten sämtlicher Parteien müssen grundsätzlich aus den Entscheidungen gelöscht werden („anonymisierte Entscheidung“) und die Parteien müssen anhand ihrer Stellung im Verfahren gekennzeichnet werden.
Bestimmte Titel sind nicht vorgesehen, da die Suchmaschine alle wichtigen Angaben zu den Suchergebnissen mitliefert. Die Ergebnisliste enthält eine Identifikationsnummer, die auf Angaben verweist, die in der Ergebnisliste ebenfalls hervorgehoben werden (Gericht, Art des Verfahrens).
(Die genauen Vorschriften für die Veröffentlichung in der Sammlung der Gerichtsentscheidungen sind im Erlass Nr. 29/2007 des Ministers für Justiz und Strafverfolgung vom 31. Mai 2007 niedergelegt.)
Die Entscheidungen sind im Rich-Text-Format (.rtf) verfügbar.
Die Kuria und die Tafelgerichte sind zur Veröffentlichung aller Entscheidungen verpflichtet, die in der Hauptsache in den bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen. Die mit diesen Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Entscheidungen der nachgeordneten Gerichte sind der Allgemeinheit ebenfalls zugänglich zu machen.
Die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte müssen ihre Entscheidungen in der Hauptsache nur dann veröffentlichen, wenn sie in verwaltungsrechtlichen Verfahren der ersten Instanz ergingen und kein ordentlicher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt werden kann.
Darüber hinaus kann der Präsident eines Gerichts entscheiden, ob auch andere Entscheidungen, die in der Hauptsache eines Verfahrens ergangen sind, veröffentlicht werden sollen.
Zentrale Website: Gericht.
Kuria | Andere Gerichte | |
Sind Informationen über höherinstanzliche Verfahren verfügbar? | Nein | Nein |
| Nein | Nein |
| Nein | Nein |
| Ja | Ja |
einem anderen ungarischen Gericht (z. B. dem Verfassungsgericht)? dem Europäischen Gerichtshof? dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | Nein Nein | Nein Nein |
auf nationaler Ebene | auf der Ebene der Gerichte | |
Gibt es verbindliche Vorschriften für die Veröffentlichung der Rechtsprechung? | Ja | Ja |
Kuria | Andere Gerichte | |
Wird die gesamte Rechtsprechung veröffentlicht oder nur eine Auswahl? | die gesamte Rechtsprechung | nur eine Auswahl |
Für den Fall, dass eine Auswahl getroffen wird: Wie lauten die Kriterien? | Alle fünf Rechtsmittelinstanzen müssen Entscheidungen, die in der Hauptsache der bei ihnen anhängigen Verfahren ergehen, veröffentlichen. Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Entscheidungen nachgeordneter Gerichte sind der Allgemeinheit ebenfalls zugänglich zu machen. Darüber hinaus kann der Präsident eines Gerichts entscheiden, ob auch andere Entscheidungen, die in der Hauptsache eines Verfahrens ergangen sind, veröffentlicht werden sollen. Diese Regeln gelten seit dem 1. Juli 2007. |
Portal der ungarischen Gerichtshöfe
Ja, der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.
Die Datenbank enthält alle Entscheidungen, die seit dem 1. Juli 2007 in Verfahren vor der Kuria (bis zum 1. Januar 2012 der „Oberste Gerichtshof“) und den fünf Tafelgerichten in der Hauptsache ergingen, sowie alle Entscheidungen, die seit dem 1. Januar 2012 in Verfahren vor den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten in der Hauptsache ergingen (sofern die zu prüfende verwaltungsrechtliche Entscheidung einem erstinstanzlichen Verfahren entstammt und gegen die Entscheidung des Gerichts kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann).
Alle mit diesen Entscheidungen in Zusammenhang stehenden Entscheidungen nachgeordneter Gerichte sind ebenfalls in der Datenbank enthalten.
Ferner enthält die Datenbank die Entscheidungen, die die Präsidenten der Gerichte für veröffentlichungswürdig halten.
Die personenbezogenen Daten sämtlicher Parteien werden aus den Entscheidungen gelöscht und die Parteien werden anhand ihrer Stellung im Verfahren gekennzeichnet. Folgende Informationen allerdings dürfen nicht gelöscht werden:
Suche in der Sammlung der Entscheidungen ungarischer Gerichte
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite informiert über die maltesische Rechtsprechung.
Stichwörter oder Leitsätze gehören nicht zum Aufbau gerichtlicher Entscheidungen. Bestimmte, als wichtig eingestufte nationale Urteile werden aber im Rahmen des von den Gerichten genutzten juristischen Fall-Management-Systems indexiert. Dabei wird z. B. eine Stichwortliste erstellt, die zusammen mit einer Zusammenfassung des Urteils mit der Rechtssache verlinkt wird.
Für alle Gerichtsentscheidungen wird eine besondere Dokumentvorlage verwendet, auf der das Staatswappen, das Gericht, der Name des Richters, das Sitzungsdatum, das Aktenzeichen, die Beteiligten des Rechtsstreits (A gegen B) und der Text des Gerichtsurteils angegeben sind. Schrift, Kopfzeile und Fußzeile sind in der Dokumentvorlage vorgegeben.
Gerichtliche Entscheidungen liegen im PDF-Format vor.
Oberste Gerichtshöfe | Sonstige Gerichte | |
Gibt es Informationen:
| Ja | Ja |
| Ja | Ja |
| Ja | Ja |
| Ja | Ja |
- einem anderen innerstaatlichen Gericht (Verfassungsgericht…)? - dem Europäischen Gerichtshof? - dem Gerichtshof für Menschenrechte? |
Ja Nein Nein |
Ja Nein Nein |
Auf nationaler Ebene? | Auf Gerichtsebene? | |
Gibt es zwingende Vorschriften für die Bekanntmachung der Rechtsprechung | Ja | Ja |
Urteile müssen veröffentlicht werden, in welcher Form ist jedoch nicht festgelegt.
In Malta wird die gesamte Rechtsprechung veröffentlicht.
Familiensachen werden grundsätzlich ohne Namensangaben veröffentlicht. Der vorsitzende Richter kann anordnen, dass in einem Urteil die Namen der Verfahrensparteien nicht genannt werden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Seit dem 9. Dezember 1999 wird die Rechtsprechung der Bezirksgerichte (rechtbanken), Rechtsmittelgerichte (gerechtshoven), des Obersten Gerichtshofs der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden), der Abteilung Verwaltungssachen des Staatsrats (Afdeling Bestuursrechtspraak van de Raad van State), des Zentralen Rechtsmittelgerichts (Centrale Raad van Beroep) und des Rechtsmittelkollegiums für die Wirtschaft (College van Beroep voor het bedrijfsleven) online veröffentlicht. Die Urteilssuche ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter rechtspraak.nl anhand von Text, Nummer der Rechtssache, Datum des Urteils oder der Veröffentlichung, Gericht, Rechtsgebiet (Teilgebiet), ECLI oder Fundstelle möglich.
Der Titelsatz gibt ‚Hinweise auf den Inhalt’ und kann aus einer Überschrift (einem Satz), einer kurzen oder längeren Zusammenfassung, einigen Schlüsselwörtern, einem Absatz mit einer Kurzdarstellung des Rechtsgebiets, um das es in der Sache geht, oder einem Zitat aus dem Kernteil der Entscheidung bestehen.
Mietrecht: Kündigung des Mietvertrags über Büroraum (Huurrecht; ontbinding van huurovereenkomst kantoorruimte) (81 RO).
Die Urteile werden im HTML-Format auf rechtspraak.nl veröffentlicht. Informationen stehen für (weitere) professionelle Nutzer auch in RDF zur Verfügung.
Urteile aller Gerichte sind auf der Website über eine Suchmaschine zu finden. Dazu gehören:
Obergerichte | Andere Gerichte | |
Gibt es Informationen zu: – Rechtsmittelverfahren? | Ja | Ja |
– anhängigen Verfahren? | Nein | Nein |
– Ergebnissen von Rechtsmittelverfahren? | Ja | Ja |
– Rechtskraft der Entscheidung? | Nein | Nein |
– weiteren Verfahren vor: – einem anderen niederländischen Gericht (Verfassungsgerichtshof…)? – dem Gerichtshof der Europäischen Union? – dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | Ja Nein Nein | Ja Nein Nein |
Die Gerichte haben für die Veröffentlichung der Rechtsprechung zwei Leitfäden ausgearbeitet. Der eine befasst sich mit der Anonymisierung (Entfernung personenbezogener Daten), der andere mit der Auswahl.
Nach den Anonymisierungsleitlinien müssen veröffentlichte Urteile anonymisiert werden. Dies bedeutet, dass Urteile keine Angaben zu Personen enthalten sollten, die nicht beruflich an einer Rechtssache beteiligt sind.
Dieser Leitfaden stützt sich auf die Empfehlung R (95) 11 „Über die Auswahl, Verarbeitung, Darstellung und Archivierung gerichtlicher Entscheidungen in Rechtsinformationsdatenbanken“ des Europarates. Die Obersten Gerichte veröffentlichen alle Entscheidungen, es sei denn, sie sind eindeutig weder rechtlich noch für die Gesellschaft von Interesse, während andere Gerichte nur die Entscheidungen veröffentlichen, die von eindeutig rechtlichem oder gesellschaftlichem Interesse sind. In den niederländischen Leitfäden werden diese Begriffe näher ausgeführt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt informiert über die österreichische Rechtsprechung und die einschlägigen Rechtsdatenbanken.
Entscheidungen österreichischer Rechtsprechungsorgane werden im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht und können unter http://www.ris.bka.gv.at/ eingesehen werden. Die Entscheidungen der Höchstgerichte und der Verwaltungsgerichte werden umfassend veröffentlicht, jene übrigen Gerichte nur vereinzelt.
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betriebene elektronische Datenbank. Sie dient insbesondere der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt und in den Landesgesetzblättern zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich (z.B. das konsolidierte Bundes- und Landesrecht).
Das RIS bietet einen barrierefreien Zugang (WAI-AA nach WCAG 2.0).
Oberste Gerichtshöfe | Sonstige Gerichte | |
Aufmachung der Entscheidungen mit Rechtssätzen | Ja | Teilweise |
Rechtssatznummer RS0127077
Geschäftszahl 11 Os 87/11w
Entscheidungsdatum 25.8.2011
Text des Rechtssatzes
Im Allgemeinen setzt sich ein Aktenzeichen folgendermaßen zusammen: Nummer der Geschäftsabteilung „11“, Verfahrensgattungszeichen „Os“, fortlaufende Geschäftsnummer „87“ und Jahr „11“. Dann wird das Entscheidungsdatum angefügt „25.8.2011“.
In dieser Rubrik finden Sie den European Case Law Identifier (ECLI). Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Identifikator für Gerichtsurteile innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
Format
Gerichtliche Entscheidungen liegen in den folgenden Formaten vor: RTF, PDF und HTML.
Oberste Gerichtshöfe
Gerichte und sonstige Institutionen
Hinweis: Nicht alle der unten stehenden Antworten gelten für alle vorgenannten Gerichte und Senate.
Oberste Gerichtshöfe | Sonstige Gerichte | |
Gibt es Informationen:
| Nein | Nein |
| Nein | Nein |
| Nein | ja, insofern die Entscheidungen der Höchstgerichte veröffentlicht werden |
| Es werden nur rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht. | Es werden nur rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht. |
| Ja Ja Ja | Nein Nein Nein |
auf nationaler Ebene? | auf Gerichtsebene? | |
Gibt es zwingende Vorschriften für die Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidungen? | Ja | Ja |
§§15, 15a OGH-Gesetz (OGH-Gesetz), 48a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), § 23 BFGG, § 20 BVwGG
Oberste Gerichtshöfe | Sonstige Gerichte | |
Werden alle gerichtlichen Entscheidungen bekannt gegeben oder nur eine Auswahl? | mit wenigen Ausnahmen | nur eine kleine Auswahl im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, umfassend im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Wenn eine Auswahl getroffen wird, nach welchen Kriterien erfolgt diese? | Entscheidungen werden im Volltext mit einer Zusammenfassung veröffentlicht. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, mit denen eine Berufung ohne ausführliche Begründung zurückgewiesen wird, werden nicht veröffentlicht. | Entscheidungen werden im Volltext mit einer Zusammenfassung veröffentlicht. Die Entscheidungen sonstiger Gerichte werden veröffentlicht, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. |
Entscheidungen österreichischer Rechtsprechungsorgane werden im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht und können unter http://www.ris.bka.gv.at/ eingesehen werden. Die Entscheidungen der Höchstgerichte und der Verwaltungsgerichte werden umfassend veröffentlicht, jene übrigen Gerichte nur vereinzelt.
Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine vom Bundeskanzleramt betriebene elektronische Datenbank. Sie dient insbesondere der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich.
Das RIS bietet einen barrierefreien Zugang (WAI-AA nach WCAG 2.0).
Oberste Gerichtshöfe | Sonstige Gerichte | |
Aufmachung der Entscheidungen mit Rechtssätzen | Ja | Teilweise |
Rechtssatznummer RS0127077
Geschäftszahl 11 Os 87/11w
Entscheidungsdatum 25.8.2011
Text des Rechtssatzes
Im Allgemeinen setzt sich ein Aktenzeichen folgendermaßen zusammen: Nummer der Geschäftsabteilung „11“, Verfahrensgattungszeichen „Os“, fortlaufende Geschäftsnummer „87“ und Jahr „11“. Dann wird das Entscheidungsdatum angefügt „25.8.2011“.
In dieser Rubrik finden Sie den European Case Law Identifier (ECLI). Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Identifikator für Gerichtsurteile innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
Format
Gerichtliche Entscheidungen liegen in den folgenden Formaten vor: XML, RTF, PDF und HTML.
Oberste Gerichtshöfe
Gerichte und sonstige Institutionen
Hinweis: Nicht alle der unten stehenden Antworten gelten für alle vorgenannten Gerichte und Senate.
Oberste Gerichtshöfe | Sonstige Gerichte | |
Gibt es Informationen:
| Nein | Nein |
| Nein | Nein |
| Nein | ja, insofern die Entscheidungen der Höchstgerichte veröffentlicht werden |
| Es werden nur rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht. | Es werden nur rechtskräftige Entscheidungen veröffentlicht. |
| Ja Ja Ja | Nein Nein Nein |
auf nationaler Ebene? | auf Gerichtsebene? | |
Gibt es zwingende Vorschriften für die Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidungen? | Ja | Ja |
§§15, 15a OGH-Gesetz (OGH-Gesetz), 48a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), § 23 BFGG, § 20 BVwGG
Oberste Gerichtshöfe | Sonstige Gerichte | |
Werden alle gerichtlichen Entscheidungen bekannt gegeben oder nur eine Auswahl? | mit wenigen Ausnahmen | nur eine kleine Auswahl im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, umfassend im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Wenn eine Auswahl getroffen wird, nach welchen Kriterien erfolgt diese? | Entscheidungen werden im Volltext mit einer Zusammenfassung veröffentlicht. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, mit denen eine Berufung ohne ausführliche Begründung zurückgewiesen wird, werden nicht veröffentlicht. | Entscheidungen werden im Volltext mit einer Zusammenfassung veröffentlicht. Die Entscheidungen sonstiger Gerichte werden veröffentlicht, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Oberste Gerichte | Sonstige Gerichte | |
Rechtsprechung mit Leitsätzen |
| Nein |
Verfassungsgerichtshof – Kommunale Förderung einer nichtöffentlichen Vorschuleinrichtung
Erläuterung | |
Entscheidung vom 18.12.2008, Nummer K 19/07 | Art der Entscheidung (Urteil/Beschluss/...), Datum und Aktenzeichen der Rechtssache |
Kommunale Förderung einer nichtöffentlichen Vorschuleinrichtung | Leitsatz |
Z.U. 2008 / 10A / 182 | In der amtlichen Entscheidungssammlung des Verfassungsgerichtshofes veröffentlicht, die von der Geschäftsstelle des Gerichtshofes herausgegeben wird |
Dz. U. 2008.235.1618 vom 30.12.2008 | Im Amtsblatt veröffentlicht |
Verknüpfung mit dem Urteil im MS-WORD- und PDF-Format |
Oberstes Verwaltungsgericht
7.4.2009 Urteil ist rechtskräftig | |
Eingangsdatum | 10.9.2007 |
Bezeichnung des Gerichts | Oberstes Verwaltungsgericht (Naczelny Sąd Administracyjny) |
Namen der Richter | Janusz Zubrzycki Marek Kołaczek Tomasz Kolanowski |
Kurzbezeichnung: | 6110 VAT |
Stichwörter: | Besteuerungsverfahren Mehrwertsteuer (MwSt) |
Sonstige einschlägige Rechtssachen: |
|
Gegen: | Direktor der Steuerkammer |
Inhalt: | Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben, und die Sache wurde dem Bezirksverwaltungsgericht zur erneuten Prüfung vorgelegt. |
Rechtsgrundlagen: |
|
Oberste Gerichte | Sonstige Gerichte | |
Sind Informationen verfügbar: | Ja, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Alle Urteile des Obersten Gerichts ergehen in Rechtsmittelverfahren. | Keine Daten verfügbar |
– zu anhängigen Verfahren? | Ja, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Das Rechtsmittel beim Obersten Gericht hängt vom Inhalt des Urteils ab. | Keine Daten verfügbar |
– zum Ausgang von Rechtsmittelverfahren? | Ja | Keine Daten verfügbar |
– zur Rechtskraft der Entscheidung? | Ja, bei Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Ja, bei Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht Die Entscheidung hängt vom Inhalt des Urteils ab. | Keine Daten verfügbar |
- zu Verfahren vor einem anderen innerstaatlichen Gericht: – Verfassungsgericht? – zu Verfahren vor einem ausländischen Gericht: – Europäischer Gerichtshof? – Gerichtshof für Menschenrechte? | Nein | Keine Daten verfügbar |
Es gibt sowohl Verwaltungsgerichte der einzelnen Provinzen (erste Instanz) als auch das Oberste Verwaltungsgericht (zweite Instanz); deren Urteile sind auf der Website verfügbar. Es besteht auch eine Verknüpfung zwischen den einschlägigen Urteilen.
Für die Veröffentlichung der Rechtsprechung in Polen gibt es verbindliche Vorschriften. Sie gelten für:
Die Bekanntmachungspflichten des Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) sind in Artikel 7 des Gesetzes über das Oberste Gericht vom 23. November 2002 (ustawa z dnia 23 listopada 2002 r. o Sądzie Najwyższym) geregelt. Gemäß dem Handbuch des Obersten Gerichts sind für die Veröffentlichung der Pressesprecher und die Gerichtsassistenten zuständig.
Die Bekanntmachung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Trybunał Konstytucyjny) ist in Artikel 190 der polnischen Verfassung vorgesehen.
Die vollständige Fassung eines Urteils wird auf der Website veröffentlicht, sobald die Richter die Urteilsbegründung unterzeichnet haben.
Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Verwaltungsgerichte (Prawo o ustroju sądów administracyjnych) verpflichtet auch den Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts (Prezes Naczelnego Sądu Administracyjnego) zur Veröffentlichung. Ausführlichere Regeln sind in der Verordnung des Vorsitzenden des Obersten Verwaltungsgerichts enthalten. So muss beispielsweise eine zentrale Datenbank für Urteile und Informationen in Rechtssachen der Verwaltungsgerichte eingerichtet und der Zugang zu diesen Urteilen auf der Website ermöglicht werden.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In Portugal gehört das Recht auf juristische Information zu den Grundrechten der Bürger und ist ausdrücklich in Artikel 20 Absatz 2 der portugiesischen Verfassung verankert. Dieser Artikel wurde durch das Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 über den Zugang zur Justiz und zu den Gerichten umgesetzt.
Nach Artikel 4 dieses Gesetzes ist die Regierung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Bürgern das Recht und die Rechtsordnung bekannt sind. Dem Justizministerium obliegt es, diese Informationen durch Veröffentlichungen oder in anderer Form bereitzustellen, um so eine bessere Wahrnehmung der gesetzlich verankerten Rechte und Pflichten zu gewährleisten.
Der internationale Grundsatz der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist sowohl in Artikel 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als auch in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben. In Portugal ist dieses Prinzip (auch für Gerichtsverhandlungen) vor allem in Artikel 206 der Verfassung, aber auch in weiteren Rechtsvorschriften für die verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit verankert:
Das Justizministerium verwaltet mehrere Datenbanken mit Rechtstexten, auf die unter http://www.dgsi.pt/ zugegriffen werden kann. Außerdem werden die Texte im portugiesischen Amtsblatt veröffentlicht und sind abrufbar unter
https://dre.pt/:
Die Website http://www.dgsi.pt/ bietet Zugang zu Datenbanken mit Präzedenzfällen und zu den bibliografischen Referenzbibliotheken des Justizministeriums.
Wenn Sie diese Datenbanken aufrufen, erscheinen die zuletzt eingegebenen Dokumente sowie eine Navigationsleiste mit verschiedenen Suchoptionen (Freitextsuche, Suche anhand von Begriffen, Bereichen und Deskriptoren).
Sowohl die Eingabeansicht als auch die Ergebnisansicht liefert Dokumente nach Titelsätzen mit folgenden Angaben:
Beispiel für Titelsätze
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
VERHANDLUNG | RECHTSSACHE | BERICHTERSTATTER | DESKRIPTOR |
25.3.2009 | 08S2592 | BRAVO SERRA | BEENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGS |
Die Urteile liegen im Volltext (unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen) im HTML-Format vor.
Die Datenbanken auf http://www.dgsi.pt/ enthalten Entscheidungen der folgenden Gerichte/Stellen:
In Portugal stehen Informationen zu einer Vielzahl von Verfahren zur Verfügung, wie die nachstehende Tabelle zeigt.
Sind Informationen verfügbar | Oberste Gerichte | Andere Gerichte |
zu Rechtsmittelverfahren? | Ja | Ja |
zu anhängigen Verfahren? | Nein | Nein |
zum Ergebnis von Rechtsmittelverfahren? | Ja | Ja |
zur Rechtskraft von Entscheidungen? | Nein | Nein |
zu weiteren Verfahren vor | ||
- einem weiteren portugiesischen Gericht (Verfassungsgericht usw.)? - dem Gerichtshof der Europäischen Union? - dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | Ja Ja Ja | Ja Ja Ja |
Auf nationaler Ebene gibt es keine Vorschriften für die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Es existieren jedoch verbindliche Regelungen für die Veröffentlichung der Entscheidungen durch die Gerichte.
Nur eine Auswahl der Rechtsprechung wird in Portugal bekanntgemacht. Auswahlkriterien sind hierbei Wichtigkeit und Relevanz.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die Rechtsprechung in Rumänien.
Über die Rechtsprechung in Rumänien informiert die Website des Obersten Gerichts- und Kassationshofs.
Auf der Website des Obersten Gerichts- und Kassationshofs werden zwei Arten von Entscheidungen veröffentlicht:
1. Urteilszusammenfassungen mit Überschriften. Die Vorlage enthält folgende Informationen:
2. Anonymisierte Urteile ohne Überschriftenanzeige (im Gegensatz zu den Urteilszusammenfassungen). Die Suchmaske ermöglicht eine Suche nach sieben Kriterien:
Nachstehend ein Beispiel für eine Überschriftenanzeige aus der Zivilabteilung:
Nachstehend eine Überschriftenanzeige aus der Strafabteilung:
Nachstehend eine Überschriftenanzeige im Portal der rumänischen Gerichte:
Dokumente des Obersten Gerichts- und Kassationshofs und anderer Gerichte stehen im HTML-Format zur Verfügung.
Oberster Gerichts- und Kassationshof und ordentliche Gerichte.
Oberste Gerichte | Sonstige Gerichte | |
Sind Informationen verfügbar - zu Rechtsmittelverfahren? | - | Ja |
- zu anhängigen Verfahren? | - | Ja |
- zum Ausgang von Rechtsmittelverfahren? | - | Indirekt. Es muss nach dem Fall gesucht und unter Verfahrensstadium „Rechtsmittelverfahren“ angegeben werden. |
- zur Rechtskraft der Entscheidung? | Sind Informationen verfügbar - zur Rechtskraft der Entscheidungen des Obersten Gerichts- und Kassationshofs? | Ja |
- zu anschließenden Verfahren vor - anderen innerstaatlichen Gerichten (Verfassungsgericht usw.)? - dem Gerichtshof der Europäischen Union? - dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte? | - | Ja |
Die ordentlichen Gerichte veröffentlichen auf dem Gerichtsportal folgende Angaben zu den Verfahren: Verfahrensstadium (Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren usw.), Parteien, Anhörungen, eingelegte Beschwerden und öffentliche Vorladungen (neue Suchfunktion). Ebenfalls neu ist die Möglichkeit der Verfahrenssuche über die allgemeine Suchmaschine des Gerichtsportals. Die veröffentlichten Urteilszusammenfassungen enthalten ggf. Informationen zur Rechtskräftigkeit des Urteils bzw. zu anschließenden Verfahren vor anderen Gerichten (Verfassungsgericht).
Aufgrund der Bedeutung und der Besonderheiten der Verfahren und Urteile werden nur ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung des rumänischen Obersten Gerichts- und Kassationshofs veröffentlicht.
Die Bekanntmachungen des Obersten Gerichts- und Kassationshofs werden monatlich aktualisiert und liegen ab 2002 vor.
Die Entscheidungen der übrigen rumänischen Gerichte werden nur in einer Auswahl veröffentlicht, die sich nach der Bedeutung und Besonderheit der Rechtssachen richtet. Diese Auswahl treffen die Gerichte selber.
Die Bekanntmachungen der sonstigen rumänischen Gerichte werden monatlich aktualisiert und liegen ab 2004 vor.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Aufmachung der Entscheidungen / Leitsätze
Der vollständige Wortlaut ausgewählter Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien, aller vier Obergerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs der Republik Slowenien steht auf der Website der slowenischen Justiz in slowenischer Sprache kostenfrei zur Verfügung. Die Namen der Parteien werden dabei nicht angezeigt (Urteile werden vor ihrer Veröffentlichung anonymisiert). Neben dem Wortlaut und Stichwörtern enthält der Eintrag Kurzangaben zur Rechtsgrundlage sowie eine Urteilszusammenfassung. Mithilfe der Stichwörter kann der Benutzer die jeweiligen Rechtsinstitute und das Rechtsgebiet, dem die Entscheidung zuzuordnen ist, feststellen; in der Zusammenfassung wird versucht, die Kernpunkte der Urteilsbegründung in 10 bis 100 Wörtern darzulegen.
Eine Auswahl der wichtigsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist auch in englischer Sprache auf der Website Supreme Court Key Decisions abrufbar.
Darüber hinaus können in Zivilprozessen ergangene Urteile über Entschädigungszahlungen für immaterielle (ideelle) Schäden (denarna odškodnina za nepremoženjsko škodo) über eine spezielle Suchmaschine aufgerufen werden, mit deren Hilfe der Benutzer die Rechtsprechung nach Art der Schädigung und Datum durchsuchen kann.
Eine neue Testversion der verbesserten Suchmaschine für die Rechtsprechungssuche ist unter folgender Adresse verfügbar: https://www.sodnapraksa.si/
Ab dem 8. Febraur 2013 ist diese unter http://www.sodnapraksa.si/ verfügbar.
Ferner sind alle veröffentlichten Entscheidungen des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien über dessen Website zugänglich. Im vollständigen Wortlaut dargestellt werden sowohl die Mehrheitsmeinung als auch abweichende Meinungen (Sondervotum oder zustimmendes Votum mit abweichender Begründung). Daneben enthält der Eintrag Stichwörter, Kurzangaben zur Rechtsgrundlage der Entscheidung sowie eine Zusammenfassung („Abstract“). Ausgewählte wichtige Entscheidungen werden ins Englische übersetzt. Alle wesentlichen Mehrheitsentscheidungen des Verfassungsgerichts (ohne abweichende Meinung) werden zudem auch in slowenischer Sprache im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht.
(Übersetzt vom slowenischen Wortlaut)
Dokument Nr. VS1011121
Aktenzeichen: Entscheidung I Up 44/2009
Senat: Verwaltungsrecht
Datum der Sitzung: 12. März 2009
Rechtsgebiet: ALLGEMEINE VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG – VISA – ASYL- UND EINWANDERUNGSRECHT
Rechtsinstitute: Asyl – rechtliches Gehör – internationaler Schutz – wiederholter Antrag – minderjährige Asylbewerber – Prozessfähigkeit von Minderjährigen
Rechtsgrundlage: §§ 42, 42/2, 42/3, 56, 119 des Gesetzes über den internationalen Schutz. §§ 46, 237, 237/1-3 der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung. §§ 107, 108 des Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen. § 409 der Zivilprozessordnung. §§ 27, 27/3, 64, 64/1-3, 77 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.
Zusammenfassung: Ein Minderjähriger unter 15 Jahren ist nicht geschäftsfähig. Die Verwaltungsbehörde hat somit nicht gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, als sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Tatsachen und Umständen, die die Grundlage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bildeten, verweigerte.
(verfügbar in englischer Sprache)
Anmerkung: Die englische Fassung eines veröffentlichten Dokuments enthält bisweilen nicht alle in der slowenischen Fassung enthaltenen Angaben. Zumindest die Urteilszusammenfassung ist jedoch stets vollständig.
Angefochtenes Gesetz: § 22 des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/05) (ZRIPS).
Tenor: § 22 des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/05) ist nicht mit der Verfassung vereinbar. Die Staatsversammlung hat die festgestellte Unvereinbarkeit binnen sechs Monaten ab der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Republik von Slowenien zu beseitigen. Bis zur Beseitigung der festgestellten Unvereinbarkeit gelten zwischen Partnern in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften dieselben erbrechtlichen Regelungen wie zwischen Ehegatten nach dem Erbschaftsgesetz (Amtsblatt der Sozialistischen Republik Slowenien Nr. 15/76 und 23/78 und Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 67/01).
Zusammenfassung: Aus erbrechtlicher Sicht ist nach dem Tod eines Partners (§ 22 des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften) die Stellung der Partner in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in wesentlichen faktischen und rechtlichen Aspekten mit der Stellung von Ehegatten vergleichbar. Die Unterschiede in der Regelung der Erbschaft zwischen Ehegatten und zwischen Partnern in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften beruhen daher nicht auf objektiven, sachlichen Umständen, sondern auf der sexuellen Orientierung. Die sexuelle Orientierung zählt zu den personenbezogenen Umständen nach Art. 14 Abs. 1 der Verfassung. Da kein verfassungsrechtlich zulässiger Grund für diese Differenzierung festgestellt werden kann, ist die angefochtene Regelung mit Art. 14 Abs. 1 der Verfassung unvereinbar.
Thesaurus: 1.5.51.1.15.1 – Verfassungsgerichtsbarkeit – Entscheidungen – Arten von Entscheidungen des Verfassungsgerichts – Abstrakte Normenkontrollverfahren – Feststellung der Unvereinbarkeit einer Rechtsvorschrift – mit der Verfassung. 1.5.51.1.16 – Verfassungsgerichtsbarkeit – Entscheidungen – Arten von Entscheidungen des Verfassungsgerichts – Abstrakte Normenkontrollverfahren – Auflage an den Gesetzgeber zur Herstellung der Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift mit der Verfassung. 5.2.2.1 – Grundrechte – Gleichheit – Unterscheidungskriterien – Geschlecht.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verfassung [URS], § 40 Abs. 2 und § 48 des Verfassungsgerichtsgesetzes [ZUstS]
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der anderen ordentlichen Gerichte und Fachgerichte steht im HTML-Format zur Verfügung. Die Rechtsprechung des
Verfassungsgerichts der Republik Slowenien steht immer im HTML-Format und gelegentlich auch im PDF-Format zur Verfügung.
Die Angaben zu den Entscheidungen geben keinen Aufschluss darüber, ob eine Sache noch anhängig ist, ob die Entscheidung unanfechtbar ist oder ob die Sache weiterverfolgt wird.
Die Website des Verfassungsgerichts hingegen liefert ein paar Informationen zu anhängigen Sachen wie etwa das zugewiesene Aktenzeichen und das Datum der Einreichung der Klage. Außerdem werden wöchentlich Prozesslisten veröffentlicht, in denen die in der regulären Plenarsitzung am Donnerstag verhandelten Rechtssachen aufgeführt sind.
Die Gerichte wählen die einschlägige Rechtsprechung zur Veröffentlichung aus. Hauptkriterium ist die Bedeutung der Rechtssache für die Weiterentwicklung der Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte. Urteile und Entscheidungen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, werden in der Regel, begleitet von einer Pressemitteilung, in den Medien veröffentlicht.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite enthält Informationen zur Rechtsprechung der slowakischen Gerichte.
Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte
Die Rechtsprechnung sämtlicher Gerichte der slowakischen Justiz ist online über die Rechtsdatenbank JASPI in slowakischer Sprache abrufbar..
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Vyšší súd)
Die Rechtsprechnung des Obersten Gerichts ist auf der Website des Gerichts in slowakischer Sprache abrufbar.
Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist im HTML-Format verfügbar, die Rechtsprechung des Obersten Gerichts hingegen im PDF-Format.
Es sind Informationen verfügbar über:
In der Slowakei sind Gerichtsurteile nicht allgemein rechtsverbindlich. Sie stellen keine Rechtsquelle dar. Jedoch wird bei gerichtlichen Entscheidungen die Rechtsprechung des Obersten Gerichts berücksichtigt; somit stellt diese faktisch eine Rechtsquelle dar.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Diese Seite vermittelt einen Überblick über die Rechtsprechung in Finnland.
Für die Obersten Gerichtshöfe und die meisten anderen Gerichte werden Stichworte und Leitsätze zusammen mit dem Datum und der Registrierungsnummer angezeigt.
Oberster Finnischer Gerichtshof
Stichwort | Arbeitsvertrag - Unternehmensübergang – EU-Recht - Auswirkungen der Auslegung der Richtlinie Registrierungsnummer: S2006/340 Einreichungsdatum: 29.1.2009 Urteilsdatum: 23.4.2009 Akte: 835 |
Kurze Zusammenfassung | Im vorliegenden Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der während des Unternehmensübergangs gekündigt hat, und seinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Übernehmer auf Grundlage von Kapitel 8 Paragraf 6 des Arbeitsvertragsgesetzes unter Berücksichtigung des Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates. |
Rechtsgrundlage | Arbeitsvertragsgesetz 55/2001, Kapitel 7 Paragraf 6 Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Artikel 4 Absatz 2 |
Die vorstehende Tabelle vermittelt Informationen, die über Urteile des Obersten Gerichtshofs zur Verfügung stehen. Der Abschnitt ‚Stichwort’ enthält das Stichwort und das Urteilsdatum; die kurze Zusammenfassung beschreibt die wichtigsten Inhalte des Urteils und der Hinweis auf die Rechtsvorschrift enthält Informationen über maßgebliche nationale und EU-Gesetzgebung.
Rechtsprechung in Finnland ist im HTML-Format abrufbar.
Der Oberste Gerichtshof und die nachgeordneten Gerichte stellen darüber hinaus folgende Informationen zur Verfügung:
Es gibt verbindliche Vorschriften für die Bekanntmachung der Rechtsprechung auf nationaler und auf gerichtlicher Ebene.
Die Obersten Gerichtshöfe und die Fachgerichte machen ihre gesamte Rechtsprechung der Öffentlichkeit zugänglich. Die anderen Gerichte geben der Allgemeinheit lediglich eine Auswahl ihrer Rechtsprechung bekannt. Ausschlaggebend ist hierbei die Bedeutung der Rechtsache, die Einführung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften oder die Notwendigkeit, die Umsetzung von Rechtsvorschriften zu harmonisieren.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die schwedische Rechtsprechung und die einschlägigen Datenbanken zur Rechtsprechung.
Oberste Gerichtshöfe | Andere Gerichte | |
Aufmachung der Rechtsprechung mit Leitsätzen | Ja | Ja |
Die Leitsätze bestehen aus einem oder mehreren Sätzen und fassen den Kern des Falls zusammen.
„Frage bezüglich der Rückgabe einer Sache durch die Käufer. Rückgabe innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem die Mängel festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen.”
Die Rechtsprechung liegt im HTML-Format vor.
Oberste Gerichtshöfe | Andere Gerichte | |
Gibt es Informationen: zu Rechtsmitteln? | Nein | Nein |
darüber, ob ein Fall noch anhängige ist? | Nein | Nein |
über das Ergebnis von Berufungen? | Nein | Nein |
über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung? | Nein | Nein |
über weitere Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof? dem Gerichtshof für Menschenrechte? | Nein | Nein |
Es werden nur rechtskräftige Entscheidungen wiedergegeben.
auf nationaler Ebene? | auf Gerichtsebene? | |
Gibt es zwingende Vorschriften für die Veröffentlichung der Rechtsprechung? | Ja | Ja |
Eine Regierungsverordnung regelt unter anderem, auf welche Weise personenbezogene Daten in der Datenbank der Rechtsprechung zu veröffentlichen sind.
Oberste Gerichtshöfe | Andere Gerichte | |
Wird die vollständige Rechtsprechung veröffentlicht oder nur ein Auszug? | nur ein Auszug | nur ein Auszug |
Die genannte Verordnung sieht auch vor, dass das Gericht selbst entscheidet, welche Entscheidungen als richtungsweisend einzustufen sind und in der Datenbank veröffentlicht werden.
Oberste Gerichtshöfe | Andere Gerichte | |
Werden die im Web veröffentlichten Gerichtsentscheidungen in anonymisierter Form wiedergegeben? | Ja | Ja |
Wenn ja, alle Entscheidungen? | Ja | Ja |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In diesem Abschnitt finden Sie eine Beschreibung der Rechtsprechung im Vereinigten Königreich, speziell für England und Wales. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Rechtsprechung, die Sie in öffentlich zugänglichen Datenbanken einsehen können.
Ein großer Teil der Rechtsprechung der Gerichte in England und Wales kann von der Öffentlichkeit eingesehen werden.
Alle Rechtssachen des Supreme Court und alle materiell-rechtlichen Urteile der Zivilrechtskammer des Court of Appeal (Appellationsgericht) werden veröffentlicht. Alle Urteile der Administrative Courts (Verwaltungsgerichte), eine Auswahl der Urteile des High Court (oberstes erstinstanzliches Zivilgericht) sowie Urteile der Strafrechtskammer des Court of Appeal werden veröffentlicht, wenn sie von besonderem rechtlichen oder öffentlichen Interesse sind. Entscheidungen in familienrechtlichen und bestimmten strafrechtlichen Verfahren können anonymisiert werden. Urteile des First-tier Tribunal und des Upper Tribunal (Schieds- und Beschwerdestellen) werden veröffentlicht, wenn sie von rechtlichem oder öffentlichem Interesse sind.
Sobald ein Urteil ergangen ist, wird es normalerweise innerhalb von 24 Stunden und spätestens nach zwei Wochen veröffentlicht. Ergeht das Urteil schriftlich, wird es üblicherweise am selben Tag veröffentlicht.
Urteile des House of Lords: Archiv. Das House of Lords war bis zum 30. Juli 2009 der höchste Court of Appeal im Vereinigten Königreich. Alle Urteile, die die Law Lords vom 14. November 1996 bis zum 30. Juli 2009 erlassen haben, sind auf der Website des Parlaments verfügbar.
Archive des Parlaments. Der Zugang zu Urteilen des House of Lords vor 1996 ist über die Archive des Parlaments möglich. In diesen werden seit 1621 Rechtsmittelsachen und andere Aufzeichnungen über die Tätigkeit des House of Lords in seiner rechtsprechenden Eigenschaft gespeichert.
Website des Supreme Court. Seit 1. Oktober 2009 hat der Supreme Court des Vereinigten Königreichs die Zuständigkeit für Rechtsfragen in allen Zivilrechtsfällen im Vereinigten Königreich und in allen Strafrechtsfällen in England, Wales und Nordirland übernommen. Alle Urteile sind auf der Website des Supreme Court verfügbar.
Incorporated Council of Law Reporting (ICLR) ist eine karitative, rechtliche Einrichtung, die im Jahr 1865 gegründet wurde. Sie veröffentlicht eine Entscheidungssammlung der Gerichtsentscheidungen der höheren und der Rechtsmittelgerichte in England und Wales. Die meisten der Angebote können nur von Abonnenten abgerufen werden. Der ICLR erstellt jedoch auch
WLR Daily. Dort wird innerhalb von 24 Stunden nach einem Urteil kostenlos eine Zusammenfassung des Falls bereitgestellt und es wird eine kostenlose Einrichtung für die
Suche nach Rechtssachen angeboten.
BAILII The British and Irish Legal Information Institute (BAILII) (Britisches und irisches Institut für Rechtsinformationen) bietet online kostenlosen Zugang zu einem sehr umfassenden Angebot an britischen und irischen grundlegenden juristischen Informationen, einschließlich der Rechtsprechung. Die Suchfunktion ermöglicht die Suche nach Fällen an bestimmten Gerichten oder über mehrere Gerichtsbarkeiten hinweg.
Über das Open Law Project identifiziert BAILII auch einschlägige Fälle aus der Vergangenheit und stellt diese im Internet kostenlos frei zur Verfügung, um die juristische Ausbildung zu fördern.
Aufgrund einer kürzlichen Zusammenarbeit zwischen BAILII und ICLR bietet BAILII jetzt Links zu den ICLR-Zusammenfassungen von Urteilen (sofern diese vorliegen), wobei die Möglichkeit besteht, die Fallberichte von ICLR im PDF-Format zu kaufen, sofern dies bewilligt wurde.
Die folgenden Sammlungen sind über die Website des Bailii zugänglich:
Die English Reports (1220 to 1873) (englische Entscheidungen) sind verfügbar unter CommonLII
BAILLII enthält auch Entscheidungen verschiedener Tribunals des Vereinigten Königreichs:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In diesem Abschnitt finden Sie eine Darstellung des Fallrechts im Vereinigten Königreich speziell für Nordirland. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Rechtsprechung, die Sie in öffentlich zugänglichen Datenbanken einsehen können.
Die Öffentlichkeit kann in einen Großteil der Rechtsprechung der in Nordirland tätigen Gerichte des Vereinigten Königreichs Einsicht nehmen.
Veröffentlicht werden die Entscheidungen des Crown Court, des High Court, des Court of Appeal sowie des Supreme Court of the United Kingdom.
Entscheidungen in Familien- und einigen Strafsachen liegen mitunter in anonymisierter Form vor.
In Nordirland werden die Entscheidungen der Gerichte seit 1999 veröffentlicht. Ein Urteil wird normalerweise in einem Zeitraum von 24 Stunden bis zwei Wochen nach seiner Verkündung veröffentlicht.
Der Northern Ireland Courts and Tribunals Service veröffentlicht auf seiner Website die Urteile des Crown Court, des High Court und des Court of Appeal seit 1999. Die Einsichtnahme ist kostenlos.
Abrufbar sind ferner die Urteile des Appellate Committee des Oberhauses vom 14. November 1996 bis zum 30. Juli 2009. Dieser Rechtsmittelausschuss des Oberhauses wurde im Oktober 2009 durch den Supreme Court abgelöst, dessen Urteile auf seiner Website abrufbar sind. Die Einsichtnahme in die Urteile ist kostenlos.
Daneben gibt es eine ganze Reihe von Rechtsarchiven und Rechtsdatenbanken.
Die Datenbank des „Bailii” (British and Irish Legal Information Institute) enthält Entscheidungen des Crown Court, der High Court Chancery Division, der High Court Family Division und der High Court Queen's Bench, ferner Urteile des vorsitzenden Richters des High Court, Entscheidungen des Court of Appeal seit November 1998, Entscheidungen des
Oberhauses seit 1838 und die Urteile des Supreme Court seit Oktober 2009. Der Zugang zu diesen Entscheidungen ist kostenlos.
Auf der Website des Bailii finden Sie ferner Einzelheiten zu Entscheidungen der verschiedensten Tribunals (Schieds- und Beschwerdestellen) im Vereinigten Königreich:
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In diesem Abschnitt finden Sie eine Beschreibung des Fallrechts im Vereinigten Königreich speziell für Schottland. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Rechtsprechung, die Sie in öffentlich zugänglichen Datenbanken einsehen können.
Die Rechtsprechung der Gerichte in Schottland kann von der Öffentlichkeit in großen Teilen eingesehen werden.
Es wird die Rechtsprechung des Court of Session und des Appellationsausschusses des House of Lords veröffentlicht, wobei Letzterer am 1. Oktober 2009 durch den neuen Supreme Court of the United Kingdom ersetzt wurde. Außerdem werden Urteile der Sheriff Courts, die von besonderem Interesse sind, veröffentlicht.
Es wird die Rechtsprechung der Sheriff Courts und des High Court of Justiciary veröffentlicht, dem obersten Strafgerichtshof in Schottland.
Entscheidungen in familienrechtlichen und bestimmten strafrechtlichen Verfahren können anonymisiert werden.
Das Fallrecht wird seit dem Jahr 1998 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt für gewöhnlich einen Tag bis zwei Wochen nach der Urteilsverkündung.
Auf der Website des Scottish Court Service finden sich alle Urteile der Sheriff Courts, des Court of Session und des High Court of Justiciary ab September 1998. Für den
Court of Session und den High Court of Justiciary und die
Sheriff Courts steht jeweils eine eigene Suchfunktion zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Urteilen ist kostenlos.
Die Urteile des Appellationsaussschusses des House of Lords aus der Zeit vom 14. November 1996 bis zum 30. Juli 2009 sind ebenfalls kostenlos zugänglich.
Außerdem stehen der Öffentlichkeit eine Reihe von nationalen Rechtsarchiven und Rechtsdatenbanken zur Verfügung.
Die Datenbank des British and Irish Legal Information Institute (Bailii) enthält eine Sammlung der Urteile des Court of Session seit 1879, des High Court of Justiciary seit 1914, der Sheriff Courts seit 1998 und des
House of Lords seit 1838. Der Zugang zu diesen Urteilen ist kostenlos.
Darüber hinaus enthält die Website des Bailii Angaben zu den Entscheidungen der Tribunals (Schieds- und Beschwerdestellen) im Vereinigten Königreich, die verschiedene Themenbereiche abdecken:
British and Irish Legal Information Institute,
House of Lords,
Website des Bailii,
House of Lords,
Scottish Court Service,
Court of Session und High Court of Justiciary,
Sheriff Courts
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.