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[de] ANHANG IX - BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER VEREINBARUNG IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG

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ANHANG IX

BESCHEINIGUNG ÜBER EINE ÖFFENTLICHE URKUNDE ODER VEREINBARUNG IN VERFAHREN BETREFFEND DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG

(Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1111des Rates (1))

WICHTIG

Nur auf Antrag einer Partei auszustellen, wenn der Mitgliedstaat, der die Behörde oder andere Stelle zur förmlichen Errichtung oder Eintragung der öffentlichen Urkunde oder zur Eintragung der Vereinbarung ermächtigt hat, gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung wie in Nummer 2 angegeben zuständig war und die öffentliche Urkunde oder die Vereinbarung in diesem Mitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung wie in den Nummern 12.5 oder 13.4 angegeben hat. Die Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde oder der Vereinbarung dem Kindeswohl zuwiderläuft.

1.   URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT* (2)

2.   DER URSPRUNGSMITGLIEDSTAAT WAR GEMÄß KAPITEL II ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG ZUSTÄNDIG*

3.   GERICHT ODER ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, DAS/DIE DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT*

3.3. Telefon/Fax/E-Mail*

4.   ART DES SCHRIFTSTÜCKS*
4.   ART DES SCHRIFTSTÜCKS*
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