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In Schottland gibt es derzeit zwei Systeme zur Festsetzung von Unterhaltsleistungen: Das Kindesunterhaltsgesetz von 1991 (Child Support Act 1991) und das Familienrechtsgesetz von 1985 (Family Law (Scotland) Act 1985), wobei das Kindesunterhaltsgesetz dem Familienrechtsgesetz im Allgemeinen vorgeht und der Kindesunterhalt durch ersteres Gesetz vom Gebiet des Zivilrechts und der Zivilgerichtsbarkeit in das öffentliche Recht übergeführt worden ist.
Das Kindesunterhaltsgesetz findet jedoch in der Regel nur Anwendung, wenn die sorgeberechtigte Person, der nicht bei seinem Kind wohnhafte Elternteil und das unterhaltsberechtigte Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben. Ist das Kindesunterhaltsgesetz nicht anwendbar, so kommt die ältere Regelung nach dem Familienrechtsgesetz zur Anwendung.
Nach dem Kindesunterhaltsgesetz kann nur ein „berechtigtes Kind“ („qualifying child‟, d. h. ein Kind, das zumindest einen nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil hat) begünstigter Adressat einer Unterhaltsentscheidung des Kindesunterhaltsdienstes (Child Maintenance Service) sein. Ein sorgeberechtigter Elternteil (oder eine andere sorgeberechtigte Person) kann Unterhaltsleistungen für dieses Kind von dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil verlangen.
Nach dem Familienrechtsgesetz besteht eine Unterhaltspflicht für
Unterhaltspflichtig ist gegebenenfalls auch ein ehemaliger eingetragener Lebenspartner gegenüber dem anderen ehemaligen Lebenspartner.
Nach der Legaldefinition des Kindesunterhaltsgesetzes (Child Support Act 1991) gilt als Kind, wer
Nach der Legaldefinition des schottischen Familienrechtsgesetzes von 1985 (Family Law (Scotland) Act 1985) gilt als Kind
Leben beide Elternteile in Schottland oder in einem anderen Landesteil des Vereinigten Königreichs, so ist der Antrag beim Kindesunterhaltsdienst (Child Maintenance Service) zu stellen. Ist ein Elternteil außerhalb Schottlands ansässig, so kann der andere Elternteil einen Unterhaltstitel bei seinem örtlich zuständigen ‚Sheriff Court‘ beantragen, dürfte dafür aber rechtliche Beratung benötigen.
Ein Antrag auf Kindesunterhalt kann im Namen eines Elternteils oder einer anderen sorgeberechtigten Person gestellt werden, sofern der Antragsteller über eine entsprechende Befugnis oder Vollmacht verfügt. Ein Kind kann nicht in seinem eigenen Namen Unterhalt beantragen, es sei denn, es hat das 12. Lebensjahr vollendet und lebt in Schottland.
Generell zuständig ist der ‚Sheriff Court‘, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Einzelheiten zu den schottischen Gerichten sind auf der Website des Scottish Courts and Tribunals Service zu finden.
Ja, Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht sollte in Anspruch genommen werden.
Es fallen zwar Gerichts- und Anwaltskosten an, bei der Scottish Legal Aid Board (Schottische Prozesskostenhilfebehörde) kann aber ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
Das Gericht kann eine Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt und von Ehegattenunterhalt erlassen. Bei der Bemessung der entsprechenden Beträge ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Beide Parteien können bei Gericht die Abänderung der Unterhaltsanordnung (des Unterhaltstitels) beantragen. Unterhaltsansprüche werden normalerweise nicht über das Datum der Antragstellung hinaus zurückdatiert; es steht allerdings im Ermessen des Sheriffs, dies zu tun.
Die Zahlung des Kindesunterhalts erfolgt in der Regel an den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
In Schottland steht eine Reihe von Vollstreckungsinstrumenten zur Verfügung, so u. a.
Die Vollstreckungsmaßnahmen werden in der Regel von unabhängigen Gerichtsbeamten, den ‚Sheriff Officers‘ (Gerichtsvollziehern), durchgeführt.
Das Vollstreckungsverfahren ist in Schottland im Schuldnergesetz von 1987 (Debtors (Scotland) Act 1987) geregelt. Das Gesetz regelt das gesetzliche Vollstreckungsverfahren und sorgt für ein angemessenes Maß an Schuldnerschutz. So begrenzt das Gesetz z. B. den Betrag, den der Arbeitgeber bei der Lohn- bzw. Gehaltspfändung vom Lohn/Gehalt des Schuldners einbehalten darf.
Für die Beitreibung von Unterhaltsschulden gibt es in Schottland keine Verjährungsfrist. Jede fällige Unterhaltsforderung kann somit so lange beigetrieben werden, wie sich der Schuldner in Schottland aufhält oder pfändbare Vermögenswerte dort besitzt. Hat jedoch ein schottisches Gericht das Recht eines anderen Landes in Bezug auf eine Unterhaltspflicht anzuwenden, so entscheidet es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes.
Ja, der Child Maintenance Service (Kindesunterhaltsdienst, wenn beide Elternteile im Vereinigten Königreich ansässig sind) und die ‚Scottish Central Authority‘ (Zentrale Behörde Schottlands, wenn ein Elternteil im Ausland ist). Einzelheiten zur Zentralen Behörde Schottlands sind nachstehend aufgeführt.
Nein.
Er sollte sich an die Zentrale Behörde Schottlands wenden.
Scottish Government Justice Directorate
Central Authority and International Law Team
St Andrew’s House (GW15)
Regent Road
Edinburgh EH1 3DG
Scotland/Schottland
Tel.: 00 44 131 244 3570
00 44 131 244 4829
00 44 131 244 2417
Fax: 00 44 131 244 4848
Er sollte sich an die Zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wenden. Jede Zentrale Behörde kann direkt kontaktiert werden.
Siehe oben.
Nein.
Das Familienrechtsgesetz von 1985 (Family Law (Scotland) Act 1985) nimmt auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) Bezug. Entsprechende Vorschriften des Internationalen Privatrechts sind Bestandteil der Child Care and Maintenance Rules 1997 (Grundsätze für die Kinderbetreuung und den Kindesunterhalt von 1997) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Für Anträge von Unterhaltsberechtigten nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) wird Prozesskostenhilfe automatisch gewährt, sofern der betreffende Antrag nicht als offensichtlich unbegründet erachtet wird.
Um sicherzustellen, dass Hilfe nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) geleistet werden kann, wurden zusätzliche Maßnahmen ergriffen. So wurden u. a. Änderungen bei Gesetzen, der Prozessordnung und den Prozesskostenhilfebestimmungen vorgenommen.
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