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In der Republik Kroatien werden geringfügige Forderungen nach Artikel 457 bis 467a der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien), Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14, 70/19, 80/22, 114/22 und 155/23 geltend gemacht, während das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 861/2007“ in Artikel 507o bis 507ž der Zivilprozessordnung geregelt ist.
Geringfügige Forderungen sind Forderungen bis zu 1 320,00 EUR.
Geringfügige Forderungen vor den Handelsgerichten (trgovački sudovi) sind Forderungen bis zu 6 630,00 EUR.
Geringfügige Forderungen sind auch Forderungen, die sich nicht auf einen Geldbetrag beziehen, aber hinsichtlich derer der Kläger sein Einverständnis erklärt hat, statt der Befriedigung seines eigentlichen Anspruchs einen bestimmten Geldbetrag von höchstens 1 320,00 EUR zu erhalten.
Geringfügige Forderungen sind auch Forderungen, die sich nicht auf einen Geldbetrag, sondern auf die Übertragung beweglicher Sachen beziehen, deren Wert laut Angaben des Klägers 1 320,00 EUR nicht übersteigt.
Derzeit findet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Anwendung, wenn der Streitwert der Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim zuständigen Gericht ohne Zinsen, Kosten und Gebühren 2 000 EUR nicht überschreitet.
Verfahren für geringfügige Forderungen werden auch im Fall eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl durchgeführt, wenn der Wert des angefochtenen Teils des Zahlungsbefehls 1 320,00 EUR nicht übersteigt.
Im Verfahren für geringfügige Forderungen muss das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber weniger als ein Jahr nach Einreichung der Forderung, abgeschlossen werden.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird nach den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit in Artikel 34 und 34b der Zivilprozessordnung vor einem Gemeindegericht oder Handelsgericht geführt. Verfahren für geringfügige Forderungen werden durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht eingeleitet, d. h. durch Einreichung eines Vollstreckungsantrags auf der Grundlage einer beglaubigten Urkunde bei einem Notar, wenn rechtzeitig ein zulässiger Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl eingereicht wurde.
Formblätter und sonstige Anträge oder Erklärungen können schriftlich per Fax oder E-Mail eingereicht werden und dienen ausschließlich der Verwendung im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
Andere Vordrucke für die Klageerhebung in Verfahren für geringfügige Forderungen bestehen nicht.
Die Zivilprozessordnung enthält keine besonderen Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe in Verfahren für geringfügige Forderungen. Der Kläger im Verfahren für geringfügige Forderungen kann von einem Anwalt vertreten werden.
Sind die Voraussetzungen des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) (NN Nr. 143/13 und 98/19) erfüllt, haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Prozesskostenhilfe.
Nähere Informationen hierzu sind folgender Website zu entnehmen: https://pravosudje.gov.hr/besplatna-pravna-pomoc/6184.
In Verfahren für geringfügige Forderungen sind die Parteien verpflichtet, sämtliche Tatsachen, auf die sie ihren Anspruch stützen, spätestens in der Klageschrift bzw. Klageantwort vorzutragen, sowie alle Beweismittel vorzulegen, durch die diese Tatsachen gestützt werden.
In Verfahren für geringfügige Forderungen, die einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffen, ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Entscheidung, mit der der Zahlungsbefehl annulliert wird, alle Tatsachen, auf die er seine Forderungen stützt, vorzutragen und die zur Stützung dieser Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorzulegen.
In Verfahren für geringfügige Forderungen, die einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl betreffen, ist der Antragsgegner verpflichtet, spätestens 15 Tage nach Eingang des Vorbringens des Antragstellers, in dem der Antragsteller alle Tatsachen anführt, auf die er seine Forderungen stützt, und alle zur Stützung der Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorlegt, seinerseits sämtliche Tatsachen vorzutragen, auf die er sich stützt, und die zur Stützung dieser Tatsachen erforderlichen Beweismittel vorzulegen.
Die Parteien können in einer Vorverhandlung nur dann neue Tatsachen vortragen oder neue Beweismittel vorbringen, wenn sie sie ohne eigenes Verschulden weder in der Klageschrift bzw. Klagebeantwortung noch in den Schriftsätzen nach den genannten Bestimmungen vortragen konnten, in denen sie alle Tatsachen dargelegt haben, auf die sie ihre Anträge stützen, und die Beweismittel zur Stützung der vorgetragenen Tatsachen vorgelegt haben.
Neue Tatsachen und Beweismittel, die von den Parteien entgegen der genannten Bestimmungen in der Vorverhandlung vorgebracht werden, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.
Auf die Beweisaufnahme finden die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung. Im Verfahren für geringfügige Forderungen kann die Beweisführung somit durch Augenschein, Urkunden, Zeugen, gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten oder Parteienvernehmung erfolgen. Das Gericht entscheidet, anhand welcher der vorgetragenen Beweismittel die Tatsachen in der jeweiligen Sache festgestellt werden.
Weitere Informationen über Beweismittel und die Beweisaufnahme sind dem Abschnitt „Beweisaufnahme –Kroatien“ (Izvođenje dokaza – Republika Hrvatska) zu entnehmen.
Verfahren für geringfügige Forderungen werden schriftlich durchgeführt.
In Verfahren für geringfügige Forderungen führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch, wenn es diese für die Durchführung des Beweisverfahrens für erforderlich hält oder wenn mindestens eine der Parteien einen begründeten Vorschlag für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorlegt. Das Gericht erlässt eine Entscheidung, mit der der Vorschlag einer Partei für eine mündliche Verhandlung abgelehnt wird, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der Auffassung ist, dass das Verfahren ohne mündliche Verhandlung fair durchgeführt werden kann. Gegen eine Entscheidung, mit der der Vorschlag einer Partei für eine mündliche Verhandlung abgelehnt wird, ist kein Rechtsbehelf zulässig.
Mangels besonderer Vorschriften finden auf den Inhalt von Urteilen in Verfahren für geringfügige Forderungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung, insbesondere dessen Artikel 338, nach dem die schriftliche Ausfertigung des Urteils eine formelle Einleitung, den Urteilstenor und die Endscheidungsgründe umfasst.
Die Einleitung des Urteils muss Folgendes enthalten: die Eingangsformel „Im Namen der Republik Kroatien“, die Bezeichnung des Gerichts, den/die Namen des Einzelrichters bzw. des vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der Beisitzer, den Namen und den Vornahmen oder einen Titel, die persönliche Identifikationsnummer sowie den Wohnsitz oder eingetragene Geschäftssitz der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, eine kurze Angabe zum Streitgegenstand, den Tag, an dem die Hauptverhandlung abgeschlossen wurde, die Angabe der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, sowie das Datum, an dem das Urteil ergangen ist.
Der Urteilstenor muss die Entscheidung des Gerichts über die Stattgabe oder Ablehnung der einzelnen Klageanträge zur Hauptsache und zu Nebenforderungen, sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Aufrechnungsanspruchs (Artikel 333 der Zivilprozessordnung) enthalten.
In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht kurz die Anträge der Parteien und die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel an. Zudem legt das Gericht dar, welche dieser Tatsachen es feststellen wollte, wie und warum diese festgestellt wurden, und ‒ sofern sie durch Beweisaufnahme festgestellt wurden ‒ welche Beweismittel vorgelegt und warum und wie sie gewürdigt wurden. Das Gericht führt insbesondere die materiellrechtlichen Vorschriften an, die es in seiner Entscheidung über die Anträge der Parteien angewendet hat, und nimmt gegebenenfalls zu den Standpunkten der Parteien hinsichtlich der Rechtsgrundlagen des Rechtsstreits Stellung sowie zu etwaigen Anträgen oder Einsprüchen, über die es im Laufe des Verfahrens ohne Angabe von Gründen entschieden hat.
Bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen sind in den Entscheidungsgründen lediglich die Gründe, die zum Erlass eines solchen Urteils geführt haben, anzugeben.
Die Kostenentscheidung in Verfahren für geringfügige Forderungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle Kosten zu erstatten.
Obsiegt keine der Parteien in der Rechtssache vollständig, so bestimmt das Gericht zunächst den Prozentsatz des Erfolgs jeder Partei und zieht dann den Prozentsatz des Erfolgs der weniger obsiegenden Partei von dem Prozentsatz des Erfolgs der erfolgreicheren Partei ab. Danach ermittelt es die Höhe der spezifischen Kosten und der Gesamtkosten der erfolgreicheren Partei, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, und erstattet dieser Partei den Teil der Gesamtkosten, der dem Prozentsatz entspricht, der nach Berücksichtigung der Erfolgsquoten der Parteien in der Rechtssache verbleibt. Der Erfolgsanteil in der Rechtssache wird auf der Grundlage der bewilligten Forderungen beurteilt, wobei auch der Erfolg bei der Vorlage von Beweismitteln zur Stützung der Forderungen berücksichtigt wird.
Ungeachtet des Vorstehenden kann das Gericht nach Artikel 156 Absatz 1 der Zivilprozessordnung jeder Partei die Erstattung bestimmter Kosten an die andere Partei auferlegen. Danach hat eine Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die der Gegenpartei durch eigenes Verschulden der Partei oder durch ein der Gegenpartei widerfahrenes Ereignis entstanden sind.
Hatten die Parteien in der Rechtssache in etwa gleichem Maße Erfolg, so kann das Gericht nach Artikel 156 Absatz 1 der Zivilprozessordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten oder nur bestimmte Kosten der anderen Partei auferlegen.
Das Gericht kann der einen Partei auch dann die Erstattung der gesamten dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen ist und die Geltendmachung dieses Teils keine Kosten verursacht hat.
Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits hat eine Partei der Gegenpartei die Kosten zu erstatten, die der Gegenpartei durch eigenes Verschulden der Partei oder durch ein der Gegenpartei widerfahrenes Ereignis entstanden sind.
In einem Verfahren für geringfügige Forderungen kann ein Rechtsbehelf nur gegen die verfahrensabschließende Entscheidung eingelegt werden.
Die einzige Möglichkeit, die anderen Entscheidungen anzufechten, gegen die nach diesem Gesetz Rechtsmittel eingelegt werden können, ist ein Rechtsbehelf gegen die verfahrensabschließende Entscheidung.
Im Übrigen gelten für Rechtsbehelfe die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Nach diesen Bestimmungen können die Parteien in Verfahren für geringfügige Forderungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Niederschrift der Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen.
Die Entscheidung, mit der das Verfahren für geringfügige Forderungen abgeschlossen wird, kann nur wegen fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts oder wesentlicher Verstöße gegen die in Artikel 354 Absatz 2 der Zivilprozessordnung genannten zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften angefochten werden, mit Ausnahme des in Ziffer 3 des besagten Absatzes genannten Verstoßes.
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