

Βρείτε πληροφορίες ανά περιφέρεια
In der Republik Slowenien ist die Vollstreckung einheitlich durch das Gesetz über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz (Zakon o izvršbi in zavarovanju – ZIZ) geregelt. Vollstreckung ist die von einem Gericht angeordnete zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs (Herausgabe, Handlung, Unterlassung oder Duldung) auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Eine Geldforderung kann auch auf der Grundlage eines beglaubigten Schriftstücks vollstreckt werden. In Familiensachen kann es sich ausnahmsweise auch um die Vollstreckung eines Anspruchs hinsichtlich der Beziehungen zwischen Personen handeln.
Für die Anordnung und die Durchführung einer Vollstreckung sind die Gerichte, insbesondere die Bezirksgerichte (okrajna sodišča), zuständig.
Das Gericht entscheidet auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels über die Vollstreckung.
Vollstreckungstitel sind:
Ein Vollstreckungstitel muss Angaben zum Gläubiger und zum Schuldner enthalten und Gegenstand, Art, Geltungsbereich und Frist für die Erfüllung der Verpflichtung benennen (Artikel 21 Absatz 1 ZIZ). Wenn es sich bei dem Titel um eine Entscheidung ohne Fristsetzung für die freiwillige Erfüllung der Verpflichtung handelt, legt das Gericht in seiner Vollstreckungsentscheidung eine Frist fest.
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden durch einen Antrag des Gläubigers in Gang gesetzt. Der Gläubiger kann den Antrag selbst stellen, da eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Meist stellt aber ein Anwalt den Antrag auf Vollstreckung, da er über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt. Zuständig ist ein Bezirksgericht. Unbeschadet der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit werden Vollstreckungsanträge auf der Grundlage eines beglaubigten Dokuments beim Bezirksgericht Ljubljana (Okrajno sodišče v Ljubljani) gestellt, das darüber entscheidet. Inwieweit Vollstreckungsanträge elektronisch übermittelt werden können oder müssen, wird unter „Automatische Bearbeitung“ erläutert.
Wenn ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckung eingelegt wird, wird eine Gerichtsgebühr fällig, die innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Zahlungsanordnung des Gerichts zu entrichten ist.
Wenn die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist bezahlt wird und nicht vorgesehen ist, dass sie erlassen oder ausgesetzt oder in Raten gezahlt werden kann, gilt der Antrag als zurückgezogen.
Geht ein Vollstreckungsantrag beim Gericht ein, so wird zunächst geprüft, ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält. Das Gericht entscheidet dann, ob es dem Antrag stattgibt, ihn ablehnt (weil er in der Sache unbegründet ist) oder (aus verfahrensrechtlichen Gründen) zurückweist. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird die Entscheidung dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt. Bei einer Ablehnung wird sie nur dem Gläubiger zugestellt. Das Gericht stellt dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbeschluss zu, mit dem der Gerichtsvollzieher bestellt wird, d. h. den Beschluss über seine Bestellung mitsamt den Kopien aller für die Zwangsvollstreckung benötigten Unterlagen.
Soll eine Geldforderung vollstreckt werden, kann das Gericht die Vollstreckungsmaßnahmen und die Vollstreckung in die Gegenstände zulassen, die im Antrag angegeben sind. Solange das Vollstreckungsverfahren läuft, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers entscheiden, dass durch weitere Maßnahmen und in weitere Gegenstände vollstreckt werden soll.
Das Gericht kann aber auch eine andere als die vom Gläubiger beantragte Maßnahme anordnen, solange sie zur Befriedigung der Forderungen führt. Gegen die Ablehnung des Antrags eines Gläubigers auf Vollstreckung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Vollstreckung wird bereits rechtswirksam, bevor die Entscheidung endgültig ist, soweit für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Bevor die Entscheidung über die Vollstreckung endgültig wird, darf keine Zahlung an den Gläubiger ergehen, es sei denn, es wird auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels in das Guthaben des Schuldners bei einem Kreditinstitut vollstreckt (Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels); dazu muss der Vollstreckungstitel dem Antrag auf Vollstreckung beigefügt sein.
Wenn unmittelbar nach der Vollstreckungsentscheidung Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehen sind, beauftragt das Gericht einen Gerichtsvollzieher.
Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher haben die Aufgabe, unmittelbare Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen (ihnen obliegt die praktische Durchführung, d. h. sie beschlagnahmen Vermögensgegenstände, legen die Sicherheitsleistung fest usw.). Die Gerichtsvollzieher werden vom Justizminister ernannt. Der Justizminister regelt die Anzahl und die Amtssitze der Gerichtsvollzieher so, dass es in jedem Amtsbezirk eines Kreisgerichts (okrožno sodiščo) mindestens einen Gerichtsvollzieher gibt. Die übrigen Gerichtsvollzieher werden einem Amtsbezirk eines Kreisgerichts entsprechend der jeweiligen Anzahl der Vollstreckungsfälle an den Bezirksgerichten im Amtsbezirk der einzelnen Kreisgerichte zugeordnet. Für die einzelnen Zwangsvollstreckungen beauftragt das Gericht jeweils einen Gerichtsvollzieher, wobei der Gläubiger das Recht hat, einen bestimmten Gerichtsvollzieher zu benennen. Im Rahmen einer Vollstreckung kann der Gerichtsvollzieher in der gesamten Republik Slowenien tätig werden. Der Gerichtsvollzieher erbringt eine öffentliche Dienstleistung. Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt er selbstständig.
Gerichtsvollzieher haften für alle von ihnen verursachten Schäden, die im Rahmen ihrer Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen oder durch Unterlassung entstehen, sollten sie ihren durch ein Gesetz, eine Durchführungsverordnung oder eine Gerichtsentscheidung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen.
Ein Gerichtsvollzieher kann wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Amtspflicht vom Justizminister seines Amtes enthoben werden.
Vollstreckungskosten
Die Vollstreckungskosten trägt zunächst der Gläubiger. Er muss eine Vorauszahlung auf die Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen in der vom Gericht festgelegten Höhe und innerhalb der gesetzten Frist leisten. Erbringt er diese Sicherheitsleistung nicht, setzt das Gericht die Vollstreckung aus. Der Schuldner muss dem Gläubiger auf dessen Antrag die Kosten, soweit sie für die Vollstreckung erforderlich waren, einschließlich der Auslagen für die Suche nach Vermögenswerten des Schuldners und der Kosten für Verfahren, die ein Gericht von Amts wegen eingeleitet hat, erstatten. Das Gericht entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Eingang eines Antrags über die Kosten.
Um seine Vergütung und die Erstattung seiner Auslagen zu sichern, kann der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger verlangen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Sicherheit zu leisten, deren Höhe sich nach der Gebührentabelle bemisst. Der Gerichtsvollzieher stellt dem Gläubiger die Zahlungsaufforderung für die zu leistende Sicherheit persönlich zu. Sie muss einen Hinweis enthalten, mit welchen Folgen der Gläubiger zu rechnen hat, falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet und der Zahlungsbeleg nicht an den Gerichtsvollzieher übermittelt wird.
Der Gerichtsvollzieher muss den Gläubiger außerdem darauf hinweisen, dass er eine gerichtliche Entscheidung über diese Sicherheitsleistung beantragen kann. Ist der Gläubiger mit der Zahlungsweise, der Zahlungsfrist oder der Höhe der Sicherheit nicht einverstanden, kann er dem Gerichtsvollzieher innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung seinen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung zuleiten. Der Gerichtsvollzieher leitet den Antrag unverzüglich an das Gericht weiter, das innerhalb von acht Tagen darüber entscheiden muss.
Wird die Sicherheit nicht nach den vom Gerichtsvollzieher oder vom Gericht festgelegten Modalitäten oder nicht fristgerecht geleistet bzw. der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt, teilt der Gerichtsvollzieher dies dem Gericht mit, das daraufhin die Vollstreckung aussetzt.
Die erste Voraussetzung für eine Vollstreckung ist ein Vollstreckungstitel oder ein beglaubigtes Dokument nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen
Eine Gerichtsentscheidung ist vollstreckbar, sobald sie endgültig ist und die dem Schuldner gesetzte Frist für die freiwillige Erfüllung seiner Verpflichtungen verstrichen ist. Die Frist für die freiwillige Erfüllung der Verpflichtung beginnt am Tag nach der Zustellung der Entscheidung an den Schuldner. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Vollstreckung nur des bereits vollstreckbaren Teils einer Entscheidung zuzulassen.
Es kann die Vollstreckung auf der Grundlage einer noch nicht endgültigen Gerichtsentscheidung zulassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen keine hemmende Wirkung eines Rechtsmittels gegeben ist.Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs
Ein gerichtlicher Vergleich ist vollstreckbar, wenn die zugrundeliegende Zahlung fällig ist. Die Fälligkeit der Forderung ist im Vergleichsprotokoll, in einer öffentlichen Urkunde oder einem nach gesetzlichen Vorgaben beglaubigten Dokument nachzuweisen. Lässt sich der Nachweis auf diese Weise nicht erbringen, wird die Fälligkeit der Forderung durch eine endgültige Entscheidung im Zivilverfahren festgestellt.
Vollstreckbarkeit einer notariellen Niederschrift
Eine notarielle Niederschrift ist vollstreckbar, wenn der Schuldner der unmittelbaren Vollstreckbarkeit zugestimmt hat und der in der Niederschrift genannte Betrag fällig ist. Die Fälligkeit der Forderung wird durch eine notarielle Niederschrift, eine öffentliche Urkunde oder ein nach gesetzlichen Vorgaben beglaubigtes Dokument belegt. Bestimmt nicht ein Fristablauf, sondern ein anderer in der Niederschrift angeführter Fakt die Fälligkeit der Forderung, muss der Notar den Parteien mitteilen, wie die Fälligkeit der Forderung nachzuweisen ist: durch schriftliche Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner über die Fälligkeit mit Angabe des Fälligkeitsdatums und Nachweis der Zustellung der schriftlichen Mitteilung an den Schuldner. Der Notar weist die Parteien darauf hin, dass sie ihn damit beauftragen können, den Schuldner über die Fälligkeit der Forderung zu informieren, statt ihm den Nachweis der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung über die Fälligkeit der Forderung zu übermitteln. Die schriftliche Mitteilung des Gläubigers oder die Mitteilung des Notars wird per Einschreiben zugestellt.
Die zweite Voraussetzung für die gerichtliche Zulassung einer Vollstreckung ist ein Antrag auf Vollstreckung mit Angaben zur Person des Gläubigers und des Schuldners sowie zum Vollstreckungstitel oder dem beglaubigten Dokument, zur Verpflichtung des Schuldners, zu Vollstreckungsmaßnahmen und Gegenstand der Vollstreckung und sonstigen Informationen, die für die Vollstreckung benötigt werden. (Ein Antrag auf Vollstreckung auf der Grundlage eines beglaubigten Dokuments muss auch einen Antrag an das Gericht enthalten, damit es dem Schuldner anordnet, die Forderung einschließlich der veranschlagten innerhalb von acht Tagen bzw. bei Streitigkeiten über Wechsel oder Schecks innerhalb von drei Tagen ab Datum der Zustellung der Entscheidung zu begleichen.) Im Vollstreckungsantrag muss der Gläubiger genaue Angaben zu dem vollstreckbaren Titel machen, der die Grundlage bildet, und angeben, dass die Vollstreckbarerklärung ergangen ist.
Die Forderung muss fällig und die Frist für die freiwillige Erfüllung der Verpflichtung abgelaufen sein (freiwillige Fristeinhaltung).
Im Vollstreckungstitel und in dem beglaubigten Dokument muss der Schuldner genau angegeben werden. Im Vollstreckungsantrag sind Name und Anschrift (oder Firmensitz) des Schuldners anzugeben. Der Vollstreckungsantrag muss genaue Angaben zur Person des Schuldners (und des Gläubigers) enthalten. Je nachdem ob es sich um natürliche Personen, juristische Personen, Unternehmen oder Privatpersonen handelt, sind unterschiedliche Angaben zu machen.
Der Schuldner muss ein existierendes Rechtssubjekt sein (er darf nicht verstorben oder aus dem Gerichtsverzeichnis entfernt sein). Ein Vollstreckungsantrag, der sich gegen ein nicht existierendes Rechtssubjekt richtet, wird abgewiesen. Wenn das Rechtssubjekt im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens aufhört zu existieren, sieht das Gesetz die Aussetzung des Verfahrens vor (dies bedarf keiner gesonderten Entscheidung).
Sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger in einem Vollstreckungsverfahren gelten die gleichen Vermutungen (Rechtsfähigkeit) wie in Zivilverfahren nach Maßgabe der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) mit Verweis auf Artikel 15 ZIZ.
Ziel von Vollstreckungsmaßnahmen ist es, die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.
Vollstreckungsmaßnahmen zur Begleichung von Geldforderungen sind der Verkauf beweglicher Sachen des Schuldners, die Veräußerung seines unbeweglichen Vermögens, die Übertragung einer Geldforderung des Schuldners, der Rückkauf anderer Vermögenswerte oder materieller Rechte und Wertrechte, der Verkauf von Unternehmensanteilen und die Übertragung von Guthaben bei einem Kreditinstitut (z. B. einer Bank).
Vollstreckungsmaßnahmen zur Begleichung nichtmonetärer Forderungen sind die Herausgabe und Übergabe beweglicher Sachen, die Räumung und Herausgabe von Immobilien, Ersatzleistungen auf Kosten des Schuldners, die Verhängung von Geldstrafen gegen den Schuldner, um ein Handeln zu erzwingen, die Rückkehr eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz, die Verteilung beweglicher Sachen, Willenserklärungen sowie die Wegnahme eines Kindes.
Durch die oben aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen kann in jeden Vermögenswert, der der Vollstreckung unterliegt (d. h. in jeden Gegenstand, jeden Vermögenswert und jedes materielle Recht des Schuldners) vollstreckt werden, soweit eine Vollstreckung in den betreffenden Vermögenswert nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (Artikel 32 ZIZ).
Es darf nicht vollstreckt werden in:
Vorrangiges Ziel aller Vollstreckungsmaßnahmen ist die Befriedigung des Gläubigers. Die Wirkung der Vollstreckungsmaßnahmen hängt von der Art der jeweiligen Maßnahme ab.
VOLLSTRECKUNG WEGEN GELDFORDERUNGEN
VOLLSTRECKUNG WEGEN NICHTMONETÄRER FORDERUNGEN
Das Vollstreckungsgericht kann eine Geldbuße gegen einen Schuldner verhängen, der gegen die Entscheidung des Gerichts verstößt und beispielsweise sein Eigentum versteckt, beschädigt oder vernichtet, oder so handelt, dass dem Gläubiger ein gar nicht oder nur schwer zu behebender Schaden entstehen kann, der den Gerichtsvollzieher an der Ausführung seiner Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen hindert, gegen eine Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen verstößt, einen Gutachter oder ein Kreditinstitut bei deren Tätigkeit behindert, Arbeitgeber oder andere Personen bei der Ausführung der Vollstreckungsentscheidung behindert oder die Besichtigung und Bewertung von Immobilien be- oder verhindert.
Hat der Schuldner entgegen der Vollstreckungsentscheidung sein Eigentum abgestoßen, ist dieser Rechtsakt nur gültig, wenn eine geldwerte Gegenleistung erbracht worden ist und die andere Partei zum Zeitpunkt der Übertragung oder Belastung in gutem Glauben gehandelt hat (d. h. nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass der Schuldner nicht mehr berechtigt war, über sein Eigentum zu verfügen).
Ein Schuldner, der mit der Absicht, eine Zahlung an einen Gläubiger zu verhindern, Teile seines Eigentums zerstört, beschädigt, überträgt oder versteckt, und dem Gläubiger dadurch Schaden zufügt, ist strafrechtlich verantwortlich und muss mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
Das Gericht kann von der Bank eine Erklärung und Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, ob und wie sie die Vollstreckungsentscheidung des Gerichts ausgeführt hat und wie sie die gesetzlich vorgeschriebene Tilgung von Forderungen umgesetzt hat. Außerdem muss sie den Gläubigern und dem Gericht Auskunft über die Bankkonten des Schuldners erteilen. Die Bank muss das Bankguthaben des Schuldners in der in der Vollstreckungsentscheidung angegebenen Höhe einfrieren und den Betrag an den Gläubiger auszahlen.
Wenn sich die Bank nicht an die Gerichtsentscheidung gehalten und keine Beschlagnahme, Übertragung oder Zahlung des fälligen Betrags vorgenommen hat, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der fällige Betrag statt aus dem Guthaben des Schuldners aus bankeigenen Mitteln an den Gläubiger zu zahlen ist. In dem Fall ist die Bank dem Gläubiger gegenüber für Schäden haftbar, die dadurch entstehen, dass sie sich nicht an die Vollstreckungsentscheidung gehalten oder gegen gesetzliche Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen, zur Einhaltung der Rangfolge von Zahlungen und zur Höhe und zu den Zahlungsmodalitäten der fälligen Beträge nach Maßgabe der Vollstreckungsentscheidung verstoßen hat.
Auf der Grundlage einer Vollstreckungsentscheidung muss der Arbeitgeber des Schuldners dem Gläubiger einen Pauschalbetrag anweisen oder ihm regelmäßig den Betrag zahlen, der dem Schuldner als Arbeitsentgelt zustünde. Der Schuldner muss jedoch mindestens 76 % des monatlichen Mindestgehalts erhalten. Hat der Arbeitgeber entgegen der Gerichtsentscheidung die entsprechenden Gelder nicht einbehalten, sondern dem Gläubiger überwiesen, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass anstelle des Schuldners der Arbeitgeber den Betrag aus eigenen Mitteln an den Gläubiger zu zahlen hat. In dem Fall haftet der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber für Schäden, die entstehen, weil er sich nicht an die Vollstreckungsentscheidung gehalten hat.
Drittschuldner müssen erklären, ob und in welcher Höhe sie eine beschlagnahmte Forderung anerkennen und ob ihre Verpflichtung zur Tilgung der Forderung des Schuldners von einer Gegenleistung abhängt. Gibt ein Drittschuldner keine oder eine unwahre Erklärung ab, ist er dem Gläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig.
Wie lange Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gültig sind, hängt von der Art der jeweiligen Maßnahme ab. Vollstreckungsverfahren (und die Wirkung einer Vollstreckungsentscheidung) enden im Allgemeinen mit der Befriedigung des Gläubigers. Sollte die Vollstreckung aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht durchführbar sein, so ist sie auszusetzen; damit werden alle Vollstreckungsmaßnahmen annulliert, soweit dies nicht mit den von Dritten erworbenen Rechten (z. B. Rechten der Käufer beschlagnahmter beweglicher Sachen) kollidiert. Der Gläubiger kann die Vollstreckung auf Antrag maximal ein Jahr aussetzen, dabei bleibt die Vollstreckungsentscheidung in Kraft, auch wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Entscheidung über keine Vermögenswerte verfügt (und die Befriedigung des Gläubigers somit aus sachlichen Gründen verhindert wird).
Wenn in das Bankguthaben eines Schuldners vollstreckt werden soll, auf seinen Bankkonten jedoch kein Geld vorhanden ist oder der Schuldner keinen Zugang zu seinem Geld hat, muss die Bank die Vollstreckungsentscheidung ein Jahr lang in ihren Unterlagen aufbewahren und den Gläubiger auszahlen, sobald Geld auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist oder der Schuldner wieder die Verfügungsgewalt darüber hat. So lange darf die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt werden.
Wenn der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen beschlagnahmen will, jedoch nichts vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann, oder die beschlagnahmten Sachen nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, oder die Beschlagnahme nicht durchgeführt werden kann, weil der Schuldner nicht anwesend ist oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, kann der Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Beschlagnahmeversuch einen erneuten Versuch fordern. So lange darf die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt werden.
Der Schuldner, der Gläubiger, jeder Dritte, der ein Recht am Vollstreckungsgegenstand hat, das die Vollstreckung verhindert, und jeder Käufer, der während des Verfahrens einen Gegenstand der Vollstreckung erworben hat, kann gegen Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einlegen.
Generell können gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz Rechtsmittel eingelegt werden. In Ausnahmefällen kann der Schuldner oder ein Dritter, der ein Recht am Vollstreckungsgegenstand hat, das die Vollstreckung verhindert, Einspruch gegen die Vollstreckungsentscheidung einlegen. Der Einspruch muss begründet sein. Der Schuldner bzw. der Dritte muss alle Fakten aufführen und Nachweise erbringen, die den Einspruch begründen (Einspruch des Schuldners). Der Gläubiger kann innerhalb von acht Tagen auf den Einspruch reagieren. Gegen eine Entscheidung über den Einspruch können Rechtsmittel eingelegt werden.
Jeder, der nachweist, dass er ein Recht am Vollstreckungsgegenstand hat, das die Vollstreckung verhindert, kann Einspruch gegen die Vollstreckungsentscheidung einlegen und beantragen, dass das Gericht die Vollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklärt (Einspruch einer dritten Partei). Bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens kann Einspruch eingelegt werden. Wenn der Gläubiger nicht innerhalb der Frist auf den Einspruch reagiert oder erklärt, dass er keine Einwände hat, wird das Gericht die Vollstreckung vollständig oder teilweise aussetzen. Geht der Gläubiger innerhalb der Frist gegen den Einspruch vor, weist das Gericht den Einspruch zurück. Die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, kann innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung über die Ablehnung des Einspruchs aufgrund eines Einspruchs des Gläubigers oder wegen Unbegründetheit endgültig geworden ist, eine Klage anstrengen, um feststellen zu lassen, ob die Vollstreckung in das Objekt zulässig ist.
Rechtsmittel bzw. Widerspruch können bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung erlassen hat, gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird. In der Regel entscheidet dasselbe Gericht, das die Vollstreckungsentscheidung erlassen hat, auch über den Einspruch. Das zweitinstanzliche Gericht entscheidet über die Beschwerde. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
Rechtsmittel bzw. Widerspruch sind innerhalb von acht Tagen ab Zustellung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts einzulegen. Rechtsmittel können in Ausnahmefällen auch noch bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens eingelegt werden, wenn Erkenntnisse hinsichtlich der Forderung erst nachträglich bekannt werden und nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgebracht werden konnten.
Wenn Rechtsmittel oder Widerspruch eingelegt werden, so werden die Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren mit Ausnahme der Phase, in der die Zahlung erfolgt, nicht ausgesetzt. Grundsätzlich kann die Zahlung an den Gläubiger erst vorgenommen werden, wenn die Vollstreckungsentscheidung endgültig ist. Vorher ist eine Auszahlung an den Gläubiger nur auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels möglich, wenn in das Guthaben des Schuldners bei einem Kreditinstitut vollstreckt werden soll. Voraussetzung ist aber, dass der Antrag auf Vollstreckung dem Vollstreckungstitel beigefügt ist; davon ausgenommen sind Handelssachen. In Handelssachen ist der Antrag auf Vollstreckung nicht beizufügen.
Außerordentliche Rechtsmittel stehen in Vollstreckungsverfahren nur begrenzt zur Verfügung. Ein Widerspruch gegen eine Entscheidung in zweiter Instanz, mit der ein Antrag auf Vollstreckung abgelehnt oder abgewiesen wird, ist im Einklang mit den Bestimmungen der Gesetze für Zivilverfahren möglich. Eine Revision ist nicht möglich. Es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
Wegen Geldforderungen und zur Sicherung solcher Forderungen darf nicht in Sachen und Rechte vollstreckt werden, die der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners und ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen dienen oder die für die Berufsausübung des Schuldners unerlässlich sind. Nur in einige dieser Gegenstände und Rechte darf in begrenztem Umfang vollstreckt werden.
http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov
http://www.mp.gov.si/si/obrazci_evidence_mnenja_storitve/uporabni_seznami_imeniki_in_evidence/
https://www.uradni-list.si/glasilo-uradni-list-rs
Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.