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A) Generell kann ein Elternteil sein Kind kurzfristig und vorübergehend ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen. Das trifft zu,
B) Ein Elternteil kann das Kind auch langfristig oder dauerhaft ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen, wenn die elterliche Verantwortung des anderen Elternteils von einem Gericht eingeschränkt oder aufgehoben wurde.
C) In folgenden Fällen kann der Vormund das Kind ohne Zustimmung des Elternteils rechtmäßig in ein anderes Land verbringen, sofern die Vormundschaftsbehörde dieses Recht nicht eingeschränkt hat:
A) Wenn ein Elternteil das Kind langfristig oder dauerhaft in ein anderes Land verbringen will, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich. Das trifft zu,
B) Wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt, kann der Vormund das Kind langfristig oder dauerhaft nur mit Einwilligung des Elternteils in ein anderes Land verbringen.
Ein Aufenthalt im Ausland zu Studienzwecken, aus beruflichen Gründen oder aus ähnlichen Gründen gilt als langfristig.
Wenn der andere Elternteil dem Verbringen des Kindes in ein anderes Land nicht zugestimmt hat, kann der Elternteil in dieser Frage eine Entscheidung der Vormundschaftsbehörde beantragen. In dem Fall ersetzt eine Entscheidung der Behörde, die das Verbringen des Kindes in ein anderes Land genehmigt, die Zustimmung des anderen Elternteils.
Wenn ein Elternteil die Feststellung des Aufenthaltsortes in einem anderen Land beantragt, muss er dem Antrag Unterlagen beifügen, aus denen hervorgeht, dass die Erziehung, der Unterhalt, die Betreuung und die Fortsetzung des Schulbesuchs in dem anderen Land gewährleistet sind (solche Unterlagen sind insbesondere eine von der ausländischen Behörde vorgenommene Beurteilung des Umfelds, ein Nachweis des Schulbesuchs, eine Einkommensbescheinigung des Elternteils oder eine Annahmeerklärung). Auf Antrag des Elternteils sorgt die Vormundschaftsbehörde dafür, dass eine Beurteilung des Umfelds vorgenommen wird. Wenn der Elternteil seine berufliche Tätigkeit in dem anderen Land noch nicht aufgenommen hat, kann die Behörde anstelle einer Einkommensbescheinigung eine Erklärung über sein erwartetes Einkommen akzeptieren.
Im Rahmen der Schlichtung prüft die Vormundschaftsbehörde, ob eine gerichtliche oder vormundschaftsbehördliche Entscheidung über die Fortsetzung des Umgangs zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil vollstreckt werden kann, wenn kein internationales Übereinkommen besteht und das Prinzip der Gegenseitigkeit nicht anerkannt wird.
Wie unter Punkt 1 ausgeführt wurde, kann das Kind auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden, wenn es sich nicht um eine längere Reise handelt. In dem Fall muss das ins Ausland reisende Kind die allgemeinen Voraussetzungen für das Überschreiten der Landesgrenze erfüllen (es benötigt z. B. einen gültigen Reisepass).
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